Angepinnt Anträge und Mitteilungen an den Parlamentarischen Rat

      Ich beantrage hiermit eine Debatte zur UVNO. Näheres folgt dort in der Aussprache.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Cécile Jónsdóttir schrieb:

      Kleine Anfrage der Abgeordneten Cécile Jónsdóttir zur Rolle Tirs in der UVNO

      Dokument

      1. Welche Position nimmt der Generalrat zur UVNO ein?

      2. Welche konkreten Ideen und Ziele werden verfolgt?

      3. Ist ein Beitritt zur UVNTO erfolgt oder geplant?



      Wurde diese Anfrage an die Regierung mittlerweile bearbeitet?
      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)
      Streng genommen müsste der Großdruide die Regierung dafür nun verurteilen und eine Rüge aussprechen!

      Mein Anliegen ist folgendes.

      Dringlichkeitssitzung und Abstimmung

      Ich beantrage, den Generalrat dazu auzzufordern, sich der Protestnote des Vereinigten Kaiserthums von Nordhanar und des Königreichs Pottyland (nachzulesen unter: empire-outremer.camelopardalis…?page=Thread&threadID=444 ) anzuschließen und sich klar für eine friedliche Lösung ggf. durch transnationale Vermittlungsgespräche einzusetzen.
      :rstern: MdPR für die Sozialistische Großratspartei :gstern:


      'Die Diktatur des Proletariats wird diesen großartigen Apparat der industriellen und intellektuellen Produktion, diese Antriebskraft der Zivilisation vor dem drohenden Zusammenbruch retten.' (Antonio Gramsci)
      Der Generalrat legt das folgende Gesetz zur Bildungsreform vor und bittet um die Bearbeitung des Gesetzes:
      Dokument

      Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)

      §1 Aufgaben und Ziele der staatlichen Bildung:
      Aufgabe der staatlichen Erziehung ist es, die Schüler*Innen zu sehr guter
      Allgemein- und Fachbildung, Mündigkeit, Selbständigkeit, sozialem,
      verantwortungsbewussten, Umwelt schützenden und erhaltenden sowie zu
      staatsbürgerlichen Verhalten zu führen und ihnen für ihr späteres
      gesellschaftliches und berufliches Leben eine optimale Grundlage zu
      schaffen.

      § 1a Primäre Erziehungsrichtlinie:
      Aufgabe des pädagogischen Lehrkörpers ist in erster Linie die Erziehung sowie
      die Respektierung der Schüler*Innen. Menschenunwürdige
      Lehrmethoden, insbesondere die Ausübung von physischer und
      psychischer Gewalt sind verboten.

      § 1b Grundlegende Ausstattung, Lernmittelfreiheit:
      (1) Die Schule bildet ein Schulzentrum. Dieses Zentrum muss den Schülern neben den benötigten Klassenräumen folgende kostenlosen Standards bieten:
      - Ausreichende Hygieneräume inkl. Duschmöglichkeit
      - Aufenthalts- und Freizeiträume mit altersgerechten Spiel- und Sportmöglichkeiten
      - Cafés und schüler*innengerechte Kantinen
      - Leihbüchereien
      - Medienräume (Film, Video, Tonband, Computer)
      - Schlafgelegenheiten
      - medizinische Erstversorgungseinrichtungen
      (2) Alle erforderlichen Materialien,
      Lehrmittel, Geräte und andere Ausstattung, die benötigt werden den
      geforderten Lehrinhalt zu erfassen, zu lehren und zu lernen, werden
      vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Es herrscht absolute
      Lehrmittelfreiheit.

      §1c Freie Bildung:
      (1) Die Erhebung von Schul- oder Studiengebühren oder für die Schulspeisung ist in
      allen Fällen verboten.

      § 2 Bildungspflicht
      (1) Die Bildungspflicht besteht ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und verpflichtet die
      Staatsbürger*Innen und andere ständige Einwohner der Freien
      Republik Tír na nÓg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine
      Ausbildungsstelle zu besuchen.
      (2) Es besteht eine universelle Pflicht zur Absolvierung der grundlegenden Schulbildung.
      (3) Im Anschluss an die grundlegende Schulbildung besteht bis zur Vollendung
      des 18. Lebensjahrs die Verpflichtung einer Ausbildung durch:
      - die sekundäre Schulbildung
      - eine Berufsausbildung
      - eine Ausbildung im öffentlichen Dienst
      oder eine, vom Generalrat oder
      einer vom Generalrat beauftragten Stelle anerkannten, Alternative.
      Eine Einzelfallentscheidung ist dabei möglich.

      § 3 Vorschulen
      Es werden Vorschulen eingerichtet, in denen
      nicht-schulpflichtige Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr in den
      Gebieten: Kommunikation, Soziale Interaktion, grundlegende Logik und
      der Künste, altersgerecht und spielerisch geschult werden.

      §4 Grundlegende Schulbildung:
      (1) Die grundlegende Schulbildung wird in ein 10. Jähriges Grundschulsystem
      gefasst.
      (2) Die Unterstufe, die Jahre 1-6, werden von der Oberstufe, der Jahre 7-10, getrennt unterrichtet.
      (3) Ab dem 6. Schuljahr wird den Schüler*Innen zunehmend selbstorganisiertes
      Lernen ermöglicht, sie sind ab Klasse 4 darauf vorzubereiten. Den Schüler*Innen wird ermöglicht ihre Fächer frei nach Interesse und
      Fähigkeiten zu wählen.
      (3a) Die Schüler*Innen können alternativ ein vorübergehendes Orientierungsprogramm für die Jahre
      6 und 7, oder ein durchgehendes oder festes Allgemeinbildungsprogramm
      wählen, in dem Fächer vorgegeben werden.
      (3b) Die Schüler*Innen im Orientierungsprogramm müssen sich spätestens nach dem 7.
      Schuljahr für ihre Wahlfächer oder das Allgemeinbildungsprogramm
      entscheiden.
      (4) Inhalt und Plan des Unterrichts werden vom Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle festgelegt, die
      Schulen können, soweit ermächtigt, Details selbstständig festlegen.
      (5) Die Grundlegende Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen nach §4a und §4b.

      §4a Abschlussprüfung der grundlegenden Schulbildung:
      (1) Die Abschlussprüfungen werden am Ende der 10.
      Jahres vorgenommen.
      (2) Schüler die ihre Fächer wählen, bestimmen im 9. Jahr aus ihren Fächern zwei Leistungskurse, sowie
      drei Nebenkurse, in denen sie geprüft werden.
      (2a) Schüler des Allgemeinbildungsprogramms wählen im 9. Jahr aus dem sprachlichen
      Bereich zwei, aus dem naturwissenschaftlichen Bereich eines, sowie
      zwei beliebe Fächer als Prüfungsfächer aus.
      (3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des einzelnen Schüler oder der
      einzelnen Schülerin, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der/Die
      Schüler*In bestimmt in jedem Fach ob er oder sie eine mündliche
      oder schriftliche Prüfung wünscht.
      (4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 2 Lehrer*Innen
      abgenommen.
      (4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem/einer
      Fachlehrer*In dieser Schule überprüft. Der/Die Fachlehrer*In darf in den vergangen drei Jahren nicht an der Schule des/der
      Erstkorrektor*In gearbeitet haben.
      (5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem
      Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle zu melden. Der Generalrat oder die von ihm beauftragte Stelle prüft die Beschwerden
      nach Einzelfall und erlässt gegebenenfalls gesonderte Prüfungen durch unbeteiligte Stellen.

      §4b Abschlüsse der grundlegenden Schulbildung:
      (1) Die Schüler*Innen bewerben sich für einen der folgenden
      Abschlüsse:
      - Die Matura
      - Das Baccalaureat
      (2) Die Matura bescheinigt den Abschluss der grundlegenden Schulbildung.
      (3) Das Baccalaureat bescheinigt den Abschluss der grundlegenden Schulbildung und die Berechtigung zum prüfungsfreien Eintritt in die Sekundärbildung.
      (4) Die Schüler*Innen werden nach ihren Fähigkeiten entsprechend ihren Wünschen zu der gewählten Prüfung zugelassen, oder abgelehnt. Im Zweifelsfall wird eine
      Zulassungsarbeit bzw. eine Zulassungsprüfung anberaumt. Im Streitfall kann eine Entscheidung durch den Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle eingefordert werden.

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      §5 Sekundäre Schulbildung:
      (1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.
      (2) Die theoretische Schulung soll für die Schüler*Innen primär studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für ein Universitätsstudium
      versorgen.
      (3) Die praktische Schulung soll für die Schüler*Innen primär auf das Absolvieren einer Berufsausbildung vorbereiten.
      (4) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen, woraus der/die Schüler*In sein/ihr Lernprofil selbstständig zusammenstellt.

      §5a Abschlussprüfungen der Sekundären Schulbildung:
      (1) Die Abschlussprüfung der Sekundären Schulbildung besteht aus den zwei gewählten Leistungskursen sowie drei weiteren, von dem/der Schüler*In bestimmten, Prüfungsfächern.
      (2) Zur Prüfungszulassung muss ein/e Schüler*In eine Punktzahl von 600 Anschlusspunkten erhalten, die mit dem erfolgreichen absolvieren von Kursen angesammelt werden.
      Nicht erfolgreich abgeschlossene Kurse können wiederholt werden.
      (3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des Schülers/der Schülerin, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der/Die Schüler*In bestimmt in jedem Fach ob er/sie eine mündliche oder schriftliche
      Prüfung wünscht. Die Schüler*Innen des praktischen Zweiges können, soweit es das Fach erlaubt, auch praktische Prüfungen ablegen.
      (4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 3 Lehrer*Innen abgenommen, jeweils ein/e Prüfer*In muss an einer anderen Schule darf in den letzten fünf Jahren nicht an der jeweils Schule unterrichtet haben, an der er/sie als Prüfer*In wirkt.
      (4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem/einer Fachlehrer*In dieser Schule überprüft. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. Anschließend findet eine Kontrolle der
      Korrekturen durch das eine durch den Generalrat bestimmte Stelle statt, die die Prüfungen abschließend beurkundet.
      (5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle zu melden. Der Generalrat oder die von ihm beauftragte Stelle prüft die Beschwerden nach Einzelfall und ordnet gegebenenfalls eigene Prüfungen durch eine unbeteiligte Stelle an.

      §5b Abschlüsse der sekundären Schulbildung:
      (1) Absolventen des theoretischen Zweiges erlangen mit einer bestandenen Abschlussprüfungen das Erweiterte Baccalaureat.
      (2) Absolventen des praktischen Zweiges erlangen mit einer bestanden Abschlussprüfung die Erweiterte Matura.
      (3) Das Erweiterte Baccalaureat befähigt die Absolvent*Innen zum Universitätsstudium.
      (4) Die Erweiterte Matura befähigt die Absolvent*Innen zum Universitätsstudium, wenn sie die zusätzlich erforderlichen theoretischen Prüfungen absolviert haben. Diese Prüfungen können auf Antrag jederzeit nachgeholt werden.


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      §6 Bewertung und Zertifikate:
      (1) Die Schüler*Innen werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen der Schüler*Innen in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
      (2) Die Schüler*Innen erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
      (3) Die Abschlusszertifikate führen zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
      0 Punkte (ungenügend)
      1-3 Punkte (mangelhaft)
      4-6 Punkte (ausreichend)
      7-9 Punkte (befriedigend)
      10-12 Punkte (gut)
      13-15 Punkte (sehr gut)
      (4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler*Innen versehen.
      (5) Die Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch den Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle.

      §6a Bestehen eines Jahres/Kurses:
      (1) Ein Jahr oder Kurs gilt dann als bestanden, wenn die Gesamtleistung mit „ausreichend“ zu beurteilen ist.
      (2) Gilt ein Jahr oder Pflichtkurs nicht als bestanden, muss der Kurs oder das Jahr wiederholt werden.
      (3) Abweichende Regelungen können von einer Förderkonferenz beschlossen werden, an dem die/die Lehrer*Innen, der/die Schüler*In, die zuständigen Schüler- und
      Elternvertreter*Innen, sowie die Erziehungsberechtigten des/der Schülers/Schülerin teilnehmen.
      (4) Das 10. Schuljahr muss, wenn nicht bestanden, wiederholt werden.

      § 7 Reguläre Unterrichts- und Schulzeiten:
      (1) Regelschulen halten ihren Unterricht von Montag bis Freitag ab. Für besondere Schulen, wie Erwachsenenschulen können in Bezug auf
      Unterrichtstage abweichende Regelungen getroffen werden.
      (2) In den Regelschulen werden für die Jahrgänge 1-10 nicht mehr als 8 Unterrichtseinheiten, in den Schulen der sekundären Bildung nicht
      mehr als 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Tag angesetzt. Für besondere Schulformen können abweichende Regelungen getroffen werden.
      (3) Die Ganztagsbetreuung von minderjährigen Schüler*Innen werden nicht als Unterrichtsstunden gewertet.

      §7a Wochenenden und Ferienzeiten:
      (1) Samstags, Sonntags und an den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.
      (2) Es gelten folgende einheitliche Ferienzeiten:
      Winterferien vom 15.12.-20.01.
      Frühlingsferien vom 15.03.-20.04.
      Sommerferien vom 01.06.-31.08.
      Herbstferien vom 15.10.-15.11.

      § 8 Verpflegung der Schüler*Innen:
      Allen Schüler*Innen wird während der Schulzeit Gemeinschaftsverpflegung, die den aktuellen Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft
      entspricht und dem Alter angemessen ist, sowie auf unterschiedliche Ernährungsweisen (Vegetarier, Veganer u.s.w.) Rücksicht nimmt,
      kostenlos zur Verfügung gestellt.

      § 9 Hitzefrei:
      (1) Wenn während der Unterrichtszeit die Innentemperatur 27 °C erreicht oder überschreitet und keine Abkühlung innerhalb einer Schulstunde zu erwarten ist, noch künstlich herbei geführt werden kann, wird der
      Unterricht abgebrochen und der Unterrichtstag beendet. Bis zum Ende des Schultages hat die Schule weiterhin die Aufsichtspflicht über minderjährige Schüler*Innen, wenn keine Abweichenden Regelungen mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurde.
      (2) Die einzelnen Schulleitungen können abweichend den Unterricht früher abbrechen und den Unterrichtstag aussetzen, wenn sie zu der Erkenntnis kommen, dass das Fortführen des Unterrichtes Schüler*Innen und/oder
      Personal nicht länger zuzumuten ist.

      § 10 Voraussetzungen des Lehrkörpers:
      (1) Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen und als Teil des Lehramtsstudiums eine Ausbildung in den benötigten Grundlagen in Pädagogik und Psychologie zu durchlaufen.
      (2) Näheres regelt eine Verordnung des Generalrates.

      §11 Förderung und Anerkennung von Lernschwächen:
      (1) Schüler*Innen mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie), Dyskalkulie und andere Lernschwächen erhalten ausgleichende Fördermaßnahmen die anhand des Grades der ihrer Lernschwäche bemessen werden und dem aktuellen Stand der
      psychologischen, pädagogischen und anderen in diesen Feldern tätigen Wissenschaften entspricht.
      (2) Weiteres Regeln die Verordnungen des Generalrates.

      § 12 Weitere Förderungen:
      Weiteres, einschließlich Regelungen für Hochbegabtenförderung oder die Vergabe von Fördergeldern für sozial Benachteiligte, regeln Verordnungen des Generalrates.

      §13 Schlussstimmungen:
      (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung durch den Großrat in Kraft.
      (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ordnung des Schulwesens vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.

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      :rstern: :gstern: :rstern: :Tir: :rstern: :gstern: :rstern:
      Sehr gern:

      [Aussprache] Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)

      Simoff

      Ich bin gerade auf dem Sprung zur näcshsen Videokonferenz, ich nutze mal einen notwendigen Faulheitskniff... darfst das Gesetz gern auch noch kürzen ^^




      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Simoff

      Viel Erfolg!

      Ich muss bis Montag eine Hausrabeit schreiben, dann ist das Studium für dieses semester geschafft und ich habe nu noch die Arbeit :)



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Ich verweise auf diese Ansage. Es ist kein böser Wille, aber ich bitte wirklich um eine lesbare Form. Melde dich, wenn die Zeichngrenze nicht ausreicht, aber was nützt es, wenn es so lang ist, dass es niemand liest? Ich würde ungern etwas beschließen, dass ich nicht gelesen habe. Nicht, dass daran die Zustimmung zu inhaltliuch unterstützenswerten Fragen scheitert?


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Simoff

      ​Nun, ich müsste dann noch einmal nachsehen, was sich davon auch durch Verordnungen ergänzen lässt, aber wie du schon im Generalrat damals sagtest, das Gesetz ist dafür da langfristig wirksam zu sein. Aber ja, ich sehe mal nach in wie weit, demokratisch vertretbar, die Exekutive dann allein wirken kann. Dennoch werden die werten Kolleg*Innen ein wenig lesen müssen ;) :D

      :rstern: :gstern: :rstern: :Tir: :rstern: :gstern: :rstern:
      Simoff

      Wenn es nicht kürzer geht, dann stell diese Version ein :)



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Spoiler anzeigen
      Simoff

      ​Habe gerade bemerkt, dass ich zum Glück die Fächerverteilung in eine Verordnung umgewandelt habe und das immerhin nicht mehr dabei ist. Ich werde mich nächstes Wochenende noch einmal daran setzen, ich werde einige kleinere Kürzungen hinbekommen, die vielleicht zusammen etwas bewirken. Mein Hauptproblem ist, dass unsere Schüler*Innen durch das Gesetz bestimmte Rechte und Privilegien erhalten sollen, die im Gesetz stehen müssen, aber zum Glück kann die Klärung der Details durch das Parlament an den Generalrat abgetreten werden, das und eine gesonderte Prüfungsordnung könnten uns hier helfen. Mal sehen, was ich da am Wochenende gezaubert bekomme.

      :rstern: :gstern: :rstern: :Tir: :rstern: :gstern: :rstern:
      Lieber Kollege,

      ich lese es sehr gern und dann können wir beide als Generalrat dafür bürgen, dass wir in keinem Nebensatz zum Umsturz aufrufen oder Lord Reis zum Großrat bestimmen.
      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)
      Ich möchte dem Rat das folgende Gesetz zur Beratung vorlegen:

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      Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)

      § 1 Aufgaben und Ziele der staatlichen Bildung:
      Aufgabe der staatlichen Erziehung ist es, die Schüler*Innen zu sehr guter Allgemein- und Fachbildung, Mündigkeit, Selbständigkeit, sozialem, verantwortungsbewussten, Umwelt schützenden und erhaltenden sowie zu staatsbürgerlichen Verhalten zu führen und ihnen für ihr späteres gesellschaftliches und berufliches Leben eine optimale Grundlage zu schaffen.

      § 1a Primäre Erziehungsrichtlinie:
      Aufgabe des pädagogischen Lehrkörpers ist in erster Linie die Erziehung sowie die Respektierung der Schüler*Innen. Menschenunwürdige Lehrmethoden, insbesondere die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt sind verboten.

      § 1b Grundlegende Ausstattung, Lernmittelfreiheit und Versorgung der Schüler*Innen:
      (1) Die Schule bildet ein Schulzentrum. Dieses Zentrum muss den Schülern neben den benötigten Klassenräumen folgende kostenlosen Standards bieten:
      - Ausreichende Hygieneräume inkl. Duschmöglichkeit
      - Aufenthalts- und Freizeiträume mit altersgerechten Spiel- und Sportmöglichkeiten
      - Cafés und schülergerechte Kantinen
      - Leihbüchereien
      - Medienräume (Film, Video, Tonband, Computer)
      - Schlafgelegenheiten
      - medizinische Erstversorgungseinrichtungen (der ersten Hilfe)
      (2) Alle erforderlichen Materialien, Lehrmittel, Geräte und andere Ausstattung, die benötigt werden den geforderten Lehrinhalt zu erfassen, zu lehren und zu lernen, werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Es herrscht absolute Lehrmittelfreiheit.
      (3) Allen Schüler*Innen wird während der Schulzeit Gemeinschaftsverpflegung, die den aktuellen Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft entspricht und dem Alter angemessen ist, sowie auf unterschiedliche Ernährungsweisen Rücksicht nimmt, kostenlos zur Verfügung gestellt.

      §1c Freie Bildung:
      (1) Die Erhebung von Schul- oder Studiengebühren oder für die Schulspeisung ist in allen Fällen und Formen verboten.

      § 2 Bildungspflicht
      (1) Die Bildungspflicht besteht ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und verpflichtet die Staatsbürger*Innen und andere ständige Einwohner der Freien Republik Tír na nÓg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Ausbildungsstelle zu besuchen.
      (2) Es besteht eine universelle Pflicht zur Absolvierung der grundlegenden Schulbildung.
      (3) Im Anschluss an die grundlegende Schulbildung besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die Verpflichtung einer Ausbildung durch:
      - die sekundäre Schulbildung
      - eine Berufsausbildung
      - eine Ausbildung im öffentlichen Dienst
      oder eine, vom Generalrat oder einer vom Generalrat beauftragten Stelle anerkannten, Alternative. Eine Einzelfallentscheidung ist dabei möglich.

      § 3 Vorschulen
      Es werden Vorschulen eingerichtet, in denen nicht-schulpflichtige Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr in den Gebieten: Kommunikation, Soziale Interaktion, grundlegende Logik und der Künste, altersgerecht und spielerisch geschult werden.

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      §4 Grundlegende Schulbildung:
      (1) Die grundlegende Schulbildung wird in ein 10. Jähriges Grundschulsystem gefasst.
      (2) Die Unterstufe, die Jahre 1-6, werden von der Oberstufe, der Jahre 7-10, getrennt unterrichtet.
      (3) Ab dem 6. Schuljahr wird den Schüler*Innen zunehmend selbstorganisiertes Lernen ermöglicht, sie sind ab Klasse 4 darauf vorzubereiten. Den Schüler*Innen wird ermöglicht ihre Fächer frei nach Interesse und Fähigkeiten zu wählen.
      (3a) Die Schüler*Innen können alternativ ein vorübergehendes Orientierungsprogramm für die Jahre 6 und 7, oder ein durchgehendes oder festes Allgemeinbildungsprogramm wählen, in dem Fächer vorgegeben werden.
      (3b) Die Schüler*Innen im Orientierungsprogramm müssen sich spätestens nach dem 7. Schuljahr für ihre Wahlfächer oder das Allgemeinbildungsprogramm entscheiden.
      (4) Inhalt und Plan des Unterrichts werden vom Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle festgelegt, die Schulen können, soweit ermächtigt, Details selbstständig festlegen.
      (5) Die Grundlegende Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen zur Matura oder dem Baccalaureat.
      (6) Über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Generalrat oder eine von ihm beauftragten Stelle in entsprechenden Verordnungen.

      §5 Sekundäre Schulbildung:
      (1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.
      (2) Die theoretische Schulung soll für die Schüler*Innen primär studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für ein Universitätsstudium versorgen.
      (3) Die praktische Schulung soll für die Schüler*Innen primär auf das Absolvieren einer Berufsausbildung vorbereiten.
      (4) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen, woraus der/die Schüler*In sein/ihr Lernprofil selbstständig zusammenstellt.
      (5) Die Sekundäre Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen zur Erweiterten Matura oder dem Erweiterten Baccalaureat.
      (6) Über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Generalrat oder eine von ihm beauftragten Stelle in entsprechenden Verordnungen.

      §6 Bewertung und Zertifikate:
      (1) Die Schüler*Innen werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen der Schüler*Innen in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
      (2) Die Schüler*Innen erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
      (3) Die Abschlusszertifikate enthalten zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
      0 Punkte (ungenügend)
      1-3 Punkte (mangelhaft)
      4-6 Punkte (ausreichend)
      7-9 Punkte (befriedigend)
      10-12 Punkte (gut)
      13-15 Punkte (sehr gut)
      (4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler*Innen versehen.
      (5) Die Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch den Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle.

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      Dokument

      §7 Voraussetzungen des Lehrkörpers:
      (1) Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen und als Teil des Lehramtsstudiums eine Ausbildung in den benötigten Grundlagen in Pädagogik und Psychologie zu durchlaufen.
      (2) Näheres regelt eine Verordnung des Generalrates.

      §8 Befugnisse des Generalrates:
      (1) Der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle verfügt via Verordnungen über die Vorschriften zum Bestehen eines Schuljahres in der grundlegenden Bildung und über das Bestehen eines Kurses in der sekundären Bildung, über die Regulären Unterrichts- und Schulzeiten, die Ferienzeiten, über den Abbruch des Unterrichts aufgrund von Wetter- und Klimabedingen, den Ausfall von Unterrichtstagen, über die Hilfe bei Lernschwächen, sowie die Förderung von besonderen Begabungen.

      §8a Anrecht der Schüler*Innen und des Schulpersonals:
      (1) Der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle kann in seinen Verordnungen nach §8 keinen Regelschulbetrieb an den Wochenenden, namentlich Samstags und Sonntags, sowie an gesetzlichen Feiertagen verfügen.
      (2) Weiterhin darf der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle in seinen Verordnungen keine Abschaffung des Abbruchs oder des Ausfalls von Unterrichtstagen aufgrund der Wetterlage oder des Klimas vornehmen.

      §9 Förderung und Anerkennung von Lernschwächen:
      (1) Schüler*Innen mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie), Dyskalkulie und andere Lernschwächen erhalten ausgleichende Fördermaßnahmen die anhand des Grades der ihrer Lernschwäche bemessen werden und dem aktuellen Stand der psychologischen, pädagogischen und anderen in diesen Feldern tätigen Wissenschaften entspricht.
      (2) Weiteres Regeln die Verordnungen des Generalrates.

      §10 Weitere Förderungen:
      Weiteres, einschließlich Regelungen für Hochbegabtenförderung oder die Vergabe von Fördergeldern für sozial Benachteiligte, regeln Verordnungen des Generalrates.

      §11 Schlussstimmungen:
      (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung durch den Großrat in Kraft.
      (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ordnung des Schulwesens vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.

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      Ich möchte als, bis zum Abschluss der Abstimmung, geschäftsführendes Mitglied des Generalrates den Parlamentarischen Rat offiziell informieren, dass der Großrat angekündigt hat, temporär nur noch sporadisch seinen Aufgaben nachkommen zu können.

      Entsprechend möchte ich den Parlamentarischen Rat darum bitten, nach der Wahl des neuen Generalrates, ein Kollegium bestehend aus den Mitgliedern des Generalrates und der Parlamentspräsidentin dazu zu ermächtigen die Kompetenzen des Großrates ausüben zu dürfen, bis der Großrat sein Amt wieder vollständig ausüben kann.

      Leider habe ich bei meinem Studium der Verfassung keine klare Regelung für diesen Fall gefunden. Sollte es für diesen Fall eine bestehende Regelung geben, die ich übersehen habe, so wird mein Antrag natürlich überflüssig.
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