Gesetz zur Wirtschaft, zu den Steuern und zum Geldverkehr

  • [Wirtschaft und Finanzen]

    Gesetz zur Wirtschaft, zu den Steuern und zum Geldverkehr

    Gesetz zur Wirtschaft, zu den Steuern und zum Geldverkehr

    Absatz 1: Zentrale Batzen Abgabestelle

    § 1
    Die Zentrale Batzen Abgabestelle (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik. Sie wird vom Direktor der ZBA geleitet, welcher vom Großrat ernannt wird.

    § 2
    Die ZBA emittiert den Batzen als offizielle und einzige Währung der Freien Republik.

    § 3
    Die ZBA leiht dem Staat auf Anfrage durch den Generalrat zinslos eine geforderte Menge Batzen, sofern die Anfrage im Voraus durch den parlamentarischen Rat gebilligt wurde.

    § 4
    Die ZBA eröffnet, verwaltet und schließt auf Anfrage Konten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, insbesondere jedoch der staatlichen Organe.

    § 5
    Die Verwaltung der Konten erfolgt öffentlich.


    Absatz 2: Steuern und Besoldungen

    § 6
    Jeder Staatsbürger erhält monatlich vom Generalrat eine pauschale Besoldung in Höhe von 750 Batzen.

    § 7
    Der Großrat, die Generalräte sowie der Großdruide erhalten monatlich vom Generalrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 500 Batzen.

    § 8
    Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates erhält monatlich vom Generalrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 250 Batzen.

    § 9
    Die Auszahlung aller Besoldungen erfolgt jeweils zum Monatsende.

    § 10
    Für jedes auf einem nicht einem staatlichen Organ gehörige Konto der ZBA registrierte Guthaben, welches 500 Batzen übersteigt, wird durch den Staatsrat eine monatliche Vermögenssteuer in Höhe von zehn vom Hundert eingefordert.


    Absatz 3: Öffentliche Grundversorgung

    § 11
    Der Staat verpflichtet sich, allen in der Freien Republik ansässigen Personen kostenlosen Zugang zu Strom, Wasser, Öffentlichem Personennahverkehr und Internet in einem solchen Ausmaße zu ermöglichen, dass der für ein würdiges Leben nötige Bedarf gedeckt ist.

    § 12
    Der Staat verpflichtet sich, durch öffentlichen Wohnungsbau und Subventionen dafür Sorge zu tragen, dass jede in der Freien Republik ansässige Person mit der ihr gewährten pauschalen Besoldung ein würdiges Leben finanzieren kann.


    Absatz 4: Unternehmen

    § 13
    Jeder Staatsbürger hat das Recht, beliebig viele Unternehmen zu gründen.


    Absatz 5: Schlussbestimmungen

    § 14
    Dieses Gesetz setzt das Gesetz zur Ordnung der Wirtschaft vom 19. September 2002 außer Kraft.



    einstimmig beschlossen am 9. Juni 2016


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: