Gesetz zur Regelung von arbeitsfreien Tagen (GRafT)

      Gesetz zur Regelung von arbeitsfreien Tagen (GRafT)

      Gesetz zur Regelung von arbeitsfreien Tagen (GRafT)

      §1 Erklärung

      a) Gesetzliche Feiertage sind arbeitsfreie Tage, die durch Präsidial-,
      Regierungs- oder Provenzialverordnungen in Kraft treten (Staatliche
      Feiertage) oder durch die Staatskirche als kirchliche Feiertage
      bekanntgegeben werden.

      b) Jeweilige Verordnungen werden nach Bekanntgeben gültig, müssen jedoch
      durch den Generalrat durch einfache Mehrheit bestätigt werden damit
      eine Änderung des §3 des GRafT rechtskräftig wird.

      §2 Geltungsbereiche der staatlichen Feiertage

      a) Verordnungen für die Einführung von staatlichen Feiertagen, die von
      Regierungs- oder Präsidialebene ausgehen, sind für das gesamte
      Staatsgebiet der aRpbK Kaputistan gültig.

      b) Ist ein staatlicher Feiertag durch eine Provinzialverordnung in Kraft
      getreten, so ist der Geltungsraum auf das Gebiet der jeweiligen Provinz
      begrenzt. Verordnungen laut §1 (a) sind nicht beschränkbar auf
      Provinz-, bzw. Départementebene, dies obliegt lediglich
      Provinzialverordnungen.

      c) Staatliche Feiertage auf Staatsebene sind lediglich mit 2/3 Mehrheit
      des Generalrates und Zustimmung durch einfache Mehrheit des
      Revolutionsrates streichbar. Provinz-/Départementfeiertage können durch
      einfache Aufhebung der Verordnung durch den jeweiligen Provinzgouverneur
      aufgehoben werden.

      §3 Feiertage

      Als staatliche Feiertage gelten:

      - 01. Januar: Neujahrstag

      - 01. Mai: Tag der Arbeiterklasse

      - 02. Juni: Volksbesäufnistag

      - 27. Juni: Revolutionstag

      - 05. September: Tag der Sovietunion

      - 27. November: Tag des Sieges gegen die Konterrevolution

      - 28. November: Tag der eingekehrten Demokratie

      - 29. November: Tag der Verfassung

      - 31. Dezember: Silvester

      §4 Sonderregelungen

      a) Kirchliche Feiertage werden jedes Jahr von der Staatskirche für das
      kommende Jahr bekanntgegeben. Diese Feiertage sind außer durch die
      Zustimmung Gottes und des Papstes nicht außer Kraft zu setzen.

      b) Bei verhängtem Notstand, laut GnVrfg Artikel 19, kann das
      Arbeitsleben durch eine Verordnung des Sicherheitsrates an gesetzlichen
      Feiertagen aufrecht erhalten werden.

      §5 Staatstrauer

      Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Generalpräsidenten oder den
      Generalkanzlers sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den
      zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. Diese Anordnung beinhaltet
      für den ersten Tag ein staatsweite Niederlegung des Arbeitslebens.

      §6 Aufrechterhaltung von Dienstleistungen

      Betriebe die dem Allgemeinwohl des Volkes dienen, wie Medien-,
      Kommunikationsbetriebe oder soziale Organisationen sind befugt das
      Arbeitsleben aufrecht zu erhalten. Tätigkeiten, deren auf lediglich
      einen Tag beschränkte Einstellung bereits eine Bedrohung für die
      Sicherheit Kaputistans darstellen würde, werden auch an arbeitsfreien
      Tagen aufrechterhalten.

      Beschlossen am 15.04.2002 vom Generalrat
      Geändert am 21.04.2002 vom Generalrat (§6 Hinzugefügt)
      :rstern: István Sczepanovic Stepka :rstern:
      [ :schlaf: ]
      [Vizegeneralpräsident]
      [Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
      [Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]

      "Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]