Gesetz zur Ordnung des Clanwesens

  • [Inneres und Justiz]

    Gesetz zur Ordnung des Clanwesens

    Gesetz zur Ordnung des Clan-Wesens in der Freien Republik (GzOdC)

    I. Die Clan-Gründung

    § 1 Jeder Bürger, der einen neuen Bürger anwirbt, der für mindestens zwei Wochen (geändert: 3 Monate) rege Aktivität im öffentlichen Forum gezeigt hat und erkennen läßt, daß er die Verfassung und die Gesetze anerkennt und loyal zu ihnen steht, darf mit diesem einen Clan zustimmungsfrei gründen, wenn er die Vorraussetzungen der §§ 3 und 4 dieses Gesetzes erfüllt.

    § 2 Für die Gründung eines eigenen Clans muß der Gründer, im Folgenden Clan-Vater (Clan-Mutter), die Vorraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

    § 3 Für jeden Clan müssen eine eigene Homepage erstellt, genaue Clan-Regeln erarbeitet und ein Heimatbezirk im Gebiet der Freien Republik angemeldet werden.

    § 4 Die Gründung einen Clans muß im Öffentlichen Forum Tirs bekanntgegeben werden.

    § 5 Strebt ein Clan-Sohn (Clan-Tochter) die Gründung eines eigenen Clans an, benötigt er neben einer aktiven Neuwerbung nach § 1 dieses Gesetzes die Zustimmung seines Clan-Vaters (Clan-Mutter).

    § 6 Jeder Clan wählt sich in Absprache mit dem Großrat einen Ratsbezirk aus. Der Clan bestimmt nach eigenen Grundsätzen einen Provinzrat, der die in der Verfassung beschriebenen Aufgaben wahr nimmt. Gibt es in einer Provinz mehrere Clans so wählt sich die Bevölkerung der Provinz in freien Wahlen einen Provinzrat. Die genauen Wahlmodalitäten und die Legislaturperiode legen die Clan Väter und bei Unstimmigkeiten der Großdruide fest, in letzter Instanz entscheidet der Großrat bei Anrufung durch Mitglieder des Clan-Rates oder des Großdruiden.
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    II. Die Clans

    § 6 Die Clan-Regeln dürfen nicht im Widerspruch zur Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg stehen. Sie können auch regeln, daß in Abweichung von § 2 eine andere Bestimmungsmethode des Clan-Vaters oder der Clan-Mutter möglich ist.

    § 7 Es ist den Clans nicht gestattet, ein eigenes Forum zu unterhalten. Die Foren-Kommunikation findet ausschließlich im Öffentlichen Forum der Freien Republik statt.

    § 8 Jeder Bürger, der noch nicht einem Clan angehört, kann den Beitritt zu einem Clan anstreben. Über die Beitrittsbedingungen zu einem Clan entscheidet dieser in eigener Verantwortung auf der Basis seiner Clan-Regeln.

    § 9 Ein Clan-Sohn (Clan-Tochter) verliert seine Clanzugehörigkeit nur durch Ausbürgerung aus der Freien Republik, Tod, Clan-Ausschluß oder Gründung eines eigenen Clans.

    § 10 Wirbt ein Clan-Sohn einen Neubürger, wird dieser automatisch Mitglied dieses Clans, so der Clan-Vater (Clan-Mutter) diesem zustimmt.

    III. Der Clan-Rat

    § 11 Die Clan-Väter (Clan-Mütter) bilden gemeinsam den Clan-Rat.

    § 12 Der Clan-Rat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden. Dieser ist Vorsitzender des Clan-Rates und erfüllt die in der Verfassung beschriebenen Aufgaben.

    § 12a Der Clan-Rat regelt auf Antrag mindestens eines Clans Clan-Streitigkeiten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Zulässigkeit einer Clan-Neugründung.

    § 12b Lehnt ein Clan-Vater (Clan-Mutter) das Gründungsbegehren eines seiner Clan-Söhne (Clan-Töchter) nach I §5 ab, kann der Urheber des Gründungsbegehrens diese Frage endgültig durch die Mehrheit des Clan-Rates entscheiden lassen.

    § 13 Der Großdruide erfüllt die Aufgabe des Obersten Richters in allen Clan-internen Fragen, so sie nicht in den Aufgabenbreich des Clan-Rates fallen. Ihm können bis zu zwei gleichberechtigte Clanrats-Richter (Ratsdruiden) beigestellt werden.

    § 13a Der Großdruide wacht über die Einhaltung des Clangesetzes und kann bei Verstoß eines Clans oder seiner Mitglieder gegen dieses Gesetz dem Clan-Rat vorschlagen, gegen betroffene Clans Sanktionen zu beschließen. Dies beinhaltet in schwerem Falle auch die Möglichkeit, den Clan aufzulösen.

    § 13b Bei Inaktivität eines Clans für mehr als vier Wochen kann der Großdruide dem Clan-Rat die Auflösung des Clans vorschlagen. Für eine Auflösung wird die zustimmende Mehrheit der Mitglieder des Clan-Rates benötigt.

    § 13c Ein Clan gilt auch dann als aufgelöst, wenn er über keinen aktiven Bürger mehr verfügt. Aktivität im Sinne dieses Gesetzes ist die zumindest einmalige Meldung im Öffentlichen Forum der Freien Republik in zwei Wochen.