Debatte über das Botschaftergesetz

    Ich würde mir eine Einbindung der Konvention über diplomatische Beziehungen wünschen; in dieser ist vieles schon recht genau definiert, und man muss das Rad ja nicht zweimal erfinden.
    Dr. Dr. Veuxin *fox2*
    Generalsekretär der UVNO,
    Kartographie-Vizedirektor der OIK a.D.,
    Kaiser Drachensteins,
    Hofkanzler Fuchsens a.D.,
    Wirtschaftsvolksrat Tír na nÒgs a.D.,
    Rotfuchs im zweiten Bildungsweg.
    Ja, über die Rechten eines Botschafters, aber nicht über dessen Aufgaben und Pflichten, aber wenn Du möchtest konnen wir dies auch so machen:

    Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    § 1 Grundsätze

    Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
    (1) Internationalismus:
    Man muss alles transnational, global sehen und nicht nur national.
    (2) Pazifismus:
    Man muss bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
    (3) Humanismus:
    Man muss stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.

    § 2 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan, der Volksrepublik Wolfenstein, und der Unabhängigen Sozialistischen Sowjetrepublik am Tierpark kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Obervolksrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist. Ist auch kein Obervolksrat verfügbar, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres oder ein Obervolksrat gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 3 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

    § 4 Konvention über diplomatische Beziehungen

    (1) Über die Rechte eines Botschafters (Konsuls, Gesandten, Abgesandten, usw.) kann man sich über die Konvention über diplomatische Beziehungen der UVNO informieren.
    (2) Die Konvention über diplomatische Beziehungen wird von der Freien Republik Tir Na nÒg anerkannt.

    So besser?
    Fàilte

    Benjamin O'Hara