Allgemeines Strafgesetz

      Allgemeines Strafgesetz

      Allgemeines Strafgesetz

      Sektion I - Grundlagen (§§ 1 - 13)

      Sektion II - Strafe (§§ 14 - 27)

      Sektion III - Straftaten (§§ 28 - 70)

      Anhang I - Definitionserweiterungen

      Sektion I - Grundlagen

      §1 Geltungsbestimmung

      (1) Dieses Gesetz dient als verbindliche Grundlage für Strafurteile des Generalgerichtshofs.

      (2) Diesem Gesetz ist unterworfen, wer auf Kaputisischem Staatsgebiet
      und in Kaputistan zugehörigen Einrichtungen oder gegen einen
      kaputisischen Staatsbürger eine gesetzlich strafbare Handlung begeht.

      §2 Strafbarkeit

      (1) Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn sie zum Tatzeitpunkt aufgrund eines Gesetzes strafbar war.

      (2) Für eine Tat darf keine härtere Strafe verhängt werden, als zum Tatzeitpunkt durch Gesetz vorgeschrieben.

      (3) Die Strafbarkeit einer Tat, die mit einer geringeren Strafte als
      einer Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bedroht ist, erlischt durch
      Verjährung 120 Tage nach ihrer Vollendung. Die Verjährung wird durch
      einen Strafrechtsprozess unterbrochen.

      §3 Rückwirkung

      Ausgenommen von §2 sind Handlungen, die das Wohl des Volkes und die
      Generalverfassung in nicht hinnehmbarer Weise verletzen, zum
      Tatzeitpunkt jedoch nicht gesetzlich strafbar waren. In diesem Fall kann
      der Generalgerichtshof einen Rückwirkungsbeschluss erlassen, durch den
      der Generalrat nachträglich eine Strafbestimmung beschließen kann. Der
      Prozess ist bis zur Beschlussfassung auszusetzen. Beschließt der
      Generalrat nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erlass des
      Rückwirkungsbeschlusses eine Strafbestimmung, so ist der Angeklagte
      freizusprechen.

      §4 Unschuldsvermutung

      Jeder gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.

      §5 Fiktive Handlungen

      Handlungen, die sich allein aus fiktiven Beschreibungen von Ereignissen
      innerhalb der Simulation ergeben, gelten nur als geschehen, wenn die
      angeblichen Beteiligten dies bestätigen.

      §6 Vorsatz

      Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

      §7 Irrtum über Tatumstände

      (1) Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,
      so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem
      Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

      (2) Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat
      berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
      oder von einer Bestrafung absehen.

      (3) Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemäßer Vorsicht vermeiden
      können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
      Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.

      §8 Versuch

      (1) Der Versuch ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur
      strafbar wenn die versuchte Straftat, mit einer Freiheitsstrafe nicht
      unter 100 Tagen bedroht ist.

      (2) Der Versuch ist milder zu beurteilen als die vollendete Tat.

      (3) Führt der Täter die bereits begonnene Tat nicht zu Ende, so kann er gemäß §18 milder bestraft werden.

      (4) Geschieht dieser Abbruch der Tat aus eigenem Antrieb des Täters, so
      kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

      (5) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur
      Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter gemäß
      §18 milder bestraft werden.

      (6) Hat der Täter aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt des Erfolges
      beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der
      Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern

      §9 Täterschaft

      (1) Als Täter wird bestraft, wer eine Straftat durch eine ihm selbst
      zugehörige virtuelle Identität oder durch einen anderen begeht.

      (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich so wird jeder als Täter bestraft.

      §10 Anstiftung

      (1) Wer jemanden zu der von ihm verübten Straftat vorsätzlich bestimmt
      hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet,
      bestraft.

      (2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
      Schriften, zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird nach der
      Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet bestraft.

      (3) Der Versuch ist strafbar.

      §11 Beihilfe

      (1) Wegen Beihilfe wird bestraft, wer zur Vorbereitung oder Ausführung einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet.

      (2) Die Strafandrohung des Beihilfen richtet sich nach der des Täters, sie ist jedoch gemäß §18 zu mildern.

      §12 Notwehr

      (1) Eine Tat, die als Verteidigung um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
      Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, ist straflos.

      (1) Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, das Gut eines anderen oder
      des Staates aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu
      retten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist
      und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete
      Gut preiszugeben.

      (2) Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen
      nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der
      Richter die Strafe nach freiem Ermessen.

      (3) Überschreitet die Reaktion des Täters die Verhältnismäßigkeit klar,
      so kann dessen begangene Straftat gemäß §18 gemildert werden.

      §12a Reale Umstände

      Kann der Täter die Tatursache schlüssig und glaubhaft durch Umstände des
      realen Lebens erklären, kann von einer Bestrafung abgesehen werden,
      oder die Strafe gemildert werden.

      §13 Parlamentarische Indemnität

      Nach Art. 8 Abs. 4 der Generalverfasung können Generalratsabgeordnete zu
      keiner Zeit wegen ihres Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung
      im Generalrat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

      Sektion II - Strafe

      §14 Befristete Freiheitsstrafe

      (1) Die Freiheitsstrafe ist befristet, wenn das Gesetz nicht dauerhafte
      Freiheitsstrafe androht, oder eine dauerhafte Freiheitsstrafe gemäß §15
      Abs.1 nicht begründet werden kann.

      (2) Das Höchstmaß der befristeten Freiheitsstrafe beträgt 150 Tage, ihr Mindestmaß 1 Tag.

      §15 Dauerhafte Freiheitsstrafe

      (1) Die dauerhafte Freiheitsstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe.
      Sie ist nur anzuordnen, wenn entweder die Tat von solchem Ausmaß ist,
      das von der Höchststrafe nicht abgesehen werden kann oder eine
      Strafrückfälligkeit aufgrund persönlicher Merkmale oder Eigenschaften
      des Täters dringend angenommen werden muss. trifft keiner dieser Punkte
      zu, so ist die Strafe zu mildern.

      (2) Die dauerhafte Freiheitsstrafe dauert 1 Jahr.

      §16 Verlust des Wahlrechts

      (1) Wer wegen einer Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens 25 Tagen
      verurteilt wird, verliert für die Dauer seiner Freiheitsstrafe und noch
      die Zeit eines Drittels seiner Haftstrafe darüber, jedoch höchstens 30
      Tage, sein aktives und passives Wahlrecht sowie die Fähigkeit ein
      öffentliches Amt zu bekleiden.

      §17 Strafbemessung

      (1) Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe.

      (2) Bei der Bemessung wägt das Gericht die Umstände die für und gegen
      den Täter sprechen gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in
      Betracht:

      1. Die Beweggründe und die Ziele des Täters.

      2. Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat.

      3. Die Gesinnung die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Willen.

      4. das Verhalten des Täters nach der Tat.

      §18 Strafmilderung

      Ist eine Milderung vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt folgende
      Grundlage: An Stelle von Dauerhafter Freiheitsstrafe tritt
      Freiheitsstrafe nicht unter fünf Monaten Bei befristeter Freiheitsstrafe
      wird auf drei Viertel des angedrohten Strafmaßes erkannt.

      §19 Strafverschärfung

      (1) Ist aufgrund

      1. Einer besonders schwerwiegenden Tat, ohne Reue des Täters

      2. Nichtkooperation mit den Behörden und Institutionen Kaputistans

      3. Der Notwendigkeit zur Verteidigung der Rechtsordnung

      4. Ausbruch aus der Haft

      Eine Strafverschärfung angebracht, so kann der Richter nach freiem Ermessen über deren Ansetzung, Dauer und Art entscheiden.

      (2) Eine Strafverschärfung kann auch nach der Verurteilung, während der Strafverbüßung noch ausgesprochen werden.

      (3) Mögliche Arten der Strafverschärfung:

      1. Absprechung des Rechts auf Bewährung.

      2. Strafverlängerung um höchstens ein Viertel der gesamten Strafdauer.

      3. Verlängerung der Bewährungszeit um höchstens die Hälfte der gesamten. Bewährungszeit.

      4. Verlängerung des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts auf höchstens 80 Tage gesamthaft.

      §20 Strafanrechnung

      Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue
      ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse
      Haftzeit im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene
      Strafe auf die neue Angerechnet.

      §21 Tateinheit

      Verletzt die gleiche Tat mehrere Male dieses Strafgesetz, so wird nur auf die schwerwiegendste dieser Strafen erkannt.

      §22 Tatmehrheit

      Hat jemand mehrere Taten begangen, die zur gleichen Zeit abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

      §23 Gesamtstrafe

      (1) Ist eine der Einzelstrafen dauerhafte Freiheitsstrafe, so wird auf dauerhafte Freiheitsstrafe erkannt.

      (2) In allen anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der
      schärfsten Strafe erreicht, wobei jedoch die Summe aller Einzelstrafen
      nicht erreicht werden darf.

      §24 Aussetzung des Strafrestes bei Freiheitsstrafe

      (1) Nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe bei befristeter
      Freiheitsstrafe wird auf Aussetzung des Strafrestes entschieden, sofern:

      1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

      2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.

      3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.

      4. Die Gefahr eines Rückfalls gering ist.

      5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.

      (2) Bei dauerhafter Freiheitsstrafe kann nach 150 abgesessenen Tagen der Rest der Strafzeit erlassen werden, wenn:

      1. Der Verurteilte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

      2. Das Recht auf Bewährung nicht im Urteil aberkannt wurde.

      3. Das Verhalten des Verurteilten während der Haftzeit, während der Vernahme und während des Gerichtsprozesses gut war.

      4. Die Gefahr eines Rückfalls klein ist.

      5. Die Schwere der Tat nicht in groben Widerspruch zu einer vorzeitigen Haftentlassung steht.

      (3) Nach der Aussetzung des Strafrestes tritt eine Bewährung ein, deren
      Dauer die des erlassenen Strafrestes jedoch nicht unterschreiten darf.

      §25 Bewährungszeit

      (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit, Sie muss
      mindestens 10 Tage länger und höchstens 30 Tage länger als der erlassene
      Strafrest dauern.

      (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Entlassung aus der Haft.

      §26 Bewährungsauflagen

      (1) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der Bewährung
      Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen,
      dabei dürfen dem Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
      werden.

      (2) Das Gericht kann dem verurteilten Auferlegen:

      1. gemeinnütziger Dienst

      2. Wiedergutmachung des begangenen Unrechts, nach Kräften.

      3. Vermeidung von Kontakt zu bestimmten Personen und Organisationen

      4. Verbot von Zutritt oder Zugriff zu bestimmten Orten oder Einrichtungen.

      §27 Berufsverbot

      (1) Missbraucht jemand seine Berufstätigkeit für rechtswidrige
      Aktivitäten oder war die Berufstätigkeit Auslöser oder Grund für
      rechtswidrige Aktivitäten und wird er deswegen gerichtlich verurteilt,
      so kann das Gericht auf Berufsverbot für eine Zeit zwischen 10 und 50
      Tagen entscheiden.

      (2) Ist es zur Verhinderung einer Strafrückfälligkeit notwendig, so kann das Gericht auf dauerhaftes Berufsverbot entscheiden.

      (3) So lange das Berufsverbot gilt, darf der Täter den Beruf weder
      selbst ausüben, noch durch ein andere von seinen Weisungen abhängige
      Person ausüben lassen.

      (4) Das Berufsverbot gilt für eine allfällige Haftzeit sowie die vom Gericht entschiedene Zeit darüber hinaus.


      Sektion III - Straftaten

      §28 Unterstützung eines Angriffskrieges

      (1) Wer widerrechtlich einen Angriffskrieg vorbereitet, an dem
      Kaputistan beteiligt sein soll und dadurch die Gefahr eines Krieges für
      Kaputistan heraufbeschwört, ist mit dauerhafter Freiheitsstrafe oder
      Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen zu bestrafen.

      (2) Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften zum
      Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen
      bestraft

      §29 Hochverrat

      (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den
      Bestand oder die Einheit Kaputistans zu beeinträchtigen oder die
      verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, wird mit dauerhafter
      Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft.

      (2) In minderschweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen anzuordnen

      §30 Hochverräterische Sabotage

      (1) Wer als Anführer, Hintermann oder Mitglied einer Gruppe, oder
      allein, die Homepage und dazugehörigen Einrichtungen, EMail-Adressen
      oder Mailinglists der aRpbK Kaputistan oder die Internetseiten,
      EMail-Adressen und Mailinglists der Behörden und Institutionen
      Kaputistans außer Funktion setzt, empfindlich sabotiert, oder
      unzugänglich macht, ist mit dauerhafter Freiheitsstrafe zu bestrafen.

      (2) In minderschweren Fällen kann Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen ausgesprochen werden.

      (3) Fahrlässige Sabotage nach Absatz 1 ist mit dem Entzug des aktiven
      und passiven Wahlrechts für eine Zeit nicht unter 100 Tagen zu
      bestrafen.

      §31 Agententätigkeit für Sabotagezwecke

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen wird bestraft, wer sich für
      fremde Regierungen, verfassungsfeindliche oder terroristische
      Organisationen im In- und Ausland dazu bereit erklärt, gegen Kaputistan
      oder seine Verbündeten gerichtet:

      1. Sabotageakte durchzuführen

      2. sich für solche ausbilden lässt, oder andere dafür ausbildet

      3. Sabotageobjekte auszuspionieren

      4. Sabotagemittel herzustellen

      5. Verbindungen mit Sabotageagenten herzustellen oder zu unterhalten.

      (2) Als Sabotagehandlungen sind alle Handlungen anzusehen, welche
      Verfassungsorgane, Behörden, die Zivilbevölkerung oder die
      Landesverteidigung vorsätzlich und empfindlich, zum Nutzen anderer in
      der Ausführung Ihrer Rechte und Pflichten be- oder verhindert.

      §32 Verfassungsfeindliche Organisationen

      (1) Wer als Anführer, Mitglied oder Hintermann in einer gemäß dem
      Parteiengesetz unzulässigen Partei, deren Ersatzorganisation, oder einer
      Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten tätig ist, wird
      mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemildert
      werden

      (2) Wer für besagte verfassungswidrige Parteien oder Organisationen
      gemäß Abs. 1 Propagandamittel verteilt wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      30 Tagen bestraft. Die Strafe kann gemäß §27 gemildert werden.

      §33 Verunglimpfung des Staates

      (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
      Schriften, die aRpbK Kaputistan, ihre Staatssymbole, eine ihrer
      Provinzen oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig
      verächtlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

      (2) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
      Schriften, ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder eine Behörde in
      einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich
      dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den verfassungsmäßigen
      Bestand der aRpbK Kaputistan einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      50 Tagen bestraft

      §34 Nötigung von Verfassungsorganen

      (1) Wer ein Verfassungsorgan der aRpbK Kaputistan oder einer Ihrer
      Provinzen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, seine
      Befugnisse nicht mehr im bestimmten Sinne auszuüben, wird mit
      Freiheitsstrafe von 10 bis zu 100 Tagen bestraft.

      (2) Der Versuch ist Strafbar.

      §35 Störung des Generalrats

      Wer gegen Anordnungen und Regeln verstößt, die der Generalrat über die
      Sicherheit und Ordnung seines Geschäftsgangs allgemein oder im
      Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Generalrats behindert
      oder stört, wird mit 5 Tagen Freiheitsstrafe bestraft.

      §36 Wahlbehinderung

      (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die
      Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit
      Freiheitsstrafe nicht unter 5 Tagen bestraft

      (2) Wer das Ergebnis einer Wahl verfälscht oder sonst ein unrichtiges
      Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft

      (3) Wer andere Wähler dazu nötigt, oder verführt nicht zu wählen, oder
      an der Wahl hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

      (4) Der Versuch ist strafbar

      §37 Abgeordnetenbestechung

      (1) Wer für eine Abstimmung oder Wahl, innerhalb eines
      Gesetzgebungsorgans Kaputistans Stimmen von Abgeordneten erkauft oder
      verkauft wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.

      §38 Beeinträchtigung von Vertretern und Organen ausländischer Staaten

      (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt, oder ein Vertreter einer
      Ausländischen Regierung oder eines ausländischen Gesetzgebungsorgans
      beleidigt, verunglimpft oder beschimpft, während sich das Opfer in
      amtlicher Tätigkeit in Kaputistan aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis
      zu 30 Tagen bestraft

      (2) Die Straftat wirde nur auf Antrag der Generalregierung verfolgt.

      §39 Beschimpfung von Weltanschauungen

      Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften die
      Kaputisisch-Orthodoxe Staatskirche oder eine im Land bestehende Sekte
      oder weltanschauliche Vereinigung, in einer Weise, die geeignet ist, den
      öffentlichen Frieden zu stören, beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe
      bis zu 30 Tagen bestraft

      §40 Volksverhetzung

      Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören
      zum Hass gegen einzelne Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu
      Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde
      anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft,
      böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe
      bis zu 50 Tagen bestraft.

      §41 Sachbeschädigung

      (1) Wer rechtswidrig fremdes Eigentum oder Volkseigentum beschädigt oder
      zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.

      §42 Terrorismus

      (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten
      darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung,
      Geiselnahmen, Sabotage zu begehen, oder wer sich an einer solchen
      Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem
      bis zu 100 Tagen bestraft.

      (2) Gehört der Täter zu den Anführern oder Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu erkennen.

      (3) Das Gericht kann die Strafe bei Beteiligten, deren Mitwirkung gering war, nach freiem Ermessen mildern.

      §43 Definition des Staatsgeheimnisses

      Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Informationen, die
      nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden
      Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schwerwiegenden
      Nachteils für die Sicherheit Kaputistans abzuwenden.

      §44 Landesverrat

      (1) Wer ein Staatsgeheimnis einer dafür unbefugten Person oder Behörde
      im In- und Ausland mitteilt oder zukommen lässt und dadurch die Gefahr
      eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der aRpbK Kaputistan
      herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen bestraft.

      (2) In besonders schweren Fällen muss eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

      (3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
      eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von
      Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet oder durch die Tat ein
      besonders schwerer Nachteil für die Sicherheit der aRpbK Kaputistan
      folgt.

      (4) Wer sich ein Staatsgeheimnis beschafft, um es zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 100 Tagen bestraft.

      (5) Liegt ein besonders schwerer Fall vor, der die äußere Sicherheit der
      Kaputistans maßgeblich verschlechtert, so kann das Gericht auf
      dauerhafte Freiheitsstrafe erkennen.

      (6) Wer für eine fremde Macht geheimdienstliche Agententätigkeit gegen
      Kaputistan ausübt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu 50 Tagen bestraft.

      §45 Landesverräterische Fälschung

      (1) Wer wider besseres Wissen falsche oder verfälschte Gegenstände,
      Botschaften oder Behauptungen an fremde Mächte weiterreicht oder
      gelangen lässt um dieser vorzutäuschen, dass es sich um Tatsachen
      handelt und so die äußere Sicherheit Kaputistans beeinträchtigt, wird
      mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

      (2) Ebenfalls strafbar macht sich, wer solche Gegenstände herstellt oder vorbereitet.

      (3) Die Strafe kann verschärft werden

      §46 Nebenfolgen

      (1) Wer aufgrund einer der §§ 44 oder 45 verurteilt wird, dem kann das
      Gericht auf unbegrenzte Zeit das passive Wahlrecht absprechen.

      (2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht einem nach den §§ 44
      und 45 verurteilten das aktive und passive Wahlrecht auf unbegrenzte
      Zeit absprechen

      §47 Schädigung der Wehrkraft

      (1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die der
      Landesverteidigung dient, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

      (2) Wer mit unwahrer oder manipulierender Störpropaganda versucht, die
      Wehrkraft der Armee zu mindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen
      bestraft.

      §48 Beleidigung

      (1) Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

      (2) Satirische oder ironische Äußerungen sind, sofern sie keine
      erhebliche Herabwürdigung des Betroffenen darstellen, nicht als
      Beleidigung anzusehen.

      §49 Verleumdung

      Wer wider besseres Wissen in Beziehung zu einem anderen eine unwahre
      oder entscheidend verfälschte Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
      denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
      herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen
      und wenn die Tat öffentlich oder durch verbreiten von Schriften begangen
      worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft

      §50 Wahrnehmung berechtigter Interessen

      Tadelnde Urteile über eine politische, künstlerische, wissenschaftliche
      oder gewerbliche Leistung oder Äußerungen, welche zur Wahrnehmung oder
      Verteidigung von berechtigten Interessen gemacht worden sind, sowie
      Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen,
      dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sind nur
      insofern strafbar, als dass sie die Verhältnismäßigkeit zu Ungunsten des
      Beleidigten klar überschreiten.

      §51 Strafantrag

      (1) Die Straftaten der §§ 48 und 49 werden nur Auf Antrag verfolgt.

      (2) Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn ganze Volksgruppen,
      Religionen oder Weltanschauungen oder deren Vertretungen oder
      Bekenntnisse beleidigt wurden.

      (3) Erfolgt eine Straftat gemäß §§48 oder 49 aufgrund oder in Bezug auf
      die Geburt, die Rasse, des Geschlechts, der Heimat und Herkunft, der
      Sprache, des Glaubens oder der sexuellen Orientierung des
      Benachteiligten, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter 30 Tagen zu
      erkennen.

      §52 Falschaussage

      Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen
      oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, wird
      mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

      §53 Meineid

      Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen
      Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Tagen
      bestraft.

      §54 Verleitung zur Falschaussage

      (1) Wer einen anderen zur falschen Aussage eidlich oder uneidlich
      verleitet, anstiftet, drängt oder zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis
      zu 10 Tagen bestraft.

      (2) Der Versuch ist strafbar.

      §55 Amtsanmaßung

      (1) Wer eine Handlung oder Tätigkeit vornimmt oder eine Entscheidung
      fällt, welche nur Kraft eines ihm nicht zustehenden öffentlichen Amtes
      vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen
      bestraft.

      (2) Wer sich unrechtmäßig als Inhaber eines öffentlichen Amtes ausgibt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft.


      §56 Bestechlichkeit

      (1) Ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich
      oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
      dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird
      mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 20 Tagen bestraft.

      (2) Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür
      fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche
      Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe
      von 10 bis 100 Tagen bestraft

      (3)Die Tat ist nicht strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm
      geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die
      zuständige Behörde im Rahmen Ihrer Befugnisse entweder die Annahme
      vorher genehmigt hat.

      §57 Bestechung

      (1) Wer einem Amtsträger, oder einem für den öffentlichen Dienst
      besonders Verpflichteten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
      verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat
      oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen,
      in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen bestraft.

      (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als
      Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine
      richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit
      Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft. Der Versuch ist
      strafbar.

      (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige
      Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2
      schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass
      dieser, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil
      beeinflussen lässt.

      (4) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen
      ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger
      vorher genehmigt hat.

      §58 Unterlassung einer Diensthandlung

      Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im
      Sinne der §§ 58 und 59 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

      §59 Vortäuschung einer Straftat

      Wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat
      begangen worden sei wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

      §60 Verfolgung Unschuldiger

      (1)Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren
      berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder
      jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
      darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,
      wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 100 Tagen, in minder schweren
      Fällen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.

      (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer
      Freiheitsstrafe berufen ist, eine solche Strafe vollstreckt, obwohl sie
      nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe
      von 10 bis zu 100 Tagen, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
      von 5 bis zu 50 Tagen bestraft.

      §61 Falsche Verdächtigung

      (1) Wer einen anderen, wider besseres Wissen oder aus grober Verkennung
      der Tatsachen, einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Amts-
      oder Dienstpflicht in der Absicht beschuldigt, eine behördliche
      Untersuchung oder einen Strafermittlungsprozess gegen diesen einzuleiten
      oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen
      bestraft.

      (2) Zur Rehabilitierung des Beschuldigten muss die Verurteilung im
      selben Ausmaß wie die Falschverdächtigung verbreitet wurde öffentlich
      bekanntgegeben werden.

      §62 Strafvereitelung

      (1) Wer absichtlich oder wissentlich, ganz oder teilweise verhindert,
      dass ein anderer wegen einer Straftat angeklagt oder Verurteilt wird,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft.

      (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Vortat angedrohte Strafe

      §63 Nichtanzeige geplanter Straftaten

      (1) Wer vom Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach den §§ 28
      bis 31 oder einer anderen gemeingefährlichen Straftat zu einer Zeit, zu
      der Ausführung oder Erfolg noch abgewendet werden werden können,
      glaubhaft Kenntnis erlangt und es unterlässt, die geplante Straftat der
      Generalanwaltschaft oder einer anderen zuständigen Stelle anzuzeigen
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen, jedoch nicht mit einer
      schwereren als die für die Vortat angedrohte Strafe bestraft.

      (2) Unterbleibt der Versuch der geplanten Straftat, kann die Nichtanzeige straffrei bleiben.

      (3) Geistliche, Ärzte und Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet,
      anzuzeigen, was ihnen in Ausübung Ihres Dienstes anvertraut worden ist.

      (4) Unterlassene Anzeigen gegen Angehörige sind straffrei.

      §64 Verstoß gegen ein Berufsverbot

      Wer gegen ein gerichtlich angeordnetes Berufsverbot verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen bestraft.

      §65 Nötigung

      (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem
      schweren Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird
      mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

      (2) Der Versuch ist Strafbar

      §66 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses

      (1) Wer sich unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind, beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft

      (2) Wer unbefugt Daten unterschlägt, die für einen anderen bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Tagen bestraft

      (3) Wer unbefugt Daten, Briefe oder Schriftstücke oder Teile davon
      verändert um deren ursprünglichen Inhalt oder den Absender zu
      verfälschen oder unkenntlich zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      30 Tagen bestraft.

      (4) Verstöße werden nur auf Antrag verfolgt

      §67 Betrug

      (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu
      verschaffen, einen anderen durch Vorspiegelung falscher oder
      Unterdrückung wahrer Tatsachen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
      30 Tagen bestraft

      (1) Der Versuch ist Strafbar

      §68 Kommunikationsbetrug

      (1) Schreibt eine reale Person in Foren, Gästebücher, Mailinglists oder
      EMails unter falschem einem anderen Staatsbürger oder Ausländer
      zugehörigen Namen um die Identität des falschen Namens zu schädigen, so
      wird er als Verleumder gemäß §49 bestraft

      (2) Schreibt eine reale Person unter fiktivem, nicht für Ihre Identität
      als kaputisischer Staatsbürger benutzten Namen oder dazu assoziierbaren
      Kürzeln, um diese Identität nicht zeigen zu müssen, so wirkt dies
      strafverschärfend, falls durch diese Schrift eine weitere Bestimmung
      dieses Gesetzes verletzt wird.

      §69 Identitätsbetrug

      (1) Besteht eine Identität eines kaputisischen Staatsbürgers unter
      eigener Adresse oder eigenem Anschluss lediglich zu dem Zweck, einer
      weiteren Identität und damit der hinter ihr stehenden realen Person zu
      Abstimmungs-, Wahl- oder anderen Zwecken zu dienen, so wird die
      Erstidentität der realen Person mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen
      bestraft und der Zweitidentität die Existenz und somit die
      Staatsbürgerschaft aberkannt.

      (2) Wird die gleiche Adresse oder der gleiche Anschluss zweimal für eine
      Scheinidentität gemäß Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer
      Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit
      verhindert.

      (3) Der Generalrat kann eine Verhinderung der Staatsbürgerschaftserlangung gemäß Abs.2 mit einfachem Beschluss aufheben.

      §70 Simulationsfremde Straftaten

      (1) Schwere simulationsfremde Straftaten sind:

      1. Völkermord

      2. Mord

      3. Sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung mit Todesfolge

      4. Sexueller Missbrauch an Minderjährigen

      und werden mit dauerhafter Freiheitsstrafe bestraft

      (2) Mittelschwere simulationsfremde Straftaten sind:

      1. Totschlag

      2. Sexueller Missbrauch

      3. Vergewaltigung

      4. Geiselnahme

      und werden mit Freiheitsstrafe nicht unter 50 Tagen bestraft

      (3) Leichte simulationsfremde Straftaten sind:

      1. Fahrlässige Tötung

      2. Raub

      3. Körperverletzung

      4. Freiheitsberaubung

      5. Diebstahl

      6. Hausfriedensbruch

      und werden mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen bestraft

      (2) Sexueller Missbrauch und Vergewaltigung werden außer in leichten Fällen verschärft.

      (3) Simulationsfremden Straftaten beruhen lediglich auf fiktiven
      Handlungen gemäß §5. Der Richter hat die Tatdefinition analog zu realen
      Vorbildern selbst vorzunehmen.

      Anhang I - Definitionserweiterungen

      A. Schrift

      Der Begriff "Schrift" bezieht sich im Sinne dieses Gesetzes gleichermaßen auf Text-, Grafik- und Audiodaten

      B. Behörde

      Der Begriff "Behörde" schließt Gerichte mit ein
      :rstern: István Sczepanovic Stepka :rstern:
      [ :schlaf: ]
      [Vizegeneralpräsident]
      [Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
      [Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]

      "Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]