1.
Gesetz zur Auflösung des Amtes für Gedankenkontrolle
Das Amt für Gedankenkontrolle wird mit sofortiger Wirkung ersatzlos abgeschafft und alle Verfassungs- und Gesetzesverweise auf dieses Amt, sind von nun an als Gegenstandslos und ohne jegliche Wirkung.
Der Rat für Justiz wird damit beauftragt, die entsprechenden Passagen zu suchen und nach und nach aus der Verfassung und den Gesetzen zu streichen.
2.
Gesetz zur Kontrolle des Amtes für Gedankenkontrolle
Präambel:
Das Amt für Gedankenkontrolle muß unter der Kontrolle des Volkes gestellt werden, um potentielle Schäden für das Volk, die Demokratie, den Staat und den Weltfrieden, die von diesem Amt ausgehen könnten zu vermeiden.
§1 Offenes Operieren
Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.
§2 Bericht des Tagesablaufes der Agenten
Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jeden Tag einen Bericht seines Tagesablaufes im Großen Rat abgeben, wo jeder Ihn lesen kann auch ausländische Gäste, und in diesem Bericht darf keine einzige Minute des Tages fehlen, selbst wenn sie schlafen, aif Toilette gehen, Sex haben, essen, trinken muß in den Bericht stehen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt.
§3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit
Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.
§4 Informationsschutz
Das Amt für Gedanenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg mitteilen.
§5 Aktionserlaubnis
Das Amt für Gedankenkontrolle muß vor einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der geplanten Aktion unterrichten und um Erlaubnis fragen, und diese müssen hierzu Ihr OK geben. Gibt es eine natürliche oder juristische Person nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, so darf das Amt für Gedankenkontrolle die Aktion nicht durchführen.
§6 Aktionsbericht
Das Amt für gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.
§7 Schlußparagraph
Dieses Gesetz darf nur durch eine 3/4-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 80%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates geändert werden.
Seit Ihr mit den Wortlauten einverstanden?
Gesetz zur Auflösung des Amtes für Gedankenkontrolle
Das Amt für Gedankenkontrolle wird mit sofortiger Wirkung ersatzlos abgeschafft und alle Verfassungs- und Gesetzesverweise auf dieses Amt, sind von nun an als Gegenstandslos und ohne jegliche Wirkung.
Der Rat für Justiz wird damit beauftragt, die entsprechenden Passagen zu suchen und nach und nach aus der Verfassung und den Gesetzen zu streichen.
2.
Gesetz zur Kontrolle des Amtes für Gedankenkontrolle
Präambel:
Das Amt für Gedankenkontrolle muß unter der Kontrolle des Volkes gestellt werden, um potentielle Schäden für das Volk, die Demokratie, den Staat und den Weltfrieden, die von diesem Amt ausgehen könnten zu vermeiden.
§1 Offenes Operieren
Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.
§2 Bericht des Tagesablaufes der Agenten
Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jeden Tag einen Bericht seines Tagesablaufes im Großen Rat abgeben, wo jeder Ihn lesen kann auch ausländische Gäste, und in diesem Bericht darf keine einzige Minute des Tages fehlen, selbst wenn sie schlafen, aif Toilette gehen, Sex haben, essen, trinken muß in den Bericht stehen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt.
§3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit
Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.
§4 Informationsschutz
Das Amt für Gedanenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg mitteilen.
§5 Aktionserlaubnis
Das Amt für Gedankenkontrolle muß vor einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der geplanten Aktion unterrichten und um Erlaubnis fragen, und diese müssen hierzu Ihr OK geben. Gibt es eine natürliche oder juristische Person nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, so darf das Amt für Gedankenkontrolle die Aktion nicht durchführen.
§6 Aktionsbericht
Das Amt für gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.
§7 Schlußparagraph
Dieses Gesetz darf nur durch eine 3/4-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 80%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates geändert werden.
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Fàilte
Benjamin O'Hara
Benjamin O'Hara