Vertrag pottyland - Tir na nÒg

    Vertrag pottyland - Tir na nÒg


    Ich beantrage die Abstimmung über diesen Vertrag - bzw. eine Diskussion, so diese zunächst gewünscht wird.



    Vertrag zur Bekräftigung der Freundschaft und Intensivierung der
    Beziehungen zwischen dem Königreich Pottyland und der Freien Republik
    Tír Na nÓg


    Präambel:

    Aufgrund ihrer engen Beziehungen, der herausragenden Zusammenarbeit, der
    gegenseitigen Solidarität und Loyalität sowie als Ausdruck der
    Freundschaft schließen das Königreich Pottyland und die Freie Republik
    Tír Na nÓg nachstehenden Vertrag.

    Der Vertrag soll der engeren Zusammenarbeit der Vertragspartner dienen
    und eine Grundlage für eine weitere, intensivere Zusammenarbeit
    schaffen. Er ist Ausfluss des gegenseitigen Vertrauens und der
    langjährigen Freundschaft der Vertragspartner zueinander.

    Artikel 1 - Die persönliche Ebene

    (1) Repräsentanten der Vertragspartner ist es gestattet, ohne vorherige
    Ankündigung jederzeit dem Vertragspartner einen offiziellen Besuch,
    Staatsbesuch oder sonstigen diplomatischen Besuch abzustatten. Die
    gegebenenfalls notwendigen Allgemeinen Freiheiten der Lüfte gelten durch
    diesen Vertrag als erteilt.

    (2) Bürger der Vertragspartner dürfen sich unbegrenzt auf dem Grund und
    Boden des anderen Vertragspartners aufhalten, bewegen und niederlassen.
    Es ist ihnen gestattet, Zweitwohnsitze zu begründen, soweit dies die
    örtliche Gesetzgebung erlaubt. Die Erteilung eines Visums oder einer
    Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.

    Artikel 2 - Die politische Ebene

    (1) Die Vertragsstaaten bekräftigen die freundschaftlichen Beziehungen zueinander.

    (2) Es steht den Vertragspartnern zu, ihre Meinung zu innenpolitischen
    Geschehnissen gegenüber den Repräsentanten des Vertragspartners zu
    äußern. Diese ist durch den Vertragspartner zur Kenntnis zu nehmen, auch
    wenn dieser nicht gefolgt werden sollte. Die Vertragspartner bleiben
    innenpolitisch souverän.

    (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine gemeinsame,
    friedliche Außenpolitik führen wollen. Sie stehen gegenüber anderen
    Ländern auf diplomatischer Ebene füreinander ein, sofern dies notwendig
    ist. Bei Konflikten auf intermikronationaler Ebene versuchen sie
    gemeinsam, eine diplomatische Lösung zu erarbeiten und den
    Konfliktparteien zu unterbreiten.

    (4) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitige humanitäre
    Unterstützung im Verteidigungsfall, sofern dadurch nicht der
    unterstützende Vertragspartner gefährdet wird oder ein Staat, mit dem
    der unterstützende Partner neutrale oder höher eingestufte diplomatische
    Beziehungen unterhält, involviert ist. Sollte ein Vertragspartner
    selbst einen Konflikt herbeiführen, besteht keine Unterstützungspflicht.
    Eine militärische Unterstützung ist dem Vertragspartner freigestellt,
    erfolgt jedoch nur, sofern der angegriffene Staat dies ausdrücklich
    erbittet.

    (5) Es wird festgehalten, dass geheimdienstliche Tätigkeiten zwischen
    den Vertragspartnern nicht erforderlich sind. Die Vertragspartner
    tauschen sich über wesentliche Informationen aus.

    (6) Die Vertragsstaaten bekräftigen den Wunsch nach dem Austausch von
    Botschafter/innen entsprechend dem bereits geschlossenen Vertrag vom
    15.11.2002.

    Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

    (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen Wegfall von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen.

    (2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten wird gefördert. Die
    Vertragspartner bekunden die Absicht, das hierzu Nötige zu veranlassen.

    Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

    (1) Die Vertragspartner bekräftigen den kulturellen Austausch gemäß dem bereits geschlossenen Vertrag vom 15.11.2002.

    (2) Die Vertragspartner vereinbaren, die gegenseitigen Qualifikationen
    im schulischen und beruflichen sowie im Schulbereich gesondert zu
    erörtern. Sie sollen festhalten, welche Abschlüsse der Gegenseite
    anerkannt werden, wobei eine Anerkennung nur dann verweigert werden
    soll, wenn die Abschlüsse oder Ausbildungsinhalte nicht hinreichend
    vergleichbar sind. Jede Änderung in der Ausbildungsordnung eines
    anerkannten Abschlusses ist dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen.
    Die Anerkennung der Abschlüsse ist regelmäßig zu überprüfen.

    Artikel 5 - Organisatorisches

    (1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

    (2) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

    (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die
    Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 6 Wochen nach Bekanntgabe
    gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die
    Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt
    des Wirksamwerdens.



    Die Debatte geht 7 Tage bist zum 01.03.2020, der Antragsteller hat das Wort.
    Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

    Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

    Angesichts der nahen Ende der Legislatur und insbesondere angsichts der langen engen Verbundenheit mit Pottyland, die endlich fixiert werden muss, halte ich eine Debatte für überflüssig und beantrage die sofortige Absimmung.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: