Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Freien Republik Tír na nÒg

      Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Freien Republik Tír na nÒg

      Dokument

      Die hohen Vertragsparteien,

      namentlich Seine Majestät, der König beider Archipele,

      und

      die Republik Tír na nÒg vertreten durch den Großrat

      eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,

      geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,

      verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und

      in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren


      schliessen nachfolgenden Vertrag:


      §1
      Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

      §2
      Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

      §2
      Die Gesandten werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist gewährleistet.

      §3
      Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an.

      §4
      Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

      §5
      Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

      §6
      Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Vertragsparteien sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

      §7
      Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

      §8
      Zur Unterstützung der Botschaften können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.

      §9
      Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.

      §10
      Zur Umsetzung des kulturellen Austausches können die Vertragspartner einen Kulturattaché entsenden.

      §11
      Zur Föderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit können die Vertragspartner einen Wirtschaftsattaché entsenden.

      §12
      Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

      §13
      Zum Zweck der Unterrichtung des Vertragspartner über Erkenntnisse im Interesse der inneren Sicherheit des Vertragspartners und zur wirksamen Absprache der Anstrengungen im Sicherheitsbereich können die Vertragspartner einen nachrichtendienstlichen Residenten entsenden.

      §14
      Die Vertragspartner können zu diesem Zweck in den Gesandtschaften nachrichtendienstliche Residenten entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.

      §15
      Die Vertragspartner schützen die Handelsmarken "Montenac", "Kronen-Bier", "Haltberger" und die regionale Bezeichnung "Livornischer Käse" und verpflichten sich, keine gleichlautenden Produktbezeichnungen für außerhalb der Ursprungsregion produzierte Waren zuzulassen.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: