Strafgesetzbuch I

  • [Inneres und Justiz]

    Strafgesetzbuch I

    Grundlagen des Strafprozesses und Prozeßordnung/StGb I

    Wenn jemand glaubt, dass er in einem seiner aus der Verfassung her resultierenden Rechte durch Fremdeinwirkung verletzt wird (Tat), darf er (Kläger/Opfer) den mutmaßlichen Urheber der Fremdeinwirkung (Angeklagter/Täter) vor Gericht anklagen. Die Suche nach dem mutmaßlichen Täter wird durch die Sicherheitsorgane des Staates durchgeführt.

    Der Staat ist verpflichtet,

    a) bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Fremdeinwirkung oder

    b) bei Taten, die sich gegen den Bestand der Freien Republik Tir Na nÒg oder der auf der Verfassung basierenden freiheitlich-demokratischen, sozialistischen Ordnung richten, oder

    c) bei Taten die gegen geltendes Recht oder Verfassungsgrundsätze verstoßen, oder

    d) bei Taten deren Opfer das Volk oder Teile davon oder die Verfassungsorgane sind, oder

    e) bei Taten die eine besondere Schwere haben,

    den mutmaßlichen Täter durch die Sicherheitsorgane zu finden, festzusetzen und durch die Staatsanwaltschaft anzuklagen.

    Beide Seiten (Anklage/Verteidigung) können sich während dem, durch den gewählten zuständigen Richter unverzüglich anzusetzenden Verfahren, durch einen Vertreter (Anwalt) beraten und helfen lassen. Ein Anwalt hat die Pflicht, Geheimnisse, die ihm in Ausübung seines Amtes mitgeteilt werden, zu wahren (Schweigepflicht).

    Der Richter hört beide Seiten ausreichend an, registriert die vorgebrachten Beweise und Entlastungen und spricht entweder den Angeklagten frei oder urteilt, falls er den Angeklagten für schuldig im Sinne der Anklage befindet (Urteil/Richterspruch). Eine der Tat und den Umständen angemessene Strafe ist festzulegen (Strafe/Strafmaß).

    Sollten die Tat und die Umstände denen eines früheren Urteiles gleichen, so hat der Richter dieses frühere Urteil als Orientierung bei der Rechtsprechung zu benutzen.

    Sollte es auf Grund von Mängeln während des Verfahrens oder aus anderen Gründen von der Seite des Klagenden oder der Seite des Angeklagten her Zweifel an der Richtigkeit des Verfahrens oder des Richterspruchs oder des Strafmaßes geben, so kann innerhalb von sieben Tagen beim Großrat mit Begründung Berufung eingelegt werden, und Verfahren, Richterspruch und Strafmaß wird nun von diesem auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft.

    Wird der Richterspruch und das Strafmaß nun vom Großrat bestätigt, ist keine weitere Berufung zulässig.

    Falls der Richterspruch nicht bestätigt wird, wird der Fall vor einem anderen Richter neu verhandelt. Berufung ist hier unzulässsig.

    Falls lediglich das Strafmaß nicht bestätigt wird, finden die beiden Richter einstimmig ein geeignetes Strafmaß.

    Dieses Gesetz gilt ab dem Tage der Verkündung.