Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Freien Republik Tír na nÒg

    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Freien Republik Tír na nÒg

    Owen McCoy schrieb:

    Antrag:
    Antragssteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

    Antrag

    Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Freien Republik Tír na nÒg

    Die hohen Vertragsparteien, namentlich Seine Majestät, der König beider Archipele und , die Republik TIR

    eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,

    geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,

    verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und

    in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren


    schliessen nachfolgenden Vertrag:


    §1
    Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

    §2
    Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

    §2
    Die Gesandten werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist gewährleistet.

    §3
    Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an.

    §4
    Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

    §5
    Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

    §6
    Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Vertragsparteien sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

    §7
    Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

    §8
    Zur Unterstützung der Botschaften können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.

    §9
    Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.

    §10
    Zur Umsetzung des kulturellen Austausches können die Vertragspartner einen Kulturattaché entsenden.

    §11
    Zur Föderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit können die Vertragspartner einen Wirtschaftsattaché entsenden.

    §13
    Zur Absprache und Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.


    §14
    Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

    §15
    Zum Zweck der Unterrichtung des Vertragspartner über Erkenntnisse im Interesse der inneren Sicherheit des Vertragspartners und zur wirksamen Absprache der Anstrengungen im Sicherheitsbereich können die Vertragspartner einen nachrichtendienstlichen Residenten entsenden.

    §16 Die Vertragspartner können zu diesem Zweck in den Gesandtschaften nachrichtendienstliche Residenten entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.

    §17
    Die Vertragspartner schützen die Handelsmarken "Montenac", "Kronen-Bier", "Haltberger" und die regionale Bezeichnung "Livornischer Käse" und verpflichten sich, keine gleichlautenden Produktbezeichnungen für außerhalb der Ursprungsregion produzierte Waren zuzulassen.


    Altburg, den



    Debatte geht vorerst 7 Tage.
    Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

    Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

    Danke Frau Präsidentin.

    Ich würde gerne vorher noch ein paar Worte verlieren.

    Es waren mMn anfangs sehr schwierige Bedingungen, da man uns nicht kannte und auch unser Wirtschaftssystem etwas argwöhnig anschaute. Aber als ich alles langsam und ruhig erklärte, tauten die guten Leute von dort auf. Es waren dennoch zähe Verhandlungen für den Grundlagenvertrag. Wir müssen dann auf jeden Fall weiter Türklinken putzen gehen.

    Es wird also kein Zuckerschlecken mit Livornien, aber ansich ist das Land sehr sehr schön, ich war dort als Teamchef unserer Uni Radmannschaft, da ging es durchs gesamte Land.

    Held der Arbeit seit 2.1.2018

    Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




    Was waren die Kritikpunkte am Wirtschaftssystem und wieso überhaupt tangiert die das?
    :rstern: MdPR für die Sozialistische Großratspartei :gstern:


    'Die Diktatur des Proletariats wird diesen großartigen Apparat der industriellen und intellektuellen Produktion, diese Antriebskraft der Zivilisation vor dem drohenden Zusammenbruch retten.' (Antonio Gramsci)