[Rat für Äusseres] Gespräch mit dem Waziri des Vereinigten Kaiserreichs Kush

      [Rat für Äusseres] Gespräch mit dem Waziri des Vereinigten Kaiserreichs Kush

      Handlung

      Im Rat für Äußeres findet das Treffen zwischen dem gastgebenden Generalrat MacFadden und der kleinen Delegation aus Kush statt.Es werden Häppchen und kleine Gläser Uige Beatha bereitgestellt.Blumenschmuck ist als Auflockerung auch auf dem Tisch drapiert.

      Simoff

      Sorry,das RL zerrt an mir - keinesfalls ist es Desinteresse an Euch.Wollts nur mal erwähnen. :whistling:


      Natürlich Sidi Generalrat McCoy.
      Meine Regierung hat beschlossen die innere Isolation zu beenden um mit dem Auslande den wirtschaftlichen,technologischen,kulturellen und freundschaftlichen,friedlichen Kontakt zu suchen.Ich würde daher gern sondieren ob die Regierung Tir na Nògs an einem Grundlagenvertrag interessiert ist.
      So war es.
      Einem Grundlagenvertrag werden wir sicher zustimmen.Denn was für das IL gilt,kann für Kush nicht falsch sein ? Wie seht ihr das Kollege McCoy ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Angus MacFadden“ ()

      Der Fussball ist bei uns ein Nationalsport,da kann ich ihnen leider wenig helfen.Ich bin eher unsportlich und froh am Wochenende am Loch Angus zu sitzen einen Single Malt zu trinken und meine Gitarre zu zupfen.
      Haben Sie denn schon einen Entwurf des Grundlagenvertrages vorbereitet ?
      Simoff

      Abgelengt,sorry.


      Wir sortieren das meist so:
      Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit der freien Republik TIR und dem vereinigten Kaiserreich Kush


      Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit der freien Republik TIR und dem vereinigten Kaiserreich Kush


      Präambel

      Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Wille zum friedlichen Miteinander unserer Völker.
      Gemeinsamer Handel,kultureller Austausch und militärischer Beistand, im beidseitigen Interesse zwischen der Republik TIR und dem Kaiserreich Kush soll geregelt werden.



      § 1 Die Republik Tir verpflichtet TIR und das Kaiserreich Kush ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.

      § 2 Beide Vertragspartner sind dazu angehalten die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.

      § 3 Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie die Dienstleistungen untereinander ohne Zoll und Einführungsgebühren gegenüber den Vertragspartner zu regeln.

      § 4 Im Zuge der Wirtschaftlichen, Inneren und Kulturellen Zusammenarbeit werden mindestens zweimal im Jahr Gipfeltreffen der Regierungschefs bzw. der Minister abgehalten. Diese Regierungstreffen finden abwechselnd in TIR und Kush statt.

      § 5 Weitere Vertragsabschlüsse zwischen beiden Vertragspartnern sind ausdrücklich erwünscht.

      § 6 Die Nationen TIR und Kush erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.Beide Staaten ben.ekennen,sich nicht militärisch zu begegnen.

      §7 Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen aufnehmen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten ist erwünscht,die dazu nötige Bausubstanz,eterritoriales Gelände werden vom jeweiligen Gaststaat zur Verfügung gestellt.

      § 8 Der Vertrag tritt mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner in Kraft.
      Er ist unbefristet gültig. Dieser kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.
      Verzeihen sie bitte, ich war noch ein wenig fasziniert von Ihrer Schrift bzw. den Schriftzeichen, von dem Orignialvertrag.

      Von meiner Seite her sieht der gut aus.

      Ich werde Ihn ins Kabinett mitnehmen und dann sicherlich auch in den Parlamentarischen Rat vorlegen.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Sidi McCoy gibt es schon Fortschritte im Rat?Wenn nicht würde ich einen bereinigten Enwurf nachreichen.
      Handlung

      greift in seine Aktentasche


      Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit dem Kaiserreich Kush und der Freien Republik Tir na nÒg



      Präambel

      Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Wille zum friedlichen Miteinander unserer Völker.
      Gemeinsamer Handel,kultureller Austausch und Tourismus, im beidseitigen Interesse zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und und dem Kaiserreich Kush soll geregelt werden.


      § 1 Das Kaiserreich Kush und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.

      § 2 Beide Vertragspartner bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.

      § 3 Beide Staaten erlauben die visafreie Reisefreiheit und erheben keinen Mindestumtausch.

      § 4 Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie die Dienstleistungen untereinander ohne Zoll und Einfuhrgebühren gegenüber den Vertragspartner zu regeln.

      § 5 Im Zuge der Wirtschaftlichen, Wissenschaftlichen und Kulturellen Zusammenarbeit werden regelmäßige wechselnde Konsultationen auf Regierungsebene abgehalten.

      § 6 Beide Staaten gewähren sich Start und Landerechte im Flugverkehr sowie das freie Anlegen ihrer Schiffe in den Häfen.

      § 7 Beide Staaten erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten, sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

      § 8 Die Signarstaaten verzichten auf die schädliche kommerzielle Hoch und Tiefseefischerei in den jeweiligen Hoheitsgewässern.

      § 9 Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen aufnehmen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Botschaften ist erwünscht,das eterritoriale Gebäude wird vom jeweiligen Gaststaat zur Verfügung gestellt.

      § 10 Der Vertrag tritt mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner in Kraft.
      Er ist unbefristet gültig. Dieser kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.


      Ich hoffe das dieser Entwurf unseren Staaten besser dienlich ist.
      Handlung

      lädt den Waziri ein und teilt folgendes mit



      Eure Exzellenz Rassul,
      unser Parlamentarischer Rat hat über den Grundlagenvertrag debattiert und abgestimmt. Der eigentilch Vertrag wurde modifiziert, schauen Sie mal bitte hier.

      Dokument


      Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit zwischen dem Kaiserreich Kush und der Freien Republik Tir na nÒg


      Präambel

      Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander unserer Völker und dient der Förderung emeinsamen Handels, kulturellen Austausches und Tourismus, im beidseitigen Interesse zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und und dem Kaiserreich Kush soll geregelt werden.


      § 1 Das Kaiserreich Kush und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.

      § 2 Beide Vertragspartner bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.

      § 3 Beide Staaten erlauben die visafreie Reisefreiheit und erheben keinen Mindestumtausch.

      § 4 Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie die den Austausch von? (die aktuelle Formulierung klingt komisch)Dienstleistungen untereinander ohne Zoll und Einfuhrgebühren gegenüber den Vertragspartner zu regeln. zu fördern. Zu diesem Zwecke soll gemeinsam ein Vertrag zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen geschlossen werden.

      § 5 Im Zuge der Wirtschaftlichen, Wissenschaftlichen und Kulturellen Zusammenarbeit werden regelmäßige wechselnde Konsultationen auf Regierungsebene abgehalten.

      § 6 Beide Staaten gewähren sich Start und Landerechte im Flugverkehr sowie das freie Anlegen ihrer Schiffe in den Häfen.

      § 7 Beide Staaten erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten, sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

      § 8 Die Signarstaaten verzichten auf die schädliche kommerzielle Hoch- und Tiefseefischerei in den jeweiligen Hoheitsgewässern des Vertragspartners. und die Signarstaaten erarbeiten gemeinsam ein internationales Abkommen zur Hoch- und Tiefseefischerei.

      § 9 Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen aufnehmen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Botschaften ist erwünscht, das exterritoriale Gebäude wird vom jeweiligen Gaststaat zur Verfügung gestellt.

      § 10 Der Vertrag tritt mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner in Kraft. Er ist unbefristet gültig. Dieser kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.



      Schauen Sie bitte, ist das für Sie und Ihr Land okay?

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Sidi Generalrat McCoy,ich muss meine leichte Verwunderung äussern.
      Es wäre besser gewesen,erst mit mir/uns über die Bedenken zu reden bevor abgestimmt wird.Da § 4 Zollfreiheit abgelehnt wurde und § 8 variiert,muss ich das erst daheim im Kronrat vorlegen.

      Bis dahin kann es weder zu Im- Exporten zwischen unseren Ländern kommen.Es sei denn es gibt hier eine Liste der Warengruppen und ihrer aktuellen Bezollung?
      Zu § 8 Haben Sie schon eine Arbeitsgruppe zu dem Themengebiet Fischerei installiert?

      Handlung

      beginnt die Änderungen einzupassen

      Simoff

      Das so vorzulegen ist ja recht schlampig,grinzz.


      Dokument


      Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit zwischen dem Kaiserreich Kush und der Freien Republik Tir na nÒg


      Präambel

      Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander unserer Völker und dient der Förderung gemeinsamen Handels, kulturellen Austausches und Tourismus, im beidseitigen Interesse zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und und dem Kaiserreich Kush soll geregelt werden.


      § 1 Das Kaiserreich Kush und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.

      § 2 Beide Vertragspartner bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.

      § 3 Beide Staaten erlauben die visafreie Reisefreiheit und erheben keinen Mindestumtausch.

      § 4 Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie den Austausch von Dienstleistungen untereinander zu fördern. Zu diesem Zwecke soll gemeinsam ein Vertrag zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen geschlossen werden.

      § 5 Im Zuge der Wirtschaftlichen, Wissenschaftlichen und Kulturellen Zusammenarbeit werden regelmäßige wechselnde Konsultationen auf Regierungsebene abgehalten.

      § 6 Beide Staaten gewähren sich Start und Landerechte im Flugverkehr sowie das freie Anlegen ihrer Schiffe in den Häfen.

      § 7 Beide Staaten erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten, sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

      § 8 Die Signarstaaten verzichten auf die schädliche kommerzielle Hoch- und Tiefseefischerei in den Hoheitsgewässern des Vertragspartners, und die Signarstaaten erarbeiten gemeinsam ein internationales Abkommen zur Hoch- und Tiefseefischerei.

      § 9 Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen aufnehmen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Botschaften ist erwünscht, das exterritoriale Gebäude wird vom jeweiligen Gaststaat zur Verfügung gestellt.

      § 10 Der Vertrag tritt mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner in Kraft. Er ist unbefristet gültig. Dieser kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.



      Fliegen sie da Bitte nochmal drüber Sidi,nicht das mir was durchgeflutscht ist.
      Wir sind nun mal ein demokratischer Staat und die Mehrheit des Parlaments hat diesem Vertrag zugestimmt, ich konnte nicht eher zu Ihnen. Ich versteh auch wenn sie jetzt nicht gerade amused sind, aber ändern kann ich es auch nicht mehr.

      Ich habe noch Fehler gefunden.


      Omar Rassul schrieb:


      Sidi Generalrat McCoy,ich muss meine leichte Verwunderung äussern.
      Es wäre besser gewesen,erst mit mir/uns über die Bedenken zu reden bevor abgestimmt wird.Da § 4 Zollfreiheit abgelehnt wurde und § 8 variiert,muss ich das erst daheim im Kronrat vorlegen.

      Bis dahin kann es weder zu Im- Exporten zwischen unseren Ländern kommen.Es sei denn es gibt hier eine Liste der Warengruppen und ihrer aktuellen Bezollung?
      Zu § 8 Haben Sie schon eine Arbeitsgruppe zu dem Themengebiet Fischerei installiert?


      Handlung
      beginnt die Änderungen einzupassen

      Simoff
      Das so vorzulegen ist ja recht schlampig,grinzz.


      Dokument

      Grundlagenvertrag zur Zusammenarbeit zwischen dem Kaiserreich Kush und der Freien Republik Tir na nÒg


      Präambel

      Dieser Vertrag ist getragen vom Wunsch und Willen zum friedlichen Miteinander unserer Völker und dient der Förderung gemeinsamen Handels, kulturellen Austausches und Tourismus, im beidseitigen Interesse zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und und dem Kaiserreich Kush soll geregelt werden.


      § 1 Das Kaiserreich Kush und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich ihre Zusammenarbeit „Freundschaftlich“ zu gestalten.

      § 2 Beide Vertragspartner bekennen sich dazu, die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten aktiv zu fördern und voranzutreiben.

      § 3 Beide Staaten erlauben die visafreie Reisefreiheit und erheben keinen Mindestumtausch.

      § 4 Beide Staaten verpflichten sich den Warenhandel und Warenfluss sowie den Austausch von Dienstleistungen untereinander zu fördern. Zu diesem Zwecke soll gemeinsam ein Vertrag zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen geschlossen werden.

      § 5 Im Zuge der Wirtschaftlichen, Wissenschaftlichen und Kulturellen Zusammenarbeit werden regelmäßige wechselnde Konsultationen auf Regierungsebene abgehalten.

      § 6 Beide Staaten gewähren sich Start und Landerechte im Flugverkehr sowie das freie Anlegen ihrer Schiffe in den Häfen.

      § 7 Beide Staaten erkennen sich gegenseitig als gleichberechtigte und souveräne Staaten, sowie die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.

      § 8 Die Signarstaaten verzichten auf die schädliche kommerzielle Hoch- und Tiefseefischerei in den Hoheitsgewässern des Vertragspartners, und die Signarstaaten erarbeiten gemeinsam ein internationales Abkommen zur Hoch- und Tiefseefischerei.

      § 9 Beide Signarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische Beziehungen aufnehmen. Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Botschaften ist erwünscht, das exterritoriale Gebäude wird vom jeweiligen Gaststaat zur Verfügung gestellt.

      § 10 Der Vertrag tritt mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner in Kraft. Er ist unbefristet gültig. Dieser kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat von einem der Vertragspartner gekündigt werden.



      Fliegen sie da Bitte nochmal drüber Sidi,nicht das mir was durchgeflutscht ist.


      Das dürfte dann so stimmen.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)