Post- und Kommunikationsgesetz (PoKoG)

      Post- und Kommunikationsgesetz (PoKoG)

      Post- und Kommunikationsgesetz (PoKoG)

      §1 Die Einteilung in Postleitzahlregionen entspricht der Gebietseinteilung der Provinzen in Départements.

      §1a Die Postleitzahlen sind folgendermaßen auf die Départements verteilt:
      - 1000 bis 1499 sind dem Département Sagrigünt zugewiesen.
      - 1500 bis 1999 sind dem Département Nexokor zugewiesen.
      - 2000 bis 2499 sind dem Département Sichilona zugewiesen.
      - 2500 bis 2999 sind dem Département Ostkap zugewiesen.
      - 3000 bis 3499 sind dem Département Naverku zugewiesen.
      - 3500 bis 3999 sind dem Département Antifaschista zugewiesen.
      - 4000 bis 4499 sind dem Département Pivokor zugewiesen.
      - 4500 bis 4999 sind dem Département Konoplia zugewiesen.
      - 5000 bis 5499 sind dem Département Toutamarsch zugewiesen.
      - 5500 bis 5999 sind dem Département Alzheim zugewiesen.
      - 6000 bis 6499 sind dem Département Serpan zugewiesen.
      - 6500 bis 6999 sind dem Département Gulkan zugewiesen.
      - 7000 bis 7499 sind dem Département Serpanhochland zugewiesen.
      - 7500 bis 7999 sind dem Département Bas-Serpan zugewiesen.
      - 8000 bis 8499 sind dem Département Nitrokor zugewiesen.
      - 8500 bis 8999 sind dem Département Puschkinal zugewiesen.
      - 9000 bis 9499 sind dem Département Kolgranja zugewiesen.
      - 9500 bis 9799 sind dem Département Kyrillische Inseln zugewiesen.

      §1b Die jeweiligen Hauptstädte der Départements erhalten die jeweils niedrigste dem Département zugewiesene Postleitzahl.

      §1c Die Regelung aus §1b trifft nicht auf das Département Kyrillische
      Inseln zu. Die Postleitzahlen 9500 bis 9599 sind der Insel Motoga
      zugewiesen. Die Postleitzahlen 9600 bis 9699 sind der Kebapinsel
      zugewiesen. Die Postleitzahlen 9700 bis 9799 sind der Langerhans-Insel
      zugewiesen.

      §2 Die Ersten vier nach der Départementhauptstadt gegründeten Städte
      innerhalb eines Départements erhalten in der Reihenfolge ihrer Gründung
      um jeweils 100 höhere Postleitzahlen als die jeweils vor Ihnen
      gegründete Stadt in diesem Département. Diese Regelung trifft nicht auf
      Städte im Département Kyrillische Inseln zu.

      §2b Die Postleitzahlen für nicht durch §2 erfasste Städte werden, falls
      Vorhanden, durch den zuständigen Départementpräfekten, anderenfalls
      durch den übergeordneten Provinzgouverneur, gegebenenfalls gemäß
      zutreffender Vorschiften, zugewiesen.

      §3 In Post- und Fernmeldeangelegenheiten trägt die Provinz Sagrikor SK,
      die Provinz Zentralkaputistan ZK, die Provinz Serpanja SP und die
      Provinz Nutrifugien NF als Kurzbezeichnung. Die Provinzkurzbezeichnung
      kann in Adressangaben der Postleitzahl vorangestellt werden.

      §4 Die Telefonvorwahlen entsprechen den Postleitzahlen mit der Ziffer
      Null vorangestellt. die Telefonvorwahlen 09800 bis 09999 sind den
      Mobiltelefonnetzen zugewiesen.

      §5 Den Betrieb der Postdienstleistungen übernimmt der Staatsbetrieb
      Generalpost, den Betrieb der Fernmeldedienstleistungen sowie die
      Unterhaltung der dafür notwendigen technischen Grundlagen übernimmt der
      Staatliche Kommunikationsbetrieb KapuTel.

      Beschlossen am 26.09.01 vom Generalrat
      :rstern: István Sczepanovic Stepka :rstern:
      [ :schlaf: ]
      [Vizegeneralpräsident]
      [Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
      [Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]

      "Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]