Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates
§1 Mitglieder des Parlaments
(1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Volksvertreter.
(2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Parteienliste angehören, bilden eine Fraktion.
(3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.
(4) Die Generalräte, der Großrat sowie der Großdruide gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an.
§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentarischen Rates
(1) Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates teilzunehmen.
(3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentarischen Ratspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen. Innerhalb einer Fraktion können die Stimmen für die Dauer der Abwesenheit an einen oder mehrere Mitglieder derselben Partei übertragen werden.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlamentarischen Rates einzusehen.
(2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentarischen Ratspräsidenten erfolgen.
§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentarische Ratspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.
(2) Der Parlamentarische Ratspräsident vertritt den Parlamentarischen Rat. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentarischen Rates, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentarischen Ratspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlamentarischen Rates unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes.
(4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlamentarischen Rates keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident nimmt die Anträge der Volksvertreter, des Generalrates, des Volkes, des Clanrates und des Großrates entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentarische Ratspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentarische Ratspräsident kann hierfür einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
(6) Der Parlamentarische Ratspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn der Parlamentarischen Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.
(8 ) Der Parlamentarische Rat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.
(10) Der Volksvertreter mit der längsten Zeit seit seiner Einbürgerung (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Ratspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.
§ 5 Sitzungen
(1) Der Parlamentarische Rat tagt permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlamentarischen Rates ist öffentlich und erfolgt per Forum.
§ 6 Beratungen
(1) Aussprachen über Anträge (Debatten) dauern mindestens sieben Tage, sollten jedoch in der Regel nicht länger als vierzehn Tage andauern. Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentarische Ratspräsident. Sollte nach Ablauf der Frist keine Einigung erzielt worden sein, kann der Parlamentarische Ratspräsident die Debatte maximal zweimal verlängern (2. und 3. Lesung). Kommen während einer Debatte nach drei Tagen keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentarischen Ratspräsidenten vor Ablauf der Frist beendet werden.
(2) Kleine Anfragen stellen eine konkrete Anfrage an einen Generalrat dar. Sie können von jedem Mitglied des Parlamentarischen Rates gestellt werden und erfordern eine schriftliche Antwort binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die Beratung über diese Erklärung dauert sieben Tage.
Sollte eine kleine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben, spricht der Ratspräsident dem Generalrat eine Rüge aus. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort eingehen, kann der Generalrat vom Großdruiden bestraft werden. (genaues Strafmaß fehlt? evtl. MIstrauensabstimmung?)
(3) Aussprachen über große Anfragen können von Fraktionen gestellt werden und erfordern eine Regierungserklärung des gesamten Generalrates binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die anschließende Debatte dauert sieben Tage und erfordert die Anwesenheit mindestens eines Generalrates, der vom Parlamentarischen Ratspräsidenten einbestellt wird.
Sollte eine große Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Ratspräsidenten eine Rüge ausgesprochen werden. Sollte innerhalb einer Frist von einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen, muss die Regierung die Vertrauensfrage stellen.
(4) Auf Antrag eines Mitgliedes des Parlamentarischen Rates können externe Fachleute mit ihrer Zustimmung zu Anhörungen eingeladen werden. Den Darstellungen des Gastes folgt eine Fragestunde für maximal sieben Tage.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
(6) Der Parlamentarische Ratspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge zur Abstimmung.
§ 7 Rederecht
(1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Großrat, die Mitglieder des Generalrates in amtlicher Funktion sowie die Vertreter des Clanrates. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall erteilt werden.
(2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.
(3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlamentarischen Rates Rederecht.
(4) Alle Debatten und Verfahren im Parlamentarischen Rat sind öffentlich.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.
(6) Der Parlamentarische Ratspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 50% der Stimmen abgegeben wurden.
(2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Ratspräsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.
§ 9 Fragestellung
(1) Der Parlamentarische Ratspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung.
zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen.
(3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.
§ 10 Abstimmungsregeln
(1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.
(2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.
(3) Der Parlamentarische Ratspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Wird durch die Verfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentarische Ratspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(5) Wahlen zum Generalrat, zum Parlamentarischen Ratspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfragen, Misstrauensanträge und sonstige Abstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zwei Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person (Wahlleiter) erfolgen.
(6) Beschlossene Gesetzentwürfe werden vom Parlamentarischen Ratspräsidenten dem Großrat unverzüglich zugeleitet.
(7) Der Parlamentarische Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
(8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
(9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.
(10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.
(11) Sofern die Volksvertreter durch gesetzliche Regelung mehr als ein Mandat in der Wahl zum Parlamentarischen Rat erhalten haben, muss bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen durch jeden Volksvertreter deutlich gemacht werden. Die Verteilung der Stimmen auf mehrere Abstimmungsoptionen ist möglich. Der Parlamentarische Ratspräsident wacht über die Richtigkeit der Angaben. Werden mehr Stimmen abgegeben, als dem Volksvertreter zustehen, gilt die gesamte Stimmabgabe als ungültig.
§ 11 Sach- und Ordnungsruf
(1) Der Parlamentarische Ratspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Parlamentarischen Rates, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
(5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
(6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.
(7) Das Ordnungsgeld darf 300 Batzen nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
§ 12 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Parlamentarischen Rat störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.
§ 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates beschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
(2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch den Parlamentarische Rat mit 2/3 Mehrheit der Mandate beschlossen wird.
§1 Mitglieder des Parlaments
(1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Volksvertreter.
(2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Parteienliste angehören, bilden eine Fraktion.
(3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.
(4) Die Generalräte, der Großrat sowie der Großdruide gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an.
§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentarischen Rates
(1) Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates teilzunehmen.
(3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentarischen Ratspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen. Innerhalb einer Fraktion können die Stimmen für die Dauer der Abwesenheit an einen oder mehrere Mitglieder derselben Partei übertragen werden.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlamentarischen Rates einzusehen.
(2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentarischen Ratspräsidenten erfolgen.
§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentarische Ratspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.
(2) Der Parlamentarische Ratspräsident vertritt den Parlamentarischen Rat. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentarischen Rates, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentarischen Ratspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlamentarischen Rates unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes.
(4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlamentarischen Rates keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident nimmt die Anträge der Volksvertreter, des Generalrates, des Volkes, des Clanrates und des Großrates entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentarische Ratspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentarische Ratspräsident kann hierfür einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
(6) Der Parlamentarische Ratspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn der Parlamentarischen Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.
(8 ) Der Parlamentarische Rat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.
(10) Der Volksvertreter mit der längsten Zeit seit seiner Einbürgerung (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Ratspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.
§ 5 Sitzungen
(1) Der Parlamentarische Rat tagt permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlamentarischen Rates ist öffentlich und erfolgt per Forum.
§ 6 Beratungen
(1) Aussprachen über Anträge (Debatten) dauern mindestens sieben Tage, sollten jedoch in der Regel nicht länger als vierzehn Tage andauern. Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentarische Ratspräsident. Sollte nach Ablauf der Frist keine Einigung erzielt worden sein, kann der Parlamentarische Ratspräsident die Debatte maximal zweimal verlängern (2. und 3. Lesung). Kommen während einer Debatte nach drei Tagen keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentarischen Ratspräsidenten vor Ablauf der Frist beendet werden.
(2) Kleine Anfragen stellen eine konkrete Anfrage an einen Generalrat dar. Sie können von jedem Mitglied des Parlamentarischen Rates gestellt werden und erfordern eine schriftliche Antwort binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die Beratung über diese Erklärung dauert sieben Tage.
Sollte eine kleine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben, spricht der Ratspräsident dem Generalrat eine Rüge aus. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort eingehen, kann der Generalrat vom Großdruiden bestraft werden. (genaues Strafmaß fehlt? evtl. MIstrauensabstimmung?)
(3) Aussprachen über große Anfragen können von Fraktionen gestellt werden und erfordern eine Regierungserklärung des gesamten Generalrates binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die anschließende Debatte dauert sieben Tage und erfordert die Anwesenheit mindestens eines Generalrates, der vom Parlamentarischen Ratspräsidenten einbestellt wird.
Sollte eine große Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Ratspräsidenten eine Rüge ausgesprochen werden. Sollte innerhalb einer Frist von einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen, muss die Regierung die Vertrauensfrage stellen.
(4) Auf Antrag eines Mitgliedes des Parlamentarischen Rates können externe Fachleute mit ihrer Zustimmung zu Anhörungen eingeladen werden. Den Darstellungen des Gastes folgt eine Fragestunde für maximal sieben Tage.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
(6) Der Parlamentarische Ratspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge zur Abstimmung.
§ 7 Rederecht
(1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Großrat, die Mitglieder des Generalrates in amtlicher Funktion sowie die Vertreter des Clanrates. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall erteilt werden.
(2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.
(3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlamentarischen Rates Rederecht.
(4) Alle Debatten und Verfahren im Parlamentarischen Rat sind öffentlich.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.
(6) Der Parlamentarische Ratspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 50% der Stimmen abgegeben wurden.
(2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Ratspräsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.
§ 9 Fragestellung
(1) Der Parlamentarische Ratspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.
(2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung.
zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen.
(3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.
§ 10 Abstimmungsregeln
(1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden in einem Wahlsystem, das eine geheime Abstimmung gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.
(2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.
(3) Der Parlamentarische Ratspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Wird durch die Verfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentarische Ratspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
(5) Wahlen zum Generalrat, zum Parlamentarischen Ratspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfragen, Misstrauensanträge und sonstige Abstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zwei Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person (Wahlleiter) erfolgen.
(6) Beschlossene Gesetzentwürfe werden vom Parlamentarischen Ratspräsidenten dem Großrat unverzüglich zugeleitet.
(7) Der Parlamentarische Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
(8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
(9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.
(10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.
(11) Sofern die Volksvertreter durch gesetzliche Regelung mehr als ein Mandat in der Wahl zum Parlamentarischen Rat erhalten haben, muss bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen durch jeden Volksvertreter deutlich gemacht werden. Die Verteilung der Stimmen auf mehrere Abstimmungsoptionen ist möglich. Der Parlamentarische Ratspräsident wacht über die Richtigkeit der Angaben. Werden mehr Stimmen abgegeben, als dem Volksvertreter zustehen, gilt die gesamte Stimmabgabe als ungültig.
§ 11 Sach- und Ordnungsruf
(1) Der Parlamentarische Ratspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Parlamentarischen Rates, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
(5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
(6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.
(7) Das Ordnungsgeld darf 300 Batzen nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
§ 12 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Parlamentarischen Rat störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.
§ 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates beschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
(2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch den Parlamentarische Rat mit 2/3 Mehrheit der Mandate beschlossen wird.
Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin