§ 1 Grundlagen
(1) Die Zentrale Batzen Abgabestelle Tír Na nÒg (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik Tír Na nÒg.
(2) Sie hat ihren Sitz in Droch Aimsir.
(3) Die ZBA ist ausschließlicher Besitz der Bürgerinnen und Bürger Tir Na nÒg's.
(4) Die Zahlungseinheit Tir Na nÒg's ist der Batzen.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der ZBA sind zuzüglich der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben:
a) Die Festlegung der geförderten Batzenmenge, verbunden mit der Ausgabe der Batzen an die Bevölkerung;
b) Die Verwaltung der bankeigenen Batzenreserven;
c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;
d) Die Verwaltung der Einlagen von Unternehmen;
e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;
f) Die Bereitstellung von Konten die staatlichen Institutionen Tir Na nÒg's;
g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
§ 3 Der Kontrollrat der ZBA
(1) Der Kontrollrat leitet die Bank und vertritt diese nach außen. Er ist für die Aktivitäten und Erfüllung der festgelegten Aufgaben der ZBA verantwortlich.
(2) Der Kontrollrat besteht aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Wirtschaftsrates (paritätisch besetzt) und dem Volksrat oder der Volksrätin für Wirtschaft.
§ 4 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wirtschaftsrates im Kontrollrat der ZBA
(1) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden für die Dauer von sechs Monaten entsprechend der Legislatur des Parlaments durch den Wirtschaftsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Wählbar ist, wer die tirsche StaatsbürgerInnenschaft besitzt und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Republik besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung eines oder mehrer Mitglieder des gewählten Kontrollrat ist möglich, wenn
1. diese nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurden,
2. diese grob fahrlässig handelten oder
3. diese offenkundig inaktiv sind oder ihr Amt inaktiv ausführten.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt der Großdruideauf Antrag des Parlamentarischen Rates oder der Staatsregierungfest bzw des Wirtschaftsrates.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist der Parlamentarische Rat auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, das Mitglied des Kontrollrates mit einfacher Mehrheit abzuwählen.
§ 5 Verhältnis zwischen ZBA und Staatsregierung sowie Parlamentarischen Rat
(1) Die ZBAist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung oder des Parlamentarischen Rates abhängig.
(2) Die ZBA hat die Staatsregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen zur Verfügung zu stehen.
§ 6 Kreditrecht
(1) Die ZBA hat das Recht, Kredite an andere Kreditinstitute (Bezirksbanken) der Freien Republik sowie an die Bezirke nach eigenem Ermessen zu vergeben und hierbei Zinsen zu verlangen.
(2) Die Vergabe an Privatkunden oder Unternehmen ist ebenfalls ausschließlich Aufgabe der ZBA.
(3) Für die Vergabe von Krediten kann die ZBA angemessene Sicherheiten verlangen.
§ 7 Öffentliche Benachrichtigungen
(1) Der Kontrollrat der ZBA leitet nach jeder Amtsperiode einen schriftlichen Geschäftsbericht an den Parlamentarischen Rat weiter.
(2) Die unerschöpfliche Batzenmenge der ZBA ist mit Beginn eines jeden Quartals öffentlich festzustellen.
§ 8 Auskünfte
(1) Die ZBA ist ausdrücklich verpflichtet, staatlichen Behörden Auskunft über Konten zu geben.
(2) Einzelauskünfte sind ebenfalls gestattet.
(1) Die Zentrale Batzen Abgabestelle Tír Na nÒg (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik Tír Na nÒg.
(2) Sie hat ihren Sitz in Droch Aimsir.
(3) Die ZBA ist ausschließlicher Besitz der Bürgerinnen und Bürger Tir Na nÒg's.
(4) Die Zahlungseinheit Tir Na nÒg's ist der Batzen.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der ZBA sind zuzüglich der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben:
a) Die Festlegung der geförderten Batzenmenge, verbunden mit der Ausgabe der Batzen an die Bevölkerung;
b) Die Verwaltung der bankeigenen Batzenreserven;
c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;
d) Die Verwaltung der Einlagen von Unternehmen;
e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;
f) Die Bereitstellung von Konten die staatlichen Institutionen Tir Na nÒg's;
g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
§ 3 Der Kontrollrat der ZBA
(1) Der Kontrollrat leitet die Bank und vertritt diese nach außen. Er ist für die Aktivitäten und Erfüllung der festgelegten Aufgaben der ZBA verantwortlich.
(2) Der Kontrollrat besteht aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Wirtschaftsrates (paritätisch besetzt) und dem Volksrat oder der Volksrätin für Wirtschaft.
§ 4 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Wirtschaftsrates im Kontrollrat der ZBA
(1) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden für die Dauer von sechs Monaten entsprechend der Legislatur des Parlaments durch den Wirtschaftsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Wählbar ist, wer die tirsche StaatsbürgerInnenschaft besitzt und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Republik besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung eines oder mehrer Mitglieder des gewählten Kontrollrat ist möglich, wenn
1. diese nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurden,
2. diese grob fahrlässig handelten oder
3. diese offenkundig inaktiv sind oder ihr Amt inaktiv ausführten.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt der Großdruideauf Antrag des Parlamentarischen Rates oder der Staatsregierungfest bzw des Wirtschaftsrates.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist der Parlamentarische Rat auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, das Mitglied des Kontrollrates mit einfacher Mehrheit abzuwählen.
§ 5 Verhältnis zwischen ZBA und Staatsregierung sowie Parlamentarischen Rat
(1) Die ZBAist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Staatsregierung oder des Parlamentarischen Rates abhängig.
(2) Die ZBA hat die Staatsregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen zur Verfügung zu stehen.
§ 6 Kreditrecht
(1) Die ZBA hat das Recht, Kredite an andere Kreditinstitute (Bezirksbanken) der Freien Republik sowie an die Bezirke nach eigenem Ermessen zu vergeben und hierbei Zinsen zu verlangen.
(2) Die Vergabe an Privatkunden oder Unternehmen ist ebenfalls ausschließlich Aufgabe der ZBA.
(3) Für die Vergabe von Krediten kann die ZBA angemessene Sicherheiten verlangen.
§ 7 Öffentliche Benachrichtigungen
(1) Der Kontrollrat der ZBA leitet nach jeder Amtsperiode einen schriftlichen Geschäftsbericht an den Parlamentarischen Rat weiter.
(2) Die unerschöpfliche Batzenmenge der ZBA ist mit Beginn eines jeden Quartals öffentlich festzustellen.
§ 8 Auskünfte
(1) Die ZBA ist ausdrücklich verpflichtet, staatlichen Behörden Auskunft über Konten zu geben.
(2) Einzelauskünfte sind ebenfalls gestattet.