Freundschaftsvertrag zwischen der Vereinigten Galaktischen Föderativen Republik der Planeten und der Freien Republik Tír na nÒg

    Freundschaftsvertrag zwischen der Vereinigten Galaktischen Föderativen Republik der Planeten und der Freien Republik Tír na nÒg

    Freundschaftsvertrag zwischen der Vereinigten Galaktischen Föderativen Republik der Planeten und der Freien Republik Tír na nÒg


    Präambel

    Die Freie Republik Tír na nÒg (im Folgenden als Freie Republik bezeichnet) und die Vereinigte Galaktische Föderative Republik der Planeten (im Weiteren als Vereinigte Republik bezeichnet),

    als sozialistisch-kommunistische Staaten und im gemeinsamen Willen auf Frieden Freundschaft und zur besseren Verständigung,

    im Bewusstsein ihrer Unterschiede, die die Vertragsparteien als Möglichkeit erkennen voneinander zu lernen, sich weiterzuentwickeln und als Mittel zur besseren Verständigung ansehen,

    im Willen den Weltfrieden und die Internationale Sicherheit und Verständigung durch diesen Vertrag zu stärken und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen so zu verbessern,

    haben folgenden Vertrag ausgehandelt, als Grundlage der Freundschaft zwischen ihren Staaten:

    Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung:
    Die Vereinigte Republik und die Freie Republik erkennen sich gegenseitig als freie, unabhängige, gleichberechtigte und souveräne Staaten an. Die Freie Republik und die Vereinigte Republik erkennen die immerwährende Neutralität des anderen an. Sie sichern sich gegenseitig den Schutz ihrer Neutralität mit allen ihnen zur Verfügung stehenden völkerrechtlichen Mitteln zu.

    Artikel 2 Diplomatischer Status:
    Die Freie Republik und die Vereinigte Republik, vereinbaren ihren diplomatischen Status als freundschaftlich-kooperativ festzusetzen.

    Artikel 3 Staatsbesuche:
    Die Vereinigte Republik und die Freie Republik, erklären, die vollkommene Freiheit von offiziellen und inoffiziellen Staatsbesuchen ohne Anmeldung.

    Artikel 4 Diplomatische Vertretungen:
    (1) Die Freie Republik und die Vereinigte Republik einigen sich auf die Einrichtung von Ständigen Diplomatischen Vertretungen.
    (2) Die Mitglieder des diplomatischen Dienstes, sowie ihre Angehörigen, die von ihnen genutzten Transportmittel, die an sie gerichtete oder von ihnen versendete Post einschließlich des Diplomaten- und privaten Gepäcks, die Dienst- und Privaträume, unterliegen der diplomatischen Immunität gemäß den internationalen Gepflogenheiten und gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
    (3) Die Wohn- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertreter unterliegen besonderem Völkerrechtlichen Status, sie gelten weder als exterritorial noch als Enklave bzw. Exklave des Entsendestaates. Die Privat- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertretung dürfen von Sicherheitskräften und Staatsbeamten, sowie Repräsentanten des Empfangsstaates, sowie anderer Staaten nur mit Genehmigung des zuständigen Missionschefs oder der Regierung des Entsendestaates betreten werden.
    (4) Über die Aufhebung der Diplomatischen Immunität entscheidet der Entsendestaat nach eigenem Gesetz. Die Erklärung eines diplomatischen Vertreters zur Persona non Grata, im Falle von Verbrechen halten sich die Staaten vor. Bei solchen Ereignissen ist umgehend die Regierung des jeweils anderen Staates zu informieren. Die Staaten vereinbaren, dass wenn ein diplomatischer Vertreter bei illegalen Aktivitäten, im Sinne eines Verbrechens oder Kapitalverbrechens bei deren Ausführung er beobachtet wurde festgenommen werden darf, darüber ist die Regierung des Entsendestaates sofort zu informieren.

    Artikel 5 Nichtangriffspakt:
    Die Vereinigte Republik und die Freie Republik vereinbaren weder dem jeweils anderen Gewalt anzudrohen noch Gewalt gegen den anderen Staat anzuwenden.
    Sie vereinbaren alle Streitigkeiten auf diplomatischem Weg zu lösen und notfalls Drittstaaten und oder Internationale Organisationen bzw. Internationale Körperschaften als Mediator hinzuzuziehen.

    Artikel 6 No-Spy-Abkommen
    Die Freie Republik und die Vereinigte Republik, vereinbaren keine Spionage entgegen den Interessen des jeweils anderen zu betreiben und Einsätze der Geheimdienste im Staatsgebiet des jeweils anderen nicht ohne dessen Einverständnis und in Berücksichtigung der Interessen und garantierten Grundrechte, sowie der Gesetzgebung zu diesem Thema des jeweils anderen zu betreiben, wenn dieser die Genehmigung dazu erteilt hat.

    Artikel 7 Reisebestimmungen:
    (1) Die Einreise von Staatsangehörigen der Vereinigten Republik und der Freien Republik erfolgt untereinander ohne Visum, die Staatsangehörigen können sich permanent auf dem Staatsgebiet des jeweils anderen Staates aufhalten.
    (2) Es gelten die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates.

    Artikel 7a Transport & Technologie:
    (1) Die Freie Republik gestattet der Vereinigten Republik die Nutzung unbewaffneter ziviler Luftfahrzeuge innerhalb seines Luftraumes und Staatsgebietes im Rahmen der Luftfahrtgesetze.
    (2) Die Vereinigte Republik sichert der Freien Republik zu, dass Angehörige der Vereinigten Republik keine fortgeschrittene Technologie ohne Absprache mit den Behörden der Freien Republik öffentlich tragen und verwenden. Die Vereinigte Republik garantiert der Freien Republik darüber hinaus, dass ohne Absprache keine bewaffneten Kräfte, Maschinen oder Bürger sich innerhalb des Staatsgebietes der Freien Republik, außerhalb der Botschaft und anderer diplomatischer Vertretungen sowie Transportmitteln der Republik aufhalten werden.

    Artikel 8 Handelsbedingungen:
    (1) Der Handel zwischen den Staaten wird in einem gesonderten Grundlagenvertrag über den Handel zwischen den Staaten festgelegt.
    (2) Der Wechselkurs zwischen dem Credit und dem Batzen wird als Teil des Handelsvertrages festgelegt.

    Artikel 9 Kultureller Austausch:
    (1) Die Vereinigte Republik und die Freie Republik erklären ihren ausdrücklichen Wunsch auf kulturelle Zusammenarbeit. Dazu werden regelmäßige Konferenzen zwischen den Staats und Regierungschefs, sowie der zuständigen Ressortleiter stattfinden, wovon mindestens 3 Konferenzen im Jahr stattfinden werden. Der Austragungsort der Konferenzen wird immer jeweils zwischen der Freien Republik und der Vereinigten Republik wechseln.
    (2) Die erste Konferenz dieser Art findet in der Vereinigten Republik statt.

    Artikel 10 Zusammenarbeit bei Bildung, Forschung und Technologie:
    (1) Die Freie Republik und die Vereinigte Republik erklären ihren ausdrücklichsten Wunsch und verpflichten sich zu Zusammenarbeit auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie, dazu werden regelmäßige Konferenzen zwischen den Staats und Regierungschefs, sowie den zuständigen Ressortleiter stattfinden, wovon mindestens 3 Konferenzen pro Jahr stattfinden werden. Der Austragungsort der Konferenzen wird immer jeweils zwischen der Vereinigten Republik und der Freien Republik wechseln.
    (2) Die erste Konferenzen dieser Art wird in der Freien Republik stattfinden.

    Artikel 11 Schlussbestimmungen:
    (1) Diesem Vertrag können über Zusatzprotokolle Inhalte hinzugefügt, sowie herausgestrichen werden.
    (2) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn die Freie Republik und die Vereinigte Republik die Ratifikation gemäß ihrer jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren vorgenommen haben.


    Beschlossen durch den Parlamentarischen Rat am 6.4.2017


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: