Überarbeitung der PGO

      Überarbeitung der PGO

      Cécile
      Jónsdóttir schrieb:

      Antrag
      der LÖS zur Überarbeitung der PGO.

      Begründung: Es wurde eine
      unfertige Fassung im Parlament veröffentlicht, dieser Fehler gehört
      ausgeräumt und bei dieser Reform direkt eine unklare Formulierung
      eindeutiger ausgeführt. Auch wurden überdetaillierte (simoff)
      Ausführungsbestimmungen verallgemeinert.

      Zudem möchte ich darüber beraten und abstimmen, ob für alle Positionen nur noch die weibliche Form genutzt werden kann.

      Dokument

      Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates

      §1 Mitglieder des Parlaments

      (1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Volksvertreter.

      (2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Parteienliste angehören, bilden eine Fraktion. Mindestens 2 Mitglieder des Rates können eine Fraktion bilden.

      (3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.

      (4) Die Generalräte, der Großrat sowie und der Großdruide gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an.

      § 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentarischen Rates

      (1)
      Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates ist in seinen Reden,
      Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.

      (2) Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates teilzunehmen.

      (3)
      Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentarischen Ratspräsidenten oder
      bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen. Innerhalb einer
      Fraktion können die Stimmen für die Dauer der Abwesenheit an einen oder
      mehrere Mitglieder derselben Partei übertragen werden.

      § 3 Akteneinsicht

      (1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlamentarischen Rates einzusehen.

      (2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentarischen Ratspräsidenten erfolgen.

      § 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.

      (2)
      Der Parlamentarische Ratspräsident vertritt den Parlamentarischen Rat.
      Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentarischen Rates, fördert
      seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und
      wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen
      Ausschüssen.

      (3) Dem Parlamentarischen Ratspräsidenten steht das
      Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des
      Parlamentarischen Rates
      unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes. (simoff Quatsch)

      (4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlamentarischen Rates keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

      (5)
      Der Parlamentarische Ratspräsident nimmt die Anträge der
      Volksvertreter, des Generalrates, des Volkes, des Clanrates und des
      Großrates entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert
      sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit
      einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt,
      stellt der Parlamentarische Ratspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden
      den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentarische Ratspräsident kann
      hierfür einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.

      (6)
      Der Parlamentarische Ratspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen
      des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten
      Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein
      zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten
      Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die
      meisten Stimmen auf sich vereinigt.

      (7) Die Amtszeit des
      Parlamentspräsidenten endet, wenn der Parlamentarischen Rat mit der
      Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit
      Ende der Legislaturperiode.

      (8 ) Der Parlamentarische Rat kann
      mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des
      Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des
      Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden
      aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser
      Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten
      entsprechend.

      (10) Der Volksvertreter mit der längsten Zeit seit
      seiner Einbürgerung (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des
      Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und
      der stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der
      Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat.
      Die Abwesenheit des Ratspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer
      Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im
      Parlament.

      § 5 Sitzungen

      (1) Der Parlamentarische Rat tagt permanent.

      (2) Die Kommunikation des Parlamentarischen Rates ist öffentlich und erfolgt per Forum.

      § 6 Beratungen

      (1)
      Aussprachen über Anträge (Debatten) dauern mindestens sieben Tage,
      sollten jedoch in der Regel nicht länger als vierzehn Tage andauern. Die
      Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentarische Ratspräsident.
      Sollte nach Ablauf der Frist keine Einigung erzielt worden sein, kann
      der Parlamentarische Ratspräsident die Debatte maximal zweimal
      verlängern (2. und 3. Lesung). Kommen während einer Debatte nach drei
      Tagen keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die
      Aussprache durch den Parlamentarischen Ratspräsidenten vor Ablauf der
      Frist beendet werden.

      (2) Kleine Anfragen stellen eine konkrete
      Anfrage an dem Generalrat dar. Sie können von jedem Mitglied des
      Parlamentarischen Rates gestellt werden und erfordern eine schriftliche
      Antwort binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der zuständige Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die Beratung über diese Erklärung dauert sieben Tage.

      Sollte eine kleine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben, spricht der Ratspräsident dem verantwortlichen Generalrat eine Rüge aus. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort eingehen, kann der Generalrat vom Großdruiden bestraft werden. (genaues Strafmaß fehlt? evtl. MIstrauensabstimmung?) - , muss sich der betreffende Generalrat im Parlamentarischen Rat einer Vertrauensfrage stellen.

      (3)
      Aussprachen über große Anfragen können von Fraktionen gestellt werden
      und erfordern eine Regierungserklärung des gesamten Generalrates binnen
      einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim
      Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die anschließende
      Debatte dauert sieben Tage und erfordert die Anwesenheit mindestens
      eines Generalrates, der vom Parlamentarischen Ratspräsidenten
      einbestellt wird.

      Sollte eine große Anfrage unentschuldigt
      unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Ratspräsidenten
      eine Rüge ausgesprochen werden.
      Sollte innerhalb einer Frist von
      einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen, muss die Regierung die
      Vertrauensfrage stellen.

      (4) Auf Antrag eines Mitgliedes des
      Parlamentarischen Rates können externe Fachleute mit ihrer Zustimmung zu
      Anhörungen eingeladen werden. Den Darstellungen des Gastes folgt eine
      Fragestunde für maximal sieben Tage.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge zur Abstimmung.

      § 7 Rederecht

      (1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Großrat,
      die Mitglieder des Generalrates in amtlicher Funktion sowie die
      Vertreter des Clanrates. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall
      erteilt werden.

      (2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.

      (3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlamentarischen Rates Rederecht.

      (4) Alle Debatten und Verfahren im Parlamentarischen Rat sind öffentlich.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.

      (6)
      Der Parlamentarische Ratspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im
      Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des
      Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem
      Hausrecht Gebrauch zu machen.

      § 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

      (1)
      der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach
      den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und
      mindestens 50% der Stimmen abgegeben wurden.

      (2) Im Fall der
      Beschlussunfähigkeit muss der Ratspräsident den Gegenstand spätestens
      nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist
      dann in allen Fällen gegeben.

      § 9 Fragestellung

      (1) Der
      Parlamentarische Ratspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass
      sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel
      so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder
      nicht.

      (2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine
      Alternativabstimmung zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei
      muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen
      abzulehnen.

      (3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.

      (4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.

      § 10 Abstimmungsregeln

      (1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden mittels eines in einem Wahlsystems, das eine geheime Abstimmung
      gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum öffentlich als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.

      (2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.

      (3)
      Der Parlamentarische Ratspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig
      beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine
      unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr
      erreicht werden kann.

      (4) Wird durch die Verfassung eine
      bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentarische
      Ratspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen
      Mehrheit vorliegt.

      (5) Wahlen zum Generalrat, zum
      Parlamentarischen Ratspräsidenten oder dessen Stellvertreter,
      Vertrauensfragen, Misstrauensanträge und sonstige Abstimmungen sind
      öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zwei
      Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen oder
      Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des
      ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an die Wahl
      oder Abstimmung durchführenden Person (Wahlleiter) erfolgen.

      (6) Beschlossene Gesetzentwürfe werden vom Parlamentarischen Ratspräsidenten dem Großrat unverzüglich zugeleitet.

      (7)
      Der Parlamentarische Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die
      Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.

      (8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.

      (9)
      Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer
      aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei
      Abstimmungsende festgestellt.

      (10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.

      (11)
      Sofern die Volksvertreter durch gesetzliche Regelung mehr als ein
      Mandat in der Wahl zum Parlamentarischen Rat erhalten haben, muss bei
      Abstimmungen die Zahl der Stimmen durch jeden Volksvertreter deutlich
      gemacht werden. Die Verteilung der Stimmen auf mehrere
      Abstimmungsoptionen ist möglich. Der Parlamentarische Ratspräsident
      wacht über die Richtigkeit der Angaben. Werden mehr Stimmen abgegeben,
      als dem Volksvertreter zustehen, gilt die gesamte Stimmabgabe als
      ungültig.

      § 11 Sach- und Ordnungsruf

      (1) Der
      Parlamentarische Ratspräsident kann den Redner, der vom
      Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann
      Mitglieder des Parlamentarischen Rates, wenn sie die Ordnung verletzen,
      mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

      (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

      (3)
      Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Parlamentarischen Rates
      sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

      (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

      (5)
      Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit
      einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48
      Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen
      muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      (6) Der
      Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf
      sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes
      Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen
      Ordnungsmaßnahmen zulässig.

      (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Batzen nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      § 12 Unterbrechung der Sitzung

      Wenn
      im Parlamentarischen Rat störende Unruhe entsteht, die den Fortgang
      eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den
      Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu
      aufrufen.

      § 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

      Abweichungen
      von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit 2/3 der Stimmen
      der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates beschlossen
      werden.

      § 14 Inkrafttreten

      (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

      (2)
      Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch
      den Parlamentarische Rat mit 2/3 Mehrheit der Mandate beschlossen wird.




      Die Debatte geht vorerst 7 Tage, folglich bis zum 31.03.2020
      Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

      Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

      Es macht die Debatte schwer bis unmöglich, wenn die farblich markierten Änderungen in der Vorlage zur Debatte nicht mehr enthalten sind, befürchte ich.

      Und schon gleich eine Ankündigung: Ich werde keine Gesetze mehr verkünden, die in so abgehackter Form beschlossen werden. Es kann, bei aller Bescheidenheit, nicht Sache des Staatsoberhauptes sein, stundenlang Zeilenumbrüche zu reparieren ... Das soll und kann kein Vorwurf sein, es liegt am Forum, aber irgendwie auch nicht fair, wenn am Ende immer ich das ausbaden soll, denn die Vorlage war korrekt.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Cécile Jónsdóttir schrieb:

      Antrag der LÖS zur Überarbeitung der PGO.

      Begründung: Es wurde eine unfertige Fassung im Parlament veröffentlicht, dieser Fehler gehört ausgeräumt und bei dieser Reform direkt eine unklare Formulierung eindeutiger ausgeführt. Auch wurden überdetaillierte (simoff) Ausführungsbestimmungen verallgemeinert.

      Zudem möchte ich darüber beraten und abstimmen, ob für alle Positionen nur noch die weibliche Form genutzt werden kann.


      Dokument

      Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates

      §1 Mitglieder des Parlaments

      (1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Volksvertreter.

      (2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Parteienliste angehören, bilden eine Fraktion. Mindestens 2 Mitglieder des Rates können eine Fraktion bilden.

      (3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.

      (4) Die Generalräte, der Großrat sowie und der Großdruide gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an.

      § 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentarischen Rates

      (1) Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.

      (2) Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates teilzunehmen.

      (3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentarischen Ratspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen. Innerhalb einer Fraktion können die Stimmen für die Dauer der Abwesenheit an einen oder mehrere Mitglieder derselben Partei übertragen werden.

      § 3 Akteneinsicht

      (1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlamentarischen Rates einzusehen.

      (2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentarischen Ratspräsidenten erfolgen.

      § 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.

      (2) Der Parlamentarische Ratspräsident vertritt den Parlamentarischen Rat. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentarischen Rates, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

      (3) Dem Parlamentarischen Ratspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlamentarischen Rates
      unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes. (simoff Quatsch)

      (4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlamentarischen Rates keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident nimmt die Anträge der Volksvertreter, des Generalrates, des Volkes, des Clanrates und des Großrates entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentarische Ratspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentarische Ratspräsident kann hierfür einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

      (7) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn der Parlamentarischen Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.

      (8 ) Der Parlamentarische Rat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.

      (10) Der Volksvertreter mit der längsten Zeit seit seiner Einbürgerung (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Ratspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.

      § 5 Sitzungen

      (1) Der Parlamentarische Rat tagt permanent.

      (2) Die Kommunikation des Parlamentarischen Rates ist öffentlich und erfolgt per Forum.

      § 6 Beratungen

      (1) Aussprachen über Anträge (Debatten) dauern mindestens sieben Tage, sollten jedoch in der Regel nicht länger als vierzehn Tage andauern. Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentarische Ratspräsident. Sollte nach Ablauf der Frist keine Einigung erzielt worden sein, kann der Parlamentarische Ratspräsident die Debatte maximal zweimal verlängern (2. und 3. Lesung). Kommen während einer Debatte nach drei Tagen keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentarischen Ratspräsidenten vor Ablauf der Frist beendet werden.

      (2) Kleine Anfragen stellen eine konkrete Anfrage an dem Generalrat dar. Sie können von jedem Mitglied des Parlamentarischen Rates gestellt werden und erfordern eine schriftliche Antwort binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der zuständige Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die Beratung über diese Erklärung dauert sieben Tage.

      Sollte eine kleine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben, spricht der Ratspräsident dem verantwortlichen Generalrat eine Rüge aus. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort eingehen, kann der Generalrat vom Großdruiden bestraft werden. (genaues Strafmaß fehlt? evtl. MIstrauensabstimmung?) - , muss sich der betreffende Generalrat im Parlamentarischen Rat einer Vertrauensfrage stellen.

      (3) Aussprachen über große Anfragen können von Fraktionen gestellt werden und erfordern eine Regierungserklärung des gesamten Generalrates binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die anschließende Debatte dauert sieben Tage und erfordert die Anwesenheit mindestens eines Generalrates, der vom Parlamentarischen Ratspräsidenten einbestellt wird.

      Sollte eine große Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Ratspräsidenten eine Rüge ausgesprochen werden.
      Sollte innerhalb einer Frist von einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen, muss die Regierung die Vertrauensfrage stellen.

      (4) Auf Antrag eines Mitgliedes des Parlamentarischen Rates können externe Fachleute mit ihrer Zustimmung zu Anhörungen eingeladen werden. Den Darstellungen des Gastes folgt eine Fragestunde für maximal sieben Tage.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge zur Abstimmung.

      § 7 Rederecht

      (1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Großrat, die Mitglieder des Generalrates in amtlicher Funktion sowie die Vertreter des Clanrates. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall erteilt werden.

      (2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.

      (3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlamentarischen Rates Rederecht.

      (4) Alle Debatten und Verfahren im Parlamentarischen Rat sind öffentlich.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.

      § 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

      (1) der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 50% der Stimmen abgegeben wurden.

      (2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Ratspräsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.

      § 9 Fragestellung

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.

      (2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen.

      (3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.

      (4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.

      § 10 Abstimmungsregeln

      (1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden mittels eines in einem Wahlsystems, das eine geheime Abstimmung
      gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum öffentlich als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.

      (2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.

      (3) Der Parlamentarische Ratspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.

      (4) Wird durch die Verfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentarische Ratspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

      (5) Wahlen zum Generalrat, zum Parlamentarischen Ratspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfragen, Misstrauensanträge und sonstige Abstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zwei Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person (Wahlleiter) erfolgen.

      (6) Beschlossene Gesetzentwürfe werden vom Parlamentarischen Ratspräsidenten dem Großrat unverzüglich zugeleitet.

      (7) Der Parlamentarische Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.

      (8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.

      (9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.

      (10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.

      (11) Sofern die Volksvertreter durch gesetzliche Regelung mehr als ein Mandat in der Wahl zum Parlamentarischen Rat erhalten haben, muss bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen durch jeden Volksvertreter deutlich gemacht werden. Die Verteilung der Stimmen auf mehrere Abstimmungsoptionen ist möglich. Der Parlamentarische Ratspräsident wacht über die Richtigkeit der Angaben. Werden mehr Stimmen abgegeben, als dem Volksvertreter zustehen, gilt die gesamte Stimmabgabe als ungültig.

      § 11 Sach- und Ordnungsruf

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Parlamentarischen Rates, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

      (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

      (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

      (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

      (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.

      (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Batzen nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      § 12 Unterbrechung der Sitzung

      Wenn im Parlamentarischen Rat störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.

      § 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

      Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates beschlossen werden.

      § 14 Inkrafttreten

      (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

      (2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch den Parlamentarische Rat mit 2/3 Mehrheit der Mandate beschlossen wird.



      Hier nochmal nachgereicht

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Danke Owen! So seht ihr meine Änderung und (hoffentlich) dass ich nichts signifikantes geändert habe.

      Offen wäre noch die Frage nach der Einbeziehung weiblicher Formen.
      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)
      Ich hätte nichts gegen die Einführung weiblicher Formen in die Geschäftsordnung.
      Ich möchte jedoch zur Rechtssicherheit beitragen und vorschlagen den § 1 Absatz 4 dahingehend zu ändern, dass die Generalräte nur dann beratend dem Rat angehören, sofern sie selber nicht Mitglied des Rates sind.
      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Zu Punkt 4: Im Grunde ist eine beratende Stimme ja weniger als eine vollwertertige7gewählte. Daher wäre dies kein Zusatzrecht, das etwas ändern würde. Aber warum nicht, lasst uns so genau wie möglich sein und danach lautete die neue Form also:

      (4) Die Generalräte, der Großrat sowie und der Großdruide gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an, insofern sie keine gewählten Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind .


      Oder hat jemand eine kürzere Formulierung?

      Zu weiblichen Formen halte ich eine Debatte für essentiell selbst wenn es für den einen unpbersichtlich würde, denn die andere wird zu Recht darauf hinweisen, dass eine strukturelle Benachteiligung von Frauen wesentlich schwerer wiegt als das Interesse von Männern an kürzeren Gesetzen.
      Ich mag grundsätzlich neutrale Bezeichnungen wie Mitglied des Parl. Rates, die beide Geshclechter verbinden. Warum also nicht immer von dem Präsidium sprechen und nur bei der Wahl von einzelnen Personen auf beide Bezeichnungen zurückzugreifen. das dürfte 90% der potentiell unübersichtlichen Stellen neutralisieren. Hin udn wieder aber ganz gezielt darauf hinzuweisen, dass wir wollen, dass Frauen zB bitte auch mal in die Regierung Tirs sollten, das finde ich gut und würde ich in jedem Fall unterstützen.
      :rstern: MdPR für die Sozialistische Großratspartei :gstern:


      'Die Diktatur des Proletariats wird diesen großartigen Apparat der industriellen und intellektuellen Produktion, diese Antriebskraft der Zivilisation vor dem drohenden Zusammenbruch retten.' (Antonio Gramsci)
      Gut, dann sollten wir diesen Punkt abstimmen.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Die redaktionellen Änderungen sind Konsens, daher ist nur strittig, ob wir die weiblichen/neutralen Formen wollen oder nicht.

      Wie das Verfahren laufen soll, ist Sache des Präsidiums (ha genderneutral!).

      Man könnte 2 Enwtürfe ausformulieren und einfach beide abstimmen lassen.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Ich würde gerne anstoßen, dass man bei der neutralen Form das Sternchen benutzt, da das Sternchen das inklusivste ist, denn es steht für alle non-binären Geschlechter und es spart einen Platz, denn dann kann man statt Präsidentin oder Präsident, einfach Präsident*In schreiben, was das Protokoll und die Schriftstücke auch übersichtlicher macht.
      :rstern: :gstern: :rstern: :Tir: :rstern: :gstern: :rstern:
      Okay, ich hoffe ich finde alle Stellen, folgender Vorschlag wäre dann zur Debatte


      Dokument

      Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates

      §1 Mitglieder Abgeordnete des Parlaments

      (1) Mitglieder Abgeordnete des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Volksvertreter.

      (2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Parteienliste angehören, bilden eine Fraktion. Mindestens 2 Abgeordnete des Rates können eine Fraktion bilden.

      (3) Es können auch die Mitglieder Abgeordnete mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.

      (4) Die Generalräte, der Großrat sowie und der/die Großdruide*in gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an.

      § 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder Abgeordnete des Parlamentarischen Rates

      (1) Jeders Mitglied Abgeordnete des Parlamentarischen Rates ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.

      (2) Die Mitglieder Abgeordneten des Parlamentarischen Rates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates teilzunehmen.

      (3) Abwesenheitsmeldungen sind beim dem/der Parlamentarischen Ratspräsidenten*in oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen. Innerhalb einer Fraktion können die Stimmen für die Dauer der Abwesenheit an einen oder mehrere Mitglieder Abgeorndete derselben Partei übertragen werden.

      § 3 Akteneinsicht

      (1) Alle Mitglieder Abgeordneten des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlamentarischen Rates einzusehen.

      (2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des/r Parlamentarischen Ratspräsidenten*in erfolgen.

      § 4 Aufgaben und Wahl des/r Parlamentspräsidenten*in

      (1) Der/die Parlamentarische Ratspräsident*in ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.

      (2) Der/die Parlamentarische Ratspräsident*in vertritt den Parlamentarischen Rat. Er Der/die Parlamentarische Ratpräsident*in wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentarischen Rates, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er Der/die Parlamentarische Ratpräsident*in hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

      (3) Dem/der Parlamentarische/n Ratspräsidenten*in steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlamentarischen Rates
      unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes. (simoff Quatsch)

      (4) Ohne seine des/der Parlamentarische/n Ratspräsidenten*in Genehmigung darf in den Räumen des Parlamentarischen Rates keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident Der/die Parlamentarische Ratpräsident*in nimmt die Anträge der Volksvertreter*innen, des/der Generalrates*in, des Volkes, des Clanrates und des Großrates entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentarische Ratspräsident der/die Parlamentarische Ratpräsident*in innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der/die Parlamentarische Ratspräsident*in kann hierfür einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.

      (6) Der/die Parlamentarische Ratspräsident*in wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der/die Kandidaten*in im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten*in mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

      (7) Die Amtszeit des/r Parlamentspräsidenten*in endet, wenn der Parlamentarischen Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abgeordneten eine/n Nachfolger*in wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.

      (8 ) Der/die Parlamentarische Ratspräsident*in kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine/n Stellvertreter des Parlamentspräsidenten*in wählen. Er/sie übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des/r Parlamentspräsidenten*in gelten entsprechend.

      (10) Der/die Abgeordnete mit der längsten Zeit seit seiner/ihrer Einbürgerung (Alterspräsident*in) führt die Amtsgeschäfte der/s Parlamentspräsidenten*in, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der/die stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des/r Ratspräsidenten*in beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.

      § 5 Sitzungen

      (1) Der Parlamentarische Rat tagt permanent.

      (2) Die Kommunikation des Parlamentarischen Rates ist öffentlich und erfolgt per Forum.

      § 6 Beratungen

      (1) Aussprachen über Anträge (Debatten) dauern mindestens sieben Tage, sollten jedoch in der Regel nicht länger als vierzehn Tage andauern. Die Dauer einer Aussprache bestimmt der/die Parlamentarische Ratspräsident*in. Sollte nach Ablauf der Frist keine Einigung erzielt worden sein, kann der/die Parlamentarische Ratspräsident*in die Debatte maximal zweimal verlängern (2. und 3. Lesung). Kommen während einer Debatte nach drei Tagen keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den/die Parlamentarischen Ratspräsidenten*in vor Ablauf der Frist beendet werden.

      (2) Kleine Anfragen stellen eine konkrete Anfrage an dem Generalrat dar. Sie können von jedem Mitglied Abgeordneten des Parlamentarischen Rates gestellt werden und erfordern eine schriftliche Antwort binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der/die zuständige Generalrat*in beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die Beratung über diese Erklärung dauert sieben Tage.

      Sollte eine kleine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben, spricht der/die Ratspräsident*in dem/der verantwortlichen Generalrat*in eine Rüge aus. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort eingehen, kann der Generalrat vom Großdruiden bestraft werden. (genaues Strafmaß fehlt? evtl. MIstrauensabstimmung?) - , muss sich der betreffende Generalrat im Parlamentarischen Rat einer Vertrauensfrage stellen.

      (3) Aussprachen über große Anfragen können von Fraktionen gestellt werden und erfordern eine Regierungserklärung des gesamten Generalrates binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat bei der/dem Ratspräsidenten*in unter Nennung von Gründen beantragen. Die anschließende Debatte dauert sieben Tage und erfordert die Anwesenheit mindestens eines Generalrates, der vom Parlamentarischen Ratspräsidenten*in einbestellt wird.

      Sollte eine große Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Ratspräsidenten*in eine Rüge ausgesprochen werden.
      Sollte innerhalb einer Frist von einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen, muss die Regierung die Vertrauensfrage stellen.

      (4) Auf Antrag eines/r Mitgliedes Abgeordneten des Parlamentarischen Rates können externe Fachleute mit ihrer Zustimmung zu Anhörungen eingeladen werden. Den Darstellungen des Gastes folgt eine Fragestunde für maximal sieben Tage.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.

      (6) Der/die Parlamentarische Ratspräsident*in beendet die Aussprache und stellt die Anträge zur Abstimmung.


      Simoff

      bis hier kontrolliert... Es ist eine nervige Arbeit, ich hoffe man kommt nicht auf den Trichter alle Gesetze dahingehend anzupassen -.-'



      § 7 Rederecht

      (1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Großrat, die Mitglieder des Generalrates in amtlicher Funktion sowie die Vertreter des Clanrates. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall erteilt werden.

      (2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.

      (3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlamentarischen Rates Rederecht.

      (4) Alle Debatten und Verfahren im Parlamentarischen Rat sind öffentlich.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.

      § 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

      (1) der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 50% der Stimmen abgegeben wurden.

      (2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Ratspräsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.

      § 9 Fragestellung

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.

      (2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen.

      (3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.

      (4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.

      § 10 Abstimmungsregeln

      (1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden mittels eines in einem Wahlsystems, das eine geheime Abstimmung
      gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum öffentlich als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.

      (2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.

      (3) Der Parlamentarische Ratspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.

      (4) Wird durch die Verfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentarische Ratspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

      (5) Wahlen zum Generalrat, zum Parlamentarischen Ratspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfragen, Misstrauensanträge und sonstige Abstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zwei Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person (Wahlleiter) erfolgen.

      (6) Beschlossene Gesetzentwürfe werden vom Parlamentarischen Ratspräsidenten dem Großrat unverzüglich zugeleitet.

      (7) Der Parlamentarische Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.

      (8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.

      (9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.

      (10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.

      (11) Sofern die Volksvertreter durch gesetzliche Regelung mehr als ein Mandat in der Wahl zum Parlamentarischen Rat erhalten haben, muss bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen durch jeden Volksvertreter deutlich gemacht werden. Die Verteilung der Stimmen auf mehrere Abstimmungsoptionen ist möglich. Der Parlamentarische Ratspräsident wacht über die Richtigkeit der Angaben. Werden mehr Stimmen abgegeben, als dem Volksvertreter zustehen, gilt die gesamte Stimmabgabe als ungültig.

      § 11 Sach- und Ordnungsruf

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Parlamentarischen Rates, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

      (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

      (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

      (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

      (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.

      (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Batzen nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      § 12 Unterbrechung der Sitzung

      Wenn im Parlamentarischen Rat störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.

      § 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

      Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates beschlossen werden.

      § 14 Inkrafttreten

      (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

      (2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch den Parlamentarische Rat mit 2/3 Mehrheit der Mandate beschlossen wird.

      [/quote]

      Hier nochmal nachgereicht[/quote]
      Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

      Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

      Liam Collyn Máirtín schrieb:

      Ich würde gerne anstoßen, dass man bei der neutralen Form das Sternchen benutzt, da das Sternchen das inklusivste ist, denn es steht für alle non-binären Geschlechter und es spart einen Platz, denn dann kann man statt Präsidentin oder Präsident, einfach Präsident*In schreiben, was das Protokoll und die Schriftstücke auch übersichtlicher macht.


      Das Problem bei dieser Form (die ich unter Gleichberechtigungsgrundsätzen stark unterstütze!) ist, dass man dann auch immer verschiedene Artikel angeben muss, was den Lesefluss stört. Daher war meine Idee, die neutale Form "das" zu nutzen, um einen Kompromiss für die LA anzubieten.

      Mitglied ist im Übrigen neutrum, hier brauchen wir nichts ändern. Zumal wenn dafür, wie im Entwurf von Cara, eine Form ("Abgeordnete/r") genommen wird, die dann gerade nicht neutral ist. Und deren Pluralbildung ganz offensichtlich Probleme bereitet.

      Wenn ihr mir sagt, ob ihr das Gendersternchen - trotz Artikel - wollt (i.e. der/die Präsident*in) oder lieber neutrale Formulierungen (i.e. das Präsidium) dann schreibe ich gern einen Vorschlag, der alle Änderungen von Cécile übernimmt, die Konsens zu sein scheinen


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Simoff

      ich fand es eine Fipselarbeit, die ich ungern nochmal machen möchte u d ich auch nur gut die Hälfte schaffte.



      Eine Einigung auf "das" mit oder ohne *in könnte ich mich einlassen, sofern wir nicht alle Gesetze Umschreiben müssen.

      Es würde. Ihr Bürokratischen Aufwand bedeuten, der Tir nicht weiter bringt.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Die Gleichberechtiung der Frau bringt Tir sehr wohl weiter.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Ich stimme dem Großrat da zu. Schlussendlich müssten alle Gesetze dann auf eine einheitliche Form hin geprüft werden. Doch hier für müsste eine einheitliche Form erst mal gegeben sein.
      Ich würde hierzu ein Gesetz vorschlagen, welches den Parlamentarischen Rat und den Großrat dazu verpflichtet, nur noch Gesetze zu beschließen/ratifizieren, welche eine bestimmte Gender Ansprache nutzt.
      Aus meiner Sicht würde dies auch ein Starkes Zeichen setzen, wofür sich die Freie Republik einsetzt.
      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Nicolas, du bist in der falschen Partei. Erschreckend, wie oft wir uns Recht geben. Hab wirklich großen Dank!

      Ich fände so ein Gleichstellungsgesetz sehr wichtig und würde michh freuen, wenn wir eines ausarbeiten könnten.

      Zur PGO würde ich noch zur Debatte stellen, dass mir Dringlichkeitssitzungen fehlen. Ja, demokratisch nicht ohne Risiko, jedoch immer mal wieder wichtig und das System in Tir doch sehr nun ja schwerfällig und langsam.

      Hier braucht es eine Regel, also z.B. wenn mind. 33% der Abgeordneten abgestimmt haben und davon mind. 66% mit Ja gestimmt haben, dann ist ein Eilgesetz beschlossen - kann mal ein Mathematiker berechnen, was hier eine gute Quote wäre?

      Also 66% von 33% sind 22% aller Abgeordneten, ist das zu wenig?

      Anderesrseits kann man ein Gesetz ja auch immer zurücknehmen. Man könnte ja einbauen, dass in so einem Fall eine Rundmail zur Abstimmung erfolgen muss o. ä.

      Was meint ihr?
      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)
      Beim Gleichstellungsgesetz bin ich ganz bei Ihnen.
      Beim Thema Eilgesetzen bin ich allerdings etwas zurückhaltender. Hier sollten es dann funktionierende Sicherheitsmechanismen geben, welche das Ausnutzen dieser Möglichkeit unterbinden. Aber dieses Thema gehört nicht in diese Debatte und sollte gesondert diskutiert werden.
      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat