Die Debatte geht 7 Tage, folglich bis zum 21. Juni 2016.
Owen McCoy schrieb:
Antragsssteller: Owen McCoy (LA)
Universitätsgesetz
§1 Dieses Gesetz regelt die Akademischen Titel die von der Universität Tir na nÒg verliehen werden.
§2 Es gibt folgende Akademische Titel, vom höchsten bis zum niedersten:
___(1) Professor (Prof.)
___(2) Doktor lehrbefugt (Dr. lehr.)
___(3) Doktor (Dr.)
___(4) Magister (Mag.)
___(5) Bachelor (Bach.)
§3 Die genannten Titel werden durch Arbeiten, die dem Direktor der Universität vorgelegt werden, erreicht. Dieser verleiht die Titel auch mit einer Urkunde.
§4 Die Titel werden in einzelnen Bereichen vergeben oder aber auch universal (uni.), also in sämtlichen bzw. mehr als drei Bereichen.
___(1) Sozialismus (sozi.)
___(2) Volkswirtschaft (vowi.)
___(3) Weltwirtschaft (wewi.)
___(4) Geschichte (gesi.)
___(5) Fremdsprachen (frem.)
___(6) Ethik (ethi.)
___(7) Sport (spor.)
___(8 ) Medizin (medi.)
___(9) Chemie (chem.)
___(10) Physik (phys.)
___(11) Bautechnik (bate.)
___(12) Landwirtschaft (lawi.)
___(13) Informatik (info.)
___(14) Rechtswissenschaft (rewi.)
§5 Ein Titel hat immer die gleiche Rangfolge, zuerst den Geschlechtstitel dann den Akademischen Titel folgend den Bereichstitel und am Schluss den eigenen Namen.
Beispiel: Herr Prof. uni. Horst Mustermann
Frau Prof. uni. Hilde Musterfrau
§6 Jeder Titel hat eigene Voraussetzungen um ihn zu erlangen. Es kann auch für jeden Bereich eine eigene Abeit geschrieben werden, jede muss dabei aber die genannte Wortzahl haben.
___(1)Professor
Den Titel eines Prof. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 200 Worte schreibt. Diese Arbeit muss ausgebildetes Wissen aus drei Bereichen enthalten.
___(2)Doktor lehrbefugt
Den Titel eines Dr. lehr. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 150 Worte schreibt. Diese Arbeit muss ausgebildetes Wissen aus zwei Bereichen enthalten.
___(3)Doktor
Den Titel eines Dr. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 100 Worte schreibt. Diese Arbeit muss ausgebildetes Wissen aus einem Bereich enthalten.
___(4)Magister
Den Titel eines Mag. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 80 Worte schreibt. Diese Arbeit muss erweitertes Wissen aus zwei Bereichen enthalten.
___(5)Bachelor
Den Titel eines Bach. erlangt man indem man eine Arbeit über mindestens 50 Worte schreibt. Diese Arbeit muss grundlegendes Wissen aus drei Bereichen enthalten.
§7 Lehrbefugt sind Professoren und Doktoren lehrbefugt. Das gilt nur für die Universität Tir na nÒg, Vorträge oder andere Tätigkeiten die lehren sollen dürfen auch schon von Bachelor, Magister und Doktoren ausgeführt werden. Diese haben aber keinen akademischen Wert für Titelerreichung.
(1) Der Direktor der Universität kann kommissarisch die Lehrbefugnis erteilen, diese darf jedoch nur für 2 Wochen aufrecht erhalten sein.
§8 Die Titel Prof. und Dr. lehr. können wieder aberkannt werden. Das kann nur durch den Direktor der Universität Tir na nÒg erfolgen. Dadurch entfällt das Recht an der Universität zu lehren.
___(1)Wenn eine Aberkennung des gesamten Titels erfolgt, fällt man bei beiden Titeln auf den Titel Dr. zurück.
___(2)Die Titel Dr. Mag. und Bach. können nicht aberkannt werden, sie bleiben dem Inhaber bis zu seinem Tode erhalten.
___(3)Es kann auch nur die Aberkennung der Lehrbefugnis erfolgen dann heißt ein Professor; Prof. n. lehr. (Professor nicht lehrbefugt) Der Dr. lehr. wird automatisch zum Dr.
§9 Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin