Dokument
Artikel 28
Der Clanrat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden. Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater bzw. Clanmutter ist und der nicht eines der folgenden Ämter innehat: Großrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt.
Artikel 29
Der Großdruide ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.
Artikel 34
Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder einen Parlamentarischen Ratspräsidenten. Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte. Der Parlamentarische Ratspräsident ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.
Die Änderung tritt mit Ablauf dieses Tages in Kraft.