Angepinnt nÒgelsches Gesetzblatt

      einstimmig angenommen von Bezirk und PR:

      Bezirksordnung des Ratbezirkes Aimsir (County Aimsir)

      A Präambel

      §1 Wir, die Bürger des Ratbezirkes Aimsir, dem County Aimsir, geben uns diese Bezirksordnung, um im Einklang mit der großen Mutter Natur und den heiligen Werten und Gesetzen der Freien Republik Tir Na nÒg das Leben in unserem Bezirk selbständig und demokratisch zu regeln.

      §2 Wir, die Bürger Aimsirs, sind Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg. Wir haben uns in dem Bewusstsein eine bessere Welt zu schaffen für das Leben in Frieden, Freiheit und Solidarität und damit für den offenen und freien Sozialismus ausgesprochen, der jedoch nicht über alles herrschen soll. Meinungsfreiheit ist für die Bewohner des Counties Aimsirs ein großes Gut.

      §3 Wir, die Bürger Aimsirs, erkennen in der Vielfalt und Eintracht der verschiedensten Volksgruppen die Grundlage unserer Counties und in der Gastfreundschaft gegenüber allen Zuflucht suchenden unsere gemeinsame Verpflichtung. Dadurch sichern wir die vollste innere Harmonie.

      §4 Aimsir ist die Heimat aller Menschen, die dieses Land zu ihrem festen Wohnort erklärt haben. Niemand darf auf Grund seiner Abstammung oder Stand vom gesellschaftlichen oder politischen Leben ausgeschlossen werden.

      §5 Aufgabe aller Tätigkeiten auf Bezirksebene ist der Erhalt und die Förderung der Kultur sowie die Mehrung von Wohlstand.


      B Bezirksbürgerrat

      §6 Der Bezirksbürgerrat ist die Versammlung aller Bürger Aimsirs.

      §7 Der Bezirksbürgerrat tagt auf Einladung des Bezirksrates in einem ihm vom Großrat zur Verfügung gestellten Forum.

      §8 Der Bezirksbürgerrat ist das höchste Beschluss fassende Gremium und kann mit absoluter Mehrheit Bezirksverordnungen erlassen. Diese dürfen nicht gegen geltendes Recht der Freien Republik verstoßen.

      §9 Zu den Aufgaben des Bezirksbürgerrates gehört die Wahl und Kontrolle des Bezirksrates. Ihn bei seiner Arbeit nach besten Wissen und Gewissen zu unterstützen ist selbst gestellte Aufgabe des Bürgerrates, der dem Bezirksrat dazu alle möglichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

      C Bezirksrat

      §10 Der Bezirksbürgerrat wählt aus seinen Reihen einen Bezirksrat.
      Gewählt ist, wer 2/3 der abgegebenen Stimmen des Bezirksbürgerrates auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
      Erreicht auch dann kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so tritt der Gewinner des letzten Wahlganges in einer Einzelabstimmung an.

      §10b Der Bezirksbürgerrat kann jederzeit eine Neuwahl einleiten und einen neuen Bezirksrat bestimmen, in dem es mit 2/3 Mehrheit einen Nachfolger wählt.

      §10c Der Bezirksbürgerrat beauftragt den Großrat die Wahlleitung zu übernehmen. Dieser ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen der Freien Republik verantwortlich. Die Abstimmungszeit beträgt genau 5 Tage. Sollten die Bürger des Counties Aimsirs nicht innerhalb dieser Tage von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, so kann der Großrat den Bezirksrat einsetzen.

      §11 Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Bezirkes verantwortlich. Er legt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die den Bezirk betreffen, erster Ansprechpartner. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates.

      §12 Der Bezirksrat kann sich aus den Reihen des Bezirksbürgerrates einen Stellvertreter ernennen, den Bezirksratsbeauftragten für Kultur, Geschichte und Information.
      Dieser Berater dient dann als zusätzliche Kontaktperson für die Bürger Aimsirs und kann vom Bezirksrat weitere Aufgaben erhalten.

      D Schlussbestimmungen

      §13 Dieses Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm alle aktiven Bürger des County Aimsirs zugestimmt haben und es im Parlamentarischen Rat beschlossen und vom Großrat ratifiziert wurde.

      §13b Es kann nur mit einer 2/3 Mehrheit im Bezirksbürgerrat, sowie mit Zustimmung des Parlamentarischen Rates und des Großrates geändert werden.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Am 19.06.14 einstimmig vom Parlamentarischen Rat beschlossen:

      Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Veritanien und der freien Republik Tír na nÒg

      § 1 - Diplomatische Anerkennung

      (1)Die freie Republik Tír na nÒg und das Kaiserreich Veritanien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung.
      (2)Beide Staaten erkennen die bestehenden Grenzen des jeweils anderen an.

      § 2 - Botschaften

      (1)Die Unterzeichner erhalten das Recht zur Entsendung von Botschaftern in das Land des jeweils anderen.
      (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.
      (3)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

      § 3 - Politik

      (1)Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des jeweils anderen einzumischen, sofern es nicht ausdrücklich erwünscht ist.
      (2) Konstruktive Kritik ist zulässig.
      (3) Beide Staaten bemühen sich um eine Lösung auftretender Streitfragen durch Ausschöpfung friedlicher Mittel.

      § 4 Handel

      (1) Beide Vertragsparteien streben eine Aufnahme und positive Entwicklung von Handelsbeziehungen miteinander an.

      § 5 - Ratifizierung und Kündigung

      (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterschrift der Vertreter beider Staaten in Kraft.
      (2) Er kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Verfassungsersatzvertretungsgesetz

      Alle hiermit vom Großrat erlassenen Regelungen ersetzen die in der Verfassung verankerten Regelungen. Der Parlamentarische Rat wird aufgefordert diese oder eigene Regelungen im Laufe dieser Legislaturperiode (25.05. - 25.09.2015) zu beschließen.
      Alle von diesen Änderungen nicht betroffenen Artikel der Verfassung behalten ihre volle Gültigkeit.

      1. Der Parlamentarische Rat
      1.1 In der kommenden Legislaturperiode umfasst der PR 30 gewählte Mandate sowie den Großrat. Die Verteilung der Mandate auf die Abgeordneten geschieht entsprechend des relativen Wahlergebnisses.
      1.2 Innerhalb einer Partei dürfen nach der Wahl Mandate verteilt werden, hierbei darf die Rangfolge der PolitikerInnen jedoch nicht umgekehrt werden.
      1.3 Tritt ein Mitglied des PR zurück, werden alle seine Mandate gleichmäßig auf die MandatsträgerInnen seiner Partei verteilt. Mandate unabhängiger KandidatInnen erlöschen.
      1.4 Zur Wahl des Parlamentarischen Rates hat jede/r BürgerIn der Freien Republik genau 2 Stimmen. Gewählt werden die Kandidatinnen oder Kandidaten direkt, Parteien selbst stehen nicht zur Wahl.

      2. Der Generalrat
      2.1 Drei Generalräte ersetzen bis auf weiteres die Volksräte und den Obervolksrat. Sie sind gleichberechtigt und haben gegeneinander volles Vertretungsrecht. Sie bilden die kollektive Exekutive der Freien Republik mit allen damit verbundenen Privilegien.
      2.2 Die Generalräte werden in Einzelwahlen vom Parlamentarischen Rat auf 4 Monate gewählt. Eine Abwahl innerhalb der Legislatur erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Tritt ein Generalrat aus freien Stücken zurück, genügt die einfache Mehrheit zur Nachbesetzung.
      2.3 Die Generalräte können sich untereinander auf eine Ressortteilung verständigen. Bei Konflikten entscheidet der Parlamentarische Rat.


      Verfassungsersatzvertretungsgesetzausführungsverordnung

      1. Der Großrat schreibt für den 20. Mai Neuwahlen aus. Alle Parteien und Einzelbewerber sind aufgerufen, ihre Wahllisten bis zum 19. Mai 23 Uhr beim Amt des Großen Rates einzureichen.
      2. Die Konstituierung des Parlamentarischen Rates folgt am 25. Mai. In der ersten Sitzung werden neben dem Parlamentarischen Ratspräsidenten die drei Generalräte gewählt.

      Salvatorische Klausel: Bei allen aus dieser Regelung enstehenden Unklarheiten entscheidet bis zur Konstituierung des Parlamentarischen Rates der Großrat.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      einstimming angenommen:

      Volksabstimmung 1|16: Eintragung Tirs auf die CartA-Weltkarte

      Sind Sie für einen kompakten Eintrag der Gebiete Tir na nÒgs auf der Südhalbkugel ?

      Insgesamt 6 Stimmen
      100% Ja, ich bin dafür, dass sich Tir na nÒg auf der Südhalbkugel kompakt mit allen drei Gebieten zusammen einträgt und bei Victorien eine neue Nachbarschaft aufbaut. (6)
      0% Nein, ich bin zwar für einen kompakten Eintrag, möchte aber einen anderen Kartenplatz vorschlagen (bitte angeben).
      17% Nein, der Platz für die Hauptinseln bei Victorien ist zwar auch in meinem Sinne, jedoch möchte ich, dass sich die Bezirke verteilen, damit jeweils verschiedene Nachbarschaften gewonnen werden können, auch wenn die Eintragung so länger dauern wird. (1)
      0% Nein, die Hauptinseln sollen in einen aktive lebhafte Nachbarschaft im Norden, für die anderen Regionen sollen anschließend neue Gebiete gefunden werden.
      17% Ich habe keine Meinung dazu. (1)
      0% Ich bin gegen einen Eintrag auf der CartA. Die OIK als Mutter aller Karten genügt mir.

      Hintergrund:
      Nachdem die Fusion der beiden Kartenorganisationen CartA und OIK gescheitert ist, stellt sich für Tir na nÒg die Frage, ob wir weiter nur auf der inaktiveren OIK Karte verbleiben möchten, oder einen zusätzlichen Eintrag auf der CartA-Karte beantragen sollen.
      Im Forum fand sich eine breite Unterstützung für einen zusätzlichen Kartenplatz. Die Frage ist nun, wie wir uns eintragen wollen. Möglich wäre eine geschlossene Eintrag aller drei Regionen (Hauptinseln, Rajansa und Abrahamarchipel) in direkter Nachbarschaft zueinander oder eine Verteilung auf verschiedene Plätze auf der Karte, um so mehrere neue Nachbarschaften zu gewinnen und somit eine aktive Außenpolitik. Der Haken hierbei wäre, dass es jeweils 6 Monate dauern würde, bis eine weitere Region an einem anderen Kartenplatz eingetragen werden dürfte. Wir würden also erst die Hauptinseln eintragen und dann warten müssen.
      Zuallererst stellt sich also sogleich die Frage, wo die Hauptinseln (bzw. alles zusammen) eingetragen werden sollen. Hierbei wird in dieser Abstimmung ein Platz auf der Südhalbkugel (wie auch beim bisherigen OIK Kartenplatz) nahe Victorien vorgeschlagen. Dieser böte Platz für alle Regionen, auch wenn evtl. aufgrund von Klima für das Archipel ein anderer Platz gefunden werden müsste.

      Diese Abstimmung kann daher keinen Kartenplatz erzwingen, sondern allein der Verhandlungsdelegation ein Votum geben, in dessen Sinne dann in Verhandlungen mit der CartA getreten werden soll.

      Natürlich darf auch gegen einen zweiten Kartenplatz gestimmt werden.

      Du hast 1 oder 2 Stimmen. Die Abstimmung endet wie die Parlamentswahl am kommenden Freitag 14 Uhr.

      Wenn du Fragen hast oder lesen möchtest, wie die Debatte verlaufen ist bis es zu dieser Abstimmung hast, empfehle ich dir den CartA-Debattenthread: OIK/CartA Delegierte/r gesucht


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      einstimmig ratifiziert am 9. Juni 2016:

      Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Königreich Hohenfriedberg


      Präambel

      Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und dem Königreich Hohenfriedberg (vertreten durch sein Staatsoberhaupt König August II.) begründet diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und verpflichtet beide Seiten zu einem Nichtangriffspakt.


      ARTIKEL 1

      Beiden Länder stehen sich einander gleichberechtigt gegenüber und akzeptieren die Regierungsform sowie deren Ausführung der jeweils anderen Seite. So verpflichtet sich die Freie
      Republik die Regierungsform des Königreiches Hohenfriedberg zu akzeptieren und zu achten. Das Königreich Hohenfriedberg wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.
      Beide Vertragspartner streben die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen an.


      ARTIKEL 2

      Sowohl das Königreich Hohenfriedberg als auch die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei jeglichem Verstoß gegen diese besteht für den Bündnispartner die Möglichkeit jedwede Verträge zwischen den Vertragsparteienaus triftigen Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.


      ARTIKEL 3

      Das Königreich Hohenfriedberg und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu verletzen.
      Bei der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide Staaten auf Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden Seiten akzeptierten Schlichter einzusetzen.


      ARTIKEL 4

      Sowohl das Königreich Hohenfriedberg als auch die Freie Republik Tir na nÒg können sich sowohl national als auch international nur selbst vertreten. Ausnahmen von dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich und bedürfen der Vertragsform.


      ARTIKEL 5

      Das Königreich Hohenfriedberg und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur Errichtung von Botschaften und ermöglichen den Austausch von Vertretern untereinander.
      Über das Botschaftspersonal entscheidet allein der entsendende Staat. Beide Vertragspartnern sichern Diplomaten vollständige Immunität vor.


      ARTIKEL 6

      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und Forschung.


      ARTIKEL 7

      Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft.
      Er kann bei begründetem Vertragsbruch mit einer einwöchigen Frist einseitig von einem der Unterzeichner gekündigt werden.
      Eine unbegründete Aufkündigung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gegenseite.


      Für das Königreich Hohenfriedberg August II.

      Für für Freie Republik Tir na nÒg Siddhartha


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Gesetz zur Wirtschaft, zu den Steuern und zum Geldverkehr

      Absatz 1: Zentrale Batzen Abgabestelle

      § 1
      Die Zentrale Batzen Abgabestelle (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik. Sie wird vom Direktor der ZBA geleitet, welcher vom Großrat ernannt wird.

      § 2
      Die ZBA emittiert den Batzen als offizielle und einzige Währung der Freien Republik.

      § 3
      Die ZBA leiht dem Staat auf Anfrage durch den Generalrat zinslos eine geforderte Menge Batzen, sofern die Anfrage im Voraus durch den parlamentarischen Rat gebilligt wurde.

      § 4
      Die ZBA eröffnet, verwaltet und schließt auf Anfrage Konten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, insbesondere jedoch der staatlichen Organe.

      § 5
      Die Verwaltung der Konten erfolgt öffentlich.


      Absatz 2: Steuern und Besoldungen

      § 6
      Jeder Staatsbürger erhält monatlich vom Generalrat eine pauschale Besoldung in Höhe von 750 Batzen.

      § 7
      Der Großrat, die Generalräte sowie der Großdruide erhalten monatlich vom Generalrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 500 Batzen.

      § 8
      Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates erhält monatlich vom Generalrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 250 Batzen.

      § 9
      Die Auszahlung aller Besoldungen erfolgt jeweils zum Monatsende.

      § 10
      Für jedes auf einem nicht einem staatlichen Organ gehörige Konto der ZBA registrierte Guthaben, welches 500 Batzen übersteigt, wird durch den Staatsrat eine monatliche Vermögenssteuer in Höhe von zehn vom Hundert eingefordert.


      Absatz 3: Öffentliche Grundversorgung

      § 11
      Der Staat verpflichtet sich, allen in der Freien Republik ansässigen Personen kostenlosen Zugang zu Strom, Wasser, Öffentlichem Personennahverkehr und Internet in einem solchen Ausmaße zu ermöglichen, dass der für ein würdiges Leben nötige Bedarf gedeckt ist.

      § 12
      Der Staat verpflichtet sich, durch öffentlichen Wohnungsbau und Subventionen dafür Sorge zu tragen, dass jede in der Freien Republik ansässige Person mit der ihr gewährten pauschalen Besoldung ein würdiges Leben finanzieren kann.


      Absatz 4: Unternehmen

      § 13
      Jeder Staatsbürger hat das Recht, beliebig viele Unternehmen zu gründen.


      Absatz 5: Schlussbestimmungen

      § 14
      Dieses Gesetz setzt das Gesetz zur Ordnung der Wirtschaft vom 19. September 2002 außer Kraft.



      einstimmig beschlossen am 9. Juni 2016


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Universitätsgesetz

      Absatz 1: Grundordnung der Freien Universität Großrat Axel

      (1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Im Rahmen der Verfassung der Freien Republik und des durch die Regierung bereitgestellten Budgets organisiert sich der Wissenschaftsbetrieb selbständig und eigenverantwortlich.

      (2) Standorte der Freien Universität Tír na nÒgs (FUT) sind
      - Die Freie Universität Droch-Aimsir, gegründet 1219,
      - Die Akademie der freien bildenden und darstellenden Künste in Más é Thoil, gegründet 1379,
      - Die Bergakademie Taistealaí, gegründet 1782,
      - Die Akademie der Freien Zukunft in Dia Dhuit, gegründet 1999.
      (2B) Angegliedert, jedoch von der FUT unabhängig und direkt dem Großrat unterstellt, sind
      - Das Amt für Weltraumforschung,
      - Das Amt für angewandte Sozialforschung.

      (3) Der Hochschulrat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern der Lehrenden, Studierenden und des nichtakademischen Mittelbaus. Näheres regelt die FUT autonom.

      (4) Der Hochschulrat wählt den Dekan der Universität auf 6 Monate oder bis ein Nachfolger bestellt wird, er vertritt die Universität nach Außen und leitet die Universitätsverwaltung. Für seine Ernennung ist die Zustimmung des Generalrates erforderlich. Bei Verfehlungen oder Abwesenheit kann er durch den Hochschulrat oder den Generalrat abberufen werden.

      (5) Der Hochschulrat entscheidet über die Akkreditierung von Studiengängen sowie über die Vergabe von Professuren.


      Absatz 2: Akademische Titel

      (6) Die FUT vergibt folgende Akademische Titel:
      - Magister/Magistra
      - Doktor
      - Habilitation

      (7) Den Titel eines Magisters/einer Magistra erlangt man, indem man eine wissenschaftliche Arbeit in einem spezifischen Gebiet verfasst und allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse nachweist. Über die Erteilung des Titels entscheiden 2 Gutachter, von denen mindestens einer eine Professur inne haben muss. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Magister/Magistra Artium (M.A.), der in Droch Aimsir und Más é Thoil vergeben wird, sowie dem Magister/Magistra Scientiarum (M.Sc.), der in Dia Dhuit und Taistealaí erworben werden kann.

      (8 ) Den Titel eines Doktors erlangt man, indem man eine herausragende innovative Arbeit verfasst hat. Die Doktorarbeit muss von mindestens 2 Professorinnen begutachtet werden. Die FUT unterscheidet zwischen Dr. med. der Medizin, Dr. rer. nat. der Naturwissenschaften, Dr. phil. der Sozialwissenschaften, Dr. iur. der Rechtswissenschaften, sowie Dr.-Ing. der Ingenieurswissenschaften.

      (9) Die Habilitation (Dr. habil) ist die höchstrangige Hochschulprüfung und stellt die Lehrbefähigung sowie die Lehrberechtigung in einem wissenschaftlichen Fach fest. Neben der Habilitationsschrift, die von mindestens 2 Professorinnen und dem Dekan begutachtet werden muss, muss der Kandidat/die Kandidatin zwei Probevorlesungen, die zu gleichen Teilen von Studierenden und Lehrenden beurteilt werden, erfolgreich absolvieren.

      (10) Alle Titel werden durch Arbeiten, die beim Dekan der Universität archiviert werden, erlangt. Mit der Übergabe der Urkunde durch den Dekan werden die Titel rechtsgültig erteilt.


      Absatz 3: Arten und Vergütung wissenschaftlicher Tätigkeiten

      (11) Eingeschriebene Studierende der FUT können als wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Tutoren in Teilzeit angestellt werden. Die Vergütung beträgt monatlich 25 Batzen.

      (12) Wissenschaftliche Mitarbeiter können Aufgaben in der Forschung und Lehre übernehmen, dabei muss ihnen ausreichend Zeit für die eigene Forschung und die Möglichkeit zur Promotion gewährt werden. Einstellungsbedingung ist ein Magister-Abschluss. Die Vergütung beträgt monatlich 125 Batzen.

      (13) Assistenzprofessoren müssen zur Einstellung eine erfolgreiche Promotion nachweisen. Sie können alle Aufgaben in Forschung und Lehre übernehmen sowie Magisterarbeiten mitbetreuen. Die Vergütung beträgt monatlich 250 Batzen.

      (14) Professoren leiten einen eigenen Lehrstuhl und verpflichten sich zu Forschung und Lehre. Vor der Berufung müssen sie die Habilitation nach Ordnung der FUT oder einen vergleichbaren Titel vorweisen. Die Vergütung beträgt monatlich 300 Batzen.

      (15)Der Dekan der FUT erhält eine monatliche Vergütung von 350 Batzen. Ein Dekan darf zugleich Mitarbeiter der Universität sein und Lehrveranstaltungen geben. Daraus resultiert jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Bezüge.

      Absatz 4: Schlussbestimmungen

      (16) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Großrat am 12.07.2016 in Kraft.


      Einstimmig beschlossen am 12.07.2016


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen zum Parlamentarischen Rat und zur Regierung (GzDW)

      1. Die Wahl des Parlamentarischen Rates

      §1 Zur Wahl zum Parlamentarischen Rat sind alle Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg wahlberechtigt, die über alle Bürgerrechte verfügen, und in der Bürgerliste aufgeführt sind.
      (2) Jeder Stimmberechtigte hat genau 2 Stimmen, die er frei auf die Kandidaten der Parteienlisten und Einzelbewerber verteilen kann.

      §2 Gewählt werden dürfen alle, die die Bedingungen des § 1 erfüllen.

      §3 Alle in Tir Na nÒg registrierten Parteien, die einen Antrag auf Zulassung zur Wahl gestellt haben, dürfen Kandidatenlisten zur Wahl aufstellen.

      §4 Der Parlamentarischen Rat wird für einen Zeitraum von 6 Monaten gewählt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.

      §5 Die Wahlgänge zu den Parlamenten dauern 7 Tage.

      §6 Der Parlamentarischen Rat besteht aus 30 Mandaten gewählter Mitglieder und dem Großrat. Die Verteilung der Mandate auf die Abgeordneten geschieht entsprechend des relativen Wahlergebnisses.
      (2) Innerhalb einer Parteiliste dürfen nach der Wahl Mandate verteilt werden, hierbei darf die Rangfolge der Politiker jedoch nicht umgekehrt werden.
      (3) Tritt ein Mitglied des Parlamentarischen Rates zurück oder verwirkt seine Staatsbürgerschaft, werden alle seine Mandate gleichmäßig auf die Mandatsträger seiner Partei bzw. Listennachrücker verteilt. Mandate unabhängiger KandidatInnen bleiben frei.
      (4) Aus dem Parlamentarischen Rat ausgeschlossen werden Mitglieder durch 2/3 Beschluss nach groben Verstoß gegen die Gesetze oder die Verfassung oder bei erheblicher Inaktivität, d.h. bei unentschuldigter Abwesenheit von mehr als 2 Wochen. Bei Inaktivität können die Rechte eines Abgeordneten auch zeitlich befristet entzogen werden.

      §7 Fallen nach den Vorgaben von § 5c und d mehr als 14 Abgeordnete oder Stimmen aus dem Parlamentarischen Rat, finden innerhalb von 2 Wochen Neuwahlen statt.


      2. Konstituierung und Aufgaben des Parlamentarischen Rates

      §8 Der neu gewählte Parlamentarische Rat (PR) wird zu seiner ersten Sitzung spätestens 2 Tage nach Verkündung des Wahlergebnisses durch den Großrat einberufen. Dieser leitet die erste Sitzung des PR, bis der Parlamentarische Ratspräsident (PRP) gewählt wurde.

      §9 Die gewählten Mitglieder des Parlamentarischen Rates (MdPR) werden in der ersten Sitzung des PR vom Großrat vereidigt. Nach Ablegung des Amtseides durch die Mitglieder des PR, die spätestens 10 Tage nach der Wahl stattfinden muss, beginnt die Legislaturperiode.
      (2) Verweigern gewählte Mitglieder des PR den Eid oder ist es ihnen nicht möglich den Eid zu leisten, werden sie vom Parlament so lange ausgeschlossen, bis sie den Eid geleistet haben.

      §10 Der PR vertritt die Interessen des ganzen Volkes, er ist seine legitimierte Vertretung und höchstes Organ der Gesetzgebung.

      §11 Der PR hat das Budget-Recht. Er erarbeitet und beschließt den Haushalt der Regierung.

      §12 Der PR beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeit regelt und auf der Grundlage der Gesetze näher definiert. Diese Geschäftsordnung wird geltendes Gesetz.

      §13 Der PR kann mit den Stimmen von 2/3 seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen und Neuwahlen innerhalb von 4 Wochen ausschreiben. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende PR geschäftsführend im Amt.

      §14 In Fällen von erheblichem und groben Verstoßes des PR gegen die Verfassung kann der Großrat Neuwahlen zum PR ausrufen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden müssen.

      §15 Die Opposition ist wichtiger Bestandteil der Demokratie. Ihr müssen ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Arbeit effektiv leisten kann.

      §16 Auf Antrag einer Fraktion oder 2 MdPRs kann das Erscheinen eines Rates, des Generalrates oder des Großrates vor dem Parlament erzwungen werden. Das Erscheinen hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.

      §15 Der Parlamentarische Rat ernennt mit Mehrheit bis zu zwei beisitzende, gleichberechtigte Richter am Obersten Gerichtshof.

      §16 Der PR ändert die Verfassung mit 3/4 Mehrheit, die Rechte des Großrates einstimmig. Als Bemessungsgrundlage gilt hier die Zahl der Mandate des PR.
      (2) Die Rechte des Großrates können durch den PR nicht beschnitten werden.


      3. Wahl und Aufgaben der Regierung

      §17 Der Parlamentarische Rat wählt mit der absoluten Mehrheit der Stimmen des Hauses 3 Generalräte. Diese bilden die kollektive Exekutive der Freien Republik mit allen damit verbundenen Privilegien, sind gleichberechtigt und haben gegeneinander volles Vertretungsrecht.
      (2) Die Generalräte werden in Einzelwahlen vom Parlamentarischen Rat auf 4 Monate gewählt und vom Großrat ernannt. Eine Abwahl innerhalb der Legislatur erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Tritt ein Generalrat aus freien Stücken zurück, genügt die einfache Mehrheit zur Nachbesetzung.
      (3) Die Generalräte können sich untereinander auf eine Ressortverteilung verständigen. Bei Konflikten innerhalb des Generalrates entscheidet der Parlamentarische Rat.
      (4) Der Generalrat hat in den Bereichen, die nicht zur Hoheit des Großrates gehören, die politische Richtlinienkompetenz.
      (5) Die Regierung besteht aus dem Generalrat, den ernannten Räten und dem Rat des Amtes des Großrates als Vertreter des Großrates.

      §18 Der Generalrat vertritt die Freie Republik im Sinne des Völkerrechtes in anderen Staaten oder bei internationalen Organisationen.

      §19 Die Generalräte können Aufgaben und Rechte auf von ihnen benannte Generalratssekretäre übertragen.

      §20 Der Generalrat schlägt dem PR Gesetze, Verordnungen oder die Ratifizierung von internationalen Verträgen und Abkommen vor.

      §21 Der PR kontrolliert die Regierung und kann mit 2/3 Mehrheit auch Räte von ihrem Amt entheben, die vom Generalrat ernannt wurden.


      4. Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates und der Regierung

      §22 Der Großrat nimmt den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates und der Regierung den Amtseid ab.
      (2) Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates, des Generalrates und der Räte lautet:
      „Ich schwöre dem Volk, der Verfassung und den Gesetzen der Freien Republik Tir Na nÒg Treue. Ich gelobe, sie zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohl zu mehren und Schaden abzuwenden.” Es kann eine beliebige religiöse Bekräftigungsformel angehängt werden.

      §23 Mit der Vereidigung der neuen MdPR bzw. der neuen Räte endet die Amtszeit der alten.


      5. Schluss- und Geltungsbestimmungen

      §24 Dieses Gesetz tritt nach Beschluss des Parlamentarischen Rates mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

      §25 Mit Verkündung dieses Gesetzes tritt das „Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen“ vom 19. September 2002 außer Kraft.


      Am 21.07. verkündet nach einstimmigem Beschluss durch den PR.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Ratsbezirksgesetz

      Ratsbezirksgesetz

      §1 Allgemeines

      (1) Das Staatsgebiet der Freien Republik Tir na nÒg gliedert sich in die 6 Ratsbezirke der Hauptinseln sowie 2 Transozeanische Ratsbezirke.

      Die Ratsbezirke sind:

      * County Droch
      * County Slán
      * County Aimsir
      * County Dia
      * County Más
      * Isle of Maith
      * Transozeanischer Ratsbezirk Rajansa / County Newgrange
      * Transozeanischer Ratsbezirk Abrahaminsen / Département d’outre-mer Archipèl Séraphique

      (2) Die Ratsbezirke werden durch die Bezirksbürger/Innenräte verwaltet, welche zum Wohle der Bürger handeln.


      § 2 Verwaltung

      (1) Oberster Repräsentant des Bezirkes ist der Bezirksrat.
      (2) Näheres regeln die Bezirksordnungen.
      (3) Bundesrecht bricht Landesrecht. Bezirksgesetze dürfen nicht gegen die Gesetze oder die Verfassung der Freien Republik verstoßen.

      § 3 Haushalt

      § 3.1 Bezirkshaushalt

      (1) Der Bezirkshaushalt ist immer für das laufende Quartal im Voraus zu erstellen. Er beinhaltet die angenommenen Einnahmen und Ausgaben des Quartals, wobei die Ausgaben die Einnahmen nicht übersteigen dürfen.
      (2) Der Haushalt ist von dem Bezirksparlament zur Genehmigung dem Parlamentarischen Rat vorzulegen.

      § 4 KFZ-Kennzeichen

      (1) Alle in County Droch zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „DA-" für Droch Aimsir
      (2) Alle in County Slán zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „SL- “ für Slan Leat.
      (3) Alle in County Aimsir zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „AB- “ für Aimsir Bréa.
      (4) Alle in County Dia zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „DD- “ für Dia Dhuit.
      (5) Alle in County Más zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „MT- “ für Más é Thoil.
      (6) Alle in Isle of Maith zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „MA- “ Maith Agat.
      (7) Alle in Isle of Maith zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „AS- “ für Abrahaminseln Séraphique.
      (8 ) Alle in Rajansa zugelassenen KFZ’s tragen das amtliche Kennzeichen „R[1-9] “ für die Rajansa Bezirke 1-9


      § 5 Schlussbestimmungen

      Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Freundschaftsvertrag zwischen der Vereinigten Galaktischen Föderativen Republik der Planeten und der Freien Republik Tír na nÒg


      Präambel

      Die Freie Republik Tír na nÒg (im Folgenden als Freie Republik bezeichnet) und die Vereinigte Galaktische Föderative Republik der Planeten (im Weiteren als Vereinigte Republik bezeichnet),

      als sozialistisch-kommunistische Staaten und im gemeinsamen Willen auf Frieden Freundschaft und zur besseren Verständigung,

      im Bewusstsein ihrer Unterschiede, die die Vertragsparteien als Möglichkeit erkennen voneinander zu lernen, sich weiterzuentwickeln und als Mittel zur besseren Verständigung ansehen,

      im Willen den Weltfrieden und die Internationale Sicherheit und Verständigung durch diesen Vertrag zu stärken und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen so zu verbessern,

      haben folgenden Vertrag ausgehandelt, als Grundlage der Freundschaft zwischen ihren Staaten:

      Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung:
      Die Vereinigte Republik und die Freie Republik erkennen sich gegenseitig als freie, unabhängige, gleichberechtigte und souveräne Staaten an. Die Freie Republik und die Vereinigte Republik erkennen die immerwährende Neutralität des anderen an. Sie sichern sich gegenseitig den Schutz ihrer Neutralität mit allen ihnen zur Verfügung stehenden völkerrechtlichen Mitteln zu.

      Artikel 2 Diplomatischer Status:
      Die Freie Republik und die Vereinigte Republik, vereinbaren ihren diplomatischen Status als freundschaftlich-kooperativ festzusetzen.

      Artikel 3 Staatsbesuche:
      Die Vereinigte Republik und die Freie Republik, erklären, die vollkommene Freiheit von offiziellen und inoffiziellen Staatsbesuchen ohne Anmeldung.

      Artikel 4 Diplomatische Vertretungen:
      (1) Die Freie Republik und die Vereinigte Republik einigen sich auf die Einrichtung von Ständigen Diplomatischen Vertretungen.
      (2) Die Mitglieder des diplomatischen Dienstes, sowie ihre Angehörigen, die von ihnen genutzten Transportmittel, die an sie gerichtete oder von ihnen versendete Post einschließlich des Diplomaten- und privaten Gepäcks, die Dienst- und Privaträume, unterliegen der diplomatischen Immunität gemäß den internationalen Gepflogenheiten und gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
      (3) Die Wohn- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertreter unterliegen besonderem Völkerrechtlichen Status, sie gelten weder als exterritorial noch als Enklave bzw. Exklave des Entsendestaates. Die Privat- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertretung dürfen von Sicherheitskräften und Staatsbeamten, sowie Repräsentanten des Empfangsstaates, sowie anderer Staaten nur mit Genehmigung des zuständigen Missionschefs oder der Regierung des Entsendestaates betreten werden.
      (4) Über die Aufhebung der Diplomatischen Immunität entscheidet der Entsendestaat nach eigenem Gesetz. Die Erklärung eines diplomatischen Vertreters zur Persona non Grata, im Falle von Verbrechen halten sich die Staaten vor. Bei solchen Ereignissen ist umgehend die Regierung des jeweils anderen Staates zu informieren. Die Staaten vereinbaren, dass wenn ein diplomatischer Vertreter bei illegalen Aktivitäten, im Sinne eines Verbrechens oder Kapitalverbrechens bei deren Ausführung er beobachtet wurde festgenommen werden darf, darüber ist die Regierung des Entsendestaates sofort zu informieren.

      Artikel 5 Nichtangriffspakt:
      Die Vereinigte Republik und die Freie Republik vereinbaren weder dem jeweils anderen Gewalt anzudrohen noch Gewalt gegen den anderen Staat anzuwenden.
      Sie vereinbaren alle Streitigkeiten auf diplomatischem Weg zu lösen und notfalls Drittstaaten und oder Internationale Organisationen bzw. Internationale Körperschaften als Mediator hinzuzuziehen.

      Artikel 6 No-Spy-Abkommen
      Die Freie Republik und die Vereinigte Republik, vereinbaren keine Spionage entgegen den Interessen des jeweils anderen zu betreiben und Einsätze der Geheimdienste im Staatsgebiet des jeweils anderen nicht ohne dessen Einverständnis und in Berücksichtigung der Interessen und garantierten Grundrechte, sowie der Gesetzgebung zu diesem Thema des jeweils anderen zu betreiben, wenn dieser die Genehmigung dazu erteilt hat.

      Artikel 7 Reisebestimmungen:
      (1) Die Einreise von Staatsangehörigen der Vereinigten Republik und der Freien Republik erfolgt untereinander ohne Visum, die Staatsangehörigen können sich permanent auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates aufhalten.
      (2) Es gelten die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates.

      Artikel 7a Transport & Technologie:
      (1) Die Freie Republik gestattet der Vereinigten Republik die Nutzung unbewaffneter ziviler Luftfahrzeuge innerhalb seines Luftraumes und Staatsgebietes im Rahmen der Luftfahrtgesetze.
      (2) Die Vereinigte Republik sichert der Freien Republik zu, dass Angehörige der Vereinigten Republik keine fortgeschrittene Technologie ohne Absprache mit den Behörden der Freien Republik öffentlich tragen und verwenden. Die Vereinigte Republik garantiert der Freien Republik darüber hinaus, dass ohne Absprache keine bewaffneten Kräfte, Maschinen oder Bürger sich innerhalb des Staatsgebietes der Freien Republik, außerhalb der Botschaft und anderer diplomatischer Vertretungen sowie Transportmitteln der Republik aufhalten werden.

      Artikel 8 Handelsbedingungen:
      (1) Der Handel zwischen den Staaten wird in einem gesonderten Grundlagenvertrag über den Handel zwischen den Staaten festgelegt.
      (2) Der Wechselkurs zwischen dem Credit und dem Batzen wird als Teil des Handelsvertrages festgelegt.

      Artikel 9 Kultureller Austausch:
      (1) Die Vereinigte Republik und die Freie Republik erklären ihren ausdrücklichen Wunsch auf kulturelle Zusammenarbeit. Dazu werden regelmäßige Konferenzen zwischen den Staats und Regierungschefs, sowie der zuständigen Ressortleiter stattfinden, wovon mindestens 3 Konferenzen im Jahr stattfinden werden. Der Austragungsort der Konferenzen wird immer jeweils zwischen der Freien Republik und der Vereinigten Republik wechseln.
      (2) Die erste Konferenz dieser Art findet in der Vereinigten Republik statt.

      Artikel 10 Zusammenarbeit bei Bildung, Forschung und Technologie:
      (1) Die Freie Republik und die Vereinigte Republik erklären ihren ausdrücklichsten Wunsch und verpflichten sich zu Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, dazu werden regelmäßige Konferenzen zwischen den Staats und Regierungschefs, sowie den zuständigen Ressortleiter stattfinden, wovon mindestens 3 Konferenzen pro Jahr stattfinden werden. Der Austragungsort der Konferenzen wird immer jeweils zwischen der Vereinigten Republik und der Freien Republik wechseln.
      (2) Die erste Konferenzen dieser Art wird in der Freien Republik stattfinden.

      Artikel 11 Schlussbestimmungen:
      (1) Diesem Vertrag können über Zusatzprotokolle Inhalte hinzugefügt, sowie herausgestrichen werden.
      (2) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn die Freie Republik und die Vereinigte Republik die Ratifikation gemäß ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren vorgenommen haben.


      Beschlossen durch den Parlamentarischen Rat am 6.4.2017


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)

      §1 Parteien als Sammlungen von Menschen ähnlicher politischer Überzeugung sind Bestandteil der parlamentarischen Demokratie und wirken an der politischen Willensbildung mit.

      §2 Parteien bedürfen der Zulassung durch das Amt des Großen Rates. Ihnen darf diese Zulassung nur nach Verstoß gegen die Bestimmungen in §3 dieses Gesetzes verwehrt oder entzogen werden.

      §3a Parteien in der Freien Republik müssen sich zur Verfassung des Staates bekennen.
      §3b Jede Partei muss sich ein Statut und ein Programm geben. Sie hat sich demokratisch zu organisieren und allen Mitgliedern ein gleiches Mitsprache- und Gestaltungsrecht zu geben.
      §3c Jeder Bürger der Freien Republik darf in maximal einer Partei Mitglied sein.
      §3d Es darf keine 2 Parteien mit ähnlichem Namen geben.
      §3e Zu ihrer Gründung muss eine Partei Mitglieder von mindestens 2 reellen Personen vertreten.

      §4 Jede Partei hat eine Person oder ein Gremium zu bestimmen, welches die Partei gegenüber den staatlichen Autoritäten und der Öffentlichkeit nach außen vertritt und für sie spricht.

      §5 Parteien als Fundament der parlamentarischen Demokratie haben Anspruch auf die Unterstützung des Staates, um ihnen in gleicher Form die öffentliche Arbeit zu ermöglichen. Dies zeigt sich insbesondere durch die kostenlose zur Verfügungsstellung von Foren.
      §6 Den Parteien obliegt es als einzige zu den Wahlen der Parlamente, die Listen der Wahlvorschläge nach internen demokratischen Methoden aufzustellen und dem Bürger als Listenvorschlag zur Wahl zu stellen.



      Beschlossen durch den Parlamentarischen Rat am 6.4.2017


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:



      Gesetz zur Regelung diplomatischer Beziehungen


      § 1 Grundsätze
      Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
      (1) Internationalismus: Diplomaten der Freien Republik verpflichten sich dem supranationalen und globalen Denken und Wirken.
      (2) Pazifismus: Diplomaten der Freien Republik verpflichten sich der bedingungslosen Friedensbereitschaft und lehne jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ab.
      (3) Humanismus: Diplomaten der Freien Republik fördern Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen.

      § 2 Diplomaten
      (1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
      (2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.
      (3) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein kann vom Generalrat jederzeit in ein diplomatisches Amt ernannt oder aus ihm entlassen werden.
      (4) Der Großrat kann in Abwesenheit des Generalrates die Aufgaben des Generalrates übernehmen.
      (5) Diplomaten anderer Länder besitzen diplomatische Immunität.
      (6) Diplomaten der Freien Republik sind berufen, bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat namentlich auf den Gebieten Diplomatie, Außenhandel und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine und sonstige Aktivitäten zu erarbeiten,
      (7) Regelmäßige Berichte im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten Rederecht in diesem Forum und ggfs. das Passwort zu diesem Forum.
      (8) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die diplomatischen Gesandten das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.


      § 3 Akkreditierung

      Ausländische Diplomaten können vom Generalrat oder Großrat akkreditiert werden.


      § 4 Ausweisung

      Diplomaten können vom Großrat oder Generalrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben oder nationale Interessen dies gebieten.


      § 5 Exterritorialität

      Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Institution stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.


      § 6 Diplomatischer Status

      (1) Jeder Staat, der noch nicht mit Tir Na nÒg in Kontakt getreten ist, wird als „Neutraler Status“ bezeichnet
      (2) Wird zwischen beiden Staaten ein Grundlagenvertrag ratifiziert, wird der Status als „Freundschaftlicher Status“ bezeichnet
      (3) Wurde Tir Na nÒg angegriffen oder militärisch provoziert, so wird der Status als „Feindlicher Status“ gesetzt
      (4) Findet binnen eines Jahres kein Treffen zwischen den Vertragspartnern statt, so wird der Status als „eingeschlafener Status“ gekennzeichnet.

      § 6.1 Diplomatielistung
      (5) Das Amt des Großen Rates veröffentlicht auf Antrag des Generalrates eine Diplomatieliste, die jedem Staat einen Status zuordnet. Die Abstufung erfolgt graduell gemäß folgender Auflistung:
      1. feindlich
      2. angespannt
      3. anerkannt
      4. neutral
      5. kooperativ
      6. freundschaftlich
      7. gemeinschaftlich
      8. verbündet
      9. verbrüdert


      § 7 Erstbericht

      Diplomatische Vertreter der Freien Republik sind berufen, einen ausführlichen Erstbericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land bzw. Organisation oder Institution im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse der jeweiligen empfangenden Institution beinhaltet. Der Erstbericht umfasst insbesondere folgende Grunddaten: Amtssprache, sonstige Sprachen, Hauptstadt, Staatsform, Staatsoberhaupt, Regierungschef, Fläche, Bevölkerung (Spieleranzahl sowie simulierte Bevölkerung), Gründungsdatum, Währung, Titel der Nationalhymne, Nationalfeiertag, int. Vorwahl, int. Kennzeichen, Webseitenlink, Forumlink, Verwaltungsgliederung, Staatsorganisation, Politik, Regierung, Militär, Wirtschaft, Technik, Soziales, Umwelt, Kultur & Geschichte.


      § 8 Regelmäßige Berichte

      Diplomatische Vertreter fertigen regelmäßige Berichte zu Wahlen bzw. Änderungen der Regierungsstruktur (inklusive Veränderungen der Spieleranzahl/aktuelle Simoff-Bevölkerung) des jeweiligen Empfangsstaates an.


      § 9 Sonderberichte

      Diplomatische Vertreter erstellen Sonderberichte mit Informationen über besondere Aktivitäten zu folgenden Anlässen: Feierlichkeiten, besondere militärische Ereignisse, besondere außenpolitische Ereignisse, Revolutionen, Menschenrechtsverletzungen, besondere Umweltereignisse, besondere Forschungserfolge, Naturkatastrophen, besondere soziale Probleme usw.


      § 10 Rederecht im Parlamentarischen Rat

      Diplomatischen Vertretern der Freien Republik wird hierfür im Parlamentarischen Rat und bei vertraulichen Berichten im Generalrat Rederecht eingeräumt.


      § 11 Anerkennung von Staaten

      (1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
      (2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Generalrat bzw. in dessen Abwesenheit des Großrat.
      (3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
      (4) Nach der Anerkennung eines Staaten ist der Diplomatische Status zunächst neutral.

      § 12 Verträge

      (1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
      (2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
      (3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
      (4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann einen Generalrat damit beauftragen.
      (5) Der Parlamentarische Rat kann mit einfacher Mehrheit Verträge für ungültig erklären.
      (6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme, dass darüber der zuständige Bürgermeister oder der zuständige Bezirksrat entscheiden darf.

      § 13 Allianzen/Unionen

      (1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.

      § 14 Föderationen

      (1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben

      § 15 Vereinigung

      (1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.




      Beschlossen durch den Parlamentarischen Rat am 6.4.2017


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Dokument


      Straßenverkehrsordnung (StVO)
      §1 [Rücksichtsnahmegebot]
      (1)Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
      Rücksicht(snahme).
      (2)Man muss sich so verhalten, dass niemand behindert, gefährdet oder belästigt wird.

      §2 [Linksverkehr]
      (1)Es wird auf der linken Fahrbahn gefahren. Der Seitenstreifen zählt nicht dazu.

      §3.1 Tempolimit PKW
      (1)Das Tempolimit Autobahnen beträgt 130km/h. Es kann aber lokale Tempolimits geben,
      die eingehalten werden müssen.
      (2)In geschlossenen Ortschaften darf man maximal 40km/h fahren.
      (3)Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst
      werden.
      (4)Niemand darf unnötig langsam fahren.

      §3.2 Tempolimit LKW, Bus
      (1)LKW und Busse dürfen auf Autobahnen maximal 100km/h fahren.
      (2)In geschlossenen Ortschaften dürfen LKW und Busse maximal 40km/h fahren.
      (3)Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst
      werden.
      (4)Niemand darf unnötig langsam fahren.

      §4 [Abstand]
      (1)Der Abstand zweier Fahrzeuge muss groß genug sein, um beim Abbremsen keinen Auffahrunfall zu machen.

      §5 [Überholvorgang]
      (1)Überholt wird auf der Autobahn rechts, in Ortschaften links und rechts.
      (2)Bei Überholverbot darf nicht überholt werden.
      (3)Bei unklarer Verkehrslage (Berge oder Kurven) darf nicht überholt werden.

      §6 [Vorfahrt]
      (1)Es hat derjenige Vorfahrt, der auf der Hauptstraße ist.
      (2)Wenn keine Verkehrszeichen da stehen, gilt links vor re
      rechts.

      §7 [Lichtsignalanlagen]
      (1) Bei Neubau von Kreuzungen ersetzen Kreisverkehre die Lichtsignalanlagen.

      §8 [Inkrafttreten]
      (1) Das Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft



      Am 7. August vom Parlamentarischen Rat beschlossen.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Die Bürger der Freien Republik haben die folgende Verfassungsänderung angenommen:
      Dokument


      Artikel 28
      Der Clanrat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden. Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater bzw. Clanmutter ist und der nicht eines der folgenden Ämter innehat: Großrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt.

      Artikel 29
      Der Großdruide ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.

      Artikel 34
      Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder einen Parlamentarischen Ratspräsidenten. Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte. Der Parlamentarische Ratspräsident ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.



      Die Änderung tritt mit Ablauf dieses Tages in Kraft.
      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Dokument

      Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)

      § 1 Aufgabe der staatlichen Erziehung ist es, die Schulpflichtigen zu sehr guter Allgemein- und Fachbildung, Mündigkeit, Selbständigkeit, sozialem, verantwortungsbewussten, Umwelt schützenden und erhaltenden sowie zu staatsbürgerlichen Verhalten zu führen und ihnen für ihr späteres gesellschaftliches und berufliches Leben eine optimale Grundlage zu schaffen.

      § 1a Aufgabe des pädagogischen Lehrkörpers ist in erster Linie die Erziehung sowie die Respektierung der Schulpflichtigen. Menschenunwürdige Lehrmethoden, insbesondere die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt sind verboten.

      § 1b Die Schule bildet ein Schulzentrum. Dieses Zentrum muss den Schülern neben den benötigten Klassenräumen folgende kostenlosen Standarts bieten:

      Ausreichende Hygieneräume inkl. Duschmöglichkeit
      Aufenthalts- und Freizeiträume mit altersgerechten Spiel- und Sportmöglichkeiten
      Cafées und schülergerechte Kantinen
      Leihbüchereien
      Medienräume (Film, Video, Tonband, Computer)
      Schlafgelegenheiten
      medizinische Erstversorguung

      § 2 Schulpflichtigkeit besteht frühestens ab dem vollendeten 5., spätestens ab dem vollendeten 6. Lebensjahr für mindestens 10 Schuljahre.

      § 3 Die Jahrgangsstufen 1-6 sind in der Allgemeinen Regelschule zu absolvieren.

      § 3a Die Jahrgangsstufen 7-10 sind auf der Allgemeinen Fachschule zu absolvieren. Nach der Jahrgangsstufe 10 wird der allgemeine Fachabschluss durch bestehen einer Prüfung in allen Fächern erworben.

      § 3b Die Jahrgänge 11-13 können auf der Fachreifeschule, deren Abschluss nach bestandener Prüfung in allen Fächern die Universitätsreife beinhaltet, absolviert werden.

      § 4 Tägliche Regelschulzeit ist von Montag bis Freitag und jeden zweiten Samstag in den Klassen 1-6 von 0900 Uhr bis 1530 Uhr (aber nicht mehr als 7 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in den Klassen 7-10 von 0900-1630 Uhr (aber nicht mehr als 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) und in den Klassen 11-13 von 0900 Uhr -1700 Uhr (aber nicht mehr als 11 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten).

      § 5 Die Leistungen und der Wissensstand der Schulpflichtigen sind regelmäßig zu überprüfen. Es werden Punkte als Bewertungsmaßstab vergeben.

      0 Punkte (ungenügend)
      1-3 Punkte (mangelhaft)
      4-6 Punkte (ausreichend)
      7-9 Punkte (befriedigend)
      10-12 Punkte (gut)
      13-15 Punkte (sehr gut)

      § 6 Folgende Fächer sind Pflichtunterrichtseinheiten (Anzahl à 45 Minuten pro Woche)

      1. In den Klassen 1-6

      Deutsch (4) [plus 1 ab Klasse 3]
      Mathematik (4) [plus 1 ab Klasse 4]
      Physik (2) [ab Klasse 4]
      Chemie (2) [ab Klasse 4]
      Umwelt und Naturschutz (2)
      Biologie (2) [plus 1 ab Klasse 4]
      Geschichte (2)
      Staatskunde (2) [plus 1 ab Klasse 4]
      Ethik und Sozialismus (2) [ab Klasse 4]
      Handwerkliches Arbeiten (2)
      Informatik und Kommunikationstechnik (2) [plus 1 ab Klasse 3]
      Englisch oder Französisch oder Latein (4) [ab Klasse 3]

      2. In den Klassen 7-10 zusätzlich

      Deutsch (1)
      Mathematik (1)
      Physik (1)
      Chemie (1)
      Psychologie (2)
      Pädagogik (2)
      2. Fremdsprache ab Klasse 7 (4)
      3. Fremdsprache ab Klasse 9 (4), [Voraussetzung für Übertritt in 11. Klasse]
      3. In den Klassen 11-13 zusätzlich

      Umwelt und Naturschutz (1)
      Biologie (1)
      Physik (1)
      Chemie (1)
      Staatskunde (1)
      Ethik und Sozialismus (1)
      Informatik und Kommunikationstechnik (2)
      Geschichte (1)
      In allen Klassen werden daneben mindestens 2 Einheiten à 45 Minuten pro Woche im Fach Sport unterrichtet.

      § 6a Wer in allen Fächern seines Jahrgangs nicht öfter als ein Mal die Bewertung 0 Punkte oder nicht mehr als zwei Mal die Wertung 1 bis 3 Punkte im Schuljahresdurchschnitt erreicht, rückt in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf.

      § 6b Wer die Anforderungen von § 6a nicht erfüllt, kann in allen Fächern mit der Bewertung 3 Punkte oder weniger eine besondere Nachprüfung ablegen. Wird die Nachprüfung mit wenigstens 10 Punkten bewertet, wird das Fach mit 4 Punkten im Jahresendzeugnis eingetragen.

      § 6c Wer trotz der Regelung in 6b die Forderungen von 6a nicht erfüllt, wird zur Vertiefung und Wiederholung des Lehrstoffes verpflichtet, die Jahrgangsstufe zu wiederholen.

      § 7 Alle erforderlichen Materialien, Lehrmittel, Geräte u.s.w., die benötigt werden den geforderten Lehrinhalt zu erfassen, zu lehren und zu lernen, werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Es herrscht absolute Lehrmittelfreiheit. Die Erhebung von Schul- oder Studiengebühren oder für die Schulspeisung ist in allen Fällen verboten.

      § 8 Allen Schulpflichtigen wird während der Schulzeit Gemeinschaftsverpflegung, die den aktuellen Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft entspricht und dem Alter angemessen ist, sowie auf Religion und Einstellung (Vegetarier, Veganer u.s.w.) Rücksicht nimmt, zum Frühstück und Mittag, ab der 11 Klasse auch zum Abend kostenlos zur Verfügung gestellt.

      § 8a Wenn während der Unterrichtszeit die Außenteperatur 30 °C im Schatten erreicht oder überschreitet und keine Abkühlung innerhalb einer Schulstunde zu erwarten ist, wird der Unterricht zum Ende der laufenden Schulstunde beendet (Hitzefrei). Bis zum Ende des Schultages hat die Schule jedoch weiterhin die Aufsichtspflicht.

      § 8b An den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.

      § 8c Es gelten folgende einheitliche Ferienzeiten

      Winterferien vom 15.12.-20.01.
      Frühlingsferien vom 15.03.-20.04.
      Sommerferien vom 01.06.-31.08.
      Herbstferien vom 15.10.-15.11.


      § 9 Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in Pädagogik und Psychologie, sowie in seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen. Das Nähere regelt eine Verordnung des Generalrates.

      § 10 Alle Fächer werden in einem dreigliedrigen Kurs-System gelehrt. Je nach Leistung und Begabung lernen die Schüler in Förder-, Grund- oder Leistungskursen. Die maximale Schülerzahl im Förderkurs ist 10, im Grundkurs 15, im Leistungskurs 12.

      § 11 Den genauen Ablauf der Schulzeit, den Lehrplan, sowie alles andere, wie Regelungen für Hochbegabtenförderung oder die Vergabe von Fördergeldern für sozial Benachteiligte regelt eine Verordnung des Generalrates oder mit dessen Zustimmung der einzelne Ratsbezirk auf der Grundlage dieses Gesetzes.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Dokument

      Gesetz zur Regelung der Immunität (GzRdN)

      § 1 [Immunität]
      (1) Mitglieder von Verfassungsorganen der Freien Republik Tir Na nÒg genießen strafrechtliche Immunität.
      (2) Über die Aufhebung der Immunität aus Abs. 1 entscheidet der Rat der Gerechtigkeit.

      § 2 [Diplomatische Immunität]
      (1) Mitglieder der Regierung Tir Na nÒgs, von ihr ernannte Vertreter und Gesandte im Ausland, sowie benannte und akreditierte Vertreter ausländischer Mächte in Tir Na nÒg und Mitglieder ihrer Verfassungsorgane genießen diplomatische Immunität.
      (2) Diplomatische Immunität bedeutet Schutz vor jeglicher Verfolgung fremder Staatsmacht.

      § 3 [Schlusbestimmungen]
      (1) Dieses Gesetz hebt das Gesetz zur Regelung der Immunität vom 19. September 2002 auf.
      (2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Folgende Verfassungsartikel wurden einstimmig vom Parlamentarischen Rat angenommen.

      Dokument

      Artikel 3
      Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seiner geschlechtlichen oder sexuellen Identität, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.

      Artikel 11c
      Die Ehe und Familie stehen unter dem Schutz der Freien Republik. Die Ehe muss vor dem Staate erklärt werden und setzt die Volljährigkeit und Zustimmung der Ehepartner voraus.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Dokument

      Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Freistaat Verland


      Präambel

      Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und dem Freistaat Verland (vertreten durch Staatspräsident Vorster) begründet diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und verpflichtet beide Seiten zu einem Nichtangriffspakt.


      ARTIKEL 1

      Beiden Länder stehen sich einander gleichberechtigt gegenüber und akzeptieren die Regierungsform sowie deren Ausführung der jeweils anderen Seite. So verpflichtet sich die Freie Republik die Regierungsform des Freistaat Verland zu akzeptieren und zu achten. Der Freistaat Verland wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.
      Beide Vertragspartner streben die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen an.


      ARTIKEL 2

      Sowohl der Freistaat Verland als auch die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei jeglichem Verstoß gegen diese besteht für den Bündnispartner die Möglichkeit, jedwede Verträge zwischen den Vertragsparteien aus triftigen Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.


      ARTIKEL 3

      Der Freistaat Verland und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu verletzen. Bei der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide Staaten auf Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden Seiten akzeptierten Schlichter einzusetzen.


      ARTIKEL 4

      Sowohl der Freistaat Verland als auch die Freie Republik Tir na nÒg können sich sowohl national als auch international nur selbst vertreten. Ausnahmen von dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich und bedürfen der Vertragsform.


      ARTIKEL 5

      Der Freistaat Verland und die Freie Republik Tir na nÒg ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Über das Botschaftspersonal entscheidet allein der entsendende Staat. Beide Vertragspartnern sichern Diplomaten vollständige Immunität zu.


      ARTIKEL 6

      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und Forschung.


      ARTIKEL 7

      Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft.
      Er kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.


      Für den Freistaat Verland
      Vorster

      Für für Freie Republik Tir na nÒg
      Siddhartha



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Dokument

      Gesetz zur Regelung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen (GdAaSuF)

      § 1 Grundlegendes
      (1) An Sonn- und Feiertagen gilt eine allgemeine Arbeitsruhe.
      (2) Von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen können die Tätigkeiten bei Insititutionen der öffentlichen Daseinsfürsorge wie Feuerwehr und Polizei, medizinischen Einrichtungen sowie sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, Verkehrs- und Postbetrieben sowie Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser ausgenommen werden.
      (3) Privaten Unternehmen kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des Generalrates Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt werden.
      (4) Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ist erhöht zu vergüten sowie durch Sonderurlaub auszugleichen.

      § 2 Gesetzliche Feiertage
      (1) Die 14 gesetzlichen Feiertage sind der
      21.01. – Tag des Beitritts
      01.03. – Tag der Demokratie
      01.05. - Tag der Arbeit
      12.05. - Tag der Inbesitznahme
      09.09. – Tag der Gründung der Freien Republik
      23.10. – Tag der 23 Tröge Bier und der 10 Brezn
      20.12. – Heldentag des Vaters Abraham und des Kampftrupps Rotfront
      24.12. - 31.12 - Féile na Cara

      § 3 Schlussbestimmungen
      Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid des Parlamentarischen Rates mit der Verkündung durch den Großrat in Kraft.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Dokument


      Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und der Flandrischen Demokratischen Republik




      Präambel

      Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg
      (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und der
      Flandrischen Demokratischen Republik (vertreten durch den Staatsrat)
      begründet diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und
      verpflichtet beide Seiten zur friedlichen Koexistenz.



      ARTIKEL 1

      Beide Länder stehen sich einander
      gleichberechtigt gegenüber und akzeptieren die Regierungsform sowie
      deren Ausführung der jeweils anderen Seite. So verpflichtet sich die
      Freie Republik, die Flandrische Demokratische Republik als
      sozialistische parlamentarische Republik anzuerkennen und zu achten. Die Flandrische Demokratische
      Republik wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als
      sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.
      Beide Vertragspartner streben die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen an.



      ARTIKEL 2

      Sowohl die Flandrische Demokratische
      Republik als auch die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur
      Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei jeglichem Verstoß gegen
      diese besteht für den Vertragspartner die Möglichkeit, jedweden Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.



      ARTIKEL 3

      Die Flandrische Demokratische
      Republik und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich, die
      Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu verletzen. Bei
      der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide Staaten, auf
      Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden Seiten
      akzeptierten Schlichter einzusetzen.



      ARTIKEL 4

      Sowohl die Flandrische Demokratische
      Republik als auch die Freie Republik Tir na nÒg können sich sowohl
      national als auch international nur selbst vertreten. Ausnahmen von
      dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich und bedürfen
      der Vertragsform.



      ARTIKEL 5

      Die Flandrische Demokratische
      Republik und die Freie Republik Tir na nÒg ermöglichen die Einrichtung
      von Botschaften. Über das Botschaftspersonal entscheidet allein der
      entsendende Staat. Beide Vertragspartner sichern Diplomaten vollständige Immunität zu.



      ARTIKEL 6

      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten
      das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu
      schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und
      auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und
      Forschung.



      ARTIKEL 7

      Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der
      jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft. Er
      kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider
      Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.





      Für die Flandrischen Demokratischen Republik

      Erik Dietrich



      -stellvertretend für den gesamten Staatsrat der FDR-





      Für für Freie Republik Tir na nÒg

      Siddhartha



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: