Raucher und Nichtraucher - Toleranzgesetz

  • [Bildung und Soziales]

    Raucher und Nichtraucher - Toleranzgesetz

    Raucher und Nichtraucher - Toleranzgesetz



    Allgemeine Regelungen

    § 1
    Prinzipiell ist ein Ausgleich der unterschiedlichen Interesse von Rauchern und Nichtrauchern anzustreben. Raucher werden dazu angehalten, auf Nichtraucher, auf die Umwelt sowie auf die Sicherheit Rücksicht zu nehmen.

    Abs. 1 (Solidaritätsprinzip)
    Raucher sind dazu verpflichtet Nichtraucher solidarisch gegenüberzustehen. Nichtraucher sind dazu verpflichtet Rauchern solidarisch gegenüberzustehen.


    § 2

    (1) Jeder Bürger und jeder Besucher der Freien Republik darf rauchen, sofern er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Niemand darf wegen des Rauchens Nachteile im gesellschaftlichen Leben von Tir Na nOg erfahren.


    § 3
    Jede Person welche die Staatsbürgerschaft von Tir Na nOg besitzt darf rauchen, sofern sie das 16 Lebensjahr vollendet hat.

    Abs. 1
    Personen welche Rauchmittel konsumieren sind verpflichtet darauf zu achten und Sorge zu tragen, dass Rauchmittel nicht in den Besitz von Personen unter dem 16 Lebensjahr gelangt.


    Forschung/ Entwicklung und Kontrolle von Rauchmitteln

    § 4
    Das Gesundheitsamt, sowie die für die Gesundheit der Bürger Tir Na nOg’s zuständigen Instanzen, kontrollieren die Schädlichkeit des Rauchmittels. Sie sind in der Zusammenarbeit mit den Rauchmittel herstellenden Betrieben für die Reduzierung der Gesundheitsschädigungen verantwortlich.


    Rauchstätten

    §5

    (1)Das Rauchen ist in der ganzen Republik im privaten Bereich und unter freiem Himmel gestattet.
    (2) In öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen und Verkehrsmitteln ist das Rauchen nur in ausgewiesenen Raucherbereichen und -räumen gestattet. Es sind entsprechend der Größe solcher Einrichtungen ausreichende Raucherbereiche zu schaffen.
    (3) Wo das Rauchen gestattet ist sind Aschenbecher aufzustellen und zu benutzen.


    § 6
    Es darf nicht an Orten Tir Na nOg’s geraucht werden, welche folgende Eigenschaften besitzen:
    - Feuerempfindlichkeit
    - Lagerung von gefährlichen, explosiven Materialien
    - Schlechte oder keine Lüftungsmöglichkeiten
    - Orte an denen § 1 Abs. 1 (Solidaritätsprinzip) nicht anwendbar ist


    § 7
    (entfällt)


    Betriebliche Bestimmungen

    § 8
    Betriebe, Gewerbetreibende sowie alle nichtstaatlichen Arbeitgeber des Landes Tir Na nOg sind verpflichtet Rauchern die Möglichkeit zu geben, dem Rauchen nachgehen zu können

    Abs. 1
    Dazu gehören die Bereitstellung von Raucherräumen, Aschenbechern sowie die Möglichkeit am Arbeitsplatz zu rauchen.

    Abs. 2
    Die unter § 3 Abs. 1 genannten Räume bzw. Arbeitsstätten dürfen nicht schlechter ausgestattet werden als die der nichtrauchenden Belegschaft.

    Abs. 3
    Die Betriebe, Gewerbetreibende sowie alle nichtstaatlichen Arbeitgeber des Landes Tir Na nOg sind dazu verpflichtet den Rauchern genügend Raucherpausen zu geben. Dabei darf die Mindestraucherpausenanzahl von 5 nicht unterschritten werden.

    Abs. 4
    Den rauchenden Mitarbeitern ist es freigestellt die Mindestanzahl der Raucherpausen wahrzunehmen.

    Abs. 5
    Wenn Einzelne oder Teile der Belegschaft in der Rauchentwöhnungsphase sind ist § 1 Abs. 1 (Solidaritätsprinzip) anzuwenden.

    Abs. 6
    Wenn einzelne oder Teile der Belegschaft auf Grund gesundheitlicher oder sonstiger gravierender Probleme vor Rauch geschützt werden müssen und eine Trennung in Raucher- und Nichtraucherzonen nicht gegeben ist nach § 1 Abs. 1 bzw. § 6 zu verfahren.

    § 9
    Für alle staatlichen Betriebe gelten die Bestimmungen im § 8 sinngemäß.