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Straßenverkehrsordnung (StVO)
§1 [Rücksichtsnahmegebot]
(1)Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht(snahme).
(2)Man muss sich so verhalten, dass niemand behindert, gefährdet oder belästigt wird.
§2 [Linksverkehr]
(1)Es wird auf der linken Fahrbahn gefahren. Der Seitenstreifen zählt nicht dazu.
§3.1 Tempolimit PKW
(1)Das Tempolimit Autobahnen beträgt 130km/h. Es kann aber lokale Tempolimits geben,
die eingehalten werden müssen.
(2)In geschlossenen Ortschaften darf man maximal 40km/h fahren.
(3)Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst
werden.
(4)Niemand darf unnötig langsam fahren.
§3.2 Tempolimit LKW, Bus
(1)LKW und Busse dürfen auf Autobahnen maximal 100km/h fahren.
(2)In geschlossenen Ortschaften dürfen LKW und Busse maximal 40km/h fahren.
(3)Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst
werden.
(4)Niemand darf unnötig langsam fahren.
§4 [Abstand]
(1)Der Abstand zweier Fahrzeuge muss groß genug sein, um beim Abbremsen keinen Auffahrunfall zu machen.
§5 [Überholvorgang]
(1)Überholt wird auf der Autobahn rechts, in Ortschaften links und rechts.
(2)Bei Überholverbot darf nicht überholt werden.
(3)Bei unklarer Verkehrslage (Berge oder Kurven) darf nicht überholt werden.
§6 [Vorfahrt]
(1)Es hat derjenige Vorfahrt, der auf der Hauptstraße ist.
(2)Wenn keine Verkehrszeichen da stehen, gilt links vor re
rechts.
§7 [Lichtsignalanlagen]
(1) Bei Neubau von Kreuzungen ersetzen Kreisverkehre die Lichtsignalanlagen.
§8 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft
Am 7. August vom Parlamentarischen Rat beschlossen.