Notstandsgesetze

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    Notstandsgesetze

    Gesetz zur Ausrufung des Notstandes

    § 1 Der Großrat oder die Regierung und der Parlamentarische Rat in Übereinstimmung mit dem Großrat oder bei Abwesenheit des Großrates die Regierung in Übereinstimmung mit dem Parlamentarischen Rat stellen bei großer Gefahr durch innere oder äußere Feinde den Notstand fest.

    § 2 Der Notstand kann ausgerufen werden bei Bedrohung durch Krieg (äußerer Notstand) oder bei Bedrohung durch Aufruhr und Naturkatastrophen (innerer Notstand)

    § 3 Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muß er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.

    § 4 Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.

    Gesetz zur Regelung der Notstandsmaßnahmen

    § 1 Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen..

    Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:

    Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten

    Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5, wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

    § 2 Die Grundrechte können im einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.

    § 3 Auf Verlangen des Parlamentarischen Rates oder des Obersten Gerichtshofes ist der Notstand oder die Einschränkung der Grundrechte aufzuheben.

    Gesetz über den Sicherungssdienst

    § 1 Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten.

    § 2 Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.

    § 2a Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muß der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.

    § 3 Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.