Sozialgesetzbuch

  • [Bildung und Soziales]

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    §1 Der Staat hat die Aufgabe, allen Bürgern und Schutzbefohlenen ungeachtet der Herkunft oder des Geschlechts ein sozial gesichertes, menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und ihnen bei der Erlangung eines finanziell unabhängigen Lebens zu helfen.

    §2 Der Staat gewährt allen seinen Bewohnern, die nicht in der Lage sind selbständig für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, einen Unterhalt, der in seiner Höhe ausreichen muß, existentielle Not zu verhindern und ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen.

    §3 Dieser Unterhalt wird so lange gewährt, bis der Empfänger der Leistung zu eigenständiger, ausreichender Versorgung in der Lage ist.

    §4 Leistungsempfänger können durch staatliche Behörden entsprechend ihrer Leistungskraft zu gesellschaftlicher Arbeit (sozialer Arbeitsdienst) verpflichtet werden.

    §4a Der soziale Arbeitsdienst wird tariflich vergütet. Die Sozialleistung wird entsprechend der Vergütung gekürzt.

    §4b Der soziale Arbeitsdienst hat die Aufgabe, die Reintegration der Leistungsempfänger in die regulären Arbeitsmarkt zu fördern mit dem Ziel der Unabhängigkeit von staatlicher Zuwendung.

    §5 Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an den Lebenshaltungskosten und der Summe, die ein vergleichbarer, durchschnittlicher Haushalt zum Leben benötigt.