Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Herzogtum Naulakha

    Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Herzogtum Naulakha

    Owen McCoy schrieb:

    Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

    Antragstitel:Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Herzogtum Naulakha

    Antragstext:


    Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Herzogtum Naulakha




    Präambel


    Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg


    (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und dem


    Herzogtum Naulakha (vertreten durch Herzog von Dunkelstein) begründet


    diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und


    verpflichtet beide Seiten zu einem Nichtangriffspakt.


    ARTIKEL 1


    Beiden Länder stehen sich einander gleichberechtigt gegenüber und


    akzeptieren die Regierungsform sowie deren Ausführung der jeweils


    anderen Seite. So verpflichtet sich die Freie Republik die


    Regierungsform des Herzogtums Naulakha zu akzeptieren und zu achten. Das Herzogtum Naulakha wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als


    sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.


    Beide Vertragspartner streben die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen an.


    ARTIKEL 2


    Sowohl das Herzogtum Naulakha als auch die Freie Republik Tir na nÒg


    verpflichten sich zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei


    jeglichem Verstoß gegen diese besteht für den Bündnispartner die


    Möglichkeit, jedwede Verträge zwischen den Vertragsparteien aus


    triftigen Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.


    ARTIKEL 3


    Das Herzogtum Naulakha und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten


    sich, die Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu


    verletzen. Bei der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide


    Staaten auf Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden


    Seiten akzeptierten Schlichter einzusetzen.


    ARTIKEL 4


    Sowohl das Herzogtum Naulakha als auch die Freie Republik Tir na nÒg


    können sich sowohl national als auch international nur selbst vertreten.


    Ausnahmen von dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich


    und bedürfen der Vertragsform.


    ARTIKEL 5


    Das Herzogtum Naulakha und die Freie Republik Tir na nÒg ermöglichen die


    Einrichtung von Botschaften. Über das Botschaftspersonal entscheidet


    allein der entsendende Staat. Beide Vertragspartnern sichern Diplomaten


    vollständige Immunität zu.


    ARTIKEL 6


    Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten


    das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu


    schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und


    auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und


    Forschung.

    ARTIKEL 7

    Beide Staaten einigen sich auf eine Visumfreie


    ARTIKEL 8


    Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der


    jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft.


    Er kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.


    Für das Herzogtum Naulakha


    Alios IV. von Dunkelstein


    Für für Freie Republik Tir na nÒg


    Siddhartha


    Ich hatte es leider vergessen, der Antragsteller hat das Wort.
    Debatte geht vorerst 7 Tage, also bis zum 27.11.2018
    Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

    Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin