Staatsbürgerschaftsgesetz (StBüG)
I. Voraussetzungen zum Erhalt der Staatsbürgerschaft
§1 Die Staatsbürgerschaft Kaputistans wird auf Antrag verliehen.
§2 Die Anmeldung einer einzelnen Person als mehrere Staatsbürger ist nicht zulässig.
§3 Die gleichzeitige Staatsbürgerschaft in Kaputistan und in anderen
virtuellen Staaten ist, soweit nichts gegenteiliges vom Generalrat
beschlossen wurde, zulässig.
§4 Der Antragsteller hat auf dem Antragsformular eine gültige
providerbasierte eMail-Adresse zur Identifikation anzugeben sowie über
seine reale Identität zu informieren.
§5 Der Antragsteller muss durch aktivieren des entsprechenden Feldes auf
dem Antragsformular bestätigen, die Generalverfassung zu akzeptieren.
§6 Der Antragsteller muss durch trinken eines Glases Wodka und
anschließendes Grölen der Nationalhymne seine verbundenheit zur
kaputisischen Leitkultur beweisen, und dies durch aktivieren des
entsprechenden Feldes Auf dem Antragsformular zu bestätigen. Der Erfolg
dieser Vorgänge ist nicht für den Erhalt der kaputisischen
Staatsbürgerschaft entscheidend, der Versuch ist jedoch Voraussetzung.
§7 Die Einbürgerung einer Person gegen ihren Willen ist nicht zulässig.
§7a Anträge auf Staatsbürgerschaft, die die Voraussetzungen nicht
erfüllen oder offensichtlich falsche Angaben enthalten werden nicht
bearbeitet.
II. Rechte und Pflichten der Staatsbürger
§8 Mit der Genehmigung des Einbürgerungsantrags erhält der neue
Staatsbürger seine Staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten entsprechend
der Generalverfassung und den Gesetzen. Sind in den Gesetzen Fristen für
die Mindestdauer der Staatsbürgerschaft vor erhalt eines
Staatsbürgerlichen Rechtes angegeben, so ist das Datum der
Antragstellung, nicht das Datum der Genehmigung ausschlaggebend.
§9 Mit dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erhält der neue Staatsbürger
die Pflicht, sich an die Generalverfassung und an die Gesetze
Kaputistans zu halten.
III. Beendigung der Staatsbürgerschaft
§10 Staatsbürger Kaputistans können durch öffentliche Erklärung der Niederlegung ihrer Staatsbürgerschaft selbige Beenden.
§11 Bei Mehrfachanmeldung nach §2 werden alle Anträge nach dem Ersten
nicht genehmigt bzw. gelten rückwirkend als nicht genehmigt. Mehrere
identische Anträge gelten als ein Antrag. Mehrere Anträge der selben
Person von denen nur einer gültig ist, gelten nicht als
Mehrfachanmeldung. Bei Mehrfachanmeldung in böswilliger Absicht werden
alle Einbürgerungsanträge jener Person nicht genehmigt bzw. gelten
rückwirkend als nicht genehmigt. Böswillige Absicht muss durch ein
zuständiges Nationales Gericht oder durch Generalratsbeschluss mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen festgestellt werden.
§12 Wird eine Staatsbürgerschaft unter Angabe von falschen Daten im Antrag erlangt, gilt dieser rückwirkend als nicht genehmigt.
§13 Durch mehrheitlichen Beschluss des Generalrats kann eine
Volkszählung angeordnet werden, bei der allen Staatsbürgern, die nach
Aufforderung per eMail nicht innerhalb von zwei Wochen oder einem
anderen vom Generalrat festgelegten Zeitraum von mindestens einer Woche
ihre Staatsbürgerschaft bestätigen, oder deren eMail-adresse nicht mehr
gültig ist, die Staatsbürgeschaft entzogen wird.
§14 Der Entzug der Staatsbürgerschaft aus anderen Gründen ist nur
aufrgrund eines Gesetzes durch ein zuständiges nationales Gericht, oder
bei Staatsgefährdung auch durch Generalratsbeschluss mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen möglich.
IV. Schlussbestimmungen
§15 Der Beschluss des Generalrats zur Einführung dieses Gesetzes gilt als Beschluss zur anordnung einer Volkszählung gemäß §13.
Beschlossen am 31.08.01 vom Generalrat
I. Voraussetzungen zum Erhalt der Staatsbürgerschaft
§1 Die Staatsbürgerschaft Kaputistans wird auf Antrag verliehen.
§2 Die Anmeldung einer einzelnen Person als mehrere Staatsbürger ist nicht zulässig.
§3 Die gleichzeitige Staatsbürgerschaft in Kaputistan und in anderen
virtuellen Staaten ist, soweit nichts gegenteiliges vom Generalrat
beschlossen wurde, zulässig.
§4 Der Antragsteller hat auf dem Antragsformular eine gültige
providerbasierte eMail-Adresse zur Identifikation anzugeben sowie über
seine reale Identität zu informieren.
§5 Der Antragsteller muss durch aktivieren des entsprechenden Feldes auf
dem Antragsformular bestätigen, die Generalverfassung zu akzeptieren.
§6 Der Antragsteller muss durch trinken eines Glases Wodka und
anschließendes Grölen der Nationalhymne seine verbundenheit zur
kaputisischen Leitkultur beweisen, und dies durch aktivieren des
entsprechenden Feldes Auf dem Antragsformular zu bestätigen. Der Erfolg
dieser Vorgänge ist nicht für den Erhalt der kaputisischen
Staatsbürgerschaft entscheidend, der Versuch ist jedoch Voraussetzung.
§7 Die Einbürgerung einer Person gegen ihren Willen ist nicht zulässig.
§7a Anträge auf Staatsbürgerschaft, die die Voraussetzungen nicht
erfüllen oder offensichtlich falsche Angaben enthalten werden nicht
bearbeitet.
II. Rechte und Pflichten der Staatsbürger
§8 Mit der Genehmigung des Einbürgerungsantrags erhält der neue
Staatsbürger seine Staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten entsprechend
der Generalverfassung und den Gesetzen. Sind in den Gesetzen Fristen für
die Mindestdauer der Staatsbürgerschaft vor erhalt eines
Staatsbürgerlichen Rechtes angegeben, so ist das Datum der
Antragstellung, nicht das Datum der Genehmigung ausschlaggebend.
§9 Mit dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erhält der neue Staatsbürger
die Pflicht, sich an die Generalverfassung und an die Gesetze
Kaputistans zu halten.
III. Beendigung der Staatsbürgerschaft
§10 Staatsbürger Kaputistans können durch öffentliche Erklärung der Niederlegung ihrer Staatsbürgerschaft selbige Beenden.
§11 Bei Mehrfachanmeldung nach §2 werden alle Anträge nach dem Ersten
nicht genehmigt bzw. gelten rückwirkend als nicht genehmigt. Mehrere
identische Anträge gelten als ein Antrag. Mehrere Anträge der selben
Person von denen nur einer gültig ist, gelten nicht als
Mehrfachanmeldung. Bei Mehrfachanmeldung in böswilliger Absicht werden
alle Einbürgerungsanträge jener Person nicht genehmigt bzw. gelten
rückwirkend als nicht genehmigt. Böswillige Absicht muss durch ein
zuständiges Nationales Gericht oder durch Generalratsbeschluss mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen festgestellt werden.
§12 Wird eine Staatsbürgerschaft unter Angabe von falschen Daten im Antrag erlangt, gilt dieser rückwirkend als nicht genehmigt.
§13 Durch mehrheitlichen Beschluss des Generalrats kann eine
Volkszählung angeordnet werden, bei der allen Staatsbürgern, die nach
Aufforderung per eMail nicht innerhalb von zwei Wochen oder einem
anderen vom Generalrat festgelegten Zeitraum von mindestens einer Woche
ihre Staatsbürgerschaft bestätigen, oder deren eMail-adresse nicht mehr
gültig ist, die Staatsbürgeschaft entzogen wird.
§14 Der Entzug der Staatsbürgerschaft aus anderen Gründen ist nur
aufrgrund eines Gesetzes durch ein zuständiges nationales Gericht, oder
bei Staatsgefährdung auch durch Generalratsbeschluss mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Stimmen möglich.
IV. Schlussbestimmungen
§15 Der Beschluss des Generalrats zur Einführung dieses Gesetzes gilt als Beschluss zur anordnung einer Volkszählung gemäß §13.
Beschlossen am 31.08.01 vom Generalrat
István Sczepanovic Stepka
[ ]
[Vizegeneralpräsident]
[Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
[Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]
"Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]
[ ]
[Vizegeneralpräsident]
[Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
[Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]
"Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]