Gesetz zur Regelung der Immunität

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    Gesetz zur Regelung der Immunität

    Gesetz zur Regelung der Immunität

    § 1 Mitglieder von Verfassungsorganen der Freien Republik Tir Na nÒg genießen strafrechtliche Immunität.

    § 1a Über die Aufhebung der Immunität entscheidet der Oberste Republikanische Gerichtshof.

    § 2 Mitglieder der Regierung Tir Na nÒgs, von ihr ernannte Vertreter und Gesandte im Ausland, sowie benannte und akreditierte Vertreter ausländischer Mächte in Tir Na nÒg und Mitglieder ihrer Verfassungsorgane genießen diplomatische Immunität.

    § 2a Diplomatische Immunität bedeutet Schutz vor jeglicher Verfolgung fremder Staatsmacht.