Gesetz zur Regelung der Rechte des Großrates

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    Gesetz zur Regelung der Rechte des Großrates

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    Gesetz zur Regelung der Rechte des Großrates



    § 1 Der Großrat ist das regierende Staatsoberhaupt. Er behält seinen Posten bis zum Tode oder bis zu seinem Rücktritt. Er ernennt seinen Nachfolger und Stellvertreter.

    § 2 Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort.

    § 3 Der Großrat ernennt den Rat des Amtes des Großrates und interplanetare Verwaltung.

    § 4 Der Großrat bestätigt die Ernennung der Generalräte und kann diese begründet aus ihrem Amt entlassen, wenn diese den Interessen der Freien Republik grob schaden.

    § 4a Die Entlassung eines Generalrates durch den Großrat kann durch den Parlamentarischen Rat durch das Votum von 2/3 seiner Mitglieder widerrrufen werden.

    § 5 Der Großrat setzt Gesetze des Parlamentarischen Rates in Kraft.

    § 5a Der Großrat kann nur bei begründeten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, diese innerhalb von 7 Tagen zur Überprüfung an den Obersten Republikanischen Gerichtshof weiterleiten.

    § 6 Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat nur bei groben Verstößen gegen die Verfassung auflösen und Neuwahlen innerhalb von 14 Tagen ausschreiben.

    § 7 Der Großrat ist Mitglied des Parlamentarischen Rates. Er darf auf der Liste einer Partei kandidieren, dieser aber nicht angehören. Dem Großrat darf keine Stimmdopplung zugestanden werden.

    § 7a Bei Beschlußunfähigkeit des Parlamentarischen Rates, Nichtzustandekommen einer oder dauernder Arbeitsunfähigkeit der Regierung, gleichzeitigem Tod oder Rücktritt des Generalrates ohne Wahl eines Nachfolgers innerhalb von 7 Tagen, kann der Großrat per Notstandsverordnung Gesetze erlassen und die Regierungsgeschäfte übernehmen. In diesem Falle sind Neuwahlen innerhalb von 2 Wochen abzuhalten.

    § 8 Der Großrat entsendet in die Regierung den Rat des Amtes des Großrates und interplanetare Verwaltung.

    § 9 Die Außenpolitik ist Domäne des Großrates und der Regierung. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das oberste Richteramt, das Begnadigungsrecht, der Nachrichtendienst AfG, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Er hat die Richtlinienkompetenz in den Feldern des von ihm ernannten Rates.

    § 9a Internationale Verträge müssen jedoch durch den PR ratifiziert werden. Verträge, die vor der Wahl des ersten PR abgeschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

    § 9b Der Großrat ernennt und entlässt die Bezirksräte der Ratsbezirke.

    § 10 Der Großrat kann aus wichtigen Gründen die Verfassung ändern.

    § 11 Der Großrat ist verpflichtet, seine umfassenden Vollmachten nur dann einzusetzen, wenn es um das Wohl der Freien Republik und seiner berechtigten Interessen geht. Er hat zuerst um die Zustimmung des Parlamentarischen Rates zu ersuchen, bei Beschlussunfähigkeit dessen, ist die Übereinkunft mit den Generalräten zu suchen.

    § 12 Dieses Gesetz ist Bestandteil der Verfassung und genießt Änderungsschutz.



    Redaktionell geändert am 19. Dezember 2017 um das Gesetz mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Abstimmung Anpassung des Gesetzes zur Regelung der Rechte des Großrates