Angepinnt nÒgelsches Gesetzblatt

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      Polizeigesetz (PolG)

      §1 Geltungsbereich
      Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

      §2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
      Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

      §3 Verhältnismäßigkeit
      Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

      §4 Aufsicht über die Polizeibehörden

      Die Generalräte haben die Rechtsaufsicht über die Staatspolizei und Zoll inne.

      §5 Gliederung der Polizei
      (1) Die Polizei ist in folgende Organisationen unterteilt:
      a) Staatspolizei
      b) Schutzpolizei
      c) Verkehrspolizei
      d) Kriminalpolizei
      e) Wasserschutzpolizei
      f) Zoll

      §6 Aufgaben der Polizei
      (1) Alle Polizeiorganisationen:
      a) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
      b) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
      c) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.
      (2) Spezielle Aufgabenbereiche der Polizeiorganisationen:
      a) Die Staatspolizei nimmt Aufgaben war, für die der Staat die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat. Diese können in einem Gesetz näher definiert sein.
      b) Die Schutzpolizei wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und trifft bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Maßnahmen;
      c) Die Kriminalpolizei führt Ermittlungen gemäß der Gesetzgebung durch;
      d) Die Verkehrspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß der Gesetzgebung;
      e) Der Zoll überprüft Personen und Waren bei der Einreise an Grenzübergängen und Flughäfen sowie an grünen Grenzen und Arbeitsstellen auf illegale Beschäftigungen
      f) Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Straftaten, Umweltschutz und Verkehrssicherheit auf Wasserwegen

      §7 Ausweis

      (1) Der Polizeibeamte hat sich bei jeder Amtshandlung per Dienstausweis auszuweisen. Die Uniform gilt als Ausweis. Der Beamte zeigt seinen Dienstausweis unaufgefordert vor oder wenn es die Umstände zulassen.
      (2) An der Uniform ist gut sichtbar der Name sowie die Dienstnummer des Polizeibeamten anzubringen. Diese Angaben dürfen nicht durch andere Kleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt werden.

      §8 Rechtsbeistand
      (1) Es muss sichergestellt sein, dass Polizeibeamte und Hilfskräfte einen Rechtsbeistand stellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
      (2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

      §9 Feststellung der Personalien

      (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten.
      (2) Die angehaltene Person kann zur Polizeiwache geführt werden, wenn sie keine Angaben macht oder unrichtiger Angaben verdächtigt wird und ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist.

      §10 Fahrzeugführer
      (1) Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.
      (2) Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

      §11 Wegweisung
      Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
      a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
      b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern.

      §12 Kontrolle von Behältnissen
      (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.
      (2) Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.

      §13 Durchsuchung von Personen
      (1) Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:
      a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
      b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen bei sich zu tragen;
      c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
      d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
      (2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.

      §14 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
      (1) Die Polizei ist berechtigt Wohn- und Geschäftsräume eines Verdächtigen zu durchsuchen, wenn
      1. der Großdruide die Durchsuchung anordnet,
      2. ein dringender Tatverdacht besteht und
      3. es Indizien dafür gibt, dass in den zu durchsuchenden Räumen Beweismittel zu finden sind.
      (2) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchsuchung unrechtmäßig und eventuell gefundene Beweismittel dürfen nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden.
      (3) Die Polizei ist berechtigt gefundene Beweismittel zu beschlagnahmen. Sie hat dem Besitzer die Beschlagnahme zu quittieren. Die Beweismittel sind zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

      §15 Registerführung
      (1) Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Register.
      (2) Die elektronische Verarbeitung von Daten über bestimmte Personen dient ausschließlich der Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach den Tätern sowie der Kontrolle des Straßenverkehrs.

      §16 Erkennungsdienstliche Unterlagen

      (1) Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke und ähnliche Unterlagen.
      (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
      a) Personen, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sind;
      b) Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens festgenommen oder verhaftet worden sind;
      c) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden;
      d) Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
      e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.

      §17 Verbot der Erstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen
      Ohne besondere Anordnung des Untersuchungsrichters ist die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
      a) Personen, die wegen Verletzung von Vorschriften über den Straßenverkehr verurteilt worden sind;
      b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

      §18 Vernichtung von Unterlagen

      Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
      a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
      b) auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen.

      §19 Auskunft und Berichtigung
      (1) Dem Betroffenen wird auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person elektronisch gespeicherten Daten erteilt.
      (2) Auskunft kann aus wichtigen öffentlichen Interessen verweigert werden. Fehlerhafte Daten werden berichtigt.

      §20 Gewahrsam
      (1) Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
      (2) Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern.
      (3) Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei beim Großdruiden oder dessen Stellvertreter spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.

      §21 Gewahrsamsverfahren

      (1) Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme.
      (2) Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
      (3) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter entscheidet so bald als möglich, spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams.
      (4) Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen.
      (5) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

      §22 Vollzug
      Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.

      §23 Beendigung des Gewahrsams
      (1) Vorbehalten bleibt ein Festnahmebefehl des Großdruiden oder dessen Stellvertreter. Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
      (2) Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.

      §24 Überprüfung und Entschädigung
      (1) Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
      (2) Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat.
      (3) Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden.

      §25 Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt
      Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten.

      §26 Information über Wegweisung und Rückkehrverbot
      (1) Die Polizei informiert die weg gewiesene Person schriftlich:
      a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
      b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung;
      c) über Beratungs- und Therapieangebote.
      (2) Sie informiert die gefährdete Person über:
      a) den Inhalt der Wegweisungsverfügung;
      b) geeignete Beratungsstellen;
      c) die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtes.

      §27 Vollzug der Wegweisung und des Rückkehrverbot

      (1) Die Polizei nimmt der weg gewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.
      (2) Die weg gewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
      (3) Die Polizei kann die Einhaltung des Rückkehrverbots von sich aus kontrollieren.

      §28 Körperlicher Zwang
      Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.

      §29 Waffengebrauch
      (1) Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
      (2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschließen.

      §30 Schusswaffen
      Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmäßig, wenn:
      a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
      b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
      c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
      d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
      e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

      §31 Zuführung von Unmündigen und Entmündigten

      (1) Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag verfügen, dass ein Unmündiger oder Entmündigter, der sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
      (2) Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.

      §32 Hilfeleistung
      Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.

      §33 Hilfeleistung Privater
      (1) Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
      (2) Der Staat haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden.

      §34 Verhinderung strafbarer Handlungen

      Durch die Erlaubnis des Großdruiden oder dessen Stellvertreter, den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr einer Person überwachen lassen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Tatsachen auf die Vorbereitung einer solchen Tat schließen lassen.

      §35 Privatdetektive
      (1) Wer sich gewerbsmäßig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung einer der Generalräte.
      (2) Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
      (3) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

      §36 Kostenersatz
      Wer polizeiliche Maßnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.

      §37 Schlussbestimmungen

      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Zustimmung des Parlamentarischen Rates in Kraft



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Soleado und der Freien Republik Tír na nÒg


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      Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Soleado und der Freien Republik Tír na nÒg

      Artikel 1
      Die freien Völker und deren Nationen, die República de Soleado und die Freie Republik Tír na nÒg, erkennen sich gegenseitig als souveräne Nationen an, betrachten sich als gleichberechtigte, selbstständige, unabgängige und eigenständige Staaten.

      Artikel 2
      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die vom jeweiligen Staatsoberhaupt akkreditiert sein müssen. Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.

      Artikel 3
      Die unterzeichnenden Staaten versprechen sich hiermit eine gegenseitige humantitäre Unterstützung im unprovozierten Konflikt mit Drittstaaten, in humanitären Notsituationen oder bei Naturkatastrophen. Eine Verpflichtung, insbesondere in Gestalt militärischer Unterstützung, resultiert daraus nicht.

      Artikel 4
      Die unterzeichnenden Staaten garantieren bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten ausschließlich den friedlichen, diplomatischen Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, zu wählen.

      Artikel 5
      Die unterzeichnenden Staaten fördern gemeinsam die internationale Arbeiterbewegung, die sozialistische Idee der Solidarität unter den Völkern und fördern und verteidigen den Frieden unter den Völkern weltweit. Sie erklären ihre Bereitschaft, im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlungen teilzunehmen, deren Ziel die Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in der ganzen Welt ist.

      Artikel 6
      Den nationalen Fluggesellschaften der Vertragsstaaten wird Start- und Landeerlaubnis auf den jeweiligen internationalen Flughäfen gewährt. Handelsschiffe erhalten freien Zugang zu den jeweiligen Hoheitsgewässern und Seehäfen. Kriegsschiffe dürfen sich nicht ohne ausdrückliche Genehmigung den jeweiligen Hoheitsgewässern nähern.

      Artikel 7
      Die unterzeichnenden Staaten verzichten auf die Erhebung von Zöllen im Rahmen des gemeinsamen Handels. Sie ermöglichen eine Kooperation der jeweils ansässigen Betriebe und Unternehmen und fördern die gegenseitige Wirtschaftshilfe bei der Organisierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern.

      Artikel 8
      Die unterzeichnenden Staaten erklären, daß sie im Geiste der Freundschaft und der Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung und Festigung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen untereinander in Befolgung der Grundsätze der gegenseitigen Achtung ihrer Unabhängigkeit und Souveränität und der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten handeln werden.

      Artikel 9
      Der Vertrag ist unbefristet gültig. Im Falle eines Wunsches nach Auflösung des Vertrages ist zunächst eine diplomatische Vermittlung anzustreben. Sollten die zur Auflösung führenden Gründe danach nicht im beidseitigen Interessenausgleich wegfallen, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Freien Republik Tír na nÒg


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      Die hohen Vertragsparteien,

      namentlich Seine Majestät, der König beider Archipele

      und

      die Republik Tír na nÒg vertreten durch den Großrat

      eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,

      geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,

      verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und

      in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren


      schliessen nachfolgenden Vertrag:


      §1
      Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

      §2
      Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

      §2
      Die Gesandten werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist gewährleistet.

      §3
      Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an.

      §4
      Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

      §5
      Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

      §6
      Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Vertragsparteien sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

      §7
      Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

      §8
      Zur Unterstützung der Botschaften können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.

      §9
      Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.

      §10
      Zur Umsetzung des kulturellen Austausches können die Vertragspartner einen Kulturattaché entsenden.

      §11
      Zur Föderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit können die Vertragspartner einen Wirtschaftsattaché entsenden.

      §12
      Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

      §13
      Zum Zweck der Unterrichtung des Vertragspartner über Erkenntnisse im Interesse der inneren Sicherheit des Vertragspartners und zur wirksamen Absprache der Anstrengungen im Sicherheitsbereich können die Vertragspartner einen nachrichtendienstlichen Residenten entsenden.

      §14
      Die Vertragspartner können zu diesem Zweck in den Gesandtschaften nachrichtendienstliche Residenten entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.

      §15
      Die Vertragspartner schützen die Handelsmarken "Montenac", "Kronen-Bier", "Haltberger" und die regionale Bezeichnung "Livornischer Käse" und verpflichten sich, keine gleichlautenden Produktbezeichnungen für außerhalb der Ursprungsregion produzierte Waren zuzulassen.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit zwischen dem Kaiserreich Kush und der Freien Republik Tir na nÒg

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      Präambel

      Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander unserer Völker und dient der Förderung gemeinsamen Handels, kulturellen Austausches und Tourismus, im beidseitigen Interesse der Freien Republik Tir na nÒg und und dem Kaiserreich Kush.


      § 1 Das Kaiserreich Kush und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.

      § 2 Beide Vertragspartner bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.

      § 3 Beide Staaten erlauben die visafreie Reisefreiheit und erheben keinen Mindestumtausch.

      § 4 Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie den Austausch von Dienstleistungen untereinander zu fördern. Zu diesem Zwecke soll gemeinsam ein Vertrag zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen geschlossen werden.

      § 5 Im Zuge der Wirtschaftlichen, Wissenschaftlichen und Kulturellen Zusammenarbeit werden regelmäßige wechselnde Konsultationen auf Regierungsebene abgehalten.

      § 6 Beide Staaten gewähren sich Start und Landerechte im Flugverkehr sowie das freie Anlegen ihrer Schiffe in den Häfen.

      § 7 Beide Staaten erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten, sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

      § 8 Die Signarstaaten verzichten auf die schädliche kommerzielle Hoch- und Tiefseefischerei in den Hoheitsgewässern des Vertragspartners, und die Signarstaaten erarbeiten gemeinsam ein internationales Abkommen zur Hoch- und Tiefseefischerei.

      § 9 Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen aufnehmen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Botschaften ist erwünscht, das exterritoriale Gebäude wird vom jeweiligen Gaststaat zur Verfügung gestellt.

      § 10 Der Vertrag tritt mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner in Kraft. Er ist unbefristet gültig. Dieser kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.


      Amida,den 19.August.2018

      gez.

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      Idris I.
      SHAHINSHAH
      شاهنصاة



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)

      §1
      Parteien als Sammlungen von Menschen ähnlicher politischer Überzeugung
      sind Bestandteil der parlamentarischen Demokratie und wirken an der
      politischen Willensbildung mit.

      §2 Parteien bedürfen der
      Zulassung durch das Amt des Großen Rates. Ihnen darf diese Zulassung nur
      nach Verstoß gegen die Bestimmungen in §3 dieses Gesetzes verwehrt oder
      entzogen werden.

      §3a Parteien in der Freien Republik müssen sich zur Verfassung des Staates bekennen.
      §3b
      Jede Partei muss sich ein Statut und ein Programm geben. Sie hat sich
      demokratisch zu organisieren und allen Mitgliedern ein gleiches
      Mitsprache- und Gestaltungsrecht zu geben.
      §3c Jeder Bürger der Freien Republik darf in maximal einer Partei Mitglied sein.
      §3d Es darf keine 2 Parteien mit ähnlichem Namen geben.
      §3e Zu ihrer Gründung muss eine Partei Mitglieder von mindestens 2 reellen Personen vertreten.

      §4
      Jede Partei hat eine Person oder ein Gremium zu bestimmen, welches die
      Partei gegenüber den staatlichen Autoritäten und der Öffentlichkeit nach
      außen vertritt und für sie spricht.

      §5 Parteien als Fundament
      der parlamentarischen Demokratie haben Anspruch auf die Unterstützung
      des Staates, um ihnen in gleicher Form die öffentliche Arbeit zu
      ermöglichen. Dies zeigt sich insbesondere durch die kostenlose zur
      Verfügungsstellung von Foren.

      §6 Den Parteien obliegt es als
      einzige zu den Wahlen der Parlamente, die Listen der Wahlvorschläge nach
      internen demokratischen Methoden aufzustellen und dem Bürger als
      Listenvorschlag zur Wahl zu stellen.

      §7 Wenn eine Partei mind. 2 Legislaturperioden nicht zur Wahl angetreten ist, so ist diese aufzulösen.


      Beschlossen durch den Parlamentarischen Rat am 14.12.2018


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


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      Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)

      § 1 Aufgaben und Ziele der staatlichen Bildung:

      Aufgabe der staatlichen Erziehung ist es, die Schüler*Innen zu sehr
      guter Allgemein- und Fachbildung, Mündigkeit, Selbständigkeit, sozialem,
      verantwortungsbewussten, Umwelt schützenden und erhaltenden sowie zu
      staatsbürgerlichen Verhalten zu führen und ihnen für ihr späteres
      gesellschaftliches und berufliches Leben eine optimale Grundlage zu
      schaffen.

      § 1a Primäre Erziehungsrichtlinie:
      Aufgabe des
      pädagogischen Lehrkörpers ist in erster Linie die Erziehung sowie die
      Respektierung der Schüler*Innen. Menschenunwürdige Lehrmethoden,
      insbesondere die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt sind
      verboten.

      § 1b Grundlegende Ausstattung, Lernmittelfreiheit und Versorgung der Schüler*Innen:

      (1) Die Schule bildet ein Schulzentrum. Dieses Zentrum muss den
      Schülern neben den benötigten Klassenräumen folgende kostenlosen
      Standards bieten:
      - Ausreichende Hygieneräume inkl. Duschmöglichkeit
      - Aufenthalts- und Freizeiträume mit altersgerechten Spiel- und Sportmöglichkeiten
      - Cafés und schülergerechte Kantinen
      - Leihbüchereien
      - Medienräume (Film, Video, Tonband, Computer)
      - Schlafgelegenheiten
      - medizinische Erstversorgungseinrichtungen (der ersten Hilfe)

      (2) Alle erforderlichen Materialien, Lehrmittel, Geräte und andere
      Ausstattung, die benötigt werden den geforderten Lehrinhalt zu erfassen,
      zu lehren und zu lernen, werden vom Staat kostenlos zur Verfügung
      gestellt. Es herrscht absolute Lehrmittelfreiheit.
      (3) Allen
      Schüler*Innen wird während der Schulzeit Gemeinschaftsverpflegung, die
      den aktuellen Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft entspricht und
      dem Alter angemessen ist, sowie auf unterschiedliche Ernährungsweisen
      Rücksicht nimmt, kostenlos zur Verfügung gestellt.

      §1c Freie Bildung:
      (1) Die Erhebung von Schul- oder Studiengebühren oder für die Schulspeisung ist in allen Fällen und Formen verboten.

      § 2 Bildungspflicht

      (1) Die Bildungspflicht besteht ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und
      verpflichtet die Staatsbürger*Innen und andere ständige Einwohner der
      Freien Republik Tír na nÓg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine
      Ausbildungsstelle zu besuchen.
      (2) Es besteht eine universelle Pflicht zur Absolvierung der grundlegenden Schulbildung.

      (3) Im Anschluss an die grundlegende Schulbildung besteht bis zur
      Vollendung des 18. Lebensjahrs die Verpflichtung einer Ausbildung durch:
      - die sekundäre Schulbildung
      - eine Berufsausbildung
      - eine Ausbildung im öffentlichen Dienst

      oder eine, vom Generalrat oder einer vom Generalrat beauftragten Stelle
      anerkannten, Alternative. Eine Einzelfallentscheidung ist dabei
      möglich.

      § 3 Vorschulen
      Es werden Vorschulen eingerichtet,
      in denen nicht-schulpflichtige Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr
      in den Gebieten: Kommunikation, Soziale Interaktion, grundlegende Logik
      und der Künste, altersgerecht und spielerisch geschult werden.

      §4 Grundlegende Schulbildung:
      (1) Die grundlegende Schulbildung wird in ein 10. Jähriges Grundschulsystem gefasst.
      (2) Die Unterstufe, die Jahre 1-6, werden von der Oberstufe, der Jahre 7-10, getrennt unterrichtet.

      (3) Ab dem 6. Schuljahr wird den Schüler*Innen zunehmend
      selbstorganisiertes Lernen ermöglicht, sie sind ab Klasse 4 darauf
      vorzubereiten. Den Schüler*Innen wird ermöglicht ihre Fächer frei nach
      Interesse und Fähigkeiten zu wählen.
      (3a) Die Schüler*Innen können
      alternativ ein vorübergehendes Orientierungsprogramm für die Jahre 6 und
      7, oder ein durchgehendes oder festes Allgemeinbildungsprogramm wählen,
      in dem Fächer vorgegeben werden.
      (3b) Die Schüler*Innen im
      Orientierungsprogramm müssen sich spätestens nach dem 7. Schuljahr für
      ihre Wahlfächer oder das Allgemeinbildungsprogramm entscheiden.
      (4)
      Inhalt und Plan des Unterrichts werden vom Generalrat oder einer von ihm
      beauftragten Stelle festgelegt, die Schulen können, soweit ermächtigt,
      Details selbstständig festlegen.
      (5) Die Grundlegende Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen zur Matura oder dem Baccalaureat.

      (6) Über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zur Prüfung
      entscheidet der Generalrat oder eine von ihm beauftragten Stelle in
      entsprechenden Verordnungen.

      §5 Sekundäre Schulbildung:
      (1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.

      (2) Die theoretische Schulung soll für die Schüler*Innen primär
      studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für
      ein Universitätsstudium versorgen.
      (3) Die praktische Schulung soll für die Schüler*Innen primär auf das Absolvieren einer Berufsausbildung vorbereiten.

      (4) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen,
      woraus der/die Schüler*In sein/ihr Lernprofil selbstständig
      zusammenstellt.
      (5) Die Sekundäre Schulbildung endet mit dem
      bestehen der Abschlussprüfungen zur Erweiterten Matura oder dem
      Erweiterten Baccalaureat.
      (6) Über Form und Inhalt der Prüfungen
      sowie die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Generalrat oder eine von
      ihm beauftragten Stelle in entsprechenden Verordnungen.

      §6 Bewertung und Zertifikate:

      (1) Die Schüler*Innen werden in der grundlegenden Schulbildung mit
      Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen der
      Schüler*Innen in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
      (2)
      Die Schüler*Innen erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein
      Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes
      Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
      (3) Die Abschlusszertifikate enthalten zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
      0 Punkte (ungenügend)
      1-3 Punkte (mangelhaft)
      4-6 Punkte (ausreichend)
      7-9 Punkte (befriedigend)
      10-12 Punkte (gut)
      13-15 Punkte (sehr gut)

      (4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und
      Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und
      Sozialverhalten der Schüler*Innen versehen.
      (5) Die
      Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch den
      Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle.

      §7 Voraussetzungen des Lehrkörpers:

      (1) Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in
      seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen und als Teil des Lehramtsstudiums
      eine Ausbildung in den benötigten Grundlagen in Pädagogik und
      Psychologie zu durchlaufen.
      (2) Näheres regelt eine Verordnung des Generalrates.

      §8 Befugnisse des Generalrates:

      (1) Der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle verfügt via
      Verordnungen über die Vorschriften zum Bestehen eines Schuljahres in der
      grundlegenden Bildung und über das Bestehen eines Kurses in der
      sekundären Bildung, über die Regulären Unterrichts- und Schulzeiten, die
      Ferienzeiten, über den Abbruch des Unterrichts aufgrund von Wetter- und
      Klimabedingen, den Ausfall von Unterrichtstagen, über die Hilfe bei
      Lernschwächen, sowie die Förderung von besonderen Begabungen.

      §8a Anrecht der Schüler*Innen und des Schulpersonals:

      (1) Der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle kann in seinen
      Verordnungen nach §8 keinen Regelschulbetrieb an den Wochenenden,
      namentlich Samstags und Sonntags, sowie an gesetzlichen Feiertagen
      verfügen.
      (2) Weiterhin darf der Generalrat oder eine von ihm
      beauftragte Stelle in seinen Verordnungen keine Abschaffung des Abbruchs
      oder des Ausfalls von Unterrichtstagen aufgrund der Wetterlage oder des
      Klimas vornehmen.

      §9 Förderung und Anerkennung von Lernschwächen:

      (1) Schüler*Innen mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie),
      Dyskalkulie und andere Lernschwächen erhalten ausgleichende
      Fördermaßnahmen die anhand des Grades der ihrer Lernschwäche bemessen
      werden und dem aktuellen Stand der psychologischen, pädagogischen und
      anderen in diesen Feldern tätigen Wissenschaften entspricht.
      (2) Weiteres Regeln die Verordnungen des Generalrates.

      §10 Weitere Förderungen:

      Weiteres, einschließlich Regelungen für Hochbegabtenförderung oder die
      Vergabe von Fördergeldern für sozial Benachteiligte, regeln Verordnungen
      des Generalrates.

      §11 Schlussstimmungen:
      (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung durch den Großrat in Kraft.
      (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ordnung des Schulwesens vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.



      Vom Parlamentarischen Rat beschlossen tritt es nach Verkündung durch den Großrat nach Ablauf des 19. September 2021 in Kraft.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: