Debatte über das Botschaftergesetz

    Debatte über das Botschaftergesetz

    Ich schlage hier mal folgendes Botschaftergesetz zur Debatte vor:

    Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 1 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan, der Volksrepublik Wolfenstein, und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepublik am Tierpark kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Obervolksrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist. Ist auch kein Obervolksrat verfügbar, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres oder ein Obervolksrat gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
    - bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    - nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
    - einen ausführlichen Erstbericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land (Organisation/Institution, usw. im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) (beinhaltet Staatsorganisation, Politik, Regierung, Militär, Wirtschaft, Technik, Soziales, Umwelt, Kultur & Geschichte) schildert, sowie danach regelmäßige Berichte zu Wahlen bzw. Änderungen der Regierungsstruktur des jeweiligen Empfangstaates, sowie Sonderberichte mit Informationen über besondere Aktivitäten (Feierlichkeiten, besondere militärische Ereignisse, besonderen außenpolitischen Ereignissen, Revolutionen, Menschenrechtsverletzungen, besondere Umweltereignisse, besondere Forschungserfolge, Naturkatastrophen, besondere soziale Ungerechtigkeiten, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Rat für Äußeres.

    § 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
    - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
    - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
    - Personenstandsangelegenheiten,
    - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
    - Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
    - Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
    - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
    - Zustellungen,
    - Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

    § 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

    2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter

    § 5 Hilfeleistung an einzelne

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
    (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben. Aber auch wenn sie aus den sozialistischen Bruderstaaten kommen, oder um Asyl suchen und das Asyl im Ermessen des Botschafters (Konsuls, Gesandten, Abgesandten, usw.) berechtigt ist.
    (3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
    (4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.
    (5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen

    Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, Umweltkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    § 7 Hilfe für Gefangene

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

    § 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

    (1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
    (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.

    § 10 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
    1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
    2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
    (2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
    (3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
    (4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

    § 11 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
    (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
    (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

    § 12 Zustellungen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Im Erstbericht könnten noch die Grunddaten (Amtssprache, sonstige Sprachen, Hauptstadt, Staatsform, Staatsoberhaupt, Regierungschef, Fläche, Simon-Bevölkerung, (Spieleranzahl/Simoff-Bevölkerung), Gründung, Währung, Titel der Nationalhymne, Nationalfeiertag, int. Vorwahl, int. Kennzeichen, Websitelink, Forumlink, Verwaltungsgliederung (Gebietsaufteilung der MN)) und im regelmäßigen Bericht könnte die aktuelle (Spieleranzahl/Simoff-Bevölkerung) noch mit rein.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    OK, dann sieht § 2 wie folgt aus:

    § 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
    - bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    - nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
    - einen ausführlichen Erstbericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land (Organisation/Institution, usw. im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) (beinhaltet Grunddaten (Amtssprache, sonstige Sprachen, Hauptstadt, Staatsform, Staatsoberhaupt, Regierungschef, Fläche, Simon-Bevölkerung, (Spieleranzahl/Simoff-Bevölkerung), Gründung, Währung, Titel der Nationalhymne, Nationalfeiertag, int. Vorwahl, int. Kennzeichen, Websitelink, Forumlink, Verwaltungsgliederung (Gebietsaufteilung der MN)) Staatsorganisation, Politik, Regierung, Militär, Wirtschaft, Technik, Soziales, Umwelt, Kultur & Geschichte) schildert, sowie danach regelmäßige Berichte zu Wahlen bzw. Änderungen der Regierungsstruktur (inclusive (aktuelle Spieleranzahl/aktuelle Simoff-Bevölkerung)) des jeweiligen Empfangstaates, sowie Sonderberichte mit Informationen über besondere Aktivitäten (Feierlichkeiten, besondere militärische Ereignisse, besonderen außenpolitischen Ereignissen, Revolutionen, Menschenrechtsverletzungen, besondere Umweltereignisse, besondere Forschungserfolge, Naturkatastrophen, besondere soziale Ungerechtigkeiten, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Rat für Äußeres.

    Gibt es weitere Änderungswünsche oder Anmerkungen?
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Hier noch einmal eine Zusammenfassung:

    Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 1 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan, der Volksrepublik Wolfenstein, und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepublik am Tierpark kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Obervolksrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist. Ist auch kein Obervolksrat verfügbar, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres oder ein Obervolksrat gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
    - bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    - nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
    - einen ausführlichen Erstbericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land (Organisation/Institution, usw. im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) (beinhaltet Grunddaten (Amtssprache, sonstige Sprachen, Hauptstadt, Staatsform, Staatsoberhaupt, Regierungschef, Fläche, Simon-Bevölkerung, (Spieleranzahl/Simoff-Bevölkerung), Gründung, Währung, Titel der Nationalhymne, Nationalfeiertag, int. Vorwahl, int. Kennzeichen, Websitelink, Forumlink, Verwaltungsgliederung (Gebietsaufteilung der MN)) Staatsorganisation, Politik, Regierung, Militär, Wirtschaft, Technik, Soziales, Umwelt, Kultur & Geschichte) schildert, sowie danach regelmäßige Berichte zu Wahlen bzw. Änderungen der Regierungsstruktur (inclusive (aktuelle Spieleranzahl/aktuelle Simoff-Bevölkerung)) des jeweiligen Empfangstaates, sowie Sonderberichte mit Informationen über besondere Aktivitäten (Feierlichkeiten, besondere militärische Ereignisse, besonderen außenpolitischen Ereignissen, Revolutionen, Menschenrechtsverletzungen, besondere Umweltereignisse, besondere Forschungserfolge, Naturkatastrophen, besondere soziale Ungerechtigkeiten, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Rat für Äußeres.

    § 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
    - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
    - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
    - Personenstandsangelegenheiten,
    - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
    - Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
    - Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
    - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
    - Zustellungen,
    - Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

    § 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter

    § 5 Hilfeleistung an einzelne

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
    (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben. Aber auch wenn sie aus den sozialistischen Bruderstaaten kommen, oder um Asyl suchen und das Asyl im Ermessen des Botschafters (Konsuls, Gesandten, Abgesandten, usw.) berechtigt ist.
    (3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
    (4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.
    (5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen

    Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, Umweltkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.

    § 7 Hilfe für Gefangene

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

    § 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

    (1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
    (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.

    § 10 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
    1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
    2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
    (2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
    (3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
    (4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

    § 11 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
    (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
    (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

    § 12 Zustellungen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Es tut mir leid, dass ich diesen Thread so lange übersehen habe. Für gewöhnlich ist es ja auch so, dass neue Aussprachen beim Präsidium beantragt werden. Und dann sollte doch der Antrag eher ein Ziel definieren und begründen. Den Kollegen hier einen so ausführlichen fertigen Gesetzestext ohne Kommentar vorzulegen, erscheint mir wenig zielführend.

    Es steht dir frei - bei der Poststelle des Präsidiums - einen Antrag auf Abstimmung einzureichen, jedoch befürchte ich, dass du dir so nur ein schlechtes gar ablehnendes Votum bescheren könntest.
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    Ich wollte doch einfach nur am Schalter 2 den Passierschein A38 haben und jetzt sagst du mir, dass ich erst zu Schalter 1 soll um dort das blaue Formulare auszufüllen, aber um dieses überhaupt erst zu bekommen, muss ich erst zu Schalter 12 um dort das rosa Formular auszufüllen, aber um diese zu bekommen, muss ich erst zu Schalter 7 um dort das gelbe Formular auszufüllen und wer weiß, was ich machen muss um das gelbe Formular zu bekommen? ?(

    Was soll denn das? :cursing:

    Wieso kann ich nicht gleich einfach zur Hafenkommandatur gehen um dort den Passierschein A38 zu bekommen? :faust:
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Ruhig Blut Ben, ich weise ja nur auf die Hausordnung hin, die einst beschlossen wurde. Gesetze und gerade Verordnungen müssen nicht immer logisch sein, sie "ordnen" nur. Ob man sie nun abschaffen will oder soll, kann an anderer Stelle gesondert geredet werden. Ich bin dafür offen und sicher nicht böse, wenn mein Amt als Ratspräsidentin etwas an Arbeit verliert. Was ich jedoch nicht bereit bin mitzutragen, ist eine Degradierung zur Tipse, die Anweisungen ja Befehle zu befolgen hat.

    Mir geht es - um wieder auf die Inhalte zurück zu kommen, schlicht so, dass mich dieses 2 seitige Gesetzeswust schlicht erschlägt - wer nun Bürokratie beklagt, der möge sich selbst hinterfragen, warum seine Bürokratie auf einmal gute Bürokratie ist. Warum es unzumutbar ist, eine Debatte zu beantragen, jedoch erstrebenswert zwei Seiten Parapgraphen zu studierene, ohne eine Einführung oder Begründung zu erhalten. Dies gehört einfach zum guten Ton und ist eben nicht selbsterklärend.
    Ich weiß nicht, ob man das alles in Gesetzesform gießen muss.

    Vielmehr bitte ich zu bedenken, dass wir kaum Botschafter haben und diese Posten wenig Prestige jedoch viel Arbeit mit sich bringen. Ich glaube nicht, dass wir in der Anwerbung neuer BotschafterInnen erfolgreicher sind, wenn wir diese mit langen Gesetzen und Paragraphen noch eine höhere Latte legen.

    Daher votiere ich für eine ergebnisoffene Beratung der Ziele dieses Antrages und Überprüfung seiner Länge und Detailliertheit.

    Und ja, ich fände es schön, wenn die Männer in dieser Runde ein wenig mehr Anstand walten lassen würden. Wir sind hier nicht in einer Bauarbeiterkneipe und selbst da würde ich es nicht tolerieren, wenn mit Frauen so umgegangen werden würde.
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    Soweit ich weiß wurde für diese LP noch keine GO beschlossen, dass liegt in deinem Aufgabenbereich.

    Ich habe nicht Bürokratie sondern Ineffizienz beklagt. Unnötige Beantragungen sind ineffektiv, aber Gesetze sind desto genauer formuliert umso effektiver.

    Botschafterposten bringen eine menge Prestige, wie z.B. die diplomatische Immunität, allein für die diplomatische Immunität darf man doch als Arbeitsgrundhaltung doch mindesten vorraussetzen, dass man sich mal 2 Seiten Gesetzestext durchliest. Immerhin ist Aufgabe der Botschafter die Heimat über die Vorgänge im Empfängerland zu informieren. Da kann es durchaus schon mal erforderlich sein mal mehr als 2 Seiten durchzulesen. Botschafter, die sich noch nicht einmal diese Mühe machen sind doch im Grunde genommen überflüssig. Eine Minimalinformation könnte dann genausogut der Volksrat für Äußeres alleine machen.

    Ergebnisoffen ist auch diese Debatte, doch bevor ich um Abstimmung gebeten habe, hat außer Kasturbai niemand etwas dazu beigetragen.

    Frauen müssen auch kritisiert werden dürfen, sonst hätten wir ja keine Gleichberechtigung, sondern ein Matriarchat!
    Fàilte

    Benjamin O'Hara

    Benjamin O Hara schrieb:

    Soweit ich weiß wurde für diese LP noch keine GO beschlossen, dass liegt in deinem Aufgabenbereich.


    Genau Smilie, wir haben hier ja immerhin eine Gewaltenteilung und das soll auch so bleiben!
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    Also eine Gewaltenabteilung ist sicher nicht Bestandteil der tirschen Verfassung, sondern eine Gewaltenverschränkung. Aber das steht auch in den meisten Gemeinschaftskundebüchern von D... äh einigen Staaten falsch drinnen.

    Und wieso soll es Aufgabe der PRP sein, eine neue GO zu beschließen, wenn die alte auch über Jahre gegolten hat. Die Neufassung dessen ist nicht Teil unserer Parlamentstradition. Und wenn es jemand anders sieht, dann kann er oder sie es besser machen. Auf andere zeigen ist nun wahrlich kein guter Stil. Wenn das die neue Art der Regierung der FR ist, dann bin ich nicht bereit, länger dieses Ehrenamt auszuführen.
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    Eine GO gilt in der Regel nur eine LP, dann muss sie entweder verlängert werden, oder eine neue beschlossen werden. Und dies nun einmal Sache des Parlamentes, nicht der Regierung.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    Die Regierung ist aber in Tir stets mit dem Parlament verschränkt, theoretisch ein Ausschuss der Räte und de facto sind sie mit der Ausnahme des Großrates identisch. Hier einen Gegensatz zu jkonstruieren verstößt daher nicht nur gegen das geltende Recht sondern auch gegen den gesunden Menschenverstand. Oder bin ich allein das Parlament? Gut, dann stimme ich zukünftig auch nur noch allein ab.

    PS: Im Übrigen war es bisher auch nicht so, dass eine GO verlängert werden musste. Das kannst du doch nicht bestimmen oder doch?
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    Ich äußere hier nur, wie mein Demokratieverständnis ist. Und zwar vollkommen unabhängig davon, wer gerade im Parlament sitzt, wer in der Regierung und wer in beiden.

    Natürlich bist du nicht alleine das Parlament, aber du bist die Vorsitzende des Parlamentes. - Folglich ist es nach meinen Demokratieverständnis, deine Aufgabe für die GO den ersten Entwurf zu präsentieren, der dann durch die Debatte entweder verändert werden kann, oder so angenommen werden kann, wie du ihn vorgeschlagen hast. Hängt halt davon ab, ob noch Verbesserungsvorschläge kommen, oder nicht.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    Wenn dies deine Sicht auf die Zusammenarbeit zwischen den Insititutionen Tirs ist, dann haben wir eine große Differenz, da ich eine Teamlösung immer der Errichtung eines autoritären Führungsstiles vorziehe... Und dann möchte ich mein Amt nicht länger ausüben.
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    Was ist daran autoritär? Das ist doch auch eine Teamlösung. Und besser als Stückwerk.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    Verehrte Präsidentin, iebe Genossinnen und Genossen, geschätzte Kolleginnen und Kollegen,

    in der Debatte um den vorliegenden Antrag zum Botschaftergesetz haben sich zwei Streitpunkte herauskristallisiert. Zum einen der Streit um die formale Frage, wo und in welcher Form Anträge über Gesetzesvorschläge und die Abstimmung darüber einzureichen sind. Zum anderen die inhaltliche Debatte, die sich vor allem an der Ausführlichkeit des vorgeschlagenen Gesetzentwurfs reibt.

    Zur ersten Streitfrage: mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung von Herbst letzten Jahres trat die alte Ratsverordnung außer Kraft. Gleichzeitig wurde vom Parlamentarischen Rat der Artikel 30 beschlossen, in dem die Rede davon ist, dass sich der Parlamentarische Rat eine Geschäftsordnung gibt. Dies ist meines Wissen nach bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Folglich agieren sowohl die Ratspräsidentin als auch die einzelnen Ratsmitglieder, inklusive des Staatsrates, gewissermaßen im luftleeren Raum.
    Es ist müßig und wenig zielführend, sich im Angesicht dieses allgemeinen Versäumnisses gegenseitig Untätigkeit vorzuwerfen, in Anbetracht der Tatsache, dass wir alle gemeinsam seit einem Jahr nicht in der Lage waren, eine Geschäftsordnung auszuarbeiten.


    Zum Inhalt des Gesetzes selbst sei von meiner Seite angeregt, ein Rahmengesetz für das Botschafterwesen zu schaffen, dessen Einzelbestimmungen, wenn nötig, durch einfache Verordnungen durch den Staatsrat geregelt werden können. So braucht nicht jedes Mal, wenn der oder die Volksrätin für Äußeres einige Änderungen z.B. an den Bestimmungen über die Länderberichte haben will, den Parlamentarischen Rat bemühen, sondern kann dies selbst auf schnellem Wege verordnen und verkünden. Somit erhalten wir das demokratische Prinzip, ohne den Parlamentarischen Rat mit Debatten über einzelne Detailfragen zu überfrachten.

    Mein Vorschlag zum weiteren Vorgehen: wir als Mitglieder und Mitgliederinnen des Parl. Rates geben uns zügig eine GO, wie sie die Verfassung vorschreibt. Dann haben wir auch eine gemeinsame und klare Arbeitsgrundlage und können uns den materiellen Gesetzen widmen. Bis dahin empfehle ich dem Justizvolksrat, zu prüfen, welche der Bestimmungen notwendigerweise in das Botschaftergesetz als solches gegossen werden müssen und welche auch auf dem Wege der Verordnung geregelt werden könnten.

    Ich bin in jedem Falle gerne bereit, an einer gemeinsamen Lösung beratend mitzuwirken.
    OK, hier die neue Version:

    Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    § 1 Grundsätze

    Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
    (1) Internationalismus:
    Man muss alles transnational, global sehen und nicht nur national.
    (2) Pazifismus:
    Man muss bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
    (3) Humanismus:
    Man muss stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.

    § 2 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan, der Volksrepublik Wolfenstein, und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepublik am Tierpark kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Obervolksrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist. Ist auch kein Obervolksrat verfügbar, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres oder ein Obervolksrat gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 3 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

    § 4 Immunität

    (1) Personen, die als Diplomaten gelten genießen Immunität.
    (2) Die Immunität können nur der Großrat, der Obervolksrat und der Großdruide aufheben. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.

    Ich erhoffe mir diesmal eine konstruktivere Diskussion.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara