Gesetz zur Regelung von arbeitsfreien Tagen (GRafT)
§1 Erklärung
a) Gesetzliche Feiertage sind arbeitsfreie Tage, die durch Präsidial-,
Regierungs- oder Provenzialverordnungen in Kraft treten (Staatliche
Feiertage) oder durch die Staatskirche als kirchliche Feiertage
bekanntgegeben werden.
b) Jeweilige Verordnungen werden nach Bekanntgeben gültig, müssen jedoch
durch den Generalrat durch einfache Mehrheit bestätigt werden damit
eine Änderung des §3 des GRafT rechtskräftig wird.
§2 Geltungsbereiche der staatlichen Feiertage
a) Verordnungen für die Einführung von staatlichen Feiertagen, die von
Regierungs- oder Präsidialebene ausgehen, sind für das gesamte
Staatsgebiet der aRpbK Kaputistan gültig.
b) Ist ein staatlicher Feiertag durch eine Provinzialverordnung in Kraft
getreten, so ist der Geltungsraum auf das Gebiet der jeweiligen Provinz
begrenzt. Verordnungen laut §1 (a) sind nicht beschränkbar auf
Provinz-, bzw. Départementebene, dies obliegt lediglich
Provinzialverordnungen.
c) Staatliche Feiertage auf Staatsebene sind lediglich mit 2/3 Mehrheit
des Generalrates und Zustimmung durch einfache Mehrheit des
Revolutionsrates streichbar. Provinz-/Départementfeiertage können durch
einfache Aufhebung der Verordnung durch den jeweiligen Provinzgouverneur
aufgehoben werden.
§3 Feiertage
Als staatliche Feiertage gelten:
- 01. Januar: Neujahrstag
- 01. Mai: Tag der Arbeiterklasse
- 02. Juni: Volksbesäufnistag
- 27. Juni: Revolutionstag
- 05. September: Tag der Sovietunion
- 27. November: Tag des Sieges gegen die Konterrevolution
- 28. November: Tag der eingekehrten Demokratie
- 29. November: Tag der Verfassung
- 31. Dezember: Silvester
§4 Sonderregelungen
a) Kirchliche Feiertage werden jedes Jahr von der Staatskirche für das
kommende Jahr bekanntgegeben. Diese Feiertage sind außer durch die
Zustimmung Gottes und des Papstes nicht außer Kraft zu setzen.
b) Bei verhängtem Notstand, laut GnVrfg Artikel 19, kann das
Arbeitsleben durch eine Verordnung des Sicherheitsrates an gesetzlichen
Feiertagen aufrecht erhalten werden.
§5 Staatstrauer
Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Generalpräsidenten oder den
Generalkanzlers sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den
zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. Diese Anordnung beinhaltet
für den ersten Tag ein staatsweite Niederlegung des Arbeitslebens.
§6 Aufrechterhaltung von Dienstleistungen
Betriebe die dem Allgemeinwohl des Volkes dienen, wie Medien-,
Kommunikationsbetriebe oder soziale Organisationen sind befugt das
Arbeitsleben aufrecht zu erhalten. Tätigkeiten, deren auf lediglich
einen Tag beschränkte Einstellung bereits eine Bedrohung für die
Sicherheit Kaputistans darstellen würde, werden auch an arbeitsfreien
Tagen aufrechterhalten.
Beschlossen am 15.04.2002 vom Generalrat
Geändert am 21.04.2002 vom Generalrat (§6 Hinzugefügt)
§1 Erklärung
a) Gesetzliche Feiertage sind arbeitsfreie Tage, die durch Präsidial-,
Regierungs- oder Provenzialverordnungen in Kraft treten (Staatliche
Feiertage) oder durch die Staatskirche als kirchliche Feiertage
bekanntgegeben werden.
b) Jeweilige Verordnungen werden nach Bekanntgeben gültig, müssen jedoch
durch den Generalrat durch einfache Mehrheit bestätigt werden damit
eine Änderung des §3 des GRafT rechtskräftig wird.
§2 Geltungsbereiche der staatlichen Feiertage
a) Verordnungen für die Einführung von staatlichen Feiertagen, die von
Regierungs- oder Präsidialebene ausgehen, sind für das gesamte
Staatsgebiet der aRpbK Kaputistan gültig.
b) Ist ein staatlicher Feiertag durch eine Provinzialverordnung in Kraft
getreten, so ist der Geltungsraum auf das Gebiet der jeweiligen Provinz
begrenzt. Verordnungen laut §1 (a) sind nicht beschränkbar auf
Provinz-, bzw. Départementebene, dies obliegt lediglich
Provinzialverordnungen.
c) Staatliche Feiertage auf Staatsebene sind lediglich mit 2/3 Mehrheit
des Generalrates und Zustimmung durch einfache Mehrheit des
Revolutionsrates streichbar. Provinz-/Départementfeiertage können durch
einfache Aufhebung der Verordnung durch den jeweiligen Provinzgouverneur
aufgehoben werden.
§3 Feiertage
Als staatliche Feiertage gelten:
- 01. Januar: Neujahrstag
- 01. Mai: Tag der Arbeiterklasse
- 02. Juni: Volksbesäufnistag
- 27. Juni: Revolutionstag
- 05. September: Tag der Sovietunion
- 27. November: Tag des Sieges gegen die Konterrevolution
- 28. November: Tag der eingekehrten Demokratie
- 29. November: Tag der Verfassung
- 31. Dezember: Silvester
§4 Sonderregelungen
a) Kirchliche Feiertage werden jedes Jahr von der Staatskirche für das
kommende Jahr bekanntgegeben. Diese Feiertage sind außer durch die
Zustimmung Gottes und des Papstes nicht außer Kraft zu setzen.
b) Bei verhängtem Notstand, laut GnVrfg Artikel 19, kann das
Arbeitsleben durch eine Verordnung des Sicherheitsrates an gesetzlichen
Feiertagen aufrecht erhalten werden.
§5 Staatstrauer
Auf Anordnung von Staatstrauer durch den Generalpräsidenten oder den
Generalkanzlers sind öffentlich gehisste Staatsflaggen von den
zuständigen Stellen auf Halbmast zu setzen. Diese Anordnung beinhaltet
für den ersten Tag ein staatsweite Niederlegung des Arbeitslebens.
§6 Aufrechterhaltung von Dienstleistungen
Betriebe die dem Allgemeinwohl des Volkes dienen, wie Medien-,
Kommunikationsbetriebe oder soziale Organisationen sind befugt das
Arbeitsleben aufrecht zu erhalten. Tätigkeiten, deren auf lediglich
einen Tag beschränkte Einstellung bereits eine Bedrohung für die
Sicherheit Kaputistans darstellen würde, werden auch an arbeitsfreien
Tagen aufrechterhalten.
Beschlossen am 15.04.2002 vom Generalrat
Geändert am 21.04.2002 vom Generalrat (§6 Hinzugefügt)
István Sczepanovic Stepka
[ ]
[Vizegeneralpräsident]
[Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
[Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]
"Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]
[ ]
[Vizegeneralpräsident]
[Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
[Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]
"Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]