Angepinnt Anträge und Mitteilungen an den Parlamentarischen Rat

      Überlegt ihr euch bitte in meiner Abwesenheit, wer PRP und wer Generalrat machen möchte und kann? Ich gehe davon aus, dass wir beide Posten neu besetzen müssen.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Sehr gern!


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Ich habe die Wahlen eingeleitet, ebenso habe ich das Parlament mal von alten Akten befreit und in die Bibliothek/Archiv geräumt.

      Nun sind noch 2 Debatten aus älteren Zeit übrig, welche nicht behandelt worden sind.

      Ich hoffe es hilft allen Beteiligten.
      Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

      Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

      Ich hätte irgendwie vermutet, dass noch mehr halbfertige Gesetzentwürfe herum fliegen müssten. Aber so ordentlich und aufgeräumt sieht es in jedem Fall so viel übersichtlicher aus. Vielen Dank für diese immense Fleißarbeit.

      Der nächste Schritt wäre die Frage, ob wir die Räte (Ministeriumsthreads) schließen/azuflösen wollen. Ich glaube, dass ein Forum des Parlaments genügt. Aber das kann ich nicht entscheiden, daher beantrage ich eine Debatte zu dieser Frage. Vielleicht können wir das aber auch in der PGO mit regeln, also die Frage, ob Ausschüsse eingerichtet werden können?


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Antrag Sportförderung

      Der Parlamentarische Rat möge beschließen:

      Präambel
      Dieses Gesetz dient zur Sportförderung in Tir na nOg. Sport ist ein wichtiger Teil für Integration, Kontakt und Fairness.

      §1 Anspruch, Prüfung und Vergabe
      (1) Jeder Amateursportler, professioneller Sportler, jeder Sportverein, jede Sportgemeinschaft, jeder Trainer und jeder nationale Sportverband haben Anspruch auf Sportförderung.
      (2) Professioneller Sportler ist eine Person, die als Haupterwerbstätigkeit im umfassenden Maße Sport treibt. Sportvereine und Sportgemeinschaften sind Zusammenschlüsse, in denen aktiv Sport durch die Mitglieder betrieben wird. Trainer ist jede Person, die über eine Trainerlizenz gemäß §4 verfügt.Ein nationaler Sportverband ist ein nationaler Zusammenschluss, in denen Sportgemeinschaften, Sportler, Sportvereine und Trainer der gesamten Nation einer oder mehrerer Sportarten vertreten sind.
      Alle restlcihen Sportler sind Amateursportler.
      (3) Voraussetzung zur Sportförderung ist eine dauerhafte Niederlassung und Startberechtigung für Tir na nOg .
      (4) Das Sportministerium/Rat für Sport vergibt die Sportförderung. Dort kann ein formloser Antrag auf Sportförderung gestellt werden. Das Sportministerium prüft ob die Voraussetzungen nach §1 Nr.1-3 und §4 erfüllt sind und gewährt die Leistung.

      §2 Höhe
      (1) Jeder Amateursportler erhält einmalig pro Kalenderjahr bei Anmeldung eine Sportförderung von 250 Batzen.
      (2) Jeder professionelle Sportler und Trainer erhalten einmalig pro Kalenderjahr bei Anmeldung eine Sportförderung von 500 Batzen.
      (3) Jeder Verein und jede Sportgemeinschaft erhalten einmalig pro Kalenderjahr bei Anmeldung eine Sportförderung von 1.000 Batzen
      (4) Ein nationaler Sportverband erhält bei Anmeldung eine Einmalzahlung von 5.000 Batzen, sowie 5.000 Batzen am 01. Januar eines jeden Jahres.

      § 3 Wegfall
      (1) Sobald ein nationaler Sportverband seit 4 Monaten nicht mehr öffentlich in Erscheining getreten ist, so entfällt seine laufende Sportförderung. Das Sportministerium setzt die Sportförderung auf einen passiven Status, der bei Wiederöffentlicherscheininung des Verbandes gelöscht wird, so dass dann wieder die laufende Sportförderung erteilt wird.

      § 4 Trainer und Trainerlizenz
      (1) Ein Trainer ist eine Person, die einen Sporttreibenden in seiner Sportart unterstützt und schult. Ein Trainer bedarf zur Sportförderung einer Lizenz.
      (2) Die Trainerlizenz kann im Innenministerium abgelegt werden.
      (3) Zur Erlangung des Lizenz muss eine Mindeststundenanzahl von 40 Stunden in der Theorie und 20 Stunden in der Praxis absolviert werden.

      § 5 Schlussbestimmungen
      (1) Nähere Bestimmungen zum Gesetz kann das Sportministerium in einer Verordnung erlassen.
      (2) Dieses Gesetz tritt mit dessen Verkündung in Kraft.



      Kosten: geschätzt ca 30 Mio Batzen

      Begründung:
      Wie die Präambel sagt ist Sport ein Mittel für integration, Kontakt und Fairness, nichts ist so vollkommen wie ein Sportler. Ein fitter nOgel ist gesunder nOgel und kann so mehr für die GEsellschaft leisten.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Der Großrat beantragt eine Kleine Anfrage an den Generalrat zur Diplomatischen Tätigkeit der Regierung.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Sehr geehrte Frau Präsidentn,
      hiermit beantrage ich nach Zustimmung der beiden Kollegen im Großen Rat, die Abstimmung zu den 3 Generalräten einzuleiten und nominiere:

      Owen McCoy (LA)
      Angus McFadden (parteilos)
      Cécile Jonsdottir (LÖS)
      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)
      Ich stelle gerade fest, einige Gesetzesentwürfe worden schon mal debattiert, aber nie zur Abstimmung gebraacht.
      Schon ein wenig frustrierend.

      Die Idee ist von Katurbai:

      Tierschutzgesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

      §1 Grundsatz
      (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Einklang mit Mutter Natur und aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
      (2) Eine Ausnahme ist zu machen bei Gründen der Volksernährung, dringender Gefährdung seines eigenen Lebens oder schwerer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, des Lebens oder der Unversehrtheit seines Nächsten, oder dringender Gefährdung des Wohles der Allgemeinheit.

      §2 Tierhaltung
      (1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
      1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
      2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht in der Art und Weise einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
      3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
      (2) Der Staatsrat der Freien Republik Tir Na nÒg kann durch Verordnungen, die dem Schutze der Tiere dienen, die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher bestimmen und die dafür notwendigen Vorschriften erlassen.

      §3 Töten von Tieren
      (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Schädlings- und/oder Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen zugelassen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
      (2) Die Jagd ist verboten, einzige Ausnahme sind Schädlings- und/oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
      (3) Der Staatsrat der Freien Republik Tir Na nÒg darf durch Verordnungen regeln
      a) die Voraussetzungen für Schlachtungen und
      b) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis.

      §4 Eingriffe an Tieren
      Eingriffe an lebenden Tieren dürfen nur aus medizinischen Gründen vorgenommen werden, um dem Tier zu helfen. Es muss dabei dieselbe Fürsorge und Sorgfalt aufgebracht werden, wie auch bei Eingriffen an Menschen zu diesen Zwecken.

      §5 Tierversuche
      (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier unerläßlich sind. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
      (2) Tierversuche benötigen eine Genehmigung durch den für Umwelt zuständigen Volksrat.
      (3) Die Durchführung von nicht genehmigten Tierversuchen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 20 Wochen bestraft.

      §6 Durchführung dieses Gesetzes
      Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den zuständigen Behörden des Sozial- und Umweltrates, sowie dem Innenrat.

      §7 Strafvorschriften
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten wird bestraft, wer
      1. ein Tier ohne vernünftigen Grund nach §1 II tötet oder
      2. einem Tier
      a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
      b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
      (2) Rechtswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen sonstigen Verstoß gegen dieses Gesetz begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Ermessen des Richters mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei Wochen und 4 Monaten geahndet werden.
      (3) Personen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, kann die Tierhaltung nach Ermessen des Richters zeitweise oder gänzlich untersagt werden. Für die Durchsetzung dieses Verbotes ist der für Umwelt und Soziales zuständige Volksrat beauftragt. Wer einem solchem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate bestraft.
      Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

      Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

      Auch hier habe ich noch einen gefunden:


      Auch die Idee von Katurbai

      Kasturbai Gyatso schrieb:

      Die PHP beantragt die Diskussion über folgendes Passgesetz:

      nÒgelisches Passgesetz


      Präambel:

      Wir, das im Parlamentarischen Rat versammelte Volk der Freien Republik Tir Na nÒg, gestützt durch Artikel 12 unserer Verfassung beschließen hiermit folgendes nÒgelisches Passgesetz:

      §1 Bürgerschaft:

      Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg ist jeder der in der Freien Republik Tir Na nÒg geboren wurde, oder dem ein amtierender Großrat der Freien Republik Tir Na nÒg die Bürgerschaft erteilt hat und dem nicht die Bürgerschaft durch einen amtierenden Großrat der Freien Republik Tir Na nÒg wieder entzogen wurde.

      §2 Pässe:

      a) Alle nògelischen Bürger haben Anspruch auf einen regulären Pass.
      b) Asylbewerber in der Freien Republik Tir Na nÒg haben Anspruch auf einen temporären Asylbewerber-Reisepass.
      c) Angehörige des diplomatischen Corps der Freien Republik Tir Na nÒg haben Anspruch auf einen Diplomatenpass.
      d) Angehörige des Staatsrates der Freien Republik Tir Na nÒg und dessen Mitarbeiter haben Anspruch auf einen offiziellen Sonderdienstpass.
      e) Bei Verlust eines nÒgelischen Passes hat man Anspruch auf einen temporären Notfallpass.
      f) Pässe im Sinne dieses Gesetzes dienen dem Inhaber zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit und zum Nachweis seiner Identität.
      g) Der Großrat bestimmt wer welchen Pass bekommt.

      §3 Größe, Aussehen und Inhalt des Passes:

      a) Alle Pässe sind 8,8 cm breit und 12,5 cm hoch.

      b) Der Passumschlag ist aus Hirschleder-Imitat.
      c) Der Passumschlag des regulären Passes ist nÒgelisch grün, der des temporären Asylbewerber-Reisepasses ist sozialistisch rot, der des Diplomatenpasses ist pazifistisch blau, der des offiziellen Sonderdienstpasses ist anarchistisch schwarz und der des temporären Notfallpasses ist Krankenwagen-weiß.
      d) Die Umschlagschrift ist auf allen Pässen ist Harfen-gold.
      e) Auf Allen Pässen steht oben rechts:
      Freie Republik Tir Na nÒg
      Phoblacht Saor Tir Na nÒg
      Free Republic of Tir Na nÒg
      République Libre de Tir Na nòg
      unten links:
      Pass
      Pas
      Passport
      Passeport
      Und in der Mitte ist ein sozialistischer Stern in Harfen-gold abgebildet.

      f) Nach dem Passumschlag folgt eine durchsichtige Plastikhülle in dem eine herausnehmbare elektronische Identitätskarte aus PVC mit Datenchip steckt.

      g) Die elektronische Identitätskarte ist 10,5 cm breit und 7,4 cm hoch.
      h) Der Datenchip ist an der Stelle, wo er auch bei Scheckkarten ist.
      i) Die elektronische Identitätskarte ist pazifistisch blau.
      j) Die Schrift auf der elektronischen Identitätskarte ist anarchistisch schwarz.
      k) Links in der Mitte ist das Passbild mit der Größe 5 cm Höhe und 3,8 cm Breite.

      l) Links oben steht:
      Pass/Pas/Passport/Passeport
      rechts oben steht: Freie Republik Tir Na nÒg/Phoblacht Saor Tir Na nÒg/Free Republic of Tir Na nÒg/République Libre de Tir Na nòg
      unterhalb der rechten Schrift steht links:
      Typ/Saghas/Type/Type
      in der Mitte:
      Staat/Tír/Country/Pays
      und rechts:
      Pass-Nr./Pas Uimhir/Passport-No./No. Passeport
      unter Typ ist der Eintrag für den Passtyp: R für regulärer Pass, A für temorärer Asylbewerber-Reisepass, D für Diplomatenpass, S für offizieller Sonderdienstpass und N für einen temporären Notfallpass
      unter Staat ist der Eintrag für das Kürzel des Staates der Staatsangehörigkeit: im Normalfall FRT für Freie Republik Tir Na nÒg.
      unter Pass-Nr. ist der Eintreg der entsprechenden Pass-Nr.
      in der Reihe darunter steht:
      Nachname/Sloinne/Surname/Nom
      in der Reihe darunter ist der entsprechende Nachname eingetragen.
      in der Reihe darunter steht:
      Vorname(n)/Túsainm (Neacha)/Forname(s)/Prénom(s)
      in der Reihe darunter ist/sind der/die entsprechende(n) Vorname(n) eingetragen.

      in der Reihe darunter steht links:
      Nationalität/Naisiuntacht/Nationality/Nationalité
      rechts:
      Geburtsdatum/Data Breithe/Date of Birth/Date de Naissance
      unter Nationalität ist die entsprechende Nationalität eingetragen: im Normalfall nÒgelisch
      unter Geburtsdatum ist das entsprechende Geburtsdatum der Person eingetragen im Format: dd Mmm yyyy
      unter dem Eintrag für die Nationalität steht:
      Geschlecht/Gneas/Sex/Sexe
      unter dem Eintrag für das Geburtsdatum steht:
      Geburtsort/Ait Bhreithe/Place of Birth/Lieu de Naissance
      unter Geschlecht ist das entsprechende Geschlecht der Person eingetragen: M für männlich, W für weiblich und I für Intersexuell
      unter Geburtsort ist der entsprechende Geburtsort der Person eingetragen.
      unter dem Geschlechtseintrag steht:
      Ausstellungsdatum/Data Eisiuna/Date of Issue/Date de Délivrance
      unter dem Geburtsortseintrag steht :
      Gültig bis/As Feidhm/Date of Expiry/Date d’Expiration
      unter dem Ausstellungsdatum ist das entsprechende Ausstellungsdatum eingetragen im Format dd Mmm yyyy
      unter dem Gültigkeitsdatum ist das entsprechende Gültigkeitsdatum eingetragen im Format dd Mmm yyyy
      in der Reihe darunter steht:
      Unterschrift/Siniu/Signature/Signature
      darunter ist die elektronisch auf die Karte eingetragene Unterschrift eingetragen

      links unten im Passbild steht noch einmal das Kürzel des Staates der Staatsangehörigkeit.
      unter dem Bild steht:
      Behörde/Udaras/Authorithy/Autorité
      darunter ist die Ausstellungsbehörde eingetragen
      darunter ist noch einmal .der Passtyp eingetragen, gefolgt von < gefolgt noch einmal von dem Kürzel des Staates der Staatsangehörigkeit gefolgt von einer maschinenlesbaren Zone.

      m) auf der Identitätskarte folgen 64 Visaseiten aus papierdünner Pappe für die Visastempel.
      n) die Visaseiten sind blaßgrün.
      o) die Schrift auf den Visaseiten ist dunkelgrau.
      p) oben rechts auf der Visaseite ist das Wappen der Freien Republik Tir Na nÒg in dunkelgrün.
      q) Die Visaseiten haben folgende Überschrift:

      Visa/Visa/Visa/Visa
      Sicht- und amtliche Vermerke/Oifig Amháin/Official Remarks/Observations officielles

      Der Volksrat für Äußeres der Freien Republik Tir Na nÒg fordert alle auf, die es betreffen, damit der Passinhaber, ein nÒgelischer Bürger, sich frei und ungehindert bewegen kann und gewährt den Passinhaber jede notwendige Unterstützung und Schutz.
      Iarrann Aire Gnóthaí Eachtracha na hPhoblacht Saor Tir Na nÒg ar gach n-aon lena mbaineann ligean dá shealbhóir seo, saoránach d'nÒgeleann, gabháil ar aghaidh gan bhac gan chosc agus gach cúnamh agus caomhnú is gá a thabhairt don sealbhóir.
      The People’s Councillor for Foreign Affairs of the Free Republic of Tir Na nÒg requests all whom it may concern to allow the bearer, a nÒgelish citizen, to pass freely and without hindrance and to afford the bearer all necessary assistance and protection.
      Le Conseiller du Peuple des Affaires étrangères de l'République Libre de Tir Na nÒg demande tous ceux que cela peut intéresser afin de permettre au porteur, un l'nÒgelique citoyen, de passer librement et sans entraves et à permettre au porteur toute l'assistance et la protection nécessaires.

      §4 Sicherheit des Datenchips

      Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Volksrat für Forschung, Wissenschaft und Technik bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.

      §5 Gültigkeit

      Die Pässe sind in der Regel 10 Jahre lang gültig, danach muss man einen neuen beantragen. Diplomatenpässe und offizielle Sonderdienstpässe sind eine Legislaturperiode lang gültig. Temporäre Notfallpässe sind 5 Monate lang gültig. Temporäre Asylbewerber-Reisepässe sind einen Monat lang gültig.

      §6 Ausstellende Behörde

      a) Pässe werden im Inland vom Bürgeramt des Großrates ausgestellt.
      b) Pässe werden im Ausland von unseren dortigen diplomatischen Vertretungen ausgestellt.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Owen McCoy (LA)


      Verwaltungsgesetz


      §1 Allgemeines

      (1) Das Staatsgebiet der Freien Republik Tir na nÒg gliedert sich in die 6 Ratsbezirke

      Die 6 Ratsbezirke sind:

      * County Droch
      * County Slán
      * County Aimsir
      * County Dia
      * County Más
      * Isle of Maith

      (2) Die Ratsbezirke werden durch die Bezirksbürgerräte verwaltet, welche zum Wohle des Volkes und der Bürger handeln muss.


      § 2 Verwaltung

      § 2.1 Ratsbezirke

      (1) Oberster Repräsentant des Bezirkes ist der Bezirksrat.
      (2) Näheres regeln die Bezirksordnungen.

      § 2.2 Politische Verwaltung

      Die Republiksregierung steht der Bezirksregierung vor, das heißt die Republiksregierung kann Bezirksgesetze kippen, sperren, ablehnen oder außer Kraft setzen, sollten diese gegen die Verfassung Tir na nÒgs oder UVNO verstoßen.

      § 3 Haushalt

      § 3.1 Bezirkshaushalt

      (1) Der Bezirkshaushalt ist immer für das laufende Quartal im Voraus zu erstellen. Er beinhaltet die angenommenen Einnahmen und Ausgaben des Quartals, wobei die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen dürfen.
      (2) Der Haushalt ist dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen.
      (3) Die Bezirksräte bekommen von der Freien Republik Tir na nÒgs pro Quartal ein Budget zugeteilt, dessen Höhe jeweils von dem Parlament genehmigt werden muss.

      § 4 KFZ-Kennzeichen

      (1) Alle in County Droch zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „CD- “
      (2) Alle in County Slán zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „CS- “
      (3) Alle in County Aimsir zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „CA- “
      (4) Alle in County Dia zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „CDI- “
      (5) Alle in County Más zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „CM- “
      (6) Alle in Isle of Maith zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „IM- “


      § 5 Schlussbestimmungen

      Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsssteller: Owen McCoy (LA)

      Universitätsgesetz


      §1 Dieses Gesetz regelt die Akademischen Titel die von der Universität Tir na nÒg verliehen werden.

      §2 Es gibt folgende Akademische Titel, vom höchsten bis zum niedersten:

      ___(1) Professor (Prof.)
      ___(2) Doktor lehrbefugt (Dr. lehr.)
      ___(3) Doktor (Dr.)
      ___(4) Magister (Mag.)
      ___(5) Bachelor (Bach.)

      §3 Die genannten Titel werden durch Arbeiten, die dem Direktor der Universität vorgelegt werden, erreicht. Dieser verleiht die Titel auch mit einer Urkunde.

      §4 Die Titel werden in einzelnen Bereichen vergeben oder aber auch universal (uni.), also in sämtlichen bzw. mehr als drei Bereichen.

      ___(1) Sozialismus (sozi.)
      ___(2) Volkswirtschaft (vowi.)
      ___(3) Weltwirtschaft (wewi.)
      ___(4) Geschichte (gesi.)
      ___(5) Fremdsprachen (frem.)
      ___(6) Ethik (ethi.)
      ___(7) Sport (spor.)
      ___(8 ) Medizin (medi.)
      ___(9) Chemie (chem.)
      ___(10) Physik (phys.)
      ___(11) Bautechnik (bate.)
      ___(12) Landwirtschaft (lawi.)
      ___(13) Informatik (info.)
      ___(14) Rechtswissenschaft (rewi.)

      §5 Ein Titel hat immer die gleiche Rangfolge, zuerst den Geschlechtstitel dann den Akademischen Titel folgend den Bereichstitel und am Schluss den eigenen Namen.
      Beispiel: Herr Prof. uni. Horst Mustermann
      Frau Prof. uni. Hilde Musterfrau

      §6 Jeder Titel hat eigene Voraussetzungen um ihn zu erlangen. Es kann auch für jeden Bereich eine eigene Abeit geschrieben werden, jede muss dabei aber die genannte Wortzahl haben.

      ___(1)Professor
      Den Titel eines Prof. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 200 Worte schreibt. Diese Arbeit muss ausgebildetes Wissen aus drei Bereichen enthalten.
      ___(2)Doktor lehrbefugt
      Den Titel eines Dr. lehr. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 150 Worte schreibt. Diese Arbeit muss ausgebildetes Wissen aus zwei Bereichen enthalten.
      ___(3)Doktor
      Den Titel eines Dr. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 100 Worte schreibt. Diese Arbeit muss ausgebildetes Wissen aus einem Bereich enthalten.
      ___(4)Magister
      Den Titel eines Mag. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 80 Worte schreibt. Diese Arbeit muss erweitertes Wissen aus zwei Bereichen enthalten.
      ___(5)Bachelor
      Den Titel eines Bach. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 50 Worte schreibt. Diese Arbeit muss grundlegendes Wissen aus drei Bereichen enthalten.

      §7 Lehrbefugt sind Professoren und Doktoren lehrbefugt. Das gilt nur für die Universität Tir na nÒg, Vorträge oder andere Tätigkeiten die lehren sollen dürfen auch schon von Bachelor, Magister und Doktoren ausgeführt werden. Diese haben aber keinen akademischen Wert für Titelerreichung.
      (1) Der Direktor der Universität kann kommissarisch die Lehrbefugnis erteilen, diese darf jedoch nur für 2 Wochen aufrecht erhalten sein.

      §8 Die Titel Prof. und Dr. lehr. können wieder aberkannt werden. Das kann nur durch den Direktor der Universität Tir na nÒg erfolgen. Dadurch entfällt das Recht an der Universität zu lehren.
      ___(1)Wenn eine Aberkennung des gesamten Titels erfolgt, fällt man bei beiden Titeln auf den Titel Dr. zurück.
      ___(2)Die Titel Dr. Mag. und Bach. können nicht aberkannt werden, sie bleiben dem Inhaber bis zu seinem Tode erhalten.
      ___(3)Es kann auch nur die Aberkennung der Lehrbefugnis erfolgen dann heißt ein Professor; Prof. n. lehr. (Professor nicht lehrbefugt) Der Dr. lehr. wird automatisch zum Dr.

      §9 Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: LÖS

      Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen zum Parlamentarischen Rat und zur Regierung (GzDW)


      1. Die Wahl des Parlamentarischen Rates

      §1 Zur Wahl zum Parlamentarischen Rat sind alle Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg wahlberechtigt, die über alle Bürgerrechte verfügen, und in der Bürgerliste aufgeführt sind.
      (2) Jeder Stimmberechtigte hat genau 2 Stimmen, die er frei auf die Kandidaten der Parteienlisten und Einzelbewerber verteilen kann.

      §2 Gewählt werden dürfen alle, die die Bedingungen des § 1 erfüllen.

      §3 Alle in Tir Na nÒg registrierten Parteien, die einen Antrag auf Zulassung zur Wahl gestellt haben, dürfen Kandidatenlisten zur Wahl aufstellen.

      §4 Der Parlamentarischen Rat wird für einen Zeitraum von 4 ?ODER? 6 Monaten gewählt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.

      §5 Die Wahlgänge zu den Parlamenten dauern 7 Tage.

      §6 Der Parlamentarischen Rat besteht aus 30 Mandaten gewählter Mitglieder und dem Großrat. Die Verteilung der Mandate auf die Abgeordneten geschieht entsprechend des relativen Wahlergebnisses.
      (2) Innerhalb einer Parteiliste dürfen nach der Wahl (?ODER IMMER?) Mandate verteilt werden, hierbei darf die Rangfolge der Politiker jedoch nicht umgekehrt werden.
      (3) Tritt ein Mitglied des Parlamentarischen Rates zurück oder verwirkt seine Staatsbürgerschaft, werden alle seine Mandate gleichmäßig auf die Mandatsträger seiner Partei bzw. Listennachrücker verteilt. Mandate unabhängiger KandidatInnen bleiben frei.
      (4) Aus dem Parlamentarischen Rat ausgeschlossen werden Mitglieder durch 2/3 Beschluss nach groben Verstoß gegen die Gesetze oder die Verfassung oder bei erheblicher Inaktivität, d.h. bei unentschuldigter Abwesenheit von mehr als 2 Wochen. Bei Inaktivität können die Rechte eines Abgeordneten auch zeitlich befristet entzogen werden.

      §7 Fallen nach den Vorgaben von § 5c und d mehr als 14 Abgeordnete oder Stimmen aus dem Parlamentarischen Rat, finden innerhalb von 2 Wochen Neuwahlen statt.


      2. Konstituierung und Aufgaben des Parlamentarischen Rates

      §8 Der neu gewählte Parlamentarische Rat (PR) wird zu seiner ersten Sitzung spätestens 2 Tage nach Verkündung des Wahlergebnisses durch den Großrat einberufen. Dieser leitet die erste Sitzung des PR, bis der Parlamentarische Ratspräsident (PRP) gewählt wurde.

      §9 Die gewählten Mitglieder des Parlamentarischen Rates (MdPR) werden in der ersten Sitzung des PR vom Großrat vereidigt. Nach Ablegung des Amtseides durch die Mitglieder des PR, die spätestens 10 Tage nach der Wahl stattfinden muss, beginnt die Legislaturperiode.
      (2) Verweigern gewählte Mitglieder des PR den Eid oder ist es ihnen nicht möglich den Eid zu leisten, werden sie vom Parlament so lange ausgeschlossen, bis sie den Eid geleistet haben.

      §10 Der PR vertritt die Interessen des ganzen Volkes, er ist seine legitimierte Vertretung und höchstes Organ der Gesetzgebung.

      §11 Der PR hat das Budget-Recht. Er erarbeitet und beschließt den Haushalt der Regierung.

      §12 Der PR beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeit regelt und auf der Grundlage der Gesetze näher definiert. Diese Geschäftsordnung wird geltendes Gesetz.

      §13 Der PR kann mit den Stimmen von 2/3 seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen und Neuwahlen innerhalb von 4 Wochen ausschreiben. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende PR geschäftsführend im Amt.

      §14 In Fällen von erheblichem und groben Verstoßes des PR gegen die Verfassung kann der Großrat Neuwahlen zum PR ausrufen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden müssen.

      §15 Die Opposition ist wichtiger Bestandteil der Demokratie. Ihr müssen ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Arbeit effektiv leisten kann.

      §16 Auf Antrag einer Fraktion oder 2 MdPRs kann das Erscheinen eines Rates, des Generalrates oder des Großrates vor dem Parlament erzwungen werden. Das Erscheinen hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.

      §15 Der Parlamentarische Rat ernennt mit Mehrheit bis zu zwei beisitzende, gleichberechtigte Richter am Obersten Gerichtshof.

      §16 Der PR ändert die Verfassung mit 3/4 Mehrheit, die Rechte des Großrates einstimmig. Als Bemessungsgrundlage gilt hier die Zahl der Mandate des PR.
      (2) Die Rechte des Großrates können durch den PR nicht beschnitten werden.


      3. Wahl und Aufgaben der Regierung

      §17 Der Parlamentarische Rat wählt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Hauses 3 Generalräte. Diese bilden die kollektive Exekutive der Freien Republik mit allen damit verbundenen Privilegien, sind gleichberechtigt und haben gegeneinander volles Vertretungsrecht.
      (2) Die Generalräte werden in Einzelwahlen vom Parlamentarischen Rat auf 4 Monate gewählt und vom Großrat ernannt. Eine Abwahl innerhalb der Legislatur erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Tritt ein Generalrat aus freien Stücken zurück, genügt die einfache Mehrheit zur Nachbesetzung.
      (3) Die Generalräte können sich untereinander auf eine Ressortverteilung verständigen. Bei Konflikten innerhalb des Generalrates entscheidet der Parlamentarische Rat.
      (4) Der Generalrat hat in den Bereichen, die nicht zur Hoheit des Großrates gehören, die politische Richtlinienkompetenz.
      (5) Die Regierung besteht aus dem Generalrat, den ernannten Räten und dem Rat des Amtes des Großrates als Vertreter des Großrates.

      §18 Der Generalrat vertritt die Freie Republik im Sinne des Völkerrechtes in anderen Staaten oder bei internationalen Organisationen.

      §19 Die Generalräte können Aufgaben und Rechte auf von ihnen benannte Sekretäre oder Beauftragte (Volksräte, Generalratssekretäre … ?) übertragen.

      §20 Der Generalrat schlägt dem PR Gesetze, Verordnungen oder die Ratifizierung von internationalen Verträgen und Abkommen vor.

      §21 Der PR kontrolliert die Regierung und kann mit 2/3 Mehrheit auch Räte von ihrem Amt entheben, die vom Generalrat ernannt wurden.


      4. Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates und der Regierung

      §22 Der Großrat nimmt den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates und der Regierung den Amtseid ab.
      (2) Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates, des Generalrates und der Räte lautet:
      „Ich schwöre dem Volk, der Verfassung und den Gesetzen der Freien Republik Tir Na nÒg Treue. Ich gelobe, sie zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohl zu mehren und Schaden abzuwenden.” Es kann eine beliebige religiöse Bekräftigungsformel angehängt werden.

      §23 Mit der Vereidigung der neuen MdPR bzw. der neuen Räte endet die Amtszeit der alten.


      5. Schluss- und Geltungsbestimmungen

      §24 Dieses Gesetz tritt nach Beschluss des Parlamentarischen Rates mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

      §25 Mit Verkündung dieses Gesetzes tritt das „Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen“ vom 19. September 2002 außer Kraft.
      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)