Más é Thoil: Wohnung der Ines

      Handlung

      In ihrem Arbeitszimmer macht sich Ines auch direkt daran mittels ihres Laptops die Rechtsvorschriften der Republik zu durchforsten und wird schnell fündig



      Gedanken

      Ah.. okay.. das sind also die Voraussetzungen.. Na dann mal ran an die Arbeit

      Handlung

      Nach einiger Zeit des Recherchieren und des Schreibens ist Ines mit dem ersten Entwurf fertig


      Dokument

      Bezirksordnung des Ratbezirkes Más

      Bezirksbürgerrat
      Artikel 1
      (1) Das Bezirksparlament des Ratbezirkes Más ist der Bezirksbürgerrat. Er setzt sich aus allen eingetragenen Bürgern des Ratbezirkes Más zusammen.
      (2) Der Bezirksrat führt eine Liste mit eingetragenen Bürgern des Ratbezirkes Más.

      Artikel 2
      (1) Dem Bezirksbürgerrat steht der Bezirksrat als Vorsitzender vor.
      (2) Der Bezirksbürgerrat ist das höchste Beschluss fassende Gremium eines Bezirkes und kann Bezirksverordnungen beschließen. Es fasst seine Beschlüsse und Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, sofern durch Gesetz, Bezirksverordnung oder diese Bezirksordnung nichts anderes vorgeschrieben ist.

      Artikel 3
      (1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Bezirksbürgerrates zu seinen Sitzungen ein und leitet diese.
      (2) Die Mitglieder des Bezirksbürgerrates haben grundsätzlich Rederecht und in jedem Falle Stimmrecht.
      (3) Der Vorsitzende kann einzelnen Mitgliedern für eine bestimmte Zeit das Rederecht entziehen oder Sie aus der Sitzung ausschließen. Der Vorsitzende darf diese Mittel nur zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bezirksbürgerrates nutzen.
      (4) Der Vorsitzende kann Gästen Rederecht erteilen und wieder entziehen.
      (5) Die Sitzungen des Bezirksbürgerrat sind öffentlich und können durch Beschluss nicht öffentlich gemacht werden. Sollten Sitzungen nicht öffentlich sein, so darf der Vorsitzende nur mit Genehmigung des Bezirksbürgerrat Gäste einladen und Gästen das Rederecht erteilen.

      Bezirksrat
      Artikel 4
      (1) Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Ratbezirkes verantwortlich und legt die Richtlinien der Entwicklung des Ratbezirkes fest. Er ist in allen Fragen, die den Ratsbezirk direkt betreffen der erste Ansprechpartner.
      (2) Der Bezirksrat darf nicht zugleich Großrat, Großdruide oder Generalrat sein.

      Artikel 5
      (1) Der Bezirksrat wird durch den Bezirksbürgerrat für die Dauer von drei Monaten geheim und unmittelbar gewählt.
      (2) Der Bezirksbürgerrat kann durch die Nachwahl eines Bezirksrates den Bezirksrat abwählen. Die Amtszeit des Nachfolgers endet dann, wenn die des Vorgängers geendet hätte.

      Artikel 6
      (1) Es finden zwei Wahlgänge zum Bezirksrat statt. Im ersten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der zwei Drittel der Stimmen auf sich vereinen kann. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige zwei Drittel Mehrheit erreichen, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.
      (2) Für die Wahl kann der Bezirksbürgerrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den Großrat mit der Wahlleitung beauftragen. Sollte der Bezirksbürgerrat dies nicht beschließen, so übernimmt der Bezirksrat die Wahlleitung.
      (3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Die Dauer der Wahl beträgt 5 Tage und muss im öffentlichen Forum des Ratsbezirkes zwei Tage vorher verkündet werden. Kandidaten haben in den zwei Tagen zwischen Verkündung und Wahl die Möglichkeit Ihre Kandidatur dem Wahlleiter mitzuteilen.

      Bezirksverordnungen
      Artikel 7
      (1) Bezirksverodnungen dürfen nicht gegen diese Bezirksordnung und die Verfassung und Gesetze der Freien Republik Tir na nÒg verstoßen.
      (2) Bezirksverodnungen werden vom Bezirksbürgerrat mit einfacher Mehrheit beschlossen und vom Bezirksrat verkündet.
      (3) Bezirksverodnungen treten mit Ablauf des Tages an dem sie verkündet werden in Kraft und bilden neben der Verfassung und den Gesetzen der Freien Republik Tir na nÒg geltendes Recht im Ratsbezirk Más.

      Artikel 8
      Die Unvereinbarkeit einer Bezirksverodnung mit der Verfassung oder den Gesetzen der Freien Republik Tir na nÒg oder der Bezirksordnung des Ratsbezirk Más stellt der Rat der Gerechtigkeit fest. Er kann die Bezirksverodnung für Nichtig erklären und aufheben.

      Übergangs- und Schlussbestimmungen
      Artikel 9
      Diese Bezirksordnung kann nur durch den Bezirksbürgerrat mit einer zwei Drittel Mehrheit durch Bezirksverodnung geändert werden.

      Artikel 10
      (1) Diese Bezirksordnung tritt in Kraft, wenn ihm alle aktiven Bürger des Ratbezirks Más zugestimmt haben und es im Parlamentarischen Rat beschlossen und vom Großrat ratifiziert und im öffentlichen Forum des Ratsbezirkes Más Verkündet wurde.
      (2) Der Großrat beruft den Bezirksbürgerrat spätestens 72 Stunden nach in Kraft treten der Bezirksordnung zu seiner ersten Sitzung ein und leitet die erste Wahl zum Bezirksrat.



      Gedanken

      Hm.. was würde noch fehlen?

      Dokument

      Bezirksordnung des Ratbezirkes Más

      Bezirksbürgerrat
      Artikel 1
      (1) Das Bezirksparlament des Ratbezirkes Más ist der Bezirksbürgerrat. Er setzt sich aus allen eingetragenen Bürgern des Ratbezirkes Más zusammen.
      (2) Der Bezirksrat führt eine Liste mit eingetragenen Bürgern des Ratbezirkes Más. Eingetragene Bürger müssen Ihren hauptsächlichen Wohnsitz im Ratsbezirk Más haben.

      Artikel 2
      (1) Dem Bezirksbürgerrat steht der Bezirksrat als Vorsitzender vor.
      (2) Der Bezirksbürgerrat ist das höchste Beschluss fassende Gremium eines Bezirkes und kann Bezirksverordnungen beschließen. Es fasst seine Beschlüsse und Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, sofern durch Gesetz, Bezirksverordnung oder diese Bezirksordnung nichts anderes vorgeschrieben ist.

      Artikel 3
      (1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Bezirksbürgerrates zu seinen Sitzungen ein und leitet diese.
      (2) Die Mitglieder des Bezirksbürgerrates haben grundsätzlich Rederecht und in jedem Falle Stimmrecht.
      (3) Der Vorsitzende kann einzelnen Mitgliedern für eine bestimmte Zeit das Rederecht entziehen oder Sie aus der Sitzung ausschließen. Der Vorsitzende darf diese Mittel nur zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Bezirksbürgerrates nutzen.
      (4) Der Vorsitzende kann Gästen Rederecht erteilen und wieder entziehen.
      (5) Die Sitzungen des Bezirksbürgerrat sind öffentlich und können durch Beschluss nicht öffentlich gemacht werden. Sollten Sitzungen nicht öffentlich sein, so darf der Vorsitzende nur mit Genehmigung des Bezirksbürgerrat Gäste einladen und Gästen das Rederecht erteilen.

      Bezirksrat
      Artikel 4
      (1) Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Ratbezirkes verantwortlich und legt die Richtlinien der Entwicklung des Ratbezirkes fest. Er ist in allen Fragen, die den Ratsbezirk direkt betreffen der erste Ansprechpartner.
      (2) Der Bezirksrat darf nicht zugleich Großrat, Großdruide oder Generalrat sein.

      Artikel 5
      (1) Der Bezirksrat wird durch den Bezirksbürgerrat für die Dauer von drei Monaten geheim und unmittelbar gewählt.
      (2) Der Bezirksbürgerrat kann durch die Nachwahl eines Bezirksrates den Bezirksrat abwählen. Die Amtszeit des Nachfolgers endet dann, wenn die des Vorgängers geendet hätte.

      Artikel 6
      (1) Es finden zwei Wahlgänge zum Bezirksrat statt. Im ersten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der zwei Drittel der Stimmen auf sich vereinen kann. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die notwendige zwei Drittel Mehrheit erreichen, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.
      (2) Für die Wahl kann der Bezirksbürgerrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit den Großrat mit der Wahlleitung beauftragen. Sollte der Bezirksbürgerrat dies nicht beschließen, so übernimmt der Bezirksrat die Wahlleitung.
      (3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Die Dauer der Wahl beträgt 5 Tage und muss im öffentlichen Forum des Ratsbezirkes zwei Tage vorher verkündet werden. Kandidaten haben in den zwei Tagen zwischen Verkündung und Wahl die Möglichkeit Ihre Kandidatur dem Wahlleiter mitzuteilen.

      Bezirksverordnungen
      Artikel 7
      (1) Bezirksverodnungen dürfen nicht gegen diese Bezirksordnung und die Verfassung und Gesetze der Freien Republik Tir na nÒg verstoßen.
      (2) Bezirksverodnungen werden vom Bezirksbürgerrat mit einfacher Mehrheit beschlossen und vom Bezirksrat verkündet.
      (3) Bezirksverodnungen treten mit Ablauf des Tages an dem sie verkündet werden in Kraft und bilden neben der Verfassung und den Gesetzen der Freien Republik Tir na nÒg geltendes Recht im Ratsbezirk Más.

      Artikel 8
      Die Unvereinbarkeit einer Bezirksverodnung mit der Verfassung oder den Gesetzen der Freien Republik Tir na nÒg oder der Bezirksordnung des Ratsbezirk Más stellt der Rat der Gerechtigkeit fest. Er kann die Bezirksverodnung für Nichtig erklären und aufheben.

      Übergangs- und Schlussbestimmungen
      Artikel 9
      Diese Bezirksordnung kann nur durch den Bezirksbürgerrat mit einer zwei Drittel Mehrheit durch Bezirksverodnung geändert werden.

      Artikel 10
      (1) Diese Bezirksordnung tritt in Kraft, wenn ihm alle aktiven Bürger des Ratbezirks Más zugestimmt haben und es im Parlamentarischen Rat beschlossen und vom Großrat ratifiziert und im öffentlichen Forum des Ratsbezirkes Más Verkündet wurde.
      (2) Der Großrat beruft den Bezirksbürgerrat spätestens 72 Stunden nach in Kraft treten der Bezirksordnung zu seiner ersten Sitzung ein und leitet die erste Wahl zum Bezirksrat.



      Gedanken

      So finale Version, nun nur noch den Bürgern präsentieren.