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Polizeigesetz (PolG)
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
§3 Verhältnismäßigkeit
Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
§4 Aufsicht über die Polizeibehörden
Die Generalräte haben die Rechtsaufsicht über die Staatspolizei und Zoll inne.
§5 Gliederung der Polizei
(1) Die Polizei ist in folgende Organisationen unterteilt:
a) Staatspolizei
b) Schutzpolizei
c) Verkehrspolizei
d) Kriminalpolizei
e) Wasserschutzpolizei
f) Zoll
§6 Aufgaben der Polizei
(1) Alle Polizeiorganisationen:
a) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
b) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
c) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.
(2) Spezielle Aufgabenbereiche der Polizeiorganisationen:
a) Die Staatspolizei nimmt Aufgaben war, für die der Staat die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat. Diese können in einem Gesetz näher definiert sein.
b) Die Schutzpolizei wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und trifft bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Maßnahmen;
c) Die Kriminalpolizei führt Ermittlungen gemäß der Gesetzgebung durch;
d) Die Verkehrspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß der Gesetzgebung;
e) Der Zoll überprüft Personen und Waren bei der Einreise an Grenzübergängen und Flughäfen sowie an grünen Grenzen und Arbeitsstellen auf illegale Beschäftigungen
f) Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Straftaten, Umweltschutz und Verkehrssicherheit auf Wasserwegen
§7 Ausweis
(1) Der Polizeibeamte hat sich bei jeder Amtshandlung per Dienstausweis auszuweisen. Die Uniform gilt als Ausweis. Der Beamte zeigt seinen Dienstausweis unaufgefordert vor oder wenn es die Umstände zulassen.
(2) An der Uniform ist gut sichtbar der Name sowie die Dienstnummer des Polizeibeamten anzubringen. Diese Angaben dürfen nicht durch andere Kleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt werden.
§8 Rechtsbeistand
(1) Es muss sichergestellt sein, dass Polizeibeamte und Hilfskräfte einen Rechtsbeistand stellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
(2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.
§9 Feststellung der Personalien
(1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten.
(2) Die angehaltene Person kann zur Polizeiwache geführt werden, wenn sie keine Angaben macht oder unrichtiger Angaben verdächtigt wird und ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist.
§10 Fahrzeugführer
(1) Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.
(2) Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
§11 Wegweisung
Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern.
§12 Kontrolle von Behältnissen
(1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.
(2) Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
§13 Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:
a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen bei sich zu tragen;
c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
(2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.
§14 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
(1) Die Polizei ist berechtigt Wohn- und Geschäftsräume eines Verdächtigen zu durchsuchen, wenn
1. der Großdruide die Durchsuchung anordnet,
2. ein dringender Tatverdacht besteht und
3. es Indizien dafür gibt, dass in den zu durchsuchenden Räumen Beweismittel zu finden sind.
(2) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchsuchung unrechtmäßig und eventuell gefundene Beweismittel dürfen nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden.
(3) Die Polizei ist berechtigt gefundene Beweismittel zu beschlagnahmen. Sie hat dem Besitzer die Beschlagnahme zu quittieren. Die Beweismittel sind zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
§15 Registerführung
(1) Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Register.
(2) Die elektronische Verarbeitung von Daten über bestimmte Personen dient ausschließlich der Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach den Tätern sowie der Kontrolle des Straßenverkehrs.
§16 Erkennungsdienstliche Unterlagen
(1) Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke und ähnliche Unterlagen.
(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
a) Personen, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sind;
b) Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens festgenommen oder verhaftet worden sind;
c) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden;
d) Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.
§17 Verbot der Erstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen
Ohne besondere Anordnung des Untersuchungsrichters ist die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
a) Personen, die wegen Verletzung von Vorschriften über den Straßenverkehr verurteilt worden sind;
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
§18 Vernichtung von Unterlagen
Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
b) auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen.
§19 Auskunft und Berichtigung
(1) Dem Betroffenen wird auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person elektronisch gespeicherten Daten erteilt.
(2) Auskunft kann aus wichtigen öffentlichen Interessen verweigert werden. Fehlerhafte Daten werden berichtigt.
§20 Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
(2) Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern.
(3) Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei beim Großdruiden oder dessen Stellvertreter spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.
§21 Gewahrsamsverfahren
(1) Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme.
(2) Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
(3) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter entscheidet so bald als möglich, spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams.
(4) Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen.
(5) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.
§22 Vollzug
Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.
§23 Beendigung des Gewahrsams
(1) Vorbehalten bleibt ein Festnahmebefehl des Großdruiden oder dessen Stellvertreter. Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
(2) Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.
§24 Überprüfung und Entschädigung
(1) Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
(2) Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat.
(3) Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden.
§25 Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt
Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten.
§26 Information über Wegweisung und Rückkehrverbot
(1) Die Polizei informiert die weg gewiesene Person schriftlich:
a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung;
c) über Beratungs- und Therapieangebote.
(2) Sie informiert die gefährdete Person über:
a) den Inhalt der Wegweisungsverfügung;
b) geeignete Beratungsstellen;
c) die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtes.
§27 Vollzug der Wegweisung und des Rückkehrverbot
(1) Die Polizei nimmt der weg gewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.
(2) Die weg gewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
(3) Die Polizei kann die Einhaltung des Rückkehrverbots von sich aus kontrollieren.
§28 Körperlicher Zwang
Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
§29 Waffengebrauch
(1) Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
(2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschließen.
§30 Schusswaffen
Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmäßig, wenn:
a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
§31 Zuführung von Unmündigen und Entmündigten
(1) Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag verfügen, dass ein Unmündiger oder Entmündigter, der sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
(2) Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.
§32 Hilfeleistung
Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
§33 Hilfeleistung Privater
(1) Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
(2) Der Staat haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden.
§34 Verhinderung strafbarer Handlungen
Durch die Erlaubnis des Großdruiden oder dessen Stellvertreter, den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr einer Person überwachen lassen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Tatsachen auf die Vorbereitung einer solchen Tat schließen lassen.
§35 Privatdetektive
(1) Wer sich gewerbsmäßig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung einer der Generalräte.
(2) Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
(3) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
§36 Kostenersatz
Wer polizeiliche Maßnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
§37 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Zustimmung des Parlamentarischen Rates in Kraft