Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen zum Parlamentarischen Rat und zur Regierung (GzDW)

  • [Inneres und Justiz]

    Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen zum Parlamentarischen Rat und zur Regierung (GzDW)

    Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen zum Parlamentarischen Rat und zur Regierung (GzDW)

    1. Die Wahl des Parlamentarischen Rates

    §1 Zur Wahl zum Parlamentarischen Rat sind alle Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg wahlberechtigt, die über alle Bürgerrechte verfügen, und in der Bürgerliste aufgeführt sind.
    (2) Jeder Stimmberechtigte hat genau 2 Stimmen, die er frei auf die Kandidaten der Parteienlisten und Einzelbewerber verteilen kann.

    §2 Gewählt werden dürfen alle, die die Bedingungen des § 1 erfüllen.

    §3 Alle in Tir Na nÒg registrierten Parteien, die einen Antrag auf Zulassung zur Wahl gestellt haben, dürfen Kandidatenlisten zur Wahl aufstellen.

    §4 Der Parlamentarischen Rat wird für einen Zeitraum von 6 Monaten gewählt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.

    §5 Die Wahlgänge zu den Parlamenten dauern 7 Tage.

    §6 Der Parlamentarischen Rat besteht aus 30 Mandaten gewählter Mitglieder und dem Großrat. Die Verteilung der Mandate auf die Abgeordneten geschieht entsprechend des relativen Wahlergebnisses.
    (2) Innerhalb einer Parteiliste dürfen nach der Wahl Mandate verteilt werden, hierbei darf die Rangfolge der Politiker jedoch nicht umgekehrt werden.
    (3) Tritt ein Mitglied des Parlamentarischen Rates zurück oder verwirkt seine Staatsbürgerschaft, werden alle seine Mandate gleichmäßig auf die Mandatsträger seiner Partei bzw. Listennachrücker verteilt. Mandate unabhängiger KandidatInnen bleiben frei.
    (4) Aus dem Parlamentarischen Rat ausgeschlossen werden Mitglieder durch 2/3 Beschluss nach groben Verstoß gegen die Gesetze oder die Verfassung oder bei erheblicher Inaktivität, d.h. bei unentschuldigter Abwesenheit von mehr als 2 Wochen. Bei Inaktivität können die Rechte eines Abgeordneten auch zeitlich befristet entzogen werden.

    §7 Fallen nach den Vorgaben von § 5c und d mehr als 14 Abgeordnete oder Stimmen aus dem Parlamentarischen Rat, finden innerhalb von 2 Wochen Neuwahlen statt.


    2. Konstituierung und Aufgaben des Parlamentarischen Rates

    §8 Der neu gewählte Parlamentarische Rat (PR) wird zu seiner ersten Sitzung spätestens 2 Tage nach Verkündung des Wahlergebnisses durch den Großrat einberufen. Dieser leitet die erste Sitzung des PR, bis der Parlamentarische Ratspräsident (PRP) gewählt wurde.

    §9 Die gewählten Mitglieder des Parlamentarischen Rates (MdPR) werden in der ersten Sitzung des PR vom Großrat vereidigt. Nach Ablegung des Amtseides durch die Mitglieder des PR, die spätestens 10 Tage nach der Wahl stattfinden muss, beginnt die Legislaturperiode.
    (2) Verweigern gewählte Mitglieder des PR den Eid oder ist es ihnen nicht möglich den Eid zu leisten, werden sie vom Parlament so lange ausgeschlossen, bis sie den Eid geleistet haben.

    §10 Der PR vertritt die Interessen des ganzen Volkes, er ist seine legitimierte Vertretung und höchstes Organ der Gesetzgebung.

    §11 Der PR hat das Budget-Recht. Er erarbeitet und beschließt den Haushalt der Regierung.

    §12 Der PR beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeit regelt und auf der Grundlage der Gesetze näher definiert. Diese Geschäftsordnung wird geltendes Gesetz.

    §13 Der PR kann mit den Stimmen von 2/3 seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen und Neuwahlen innerhalb von 4 Wochen ausschreiben. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende PR geschäftsführend im Amt.

    §14 In Fällen von erheblichem und groben Verstoßes des PR gegen die Verfassung kann der Großrat Neuwahlen zum PR ausrufen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden müssen.

    §15 Die Opposition ist wichtiger Bestandteil der Demokratie. Ihr müssen ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Arbeit effektiv leisten kann.

    §16 Auf Antrag einer Fraktion oder 2 MdPRs kann das Erscheinen eines Rates, des Generalrates oder des Großrates vor dem Parlament erzwungen werden. Das Erscheinen hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.

    §15 Der Parlamentarische Rat ernennt mit Mehrheit bis zu zwei beisitzende, gleichberechtigte Richter am Obersten Gerichtshof.

    §16 Der PR ändert die Verfassung mit 3/4 Mehrheit, die Rechte des Großrates einstimmig. Als Bemessungsgrundlage gilt hier die Zahl der Mandate des PR.
    (2) Die Rechte des Großrates können durch den PR nicht beschnitten werden.


    3. Wahl und Aufgaben der Regierung

    §17 Der Parlamentarische Rat wählt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Hauses 3 Generalräte. Diese bilden die kollektive Exekutive der Freien Republik mit allen damit verbundenen Privilegien, sind gleichberechtigt und haben gegeneinander volles Vertretungsrecht.
    (2) Die Generalräte werden in Einzelwahlen vom Parlamentarischen Rat auf 4 Monate gewählt und vom Großrat ernannt. Eine Abwahl innerhalb der Legislatur erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Tritt ein Generalrat aus freien Stücken zurück, genügt die einfache Mehrheit zur Nachbesetzung.
    (3) Die Generalräte können sich untereinander auf eine Ressortverteilung verständigen. Bei Konflikten innerhalb des Generalrates entscheidet der Parlamentarische Rat.
    (4) Der Generalrat hat in den Bereichen, die nicht zur Hoheit des Großrates gehören, die politische Richtlinienkompetenz.
    (5) Die Regierung besteht aus dem Generalrat, den ernannten Räten und dem Rat des Amtes des Großrates als Vertreter des Großrates.

    §18 Der Generalrat vertritt die Freie Republik im Sinne des Völkerrechtes in anderen Staaten oder bei internationalen Organisationen.

    §19 Die Generalräte können Aufgaben und Rechte auf von ihnen benannte Generalratssekretäre übertragen.

    §20 Der Generalrat schlägt dem PR Gesetze, Verordnungen oder die Ratifizierung von internationalen Verträgen und Abkommen vor.

    §21 Der PR kontrolliert die Regierung und kann mit 2/3 Mehrheit auch Räte von ihrem Amt entheben, die vom Generalrat ernannt wurden.


    4. Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates und der Regierung

    §22 Der Großrat nimmt den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates und der Regierung den Amtseid ab.
    (2) Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates, des Generalrates und der Räte lautet:
    „Ich schwöre dem Volk, der Verfassung und den Gesetzen der Freien Republik Tir Na nÒg Treue. Ich gelobe, sie zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohl zu mehren und Schaden abzuwenden.” Es kann eine beliebige religiöse Bekräftigungsformel angehängt werden.

    §23 Mit der Vereidigung der neuen MdPR bzw. der neuen Räte endet die Amtszeit der alten.


    5. Schluss- und Geltungsbestimmungen

    §24 Dieses Gesetz tritt nach Beschluss des Parlamentarischen Rates mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

    §25 Mit Verkündung dieses Gesetzes tritt das „Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen“ vom 19. September 2002 außer Kraft.


    Am 21.07. verkündet nach einstimmigem Beschluss durch den PR.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: