Diskussionsvorschlag für einen Gesellschaftsvertrag

    Diskussionsvorschlag für einen Gesellschaftsvertrag

    Ich reiche mal diesen Vorschlag für einen Gesellschaftsvertrag zur Diskussion ein:

    Gesellschaftsvertrag der Freien Republik Tir Na nÒg

    Präambel:

    Der Gesellschaftsvertrag der Freien Republik Tir Na nÒg regelt die Rechten und Pflichten von Unternehmen und deren Gesellschaftern, die sich zum Ziele der Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckes in einer Gesellschaft zusammen geschlossen haben, und welche Gesellschaften in der Freien Republik Tir Na nÒg erlaubt sind.

    §1 Volkseigener Betrieb (VEB)

    (1) Die VEB’s sind zu 100% Eigentum des Staates und somit des Volkes.

    (2) Die Rechte und Pflichten der VEB’s werden auf der Grundlage der Leitung und Planung der Volkswirtschaft durch die Verantwortung bestimmt, die sie für eine planmäßige, bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung sowie die Nutzung, Mehrung und den Schutz des sozialistischen Staatseigentums tragen. Die Betriebe sind verpflichtet, im Rahmen ihrer staatlichen Aufgaben solche Waren bereitzustellen und Leistungen zu erbringen, die eine planmäßige Versorgung der Bevölkerung gewährleisten. Sie haben zur ständigen Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung, moderne Verkaufsformen zu entwickeln und einzuführen, den Kundendienst zu erweitern, sowie die nötigen Zubehör- und Ersatzteile bereitzustellen.

    (3) Die Teilnahme der Betriebe am Rechtsverkehr und ihre Anerkennung als juristische Personen wird gewährleistet.

    (4) Die Betriebe haben im Rahmen dieses Gesetzes ihre Beziehungen zu den Bürgern so zu gestalten, dass sie die ihnen obliegenden staatlichen Aufgaben zur planmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit hoher gesellschaftlicher Effektivität erfüllen. Die Betriebe sind verpflichtet, ihre zivilrechtlichen Beziehungen zu den Bürgern in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zu begründen und die sich daraus ergebenden Aufgaben zu erfüllen. Im Rahmen ihrer geplanten Versorgungsaufgaben haben sie über die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit den Bürgern Verträge abzuschließen.

    (5) Vertreten wird die VEB durch einen vom Volksrat für Wirtschaft ernannten Geschäftsführer.

    §2 Gesellschaft auf Gegenseitigkeit (GaG)

    (1) Eigner der GaG sind ihre Kunden auch zeitgleich mit der Nutzung, Verbrauch der gekauften Ware bzw. der Dauer der Dienstleistung Eigentümer an diese. Das bedeutet für Sie, dass Sie einen besonderen Service und eine besondere Fürsorglichkeit von ihr erwarten dürfen. Sie sind nicht nur ihr Kunde, Sie sind während dieser Zeitspanne auch ihr Chef.

    (2) Vertreten wird die GaG durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Geschäftsführer.

    §3 eingetragene Genossenschaften (eG)

    (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb als Genossenschaft zu fördern, erwerben die Rechte einer eG nach Maßgabe dieses Gesetzes.

    (2) Für die Verbindlichkeiten der eG haftet den Gläubigern nur das Vermögen der eG

    (3) Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben, der durch deren Generalversammlung gewählt wird. Sie wird durch ihn gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    (4) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.

    (5) Die eG als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten nachzukommen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

    (6) Der bei Feststellung des Jahresabschlusses für die Mitglieder sich ergebende Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu verteilen. Die Verteilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis ihrer auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältnis ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsanteil erreicht ist. Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.

    §4 Mitarbeitergesellschaft (MAG)

    (1) Die Hauptversammlung aller Mitarbeiter einer MAG wählt aus sich einen geschäftsführenden Vorstand. Er ist für alle grundsätzlichen Entscheidungen verantwortlich (größere Investitionen, Fusionen, Formen der Gewinnbeteiligung u.a.) Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstands ist allein leistungsabhängig.

    (2) In einer MAG werden so weit wie möglich selbst bestimmte Arbeitsgruppen verwirklicht, in denen die Mitarbeiter im Rahmen der dieser Arbeitsgruppe durch den geschäftsführenden Vorstand vorgegebenen Aufgaben demokratisch über die interne Arbeitsteilung und andere, allein die jeweilige Arbeitsgruppe betreffenden Angelegenheiten entscheiden können. Der Führungsstil in der gesamten MAG ist so demokratisch wie immer möglich zu organisieren, nach der Herrschaft des Sachverstandes und des besten Argumentes, aber auf gar keinen Fall nach der Herrschaft irgendwelcher Herrschaften.

    (3) Das Kapital einer MAG gehört nur den Unternehmen, es darf nicht ausgezahlt werden, aber natürlich dürfen Löhne, Gehälter und Gewinnbeteiligungen ausbezahlt werden, wobei aber die Gewinnbeteiligung nicht zu hoch, aber auch nicht zu niedrig, sondern der Leistung des Mitarbeiters im Unternehmen angemessen sein muss.

    §5 Einzelunternehmen

    Ein Einzelunternehmen ist Unternehmen das nur aus eine einzige Person besteht, also keine Mitarbeiter beschäftigt. Die Vertretung nach außen und die Gewinnverteilung werden hier logischerweise nicht geregelt.

    §6 Verbote von Unternehmensformen

    Alle anderen Unternehmensformen sind verboten.

    Was meint ihr?
    Fàilte

    Benjamin O'Hara