Ich schlage hier mal folgendes Botschaftergesetz zur Debatte vor:
Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ernennung und Entlassung
(1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan, der Volksrepublik Wolfenstein, und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepublik am Tierpark kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
(2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
(3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Obervolksrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist. Ist auch kein Obervolksrat verfügbar, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres oder ein Obervolksrat gefunden worden ist.
(4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
(5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.
§ 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
- nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
- einen ausführlichen Erstbericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land (Organisation/Institution, usw. im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) (beinhaltet Staatsorganisation, Politik, Regierung, Militär, Wirtschaft, Technik, Soziales, Umwelt, Kultur & Geschichte) schildert, sowie danach regelmäßige Berichte zu Wahlen bzw. Änderungen der Regierungsstruktur des jeweiligen Empfangstaates, sowie Sonderberichte mit Informationen über besondere Aktivitäten (Feierlichkeiten, besondere militärische Ereignisse, besonderen außenpolitischen Ereignissen, Revolutionen, Menschenrechtsverletzungen, besondere Umweltereignisse, besondere Forschungserfolge, Naturkatastrophen, besondere soziale Ungerechtigkeiten, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Rat für Äußeres.
§ 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
- Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
- Personenstandsangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
- Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
- Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
- Zustellungen,
- Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
(3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter
§ 5 Hilfeleistung an einzelne
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben. Aber auch wenn sie aus den sozialistischen Bruderstaaten kommen, oder um Asyl suchen und das Asyl im Ermessen des Botschafters (Konsuls, Gesandten, Abgesandten, usw.) berechtigt ist.
(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.
(5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.
§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, Umweltkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.
Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ernennung und Entlassung
(1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan, der Volksrepublik Wolfenstein, und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepublik am Tierpark kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
(2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
(3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Obervolksrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist. Ist auch kein Obervolksrat verfügbar, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres oder ein Obervolksrat gefunden worden ist.
(4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
(5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.
§ 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
- nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
- einen ausführlichen Erstbericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land (Organisation/Institution, usw. im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) (beinhaltet Staatsorganisation, Politik, Regierung, Militär, Wirtschaft, Technik, Soziales, Umwelt, Kultur & Geschichte) schildert, sowie danach regelmäßige Berichte zu Wahlen bzw. Änderungen der Regierungsstruktur des jeweiligen Empfangstaates, sowie Sonderberichte mit Informationen über besondere Aktivitäten (Feierlichkeiten, besondere militärische Ereignisse, besonderen außenpolitischen Ereignissen, Revolutionen, Menschenrechtsverletzungen, besondere Umweltereignisse, besondere Forschungserfolge, Naturkatastrophen, besondere soziale Ungerechtigkeiten, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Rat für Äußeres.
§ 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
- Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
- Personenstandsangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
- Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
- Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
- Zustellungen,
- Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
(3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter
§ 5 Hilfeleistung an einzelne
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben. Aber auch wenn sie aus den sozialistischen Bruderstaaten kommen, oder um Asyl suchen und das Asyl im Ermessen des Botschafters (Konsuls, Gesandten, Abgesandten, usw.) berechtigt ist.
(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.
(5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.
§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, Umweltkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.
Fàilte
Benjamin O'Hara
Benjamin O'Hara