Universitätsgesetz

  • [Bildung und Soziales]

    Universitätsgesetz

    Universitätsgesetz

    Absatz 1: Grundordnung der Freien Universität Großrat Axel

    (1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Im Rahmen der Verfassung der Freien Republik und des durch die Regierung bereitgestellten Budgets organisiert sich der Wissenschaftsbetrieb selbständig und eigenverantwortlich.

    (2) Standorte der Freien Universität Tír na nÒgs (FUT) sind
    - Die Freie Universität Droch-Aimsir, gegründet 1219,
    - Die Akademie der freien bildenden und darstellenden Künste in Más é Thoil, gegründet 1379,
    - Die Bergakademie Taistealaí, gegründet 1782,
    - Die Akademie der Freien Zukunft in Dia Dhuit, gegründet 1999.
    (2B) Angegliedert, jedoch von der FUT unabhängig und direkt dem Großrat unterstellt, sind
    - Das Amt für Weltraumforschung,
    - Das Amt für angewandte Sozialforschung.

    (3) Der Hochschulrat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern der Lehrenden, Studierenden und des nichtakademischen Mittelbaus. Näheres regelt die FUT autonom.

    (4) Der Hochschulrat wählt den Dekan der Universität auf 6 Monate oder bis ein Nachfolger bestellt wird, er vertritt die Universität nach Außen und leitet die Universitätsverwaltung. Für seine Ernennung ist die Zustimmung des Generalrates erforderlich. Bei Verfehlungen oder Abwesenheit kann er durch den Hochschulrat oder den Generalrat abberufen werden.

    (5) Der Hochschulrat entscheidet über die Akkreditierung von Studiengängen sowie über die Vergabe von Professuren.


    Absatz 2: Akademische Titel

    (6) Die FUT vergibt folgende Akademische Titel:
    - Magister/Magistra
    - Doktor
    - Habilitation

    (7) Den Titel eines Magisters/einer Magistra erlangt man, indem man eine wissenschaftliche Arbeit in einem spezifischen Gebiet verfasst und allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse nachweist. Über die Erteilung des Titels entscheiden 2 Gutachter, von denen mindestens einer eine Professur inne haben muss. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Magister/Magistra Artium (M.A.), der in Droch Aimsir und Más é Thoil vergeben wird, sowie dem Magister/Magistra Scientiarum (M.Sc.), der in Dia Dhuit und Taistealaí erworben werden kann.

    (8 ) Den Titel eines Doktors erlangt man, indem man eine herausragende innovative Arbeit verfasst hat. Die Doktorarbeit muss von mindestens 2 Professorinnen begutachtet werden. Die FUT unterscheidet zwischen Dr. med. der Medizin, Dr. rer. nat. der Naturwissenschaften, Dr. phil. der Sozialwissenschaften, Dr. iur. der Rechtswissenschaften, sowie Dr.-Ing. der Ingenieurswissenschaften.

    (9) Die Habilitation (Dr. habil) ist die höchstrangige Hochschulprüfung und stellt die Lehrbefähigung sowie die Lehrberechtigung in einem wissenschaftlichen Fach fest. Neben der Habilitationsschrift, die von mindestens 2 Professorinnen und dem Dekan begutachtet werden muss, muss der Kandidat/die Kandidatin zwei Probevorlesungen, die zu gleichen Teilen von Studierenden und Lehrenden beurteilt werden, erfolgreich absolvieren.

    (10) Alle Titel werden durch Arbeiten, die beim Dekan der Universität archiviert werden, erlangt. Mit der Übergabe der Urkunde durch den Dekan werden die Titel rechtsgültig erteilt.


    Absatz 3: Arten und Vergütung wissenschaftlicher Tätigkeiten

    (11) Eingeschriebene Studierende der FUT können als wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Tutoren in Teilzeit angestellt werden. Die Vergütung beträgt monatlich 25 Batzen.

    (12) Wissenschaftliche Mitarbeiter können Aufgaben in der Forschung und Lehre übernehmen, dabei muss ihnen ausreichend Zeit für die eigene Forschung und die Möglichkeit zur Promotion gewährt werden. Einstellungsbedingung ist ein Magister-Abschluss. Die Vergütung beträgt monatlich 125 Batzen.

    (13) Assistenzprofessoren müssen zur Einstellung eine erfolgreiche Promotion nachweisen. Sie können alle Aufgaben in Forschung und Lehre übernehmen sowie Magisterarbeiten mitbetreuen. Die Vergütung beträgt monatlich 250 Batzen.

    (14) Professoren leiten einen eigenen Lehrstuhl und verpflichten sich zu Forschung und Lehre. Vor der Berufung müssen sie die Habilitation nach Ordnung der FUT oder einen vergleichbaren Titel vorweisen. Die Vergütung beträgt monatlich 300 Batzen.

    (15)Der Dekan der FUT erhält eine monatliche Vergütung von 350 Batzen. Ein Dekan darf zugleich Mitarbeiter der Universität sein und Lehrveranstaltungen geben. Daraus resultiert jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Bezüge.

    Absatz 4: Schlussbestimmungen

    (16) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Großrat am 12.07.2016 in Kraft.


    Einstimmig beschlossen am 12.07.2016


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: