Verfassungsdiskussionen - Resummé

      Verfassungsdiskussionen - Resummé


      I. Land und Volk

      Artikel 1
      Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt selbst und unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.

      Artikel 2
      Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.


      II. Die Grundrechte

      Artikel 3
      Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.

      Artikel 4
      Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet. Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

      Artikel 5
      Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.

      Artikel 6
      Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.

      Artikel 7
      Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.

      Artikel 8
      Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.
      Artikel 8b
      Jegliche militärische Aktivität sowohl vom Staat, als von Einzelpersonen oder Firmen, sowie von ausländischen Staaten in den freien Republik ist strengstens untersagt und wird unter Strafe gestellt. Näheres regelt ein Gesetz.

      Artikel 9
      Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.

      Artikel 10
      Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt durch staatliche Fürsorge gewährt. Er darf dieses nicht gegen das Wohl des Volkes oder der Natur einsetzen.
      Artikel 10 b
      Die Heiligkeit der großen Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches in- oder ausländische Eigentum in der Freien Republik kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz auch entschädigungslos in Gemeineigentum überführt werden.

      Artikel 11
      In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.
      Artikel 11 b
      Die Freie Republik sorgt für gleiche Lebensbedingungen in allen Teilen des Landes. Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit, Wohnraum und den Mitteln zur Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse. Diese Güter sind ihm vom Staate bereit zu stellen.

      Artikel 12
      Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Beim Verstoß eines Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Rat der Gerechtigkeit die Bürgerschaft aberkennen.

      Artikel 13
      Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.


      III. Willensbildung und Verwaltung

      Artikel 14
      Die Freie Republik ist ein sozialistisches Land der parlamentarischen Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen durch Wahlen und Volksabstimmungen kund und entscheidet so über alle Fragen des Lebens.
      Artikel 14 b
      Jeder Amts- und Würdenträger der Freien Republik ist an diese Verfassung und die Gesetze der Freien Republik gebunden. Verstöße ahndet der Rat der Gerechtigkeit.
      Vor der Amtsübernahme muss folgender Eid geleistet werden:

      "Ich gelobe der Freien Republik Tir Na nÒg, seiner Verfassung, seinen Institutionen, dem Volk, dem Sozialismus sowie der Großen Mutter Natur Treue. Ich verspreche, sie tapfer zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohlergehen zu mehren und Schaden abzuwenden."

      A. Volksabstimmungen

      Artikel 14
      Das Volk der Freien Republik ist die höchste politische Instanz. Es allein entscheidet über Verfassungsänderungen. Fakultativ kann per Volksabstimmung jedes Gesetz der Freien Republik geändert werden.
      Artikel 14b
      Eine Volksabstimmung gilt als erfolgreich, wenn sich mindestens die absolute Mehrheit für den Antrag ausgesprochen hat.

      Artikel 15
      Durch eine Volksabstimmung sind alle Amts- und Mandatsträger sowie Räte, außer den Clanräten und dem von ihm gewählten Großdruiden abwähl- bzw. auflösbar.

      Artikel 16
      Eine Volksabstimmung kann jederzeit vom Großrat eingeleitet werden. Sie muss eingeleitet werden, wenn dies mindestens 10% der Bürger fordern.

      Artikel 17
      Einer Volksabstimmung geht eine mindestens 7-tägige Diskussion im Großen Rat voraus. Die Abstimmungsdauer wird vom Großrat festgelegt und muss mindestens 5 Tage betragen. Die Bürger müssen zur Abstimmung umgehend per Mail eingeladen werden.

      Artikel 18
      Ein erfolgreiches Volksbegehren behält mindestens 6 Monate Gültigkeit. Eine vorzeitige Wiederholung der Abstimmung ist nur dann möglich, wenn sich die Sach- oder Diskussionsgrundlage grundsätzlich verändert haben oder es die Dringlichkeit erfordert. Die Entscheidung ob ein solcher Fall vorliegt obliegt dem Rat der Gerechtigkeit.

      B. Der Großrat

      Artikel 19
      Der Großrat ist das weise Oberhaupt der Freien Republik. Er ist dem ganzen Volke verpflichtet und wacht über die Einheit, den Bestand und die Grundlagen der Feien Republik.
      Artikel 19b
      Er sitzt dem Großen Rat, dem höchsten Gremium der Freien Republik, vor.
      Artikel 19c
      Der Großrat ist in allen legislativen Institutionen und Räten beratendes Mitglied. Er darf von keinen Sitzungen ausgeschlossen werden.

      Artikel 20
      Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das Begnadigungsrecht, der Nachrichtendienst AfG, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Der Großrat kann in Einzelfällen die internationale Vertretung der Freien Republik für sich beanspruchen.

      Artikel 21
      Zum Großrat kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger der Freien Republik ist. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bürger der Freien Republik auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Artikel 21 b
      Der Großrat darf nicht zugleich Großdruide oder Volksdruide, Staatsratsmitglied oder Generalvolksanwalt sein.
      Artikel 21 c
      Der Großrat kann durch eine Volksabstimmung vorzeitig seines Amtes enthoben werden. In diesem Falle müssen binnen 14 Tagen Neuwahlen eingeleitet werden.

      Artikel 22
      Der Großrat ernennt und vereidigt die gewählten Volksvertreter, den vom Parlament gewählten Generalvolksanwalt, den Großdruiden und die Volksräte.

      Artikel 23
      Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Parlamentarischen Rat beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
      Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.

      Artikel 24
      Alle Gesetze und Verträge der Freien Republik bedürfen der Ratifizierung des Großrates, diese hat spätestens 1 Woche nach deren Beschluss zu erfolgen.
      Artikel 24 b
      Der Großrat kann die Unterzeichnung eines vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Gesetzes ablehnen und ihn zur Volksabstimmung stellen.
      Artikel 24 c
      Sollte der Großrat kein Veto einlegen tritt das Gesetz nach 1 Woche automatisch in Kraft.

      Artikel 25
      Der Großrat ernennt und vereidigt die von den Bezirksbürgerräten gewählten Bezirksräte und kann sie bei Untätigkeit entlassen und eine Neuwahl anordnen.

      Artikel 26
      Der Großrat darf Teile seiner Aufgabengebiete an Großratssekretäre delegieren.

      C. Der Clanrat

      Artikel 27
      Der Clanrat hat in allen Fragen, die die Clans, ihre Gründung bzw. Auflösung betreffen, sowie bei Clanstreitigkeiten die alleinige Kompetenz. Er setzt sich aus den Clan Vätern bzw. Müttern oder anderen von den Clans entsandten Vertretern zusammen. Jeder Clan hat genau eine Stimme. Den Vorsitz führt der Großdruide.

      Artikel 28
      Der Clanrat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden.
      Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater bzw. Clanmutter ist und der nicht eines der folgenden Ämter innehat: Großrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Clanrates auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Artikel 28 b
      Der Clanrat kann dem Großdruiden jederzeit das Vertrauen entziehen, in dem es einen neuen Großdruiden wählt.
      Artikel 29
      Der Großdruide ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.
      Artikel 29 b
      Der Großdruide ist der oberste Richter der Freien Republik und trägt dafür Sorge, dass die Werte und die Grundordnung der Freien Republik erhalten bleiben. Er leitet die Sitzungen im Rat der Gerechtigkeit, dem höchsten Gerichtshof der Freien Republik. Dieser wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Freien Republik.
      Artikel 29 b
      Dem Großdruiden können vom Parlamentarischen Rat maximal 2 Volksdruiden als gleichberechtigte Schöffen zur Seite gestellt werden. Ein Volksdruide darf nicht zugleich Großrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt sein. Sollte sich so eine ungerade Anzahl von Druiden ergeben, zählt die Stimme des Großdruiden doppelt.
      Ein Volksdruide kann jederzeit vom Parlamentarischen Rat, auch ohne Wahl eines Nachfolgers, abgerufen werden.
      Artikel 30
      Der Rat der Gerechtigkeit kann alle in der Freien Republik beschlossenen Entscheidungen rückgängig machen, so sie gegen die Verfassung oder geltendes Recht verstoßen. Auch kann er alle Würdenträger entlassen, wenn sie gegen Verfassung oder Gesetze verstoßen. Er hat das Recht bei schweren Verstößen die Bürgerrechte abzuerkennen.
      Artikel 30 b
      Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.

      D. Der Parlamentarische Rat

      Artikel 31
      Der Parlamentarische Rat ist die gesetzgebende Institution in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus mindestens 5 gewählten Volksvertretern zusammen.
      Artikel 31 b
      Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.

      Artikel 32
      Der Parlamentarische Rat wird alle 4 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
      Kandidieren dürfen alle vom Rat der Gerechtigkeit zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
      Artikel 32 b
      Der Parlamentarische Rat kann sich auflösen, wenn mindestens 50% der Volksvertreter dafür stimmen. Neuwahlen müssen in spätestens 14 Tagen stattfinden.

      Artikel 33
      Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Parlamentarischen Rat eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann von 2/3 der Volksvertretern überstimmt werden.

      Artikel 34
      Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder einen Parlamentarischen Ratspräsidenten.
      Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte.
      Artikel 34 b
      Die Amtszeit des PRP endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder mit dem Ende der Legislaturperiode.
      Artikel 34 c
      Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates.

      Artikel 35
      Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
      Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Artikel 35 b
      Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines Neuen seines Amtes entheben.
      Artikel 35 c
      Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.

      Artikel 36
      Der Parlamentarische Rat kann Räte einberufen, denen in bestimmten Sachgebieten eine vorbereitende Kompetenz sowie ein eigenes Verordnungsrecht übertragen werden kann.
      Artikel 36 b
      Die Besetzung des Rates ist frei, jedoch müssen mindestens der zuständige Volksrat, bzw. der Obervolksrat sowie der Großrat beratende Mitglieder sein.
      Artikel 36c
      Der Großrat und der Großdruide haben ständiges Rederecht im Parlamentarischen Rat.

      E. Der Staatsrat

      Artikel 37
      Der Staatsrat der Freien Republik ist eine Kollegialbehörde. Jeder Volksrat ist gleichberechtigtes Mitglied und zugleich Leiter einer oder mehrerer Ressorts.
      Artikel 37 b
      Alle Entscheidungen des Staatsrates werden mit einfacher Mehrheit getroffen
      Artikel 37 c
      Der Staatsrat kann aus seiner Mitte einen Obervolksrat wählen. Der Obervolksrat leitet die Sitzungen des Staatsrates und verkündet dessen Beschlüsse. Er besitzt jedoch keine Weisungsbefugnis.
      Artikel 38
      Der Staatsrat wird nach dem Parlamentarischen Ratspräsidenten gewählt. Jeder Volksvertreter kann einen Bürger der Freien Republik für einen oder mehrere Ressorts vorschlagen.
      Artikel 38 b
      Anschließend findet eine 5-tägige Abstimmung zwischen allen für ein Ressort kandidierenden Bürgern statt. Gewählt ist derjenige für den mindestens 50% der Volksvertreter stimmen.
      Artikel 38 c
      Ein Volksrat darf nicht zugleich Großrat, Groß- oder Volksdruide sein.
      Artikel 39
      Die Amtszeit des Staatsrates endet mit der des Parlamentarischen Rates oder indem der Parlamentarische Rat einen Nachfolger wählt. Ein konstruktiver Misstrauensantrag kann von allen Volksvertretern und dem Großrat gestellt werden.

      F. Die Bezirksräte

      Artikel 40
      Der Bezirksbürgerrat ist die Versammlung aller Bürger eines Bezirkes. Er ist das höchste Beschluss fassende Gremium eines Bezirkes und kann Bezirksverordnungen beschließen. Diese dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Einheit der Freien Republik gefährden. Jede Bezirksverordnung kann vom Parlamentarischen Rat überstimmt werden.
      Artikel 40 b
      Kein Bezirk darf eine Bezirksverordnung erlassen, die folgende Bereiche tangieren: Innere und Äußere Sicherheit, Außenpolitik, Bildung und Sozialpolitik.

      Artikel 41
      Der Bezirksbürgerrat kann einen Bezirksrat wählen. Die Einzelheiten sind alleinige Sache des Bezirkes. Dazu hat der Bezirksbürgerrat eine Bezirksordnung zu beschließen, welche den demokratischen Ablauf der Wahlen sowie die Aufgaben und Rechte des Bezirksrates fest schreibt. Diese muss im Parlamentarischen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und bedarf der Ratifizierung durch den Großrat.

      Artikel 42
      Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Bezirkes verantwortlich. Er legt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die seinen Bezirk betreffen, erster Ansprechpartner. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates und hält mindestens einmal im Quartal einen Bericht über die Entwicklungen seines Bezirkes im Großen Rat.

      F. Die Bezirksräte

      Artikel 40
      Das Bezirksparlament ist die Versammlung aller Bürger eines Bezirkes. Er ist das höchste Beschluss fassende Gremium eines Bezirkes und kann Bezirksverordnungen beschließen. Diese dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Einheit der Freien Republik gefährden. Jede Bezirksverordnung kann vom Parlamentarischen Rat überstimmt werden.
      Artikel 40 b
      Im besonderen sind keine Verordnungen erlaubt, die die Innere und Äußere Sicherheit oder die Außenpolitik betreffen.

      Artikel 41
      Das Bezirksparlament wählt alle 6 Monate einen Bezirksrat. Die Einzelheiten regeln die Wahlgesetze der Freien Republik und des Bezirkes.
      Artikel 41 b
      Die Arbeitsweise, Rechte und Aufgaben von Bezirksparlament und Bezirksrat regelt die Bezirksordnung. Diese muss nachdem sie im Bezirksparlament mit zweidrittel Mehrheit beschlossen wurde vom Großrat ratifiziert werden.

      Artikel 42
      Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Bezirkes verantwortlich. Er legt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die seinen Bezirk betreffen, erster Ansprechpartner. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates und liefert mindestens einmal pro Quartal an den Großrat und den Großdruiden einen Rechenschaftsbericht ab.


      IV Notstandsgesetzgebung

      Artikel 43
      Der Großrat kann bei einer Bedrohung der Freien Republik durch innere oder äußere Feinde den Notstand ausrufen. Man unterscheidet zwischen äußerem Notstand (Krieg) und innerem Notstand (Aufruhr und Naturkatastrophen)

      Artikel 44
      Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.

      Artikel 45
      Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.

      Artikel 46
      Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
      Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
      Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
      Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
      wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

      Artikel 47
      Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.

      Artikel 48
      Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
      Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
      Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.


      V. Schlussbestimmungen

      Artikel 49
      Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen in einer Volksabstimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
      Artikel 49 b
      Verfassungsänderungen, die den Bestand als Staat aufheben, bzw. die Abschnitte „Land und Volk“ sowie „Die Grundrechte“ im Wesensgehalt verändern sind nicht zulässig.

      Artikel 50
      Der Hohe Rat ist die höchste moralische Instanz, er wacht über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Hohe Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
      Artikel 50 b
      Entscheidungen des Hohen Rates können nur einstimmig gefällt werden.
      Artikel 50 c
      Aufnahmen in den Hohen Rat können nur auf Vorschlag des Hohen Rates durch Volksabstimmung geschehen.
      Artikel 50 d
      Mitglieder des Hohen Rates sind Axel und Siddhârtha.

      Artikel 51
      Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit.
      Volksrätin für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik


      Ex-Volksrätin für Inneres, Justiz und Kultur


      "Nur wer für den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft."
      ~ Heinrich von Kleist
      Artikel 1
      Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zu demokratischen Grundwerten, zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt selbst und unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben


      Artikel 13
      Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.

      Ich finde das Verbreiten im Rest der Welt klingt wie in einer Religion

      Artikel 14
      Die Freie Republik ist ein vom Sozialismus geprägtes Landsozialistisches Land der parlamentarischen Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen durch Wahlen und Volksabstimmungen kund und entscheidet so über alle Fragen des Lebens.


      Artikel 14
      Das Volk der Freien Republik ist die höchste politische Instanz. Es allein entscheidet über Verfassungsänderungen. Fakultativ kann per Volksabstimmung jedes Gesetz der Freien Republik geändert werden.
      Artikel 14b
      Eine Volksabstimmung gilt als erfolgreich, wenn sich mindestens die absolute Mehrheit für den Antrag ausgesprochen hat.


      Das ist doch Quatsch, dann braucht man den Parlamentarischen Rat gar nicht mehr

      Artikel 23
      Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Parlamentarischen Rat beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
      Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.


      Auch dagegen!
      Neuwahlen sollten nur mit einer Volksabstimmung beantragt werden können!

      Artikel 46
      Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
      Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
      Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
      Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
      wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

      Artikel 47
      Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.


      Ich habe gedacht Tir hat keine Verteidigungskräfte
      würde es nicht mehr Sinn machen in den entsprechenden Threads zu diskutieren?


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:



      Artikel 14
      Das Volk der Freien Republik ist die höchste politische Instanz. Es allein entscheidet über Verfassungsänderungen. Fakultativ kann per Volksabstimmung jedes Gesetz der Freien Republik geändert werden.
      Artikel 14b
      Eine Volksabstimmung gilt als erfolgreich, wenn sich mindestens die absolute Mehrheit für den Antrag ausgesprochen hat.


      Das ist doch Quatsch, dann braucht man den Parlamentarischen Rat gar nicht mehr


      Schmarrn. Wer soll sonst hlchte politische Instanz sein? Der Parlamentarische Rat? Willst du den Parlamentsmitlgliedern auch noch ein Widerstandsrecht zusprechen? :D

      Artikel 23
      Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Parlamentarischen Rat beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
      Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.


      Auch dagegen!
      Neuwahlen sollten nur mit einer Volksabstimmung beantragt werden können!


      Das ist doch viel zu umständlich. Der Großrat ist doch der vom Volke gewählt Vertreter.


      Artikel 46
      Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
      Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
      Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
      Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
      wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

      Artikel 47
      Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.


      Ich habe gedacht Tir hat keine Verteidigungskräfte


      Und? Wir dürfen doch trotzdem eine Polizei haben, oder?
      [/QUOTE]
      Volksrätin für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik


      Ex-Volksrätin für Inneres, Justiz und Kultur


      "Nur wer für den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft."
      ~ Heinrich von Kleist
      Original von Siddhârtha
      würde es nicht mehr Sinn machen in den entsprechenden Threads zu diskutieren?


      Naja, nachdem ich jetzt schon alles zusammengefasst habe, glaub ich nicht mehr.
      Volksrätin für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik


      Ex-Volksrätin für Inneres, Justiz und Kultur


      "Nur wer für den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft."
      ~ Heinrich von Kleist
      Abschnitt II:

      II. Die Grundrechte

      Artikel 3
      Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden, und soll den anderen Menschen gegenüber im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

      Artikel 8
      Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.
      Artikel 8b
      Jegliche militärische Aktivität sowohl vom Staat, als von Einzelpersonen oder Firmen, sowie von ausländischen Staaten in den freien Republik ist strengstens untersagt und wird unter Strafe gestellt. Näheres regelt ein Gesetz.

      Artikel 11
      In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.
      Artikel 11 b
      Die Freie Republik sorgt für gleiche Lebensbedingungen in allen Teilen des Landes. Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit, Wohnraum, Bildung und den Mitteln zur Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse. Diese Güter sind ihm vom Staate bereit zu stellen.

      Die anderen Artikel sind in Ordnung.
      Fàilte

      Benjamin O'Hara
      Artikel 3
      Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden, und soll den anderen Menschen gegenüber im Geiste der Brüderlichkeit begegnen

      Das würde ja heissen, ich muss jeden mögen, das will ich aber nicht, ich will auch Leute hier hassen :D
      Du sollst mit Ihnen ja auch keine Bruderschaft eingehen, sondern, Ihnen nur helfen, wenn Sie in Not sind, und Du in der Lage bist Ihnen zu helfen, und Ihnen keinen Schaden zufügen!

      Es kamen Fehler in der Nummerierung vor, deshalb poste ich nochmal alles:

      III. Abschnitt:

      A. Volksabstimmungen

      Artikel 15
      Das Volk der Freien Republik ist die höchste politische Instanz. Es allein entscheidet über Verfassungsänderungen. Fakultativ kann per Volksabstimmung jedes Gesetz der Freien Republik geändert werden.
      Artikel 15a
      Eine Volksabstimmung gilt als erfolgreich, wenn sich mindestens die absolute Mehrheit für den Antrag ausgesprochen hat.

      Artikel 16
      Durch eine Volksabstimmung sind alle Amts- und Mandatsträger sowie Räte, außer den Clanräten und dem von ihm gewählten Großdruiden abwähl- bzw. auflösbar.

      Artikel 17
      Eine Volksabstimmung kann jederzeit vom Großrat eingeleitet werden. Sie muss eingeleitet werden, wenn dies mindestens 10% der Bürger fordern.

      Artikel 18
      Einer Volksabstimmung geht eine mindestens 7-tägige Diskussion im Großen Rat voraus. Die Abstimmungsdauer wird vom Großrat festgelegt und muss mindestens 5 Tage betragen. Die Bürger müssen zur Abstimmung umgehend per Mail eingeladen werden.

      Artikel 19
      Ein erfolgreiches Volksbegehren behält mindestens 6 Monate Gültigkeit. Eine vorzeitige Wiederholung der Abstimmung ist nur dann möglich, wenn sich die Sach- oder Diskussionsgrundlage grundsätzlich verändert haben oder es die Dringlichkeit erfordert. Die Entscheidung ob ein solcher Fall vorliegt obliegt dem Rat der Gerechtigkeit.

      B. Der Großrat

      Artikel 20
      Der Großrat ist das weise Oberhaupt der Freien Republik. Er ist dem ganzen Volke verpflichtet und wacht über die Einheit, den Bestand und die Grundlagen der Feien Republik.
      Artikel 20a
      Er sitzt dem Großen Rat, dem höchsten Gremium der Freien Republik, vor.
      Artikel 20b
      Der Großrat ist in allen legislativen Institutionen und Räten beratendes Mitglied. Er darf von keinen Sitzungen ausgeschlossen werden.

      Artikel 21
      Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das Begnadigungsrecht, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Der Großrat kann in Einzelfällen die internationale Vertretung der Freien Republik für sich beanspruchen.

      Artikel 22
      Zum Großrat kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger der Freien Republik ist. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bürger der Freien Republik auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Artikel 22 a
      Der Großrat darf nicht zugleich Großdruide oder Volksdruide, Staatsratsmitglied oder Generalvolksanwalt sein.
      Artikel 22 b
      Der Großrat kann durch eine Volksabstimmung vorzeitig seines Amtes enthoben werden. In diesem Falle müssen binnen 14 Tagen Neuwahlen eingeleitet werden.

      Artikel 23
      Der Großrat ernennt und vereidigt die gewählten Volksvertreter, den vom Parlament gewählten Generalvolksanwalt, den Großdruiden und die Volksräte.

      Artikel 24
      Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Parlamentarischen Rat beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
      Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.

      Artikel 25
      Alle Gesetze und Verträge der Freien Republik bedürfen der Ratifizierung des Großrates, diese hat spätestens 1 Woche nach deren Beschluss zu erfolgen.
      Artikel 25 a
      Der Großrat kann die Unterzeichnung eines vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Gesetzes ablehnen und ihn zur Volksabstimmung stellen.
      Artikel 25 b
      Sollte der Großrat kein Veto einlegen tritt das Gesetz nach 1 Woche automatisch in Kraft.

      Artikel 26
      Der Großrat ernennt und vereidigt die von den Bezirksbürgerräten gewählten Bezirksräte und kann sie bei Untätigkeit entlassen und eine Neuwahl anordnen.

      Artikel 27
      Der Großrat darf Teile seiner Aufgabengebiete an Großratssekretäre delegieren.

      C. Der Clanrat

      Artikel 28
      Der Clanrat hat in allen Fragen, die die Clans, ihre Gründung bzw. Auflösung betreffen, sowie bei Clanstreitigkeiten die alleinige Kompetenz. Er setzt sich aus den Clan Vätern bzw. Müttern oder anderen von den Clans entsandten Vertretern zusammen. Jeder Clan hat genau eine Stimme. Den Vorsitz führt der Großdruide.

      Artikel 29
      Der Clanrat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden.
      Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater bzw. Clanmutter ist und der nicht eines der folgenden Ämter innehat: Großrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Clanrates auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Artikel 29 a
      Der Clanrat kann dem Großdruiden jederzeit das Vertrauen entziehen, in dem es einen neuen Großdruiden wählt.

      Artikel 30
      Der Großdruide ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.
      Artikel 30 a
      Der Großdruide ist der oberste Richter der Freien Republik und trägt dafür Sorge, dass die Werte und die Grundordnung der Freien Republik erhalten bleiben. Er leitet die Sitzungen im Rat der Gerechtigkeit, dem höchsten Gerichtshof der Freien Republik. Dieser wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Freien Republik.
      Artikel 30 b
      Dem Großdruiden können vom Parlamentarischen Rat maximal 2 Volksdruiden als gleichberechtigte Schöffen zur Seite gestellt werden. Ein Volksdruide darf nicht zugleich Großrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt sein. Sollte sich so eine ungerade Anzahl von Druiden ergeben, zählt die Stimme des Großdruiden doppelt.
      Ein Volksdruide kann jederzeit vom Parlamentarischen Rat, auch ohne Wahl eines Nachfolgers, abgerufen werden.

      Artikel 31
      Der Rat der Gerechtigkeit kann alle in der Freien Republik beschlossenen Entscheidungen rückgängig machen, so sie gegen die Verfassung oder geltendes Recht verstoßen. Auch kann er alle Würdenträger entlassen, wenn sie gegen Verfassung oder Gesetze verstoßen. Er hat das Recht bei schweren Verstößen die Bürgerrechte abzuerkennen.
      Artikel 31 a
      Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.

      D. Der Parlamentarische Rat

      Artikel 32
      Der Parlamentarische Rat ist die gesetzgebende Institution in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus mindestens 5 gewählten Volksvertretern zusammen.
      Artikel 32 b
      Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.

      Artikel 33
      Der Parlamentarische Rat wird alle 4 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
      Kandidieren dürfen alle vom Rat der Gerechtigkeit zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
      Artikel 33 a
      Der Parlamentarische Rat kann sich auflösen, wenn mindestens 50% der Volksvertreter dafür stimmen. Neuwahlen müssen in spätestens 14 Tagen stattfinden.
      Artikel 33 b
      Inaktive Volksvertreter dürfen durch Ihre Liste durch aktivere Mitglieder der Liste (Partei(en)) ersetzt werden.


      Artikel 34
      Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Parlamentarischen Rat eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann von 2/3 der Volksvertretern überstimmt werden.

      Artikel 35
      Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder einen Parlamentarischen Ratspräsidenten.
      Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus.
      Artikel 35 a
      Die Amtszeit des PRP endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder mit dem Ende der Legislaturperiode.
      Artikel 35 b
      Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates.

      Artikel 36
      Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
      Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Artikel 36 a
      Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines Neuen seines Amtes entheben.
      Artikel 36 b
      Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.

      Artikel 37
      Der Parlamentarische Rat kann Räte einberufen, denen in bestimmten Sachgebieten eine vorbereitende Kompetenz sowie ein eigenes Verordnungsrecht übertragen werden kann.
      Artikel 37a
      Die Besetzung des Rates ist frei, jedoch müssen mindestens der zuständige Volksrat, bzw. der Obervolksrat sowie der Großrat beratende Mitglieder sein.
      Artikel 37b
      Der Großrat und der Großdruide haben ständiges Rederecht im Parlamentarischen Rat.
      Artikel 37c
      Der Parlamentarische Rat muß aus seiner Mitte einen Obervolksrat wählen. Der Obervolksrat leitet die Sitzungen des Staatsrates und verkündet dessen Beschlüsse.


      E. Der Staatsrat

      Artikel 38
      Der Staatsrat der Freien Republik ist eine Kollegialbehörde. Jeder Volksrat ist gleichberechtigtes Mitglied und zugleich Leiter einer oder mehrerer Ressorts.

      Artikel 39
      Der Staatsrat wird nach dem Parlamentarischen Ratspräsidenten gewählt. Der Obervolksrat kann einen Bürger der Freien Republik für einen oder mehrere Ressorts vorschlagen.
      Artikel 39 a
      Anschließend findet eine 5-tägige Abstimmung zwischen allen für ein Ressort kandidierenden Bürgern statt. Gewählt ist derjenige für den mindestens 50% der Volksvertreter stimmen.
      Artikel 39 b
      Ein Volksrat darf nicht zugleich Großrat, Groß- oder Volksdruide sein.

      Artikel 40
      Die Amtszeit des Staatsrates endet mit der des Parlamentarischen Rates oder indem der Parlamentarische Rat einen Nachfolger wählt. Ein konstruktiver Misstrauensantrag kann von allen Volksvertretern und dem Großrat gestellt werden.

      F. Die Bezirksräte

      Artikel 41
      Der Bezirksbürgerrat ist die Versammlung aller Bürger eines Bezirkes. Er ist das höchste Beschluss fassende Gremium eines Bezirkes und kann Bezirksverordnungen beschließen. Diese dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Einheit der Freien Republik gefährden. Jede Bezirksverordnung kann vom Parlamentarischen Rat überstimmt werden.
      Artikel 41 a
      Kein Bezirk darf eine Bezirksverordnung erlassen, die folgende Bereiche tangieren: Innere und Äußere Sicherheit, Außenpolitik, Bildung und Sozialpolitik.

      Artikel 42
      Der Bezirksbürgerrat kann einen Bezirksrat wählen. Die Einzelheiten sind alleinige Sache des Bezirkes. Dazu hat der Bezirksbürgerrat eine Bezirksordnung zu beschließen, welche den demokratischen Ablauf der Wahlen sowie die Aufgaben und Rechte des Bezirksrates fest schreibt. Diese muss im Parlamentarischen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und bedarf der Ratifizierung durch den Großrat.

      Artikel 43
      Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Bezirkes verantwortlich. Er legt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die seinen Bezirk betreffen, erster Ansprechpartner. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates und hält mindestens einmal im Quartal einen Bericht über die Entwicklungen seines Bezirkes im Großen Rat.
      Fàilte

      Benjamin O'Hara
      Original von Benjamin O Hara
      Abschnitt II:

      II. Die Grundrechte

      Artikel 3
      Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden, und soll den anderen Menschen gegenüber im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

      Artikel 8
      Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.
      Artikel 8b
      Jegliche militärische Aktivität sowohl vom Staat, als von Einzelpersonen oder Firmen, sowie von ausländischen Staaten in den freien Republik ist strengstens untersagt und wird unter Strafe gestellt. Näheres regelt ein Gesetz.

      Artikel 11
      In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.
      Artikel 11 b
      Die Freie Republik sorgt für gleiche Lebensbedingungen in allen Teilen des Landes. Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit, Wohnraum, Bildung und den Mitteln zur Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse. Diese Güter sind ihm vom Staate bereit zu stellen.

      Die anderen Artikel sind in Ordnung.


      Zu 3: Das sagt bereits das Prinzip des nÓgelsoz aus.
      zu 8: i.O.
      zu 11: i.O.
      Volksrätin für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik


      Ex-Volksrätin für Inneres, Justiz und Kultur


      "Nur wer für den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft."
      ~ Heinrich von Kleist
      zum zweiten Posting von Benjamin:
      ersteres soll die parlamentarische Geschäftsordnung regeln.
      zweiteres : Der OVR ist bereits bei den VOlksräten festgelegt.
      Volksrätin für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik


      Ex-Volksrätin für Inneres, Justiz und Kultur


      "Nur wer für den Augenblick lebt, lebt für die Zukunft."
      ~ Heinrich von Kleist
      IV. Abschnitt:

      Artikel 45
      Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren auf den Großrat über.

      Artikel 46
      Bei Ausrufung des Notstandes werden die Polizeikräfte, sowie alle widerstandsfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
      Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
      Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
      Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
      wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

      Artikel 48
      Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
      Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Rat des Inneren einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
      Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.
      Fàilte

      Benjamin O'Hara
      V. Abschnitt:

      Artikel 50
      Der Hohe Rat ist die höchste moralische Instanz, er wacht über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Hohe Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
      Artikel 50 b
      Entscheidungen des Hohen Rates können nur einstimmig gefällt werden.
      Artikel 50 c
      Aufnahmen in den Hohen Rat können nur auf Vorschlag des Hohen Rates durch Volksabstimmung geschehen.
      Artikel 50 d
      Mitglieder des Hohen Rates sind Siddhârtha und Che.
      Fàilte

      Benjamin O'Hara
      Der Hohe Rat ist ein simoff-Organ.
      Aber ich fühle mich geehrt, dass ich drin sein soll ;)


      Obervolksrat a.D.; Volksrat für Soziales und Inneres a.D.; Volksvertreter a.D.
      Gründer und ehem. Generalleiter der KP
      Hauptdarsteller in The Tir Reloaded (2004) gemeinsam mit Großrat Sidd



      „Magie ist Physik durch wollen!“
      Stella Axel, nÒgelische Naturwissenschaftlerin
      Artikel 36
      Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
      Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Artikel 36 a
      Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines Neuen seines Amtes entheben.
      Artikel 36 b
      Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.


      eine kleine zwischenfrage, warum soll der generalvolksanwalt nur durch parlament gewählt werden? wäre eine wahl durch das volk nicht "demokratischer"?
      sehe keinen sinn darin dem parlament mehr macht zukommen zu lassen als unbedingt nötig.

      Artikel 48
      Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
      Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Rat des Inneren einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
      Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.


      plädiere für eine streichung des kompletten artikels
      .) sicherheitsdienste, warum bekommt der staat ein gewaltmonopol? klar tir sind alle so nett zueinander so das es nie zu gewalt kommen wird, nur seien wir realistisch, dieser ansatz ist unmöglich. somit wäre die daraus resultierende konsequenz bewaffnete sicherheitskräfte, diese würden jedoch lediglich das gewaltmonopol ausnutzen bzw. dieses erst schaffen.

      .) wenn ich, wovon ich ausgehe, mit der kompletten streichung scheitern werde, so würde ich doch anraten das der grunddienst gestrichen wird. dieser stellt lediglich einen zwangsdienst dar und welchen sinn ein solcher zwangsdienst, zumal er allen libertären, sozialistischen grundgedanken widerspricht, haben soll müsste mir noch jemand erklären.