Seefahrtsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg
Band I: Allgemeine Bestimmungen für die Seefahrt
§1 Geltungsbereich
Die gesamte Seefahrtsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg gilt in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg, das heißt von den Küstenlinien der Freien Republik Tir Na nÒg (inklusive dem Transozeanischen Ratsbezirk Rajansa, sowie dem Département d'autre-mer Archipèl du souffle Séraphique) bis zu 12 Seemeilen auf die hohe See hinaus.
§2 Grundregeln für das Verhalten im Seefahrtverkehr
(1) Jeder Seefahrtverkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Seefahrtverkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Wasserfahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Seefahrtverkehr die vom Amt für Seefahrt (AfS) aus in Modernes Micronation Standard (MMS/so: deutsch), auf Anforderung in Baldurian (so: englisch) gegebenen Seefahrtverkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Seefahrtverkehrssituation zu berücksichtigen.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.
§3 Verantwortlichkeit
(1) Der Wasserfahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Seefahrtverkehr und über die Ausrüstung der Wasserfahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Wasserfahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Wasserfahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Wasserfahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.
(4) Steht der Wasserfahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Wasserfahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Wasserfahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
§4 Schifffahrtszeichen in den Hoheitsgewässern, Sichtzeichen und Schallsignale der Wasserfahrzeuge
(1) Die durch Schifffahrtszeichen angegebenen Gebote und Verbote, sowie getroffene Anordnungen sind zu befolgen. Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schifffahrtszeichen ist verboten.
(2) So weit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Wasserfahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können.
(3) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, dass sie nicht blenden und dadurch die Seefahrt gefährden oder behindern können.
(4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Wasserfahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
§5 Wasserfahrzeuge der staatlichen Behörden und Seerettungsdienste der Freien Republik Tir Na nÒg
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge der staatlichen Behörden und Seerettungsdienste der Freien Republik Tir Na nÒg befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist oder zur Rettung von Schiffbrüchigen und zur Vermeidung oder Beseitigung von Seenotfällen dringend geboten ist.
§6 Allgemeines
(1) Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung von Wasserfahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können.
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.
(3) Die von den Wasserfahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, so weit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Wasserfahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.
Band I: Allgemeine Bestimmungen für die Seefahrt
§1 Geltungsbereich
Die gesamte Seefahrtsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg gilt in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg, das heißt von den Küstenlinien der Freien Republik Tir Na nÒg (inklusive dem Transozeanischen Ratsbezirk Rajansa, sowie dem Département d'autre-mer Archipèl du souffle Séraphique) bis zu 12 Seemeilen auf die hohe See hinaus.
§2 Grundregeln für das Verhalten im Seefahrtverkehr
(1) Jeder Seefahrtverkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Seefahrtverkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Wasserfahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Seefahrtverkehr die vom Amt für Seefahrt (AfS) aus in Modernes Micronation Standard (MMS/so: deutsch), auf Anforderung in Baldurian (so: englisch) gegebenen Seefahrtverkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Seefahrtverkehrssituation zu berücksichtigen.
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.
§3 Verantwortlichkeit
(1) Der Wasserfahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Seefahrtverkehr und über die Ausrüstung der Wasserfahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Wasserfahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Wasserfahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Wasserfahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.
(4) Steht der Wasserfahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Wasserfahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Wasserfahrzeugführer ist.
(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
§4 Schifffahrtszeichen in den Hoheitsgewässern, Sichtzeichen und Schallsignale der Wasserfahrzeuge
(1) Die durch Schifffahrtszeichen angegebenen Gebote und Verbote, sowie getroffene Anordnungen sind zu befolgen. Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schifffahrtszeichen ist verboten.
(2) So weit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Wasserfahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können.
(3) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, dass sie nicht blenden und dadurch die Seefahrt gefährden oder behindern können.
(4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Wasserfahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.
§5 Wasserfahrzeuge der staatlichen Behörden und Seerettungsdienste der Freien Republik Tir Na nÒg
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge der staatlichen Behörden und Seerettungsdienste der Freien Republik Tir Na nÒg befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist oder zur Rettung von Schiffbrüchigen und zur Vermeidung oder Beseitigung von Seenotfällen dringend geboten ist.
§6 Allgemeines
(1) Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung von Wasserfahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können.
(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.
(3) Die von den Wasserfahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, so weit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Wasserfahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.
Shanti (Frieden)
Hutukotmo Kasturbai Gyasto
La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
Hutukotmo Kasturbai Gyasto
La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus