Polizeigesetz (PolG)

    Polizeigesetz (PolG)

    Owen McCoy schrieb:

    Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

    Antragstitel: Polizeigesetz (PolG)


    Polizeigesetz (PolG)

    §1 Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    §2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
    Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

    §3 Verhältnismäßigkeit
    Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

    §4 Aufsicht über die Polizeibehörden
    (1) Die Generalräte haben die Rechtsaufsicht über die Staatspolizei und Zoll inne.
    (2) Die Staatspolizei übt die Oberaufsicht über die Bezirkspolizei aus. Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht des zuständigen Bezirks zu.

    §5 Verfügung über Polizeikräfte
    Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Staatspolizei für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Bezirke verfügen.

    §6 Polizeiliche Anordnungen
    Der jeweilige Bezirk erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    §7 Aufsicht über Polizeikräfte
    Der jeweilige Bezirk steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizeikräfte zu.

    § 8 Gliederung der Polizei
    (1) Die Polizei ist in folgende Organisationen unterteilt:
    a) Staatspolizei
    b) Schutzpolizei
    c) Verkehrspolizei
    d) Kriminalpolizei
    e) Wasserschutzpolizei
    f) Zoll
    (2) Staatspolizei, Wasserschutzpolizei und Zoll sind hierbei den Generalräten unterstellt, Kriminalpolizei, Schutzpolizei und Verkehrspolizei den Bezirken.

    §9 Aufgaben der Polizei
    (1) Alle Polizeiorganisationen:
    a) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
    b) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
    c) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.
    (2) Spezielle Aufgabenbereiche der Polizeiorganisationen:
    a) Die Staatspolizei nimmt Aufgaben war, für die der Staat die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat. Diese können in einem Gesetz näher definiert sein.
    b) Die Schutzpolizei wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und trifft bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Maßnahmen;
    c) Die Kriminalpolizei führt Ermittlungen gemäß der Gesetzgebung durch;
    d) Die Verkehrspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß der Gesetzgebung;
    e) Der Zoll überprüft Personen und Waren bei der Einreise an Grenzübergängen und Flughäfen sowie an grünen Grenzen und Arbeitsstellen auf illegale Beschäftigungen
    f) Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Straftaten, Umweltschutz und Verkehrssicherheit auf Wasserwegen

    §10 Ausweis
    (1) Der Polizeibeamte hat sich bei jeder Amtshandlung per Dienstausweis auszuweisen. Die Uniform gilt als Ausweis. Der Beamte zeigt seinen Dienstausweis unaufgefordert vor oder wenn es die Umstände zulassen.
    (2) An der Uniform ist gut sichtbar der Name sowie die Dienstnummer des Polizeibeamten anzubringen. Diese Angaben dürfen nicht durch andere Kleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt werden.

    §11 Rechtsbeistand
    (1) Der zuständige Bezirk muss Polizeibeamten und Hilfskräften einen Rechtsbeistand stellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
    (2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

    §12 Ergänzende Vorschriften
    (1) Die Einstellung und Entlassung aller Polizeibeamten auf Bezirksebene geschieht durch Ernennung und Entlassung durch den Bezirkrates der Provinz. Eine Einstellung oder Entlassung muss binnen 14 Tagen einen der Generalräte gemeldet werden.
    (2) Bei der Einstellung des Bezirkspolizeipräsidenten oder dessen Stellvertreter sind die Generalräte zuvor in Kenntnis zu setzen. Dieses kann der Ernennung innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Der Widerspruch muss sachlich begründet sein. Einspruch gegen den Widerspruch ist beim Großdruiden oder dessen Stellvertreter möglich. Dieses entscheidet dann über die Einstellung.
    (3) Die Bezirke dürfen folgende Aufgaben per Verordnung regeln:
    a) die Organisation der Bezirkspolizei;
    b) Bekleidung und Ausrüstung.

    §13 Feststellung der Personalien
    (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten.
    (2) Die angehaltene Person kann zur Polizeiwache geführt werden, wenn sie keine Angaben macht oder unrichtiger Angaben verdächtigt wird und ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist.

    §14 Fahrzeugführer
    (1) Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.
    (2) Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

    §15 Wegweisung
    Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
    a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
    b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern.

    §16 Kontrolle von Behältnissen
    (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.
    (2) Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.

    §17 Durchsuchung von Personen
    (1) Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:
    a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
    b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen bei sich zu tragen;
    c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
    d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
    (2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.

    §17a Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
    (1) Die Polizei ist berechtigt Wohn- und Geschäftsräume eines Verdächtigen zu durchsuchen, wenn
    1. die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung anordnet,
    2. ein Gericht die Durchsuchung genehmigt hat,
    3. ein dringender Tatverdacht besteht und
    4. es Indizien dafür gibt, dass in den zu durchsuchenden Räumen Beweismittel zu finden sind.
    (2) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchsuchung unrechtmäßig und eventuell gefundene Beweismittel dürfen nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden.
    (3) Die Polizei ist berechtigt gefundene Beweismittel zu beschlagnahmen. Sie hat dem Besitzer die Beschlagnahme zu quittieren. Die Beweismittel sind zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

    §18 Registerführung
    (1) Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Register.
    (2) Die elektronische Verarbeitung von Daten über bestimmte Personen dient ausschließlich der Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach den Tätern sowie der Kontrolle des Straßenverkehrs.

    §19 Erkennungsdienstliche Unterlagen
    (1) Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke und ähnliche Unterlagen.
    (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
    a) Personen, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sind;
    b) Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens festgenommen oder verhaftet worden sind;
    c) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden;
    d) Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
    e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.

    §20 Verbot der Erstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen
    Ohne besondere Anordnung des Untersuchungsrichters ist die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
    a) Personen, die wegen Verletzung von Vorschriften über den Straßenverkehr verurteilt worden sind;
    b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

    §21 Vernichtung von Unterlagen
    Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
    a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
    b) auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen.

    §22 Auskunft und Berichtigung
    (1) Dem Betroffenen wird auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person elektronisch gespeicherten Daten erteilt.
    (2) Auskunft kann aus wichtigen öffentlichen Interessen verweigert werden. Fehlerhafte Daten werden berichtigt.

    §23 Gewahrsam
    (1) Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
    (2) Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern.
    (3) Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei beim Großdruiden oder dessen Stellvertreter spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.

    §24 Gewahrsamsverfahren
    (1) Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme.
    (2) Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
    (3) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter entscheidet so bald als möglich, spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams.
    (4) Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen.
    (5) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

    §25 Vollzug
    Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.

    §26 Beendigung des Gewahrsams
    (1) Vorbehalten bleibt ein Festnahmebefehl des Großdruiden oder dessen Stellvertreter. Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
    (2) Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.

    §27 Überprüfung und Entschädigung
    (1) Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
    (2) Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat.
    (3) Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden.

    §28 Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt
    Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten.

    §29 Information über Wegweisung und Rückkehrverbot
    (1) Die Polizei informiert die weggewiesene Person schriftlich:
    a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
    b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung;
    c) über Beratungs- und Therapieangebote.
    (2) Sie informiert die gefährdete Person über:
    a) den Inhalt der Wegweisungsverfügung;
    b) geeignete Beratungsstellen;
    c) die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtes.

    §30 Vollzug der Wegweisung und des Rückkehrverbot
    (1) Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.
    (2) Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
    (3) Die Polizei kann die Einhaltung des Rückkehrverbots von sich aus kontrollieren.

    §31 Körperlicher Zwang
    Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.

    §32 Waffengebrauch
    (1) Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
    (2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschließen.

    §33 Schusswaffen
    Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmäßig, wenn:
    a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
    b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
    c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
    d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
    e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

    §34 Zuführung von Unmündigen und Entmündigten
    (1) Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag verfügen, dass ein Unmündiger oder Entmündigter, der sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
    (2) Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.

    §35 Hilfeleistung
    Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.

    §36 Hilfeleistung Privater
    (1) Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
    (2) Der Staat oder der jeweilige Bezirk haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden.

    §37 Verhinderung strafbarer Handlungen
    Der Bezirksrat des zuständigen Bezirkes kann, durch die Erlaubnis des Großdruiden oder dessen Stellvertreter, den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr einer Person überwachen lassen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Tatsachen auf die Vorbereitung einer solchen Tat schließen lassen.

    §38 Mitteilungspflicht
    Der Bezirksrat des zuständigen Bezirkes teilt dem Betroffenen nach Abschluss der Überwachung Grund und Dauer mit, wenn dadurch nicht wichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

    §39 Privatdetektive
    (1) Wer sich gewerbsmäßig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung einer der Generalräte.
    (2) Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
    (3) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

    §40 Kostenersatz
    Wer polizeiliche Maßnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.

    §41 Übernahme von Pflichten und Befugnissen
    Steht einem Bezirk keine Bezirksregierung vor, so werden alle Weisungsbefugnisse, Dienstpflichten und Verwaltungsaufgaben an den Generalräten übertragen.

    §42 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Zustimmung des Parlamentarischen Rates in Kraft


    [size=5]Vorlage aus Fuchsen[/size]



    Die Debatte geht 7 Tage, folglich bis zum 27.12.2017
    Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

    Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

    Anversich spricht nichts gegen dieses Gesetz. Zumindest fällt mir derzeitig nichts auf.
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
    Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
    Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Wobei dieses Gesetz weist Förderalistische Züge auf, ist dies so gewollt?
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
    Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
    Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Da die bezirksräte ja die Befugnis haben, per Verordnung Ausrüstung und ähnliches festzulegen, was ist wenn es keinen bezirksrat gibt? Übernimmt es dann die Staatsregierung oder kann in dem Bezirk dann überhaupt eine bezirkspolizei gebildet werden?
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
    Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
    Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Ich bitte um eine verlängerte Besprechungszeit, da derzeit noch viele im Jahreswechselurlaub stecken, mir inklusive. Und das Gesetz erscheint mir zu weitreichend, um es einfach erst mal durchzuwinken und später zu besprechen.

    Förderalismus in Tir sehe ich zB sehr kritisch.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    *hust* Ohweh, das ist ja auch schon vergangen. Könnte ich bitte noch bis Montag haben, am Wochenende werde ich hoffentlich Zeit finden. Besten Dank.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Also zunächst vielen Dank für diese fleißige und exorbitant ausfürliche Vorlage, hier mag jemand Bürokratie, das grundsätzlich okay ist, aber mir an einigen Stellen zu weit geht.

    Meine Kommentare:
    1. (wie von den Vorrednern besprochen) Tir ist nicht förderal, eine Bezirkspolizei (zumal mit eigenen farben und Uniformen) ergibt keinen Sinn und schafft nur Mehrkosten.
    2. Über die Einstellung soll die Polizei entscheiden, nicht ein Bezirksrat.
    3. Überwachungen dürfen niemals von Politikern veranlasst werden, das ist Sache der Judikative.
    4. Ich würde nicht zig Unterbehörden schaffen, gerade in kleinen Orten sollte es klar sein, dass ein Dorfpolizist zugleich für Straßenverkehr und Diebstähle zuständig ist.
    5. Ich glaube nicht, dass wir das Militär abgeschafft haben, um dann die Polizei zu bewaffnen. Eigensicherung ist wichtig, klar, aber in Tir gab es bishe rnie Bedarf dafür. Maximal wäre ich mit der Formulierung, dass in Ausnahmefällen konkreter Bedrohungslage, eine Waffe mitgeführt werde kann. Aber selbst das bereitet mir eher Bauchschmerzen.
    :rstern: MdPR für die Sozialistische Großratspartei :gstern:


    'Die Diktatur des Proletariats wird diesen großartigen Apparat der industriellen und intellektuellen Produktion, diese Antriebskraft der Zivilisation vor dem drohenden Zusammenbruch retten.' (Antonio Gramsci)
    Ich stimme ihnen da an den meisten Punkten zu, jedoch ist die Wehrfrage nun schon seit Jahren ungeklärt und auch die DSP hatte das bereits letztes Jahr angesprochen. Ich meine damit nicht, dass wir die Polizei bewaffnen sollten, aber insbesondere in Anbetracht jüngster Drohungen und Weltprobleme sollte man eine Überlegung starten, wie man sich wehren kann. Dies aber in einer anderen Debatte.
    So hier ein neuer Entwurf. Die Bezirke habe ich soweit draußen gelassen.


    Polizeigesetz (PolG)

    §1 Geltungsbereich
    Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    §2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
    Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

    §3 Verhältnismäßigkeit
    Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

    §4 Aufsicht über die Polizeibehörden
    Die Generalräte haben die Rechtsaufsicht über die Staatspolizei und Zoll inne.

    §5 Gliederung der Polizei
    (1) Die Polizei ist in folgende Organisationen unterteilt:
    a) Staatspolizei
    b) Schutzpolizei
    c) Verkehrspolizei
    d) Kriminalpolizei
    e) Wasserschutzpolizei
    f) Zoll

    §6 Aufgaben der Polizei
    (1) Alle Polizeiorganisationen:
    a) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
    b) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
    c) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.
    (2) Spezielle Aufgabenbereiche der Polizeiorganisationen:
    a) Die Staatspolizei nimmt Aufgaben war, für die der Staat die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat. Diese können in einem Gesetz näher definiert sein.
    b) Die Schutzpolizei wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und trifft bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Maßnahmen;
    c) Die Kriminalpolizei führt Ermittlungen gemäß der Gesetzgebung durch;
    d) Die Verkehrspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß der Gesetzgebung;
    e) Der Zoll überprüft Personen und Waren bei der Einreise an Grenzübergängen und Flughäfen sowie an grünen Grenzen und Arbeitsstellen auf illegale Beschäftigungen
    f) Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Straftaten, Umweltschutz und Verkehrssicherheit auf Wasserwegen

    §7 Ausweis
    (1) Der Polizeibeamte hat sich bei jeder Amtshandlung per Dienstausweis auszuweisen. Die Uniform gilt als Ausweis. Der Beamte zeigt seinen Dienstausweis unaufgefordert vor oder wenn es die Umstände zulassen.
    (2) An der Uniform ist gut sichtbar der Name sowie die Dienstnummer des Polizeibeamten anzubringen. Diese Angaben dürfen nicht durch andere Kleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt werden.

    §8 Rechtsbeistand
    (1) Es muss sichergestellt sein, dass Polizeibeamte und Hilfskräfte einen Rechtsbeistand stellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
    (2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

    §9 Feststellung der Personalien
    (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten.
    (2) Die angehaltene Person kann zur Polizeiwache geführt werden, wenn sie keine Angaben macht oder unrichtiger Angaben verdächtigt wird und ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist.

    §10 Fahrzeugführer
    (1) Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.
    (2) Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

    §11 Wegweisung
    Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
    a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
    b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern.

    §12 Kontrolle von Behältnissen
    (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.
    (2) Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.

    §13 Durchsuchung von Personen
    (1) Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:
    a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
    b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen bei sich zu tragen;
    c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
    d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
    (2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.

    §14 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
    (1) Die Polizei ist berechtigt Wohn- und Geschäftsräume eines Verdächtigen zu durchsuchen, wenn
    1. der Großdruide die Durchsuchung anordnet,
    2. ein dringender Tatverdacht besteht und
    3. es Indizien dafür gibt, dass in den zu durchsuchenden Räumen Beweismittel zu finden sind.
    (2) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchsuchung unrechtmäßig und eventuell gefundene Beweismittel dürfen nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden.
    (3) Die Polizei ist berechtigt gefundene Beweismittel zu beschlagnahmen. Sie hat dem Besitzer die Beschlagnahme zu quittieren. Die Beweismittel sind zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

    §15 Registerführung
    (1) Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Register.
    (2) Die elektronische Verarbeitung von Daten über bestimmte Personen dient ausschließlich der Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach den Tätern sowie der Kontrolle des Straßenverkehrs.

    §16 Erkennungsdienstliche Unterlagen
    (1) Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke und ähnliche Unterlagen.
    (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
    a) Personen, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sind;
    b) Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens festgenommen oder verhaftet worden sind;
    c) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden;
    d) Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
    e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.

    §17 Verbot der Erstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen
    Ohne besondere Anordnung des Untersuchungsrichters ist die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
    a) Personen, die wegen Verletzung von Vorschriften über den Straßenverkehr verurteilt worden sind;
    b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

    §18 Vernichtung von Unterlagen
    Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
    a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
    b) auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen.

    §19 Auskunft und Berichtigung
    (1) Dem Betroffenen wird auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person elektronisch gespeicherten Daten erteilt.
    (2) Auskunft kann aus wichtigen öffentlichen Interessen verweigert werden. Fehlerhafte Daten werden berichtigt.

    §20 Gewahrsam
    (1) Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
    (2) Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern.
    (3) Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei beim Großdruiden oder dessen Stellvertreter spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.

    §21 Gewahrsamsverfahren
    (1) Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme.
    (2) Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
    (3) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter entscheidet so bald als möglich, spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams.
    (4) Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen.
    (5) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

    §22 Vollzug
    Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.

    §23 Beendigung des Gewahrsams
    (1) Vorbehalten bleibt ein Festnahmebefehl des Großdruiden oder dessen Stellvertreter. Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
    (2) Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.

    §24 Überprüfung und Entschädigung
    (1) Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
    (2) Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat.
    (3) Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden.

    §25 Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt
    Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten.

    §26 Information über Wegweisung und Rückkehrverbot
    (1) Die Polizei informiert die weg gewiesene Person schriftlich:
    a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
    b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung;
    c) über Beratungs- und Therapieangebote.
    (2) Sie informiert die gefährdete Person über:
    a) den Inhalt der Wegweisungsverfügung;
    b) geeignete Beratungsstellen;
    c) die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtes.

    §27 Vollzug der Wegweisung und des Rückkehrverbot
    (1) Die Polizei nimmt der weg gewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.
    (2) Die weg gewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
    (3) Die Polizei kann die Einhaltung des Rückkehrverbots von sich aus kontrollieren.

    §28 Körperlicher Zwang
    Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.

    §29 Waffengebrauch
    (1) Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
    (2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschließen.

    §30 Schusswaffen
    Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmäßig, wenn:
    a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
    b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
    c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
    d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
    e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

    §31 Zuführung von Unmündigen und Entmündigten
    (1) Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag verfügen, dass ein Unmündiger oder Entmündigter, der sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
    (2) Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.

    §32 Hilfeleistung
    Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.

    §33 Hilfeleistung Privater
    (1) Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
    (2) Der Staat haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden.

    §34 Verhinderung strafbarer Handlungen
    Durch die Erlaubnis des Großdruiden oder dessen Stellvertreter, den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr einer Person überwachen lassen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Tatsachen auf die Vorbereitung einer solchen Tat schließen lassen.

    §35 Privatdetektive
    (1) Wer sich gewerbsmäßig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung einer der Generalräte.
    (2) Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
    (3) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

    §36 Kostenersatz
    Wer polizeiliche Maßnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.

    §37 Schlussbestimmungen
    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Zustimmung des Parlamentarischen Rates in Kraft

    Held der Arbeit seit 2.1.2018

    Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




    Simoff

    Ich weiß nicht, wie ich es sagen soll, ohne dass es als Kritik und als Undankbarkeit verstanden wird, aber es überfordert meine Möglichkeiten, schnell umsetzbare Politurvorschläge zu bringen, wenn Gesetzesvorschläge derart lang und umfänglich sind. Ich wünsche mir für die Zukunft kürzere Anträge mit klaren Forerungen, da wird es allen leichter fallen, eine Meinung zu finden und einzunehmen. So schweigen alle, weil es auch fast alle nicht gelesen haben. Das ist dann schade für die große Arbeit.
    Ich gebe mir Mühe, es die nächsten Tage zu lesen, mit Fieber gerade packe ich das nicht :(



    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: