Provinzverfassungsgesetz (PrvVrfG)

      Provinzverfassungsgesetz (PrvVrfG)

      Provinzverfassungsgesetz (PrvVrfG)

      I.Grundsäzliches

      Die aRpbK Kaputistan besteht aus den Provinzen Sagrikor, Zentralkaputistan, Serpanja und Nutrifugien.

      Das oberste Amt einer Provinz ist das Amt des Provinzgouverneurs.

      II. Gouverneurswahlen

      (1) Wahlen für das Amt eines Provinzgouverneurs werden auf Antrag von
      mindestens 10% der zur Teilnahme an den Gouverneurswahlen berechtigten
      Büger der jeweiligen Provinz, oder wenn eine Provinz ihren Gouverneur
      verliert, durchgeführt.

      (2) Ein solcher Antrag ist frühestens 30 Tage nach den letzten Gouverneurswahlen in der jeweiligen Provinz zulässig.

      Alle Bürger einer Provinz, die seit mindestens zwei Wochen die
      kaputisische Staatsbürgerschaft haben und in den letzten zwei Monaten
      nicht in einer anderen Provinz zur Teilnahme an einer Gouverneurswahl
      berechtigt waren, sind sowohl zur aktiven als auch zur passiven
      Teilnahme an Wahlen für das Amt eines Provinzgouverneurs berechtigt.

      Das Amt eines Provinzgouverneurs ist, außr im Zuge der Sonderregelung aus (3), mit dem Amt des Generalkanzlers inkompatibel.

      (1) Die Einreichung von Kandidaturen für das Amt eines
      Provinzgouverneurs muss späestens eine Woche vor dem gemäß zu
      erwartenden Wahlbeginn erfolgen.

      (2) Falls sich nur ein Kandidat um das Amt bewirbt, erhät dieser das Amt. Eine Wahl findet in einem solchen Fall nicht statt.

      (3) Falls sich kein Kandidat um das Amt bewirbt, übernimmt der
      Generalkanzler für 30 Tage die Befugnisse des Gouverneurs der jeweiligen
      Provinz. Danach müssen Neuwahlen eingeleitet werden.

      (4) Falls sich zwei oder mehr Kandidaten um das Amt bewerben, finden die
      Wahlen für das Amt eines Provinzgouverneurs drei Wochen nach einem
      zulässigen Antrag gemä der dem Verlust des Provinzgouverneurs statt und
      dauern eine Woche. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich

      vereinigen kann.

      III. Befugnisse der Provinzgouverneure

      (1) Provinzgouverneure können für den Wirkungsbereich ihrer Provinz Provinzialverordnungen erlassen.

      (2) Provinzalverordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Verfassung oder einem Gesetz stehen.

      (3) Provinzialverordnungen müssen dem Generalrat vorgelegt werden.

      (4) Provinzialverordnungen erhalten nur wenn ihnen nicht durch ein
      Mitglied des Generalrates widersprochen wird Ggültigkeit. Die
      Widerspruchfrist beträgt eine Woche. Sie kann aber in Ausnahmefällen vom
      Ratspräsidenten auf Antrag des Provinzgouverneurs bis auf drei Tage
      verkürzt werden. Alle Mitglieder des Generalrats müssen über eine
      Verkürzung des Widerspruchsszeitraumes in Kenntnis gesetzt werden.

      (5) Falls einer Provinzialverordnung durch ein Mitglied des Generalrats
      widersprochen wird, dieser Widerspruch aber in einer Abstimmung des
      Generalrats nicht mehrheitlich bestätigt wird, erhält die

      Provinzialverordnung dennoch Gültigkeit. Für die Abstimmung gelten
      entsprechend die Regelungen der Generalverfassung zum Beschluss von
      Gesetzen.

      (6) Provinzialverordnungen können durch Beschluss des jeweiligen Provinzgouverneurs oder des

      Generalrats aufgehoben werden.

      (7) Die Provinzgouverneure können die Präfekte der Departements der jeweiligen Provinz bestimmen.

      IV. Gliederung der Provinzen

      (1) Die Provinz Sagrikor besteht aus dem Departement Sagrigünt mit der
      Hauptstadt Sagrigünt, die zugleich Provinzhauptstadt und
      Generalhauptstadt ist, dem Departement Nexokor mit der Hauptstadt
      Nexozow, dem Departement Sichilona mit der Hauptstadt Sichilona, dem
      Departement Ostkap mit der Hauptstadt Stalinowgrad und dem Departement
      Naverku mit der Hauptstadt Salpetersburg.

      (2) Die Provinz Zentralkaputistan besteht aus dem Departement
      Antifaschista mit der Hauptstadt Antisfaschista, dem Departement Pivokor
      mit der Hauptstadt Pivograd, die zugleich Provinzhauptstadt ist, dem
      Departement Konoplia mit der Hauptstadt Konoplia, dem Departement
      Toutamarsch mit der Hauptstadt Toutamarsch und dem Departement Alzheim
      mit der Hauptstadt Alzheim.

      (3) Die Provinz Serpanja besteht aus dem Departement Serpan mit der
      Hauptstadt Serpan-Portograd, dem Departement Gulkan mit der Hauptstadt
      Gulkan, die zugleich Provinzhauptstadt ist, dem Departement
      Serpanhochland mit der Hauptstadt Mitessa, dem Departement Bas-Serpan
      mit der Hauptstadt Bas-Serpan und dem Departement Nitrokor mit der
      Hauptstadt Nitrograd.

      (4) Die Provinz Nutrifugien besteht aus dem Departement Puschkinal mit
      der Hauptstadt El Puschkinal, dem Departement Kolgranja mit der
      Hauptstadt Kolgranja, die zugleich Provinzhauptstadt ist und dem
      Departement Kyrillische Inseln, das sich aus Motoga, der Kebapinsel und
      der Langerhansschen Insel zusammensetzt.

      Beschlossen am 22.04.2001 vom Generalrat
      Geändert am 26.09.2001 vom Generalrat
      :rstern: István Sczepanovic Stepka :rstern:
      [ :schlaf: ]
      [Vizegeneralpräsident]
      [Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
      [Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]

      "Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]