Gesetz zur Regelung der Wahl und der Aufgaben des Parlaments

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    Gesetz zur Regelung der Wahl und der Aufgaben des Parlaments

    Gesetz zur Regelung der Wahl und der Aufgaben des Parlamentarischen Rates



    1. Die Wahl des Parlamentarischen Rates

    § 1 Zur Wahl zum Parlamentarischen Rat sind alle Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg zugelassen, die über alle Bürgerrechte verfügen, in der Bürgerliste aufgeführt sind und sich in die Wählerliste eingetragen haben.

    § 2 Gewählt werden dürfen alle, die

    a) die Bedingungen des § 1 erfüllen

    b) von einer zur Wahl zugelassenen Partei auf ihrer Liste aufgestellt wurden.

    c) von mindestens 1 Bürger als unabhängiger Kandidat vorgeschlagen wurden.

    § 3 Alle in Tir Na nÒg registrierten Parteien, die einen Antrag auf Zulassung zur Wahl gestellt haben, dürfen Kandidatenlisten zur Wahl aufstellen.

    § 4 Der Parlamentarischen Rat besteht aus mindestens 10 gewählten Mitgliedern, höchstens aber aus 18 und dem Großrat.

    § 4a Die Anzahl der gewählten Mitglieder des PR beträgt:

    Bei einem Bürgerstand von <60 10 MdPR

    Bei einem Bürgerstand zwischen 60 und einschließlch 100 12 MdPR

    Bei einem Bürgerstand zwischen 100 und einschließlich 140 14 MdPR

    Bei einem Bürgerstand >140 18 MsPR



    § 4b Vertreten sind alle Partei-Listen oder Kandidaten, die durch das Hare-Niemeyer-Verfahren Mandate erhalten. Es können Überhangs- aber keine Ausgleichsmandate gebildet werden.

    § 5 Der Parlamentarischen Rat wird für einen Zeitraum von 4 Monaten gewählt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist zulässig.

    § 6 Verliert ein Mitglied des Parlamentarischen Rat (MdPR) seine Staatsbürgerschaft durch Austritt oder Ausschluß, scheidet er aus dem Parlamentarischen Rat aus.

    § 6a Aus dem Parlamentarischen Rat ausgeschlossen werden Mitglieder nach groben Verstoß gegen die Gesetze oder die Verfassung durch Beschluß von 7/10 der MdPR oder durch Noterlaß des Großrates. Durch Beschluß des PR oder des PdPR ausgeschlossen werden können Mitglieder des PR auch bei erheblicher Inaktivität, d.h. bei unentschuldigter Abwesenheit von mehr als 2 Wochen oder für mehr als drei Abstimmungen. Bei Inaktivität können die Rechte eines Abgeordneten auch zeitlich befristet durch Entscheid des Präsidenten des PR aberkannt werden. Vom Parlament ebenfalls ausgeschlossen werden Mitglieder, die aufgrund von Verstößen gegen das Gesetz zur Regelung der Staatsbürgerschaft ihre Staatsbürgerschaft oder Rechte daraus rechtskräftigt ganz oder zeitlich befristet verwirkt haben.

    § 6b Auscheidende Mitglieder des Parlamentarischen Rat werden durch die entsprechenden Listennachrücker für den Rest der Legislaturperiode ersetzt. Gibt es keine Nachrücker, bleibt der Platz bis zur nächsten Wahl frei.

    § 6c Fallen nach den Vorgaben von § 6a und b drei oder mehr Abgeordnete oder Stimmen aus dem Parlament, finden für diese innerhalb von 2 Wochen Nachwahlen statt. Durch Beschluß der Mehrheit der verbleibenden Abgeordneten können die nichtbesetzten Stimmrechte auch auf die verbliebenen Abgeordneten im Verhältnis des Wahlergebnisses aufgeteilt werden.



    2. Die Aufgaben des Parlamentarischen Rates

    § 1 Die Mitglieder des Parlamentarischen Rat (PR) wählen mit Mehrheit den Oberrat als Chef der Regierung sowie aus den Reihen der MdPR den Parlamentarischen Ratspräsidenten und seinen Stellvertreter.

    § 1a Alle Sitzungen sind öffentlich. Sie können auf Antrag nach Beschluß der Mehrheit nicht-öffentlich werden. Es besteht eine Veröffentlichungspflicht aller Sitzungsprotokolle und Entscheidungen. Dies erfolgt über die Kanäle des Amtes für Information. Jedes MdPR hat jederzeit im PR freies Rederecht.

    § 1b Der PR vertritt die Interessen des ganzen Volkes, er ist seine legitimierte Vertretung und höchstes Organ der Gesetzgebung.

    § 2 Der PR beschließt mit seiner Mehrheit, nach gründlicher Diskussion die Gesetze. Diese müssen durch den Großrat in Kraft gesetzt werden. Einzelne Abgeordnete, Fraktionen oder die Regierung können Gesetzesinitiativen zur Diskussion und Abstimmung einbringen.

    § 3 Der PR kontrolliert die Regierung und kann mit Mehrheit Räte von ihren Aufgaben für die Zeit von 7 Tagen vom Dienst suspendieren, wenn diese gegen ihre Pflichten grob verstoßen haben.

    § 4 Der PR kann mit 2/3 Mehrheit Räte von ihrem Amt entheben, soweit es durch den Oberrat ernannte Räte sind.

    § 4a Der PR hat ein einmaliges, aufschiebendes Vetorecht gegen die Ernennung von Räten, die in der Entscheidung des Großrates liegen. Das Veto gilt 7 Tage.

    § 5 Der PR hat das Budget-Recht. Er erarbeitet und beschließt den Haushalt der Regierung.

    § 6 Der PR wählt die Räte für Inneres, Finanzen, Verteidigung, Wirtschaft, Bildung, Wissenschaft und aller anderen Resorts, die nicht durch den Großrat ernannt werden.

    § 7 Der PR beschließt für sich eine Geschäftsordnung, die seine Arbeit regelt und auf der Grundlage der Gesetze näher definiert. Diese Geschäftsordnung wird geltendes Gesetz.

    § 8 Der PR kan mit den Stimmen von 2/3 seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen und Neuwahlen innerhalb von 4 Wochen ausschreiben. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende PR geschäftsführend im Amt.

    § 8a In Fällen von erheblichem und groben Verstoßes des PR gegen die Verfassung kann der Großrat Neuwahlen zum PR ausrufen, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden müssen.

    § 9 MdPR´s können sich frei zu Fraktionen zusammenschließen (Fraktionsrecht).

    § 10 Jede Fraktion hat das Recht, Sitzungen des PR einzuberufen.

    § 11 Es können auf Antrag von mind. 2 MdPR oder einer Fraktion Ausschüsse gebildet werden, denen definierte Aufgaben übertragen werden.

    § 11a Die Fraktionen entsenden entsprechend ihrer Stärke Mitglieder in die Ausschüsse. Diese wählen einen Ausschußvorsitzenden.

    § 12 Die Opposition ist wichtiger Bestandteil der Demokratie. Ihr müssen ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Arbeit effektiv leisten kann.

    § 13 Auf Antrag einer Fraktion oder 2 MdPR´s kann das Erscheinen eines Rates, des Oberrates oder des Großrates vor dem Parlament erzwungen werden. Das Erscheinen hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen.

    § 14 Der Parlamentarische Rat ernennt mit Mehrheit bis zu zwei beisitzende, gleichberechtigte Richter am Obersten Republikanischen Gerichtshof.

    § 15 Der PR ändert die Verfassung mit 3/4 Mehrheit, die Rechte des Großrates einstimmig. Als Bemessungsgrundlage gilt hier die Zahl der Mandate des PR.

    § 15a Die Rechte des Großrates können durch den PR nicht beschnitten werden.

    § 16 Alle Abstimmungen im PR laufen bis zur Erreichung der vorgeschriebenen Mehrheit, maximal aber 120 Stunden. Nicht abgegebene Stimmen werden als Enthaltungen gezählt. Der PdPR kann mit Zustimmung des Großrates Abstimmungen verkürzen, nicht jedoch unter 72 Stunden.



    3. Die Regierung

    § 1 Der PR wählt den Oberrat, er ist Chef der Regierung.

    § 2 Der Oberrat hat in den Bereichen, die nicht zur Hoheit des Großrates gehören, die politische Richtlinienkompetenz.

    § 3 Der Oberrat schlägt für die Ressorts die Räte zur Ernennung durch den Großrat vor.

    § 4 Die Regierung besteht aus dem Oberrat, den ernannten Räten und dem Rat des Amtes des Großrates als Vertreter des Großrates.

    § 5 Die Resorts sind:

    Rat für Äußeres

    Rat des Amtes des Großrates (ernannt durch den Großrat)

    Rat für Inneres und politische Korrektheit (zuständig für die Polizeien und den Geheimdienst)

    Rat für Wirtschaft und Finanzen

    Rat für Arbeit und Soziales

    Rat für Umwelt und Naturschutz, Bau und Infrastruktur

    Rat für Verteidigung

    Rat für Wissenschaft und Bildung

    Rat für Justiz

    Die Bereiche können zusammengelegt, es können weitere Bereiche besetzt werden.



    § 6 Die Regierung schlägt dem PR Gesetze, Verordnungen oder die Ratifizierung von internationelen Verträgen vor.

    § 7 Mitglieder der Regierung und vor ihr benannte Sekretäre oder Beauftragte oder Bezirksräte oder Abgeordnete des Parlamentarischen Rates oder der Bezirksparlamente haben bei Übernahme eines Amtes in einer oder für eine andere Mikronation oder in oder für eine andere über- oder multistaatliche Organisation oder Körperschaft vor Antritt ihres Postens die Erlaubnis des Großrates einzuholen.



    4. Der Parlamentspräsident

    § 1 Der Parlamentspräsident (PdPR) ist der zweithöchste Repräsentant des Staates.

    § 2 Der PdPR leitet alle Sitzungen des PR, seine Abstimmungen und Wahlen und übt im Parlament das Hausrecht aus.

    § 3 Der PdPR kann gegen Abgeordnete, die gegen die Geschäftsordnung, die guten Sitten, die Gesetze oder die Verfassung verstoßen, angemessene Ordnungsmaßnahmen erlassen. Diese werden auf Antrag des Betroffenen durch den Obersten Republikanischen Gerichtshof überprüft.

    § 4 Der PdPR darf neben seinem Amt kein weiteres privates, besoldetes Amt innehaben.



    5. Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates und der Regierung

    § 1 Der Großrat nimmt den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates und der Regierung den Amtseid ab.

    § 1a Der Amtseid der Mitglieder des Parlamentarischen Rates, des Oberrates und der Räte lautet:

    “ Ich schwöre dem Volk, der Verfassung und den Gesetzen der Freien Republik Tir Na nÒg Treue. Ich gelobe, sie zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohl zu mehren und Schaden abzuwenden.”

    Es kann eine beliebige religiöse Bekräftigungsformel angehängt werden.

    Nach Ablegung des Amtseides durch die Mitglieder des PR, die spätestens 10 Tage nach der Wahl stattfinden muß, beginnt die Legislaturperiode.

    § 2 Verweigern gewählte Mitglieder des PR den Eid oder ist es ihnen nicht möglich den Eid zu leisten, werden sie vom Parlament so lange ausgeschlossen, bis sie den Eid geleistet haben.

    § 3 Mit der Vereidigung der neuen MdPR und der neuen Räte endet die Amtszeit der alten.



    5. Übergangs- und Geltungsbestimmungen

    § 1 (aufgehoben durch die 1. Wahl)

    § 2 (aufgehoben durch die 1. Wahl)

    § 3 Bestimmungen der Verfassung, die das “l`État c´est moi”-Prinzip btreffen, werden vom GzRWAP oder den Rechten des PR nicht berührt.

    § 4 Alle Räte , die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt aus alter Zeit inne haben, treten nach der Wahl des PR zurück.
    aufgehoben durch folgendes Gesetz:


    Gesetz zur Änderung der Verfassung

    § 1 Folgender Verfassungstext ersetzt den bisherigen Teil C der Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg.


    C. Der Volkskongress - Oireachtas

    Artikel 27
    Der Volkskongress ist die gesetzgebende Gewalt in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus Parlamentarischem Rat und Oberrat zusammen.


    I. Der Parlamentarische Rat - Dáil na nÓgann

    Artikel 28
    Der Parlamentarische Rat beschließt die Gesetze der Freien Republik. Initiativberechtigt sind alle Mitglieder des Parlamentarischen Rates, der Oberrat, der Staatsrat, der Clanrat sowie der Großrat.

    Artikel 29
    (1) Der Parlamentarische Rat wird in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt. Kandidieren dürfen alle vom Clanrat zugelassenen Parteien. Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat oder einem von ihm beauftragten Wahlleiter durchgeführt. Näheres regelt das Wahlgesetz.

    (2) Der Großrat kann zu Zeiten des Bürgernotstandes die Wahlen zum Parlamentarischen Rat auf unbestimmte Zeit aussetzen. In diesem Falle fungieren alle Bürgerinnen und Bürger mit Stimmrecht als Mitglieder des Parlamentarischen Rates. Auf Antrag von mindestens fünf Wahlberechtigten muss der Großrat binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Parlamentarischen Rat ausschreiben.

    Artikel 30
    Der Parlamentarische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 31
    (1) Der wählt aus seiner Mitte einen Parlamentarischen Ratspräsidenten (Ceann Comhairle). Er ist der zweithöchste Repräsentant des Staates und leitet den Parlamentarischen Rat. Er übt das Hausrecht aus.

    (2) In Fällen seiner Abwesenheit oder solange noch kein Parlamentarische Ratspräsident gewählt ist, obliegt dem Großrat die Leitung des Parlamentarischen Rates.

    Artikel 32
    Der Parlamentarische Rat hat das Haushaltsrecht.

    Artikel 33
    (1) Der Parlamentarische Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen und Neuwahlen innerhalb von zwei Wochen ausschreiben. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Parlamentarische Rat geschäftsführend im Amt.

    (2) Auf Antrag des Obervolksrates kann der Großrat den Parlamentarischen Rat auflösen und Neuwahlen innerhalb von zwei Wochen ausschreiben.

    Artikel 34
    Der Parlamentarische Rat kontrolliert den Staatsrat. Er kann mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder Volksräte von ihrem Amt entheben.


    II. Der Oberrat - Seanad

    Artikel 35
    (1) Der Oberrat besteht aus dem Großrat, den Mitgliedern des Clanrates, den Bezirksräten sowie den gewählten Vertretern der organisierten Arbeiterschaft, der organisierten Landwirtschaft, des organisierten Handels, der organisierten Industrie sowie der Kultur, Erziehung und Bildung.

    (2) Die Wahl der Oberräte muss den Grundsätzen der Wahlen zum Parlamentarischen Rat gerecht werden. Einzelheiten regeln die Korporation autonom.

    Artikel 36
    Der Großrat oder ein von ihm bestimmter Vertreter leitet die Sitzunden des Oberrates.

    Artikel 37
    Der Oberrat sorgt für den Ausgleich der gesellschaftspolitischen Interessen und wirkt an der politischen Willensbildung mit.

    Artikel 38
    Im Falle des Bürgernotstandes nach Artikel 29(2) entfallen die Rechte des Oberrates.


    III. Die Gesetzgebung

    Artikel 39
    (1) Die Gesetze werden durch den Parlamentarischen Rat mit einfacher Mehrheit nach gründlicher Diskussion beschlossen.
    (2) Der Oberrat kann innerhalb von zwölf Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Parlamentarischen Rat beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn der Parlamentarische Rat ein Gesetz auf Initiative des Oberrates unverändert beschlossen hat.
    (3) Der Parlamentarische Rat kann den Einspruch des Oberrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
    (4) Die Gesetze werden durch den Großrat ausgefertigt, in Kraft gesetzt sowie in der Nationalbibliothek (Leabharlann Náisiúnta) öffentlich einsehbar archiviert.

    Artikel 40
    Lehnt der Großrat ein vom Parlamentarischen Rat beschlossenes Gesetz ab, kann der Parlamentarische Rat dieses Veto mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen und das Gesetz erneut dem Oberrat zuleiten. Stimmt der Oberrat dem Gesetz zu, tritt es in Kraft.

    Artikel 41
    Diese Verfassung kann durch ein Gesetz geändert werden, welches vom Parlamentarischen Rat mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss. Die Zustimmung des Oberrates ist erforderlich.


    § 2 Mit Verkündung dieses Gesetzes treten die Ratsverordnung sowie das Gesetz zur Regelung der Wahl und der Aufgaben des Parlaments außer Kraft.
    § 3 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: