Angepinnt Anträge und Mitteilungen an den Parlamentarischen Rat

      Ich verweise nochmals an die GO:

      Dokument


      (10) Der Volksvertreter mit der längsten Zeit seit seiner Einbürgerung (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Ratspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.



      Wir hatten vor meinem Urlaub über die Stellv. Rolle, meines Posten diskutiert, es ist in der GO geregelt, wer dann PRP wird.
      Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

      Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

      Antragsteller: Nicolas Monnier
      Antragstitel: Debatte über Länge der Wahlperiode des Parlamentarischen Rates
      Inhalt:
      Dokument


      Nach Artikel 32 der Verfassung unserer Freien Republik beträgt die Wahldauer des Parlamentarischen Rates 4 Monate.
      Dem entgegen steht ein das Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen zum Parlamentarischen Rat und zur Regierung mit dem § 4.
      In eben diesen §§ steht, dass der Parlamentarische Rat entgegen der verfassungsrechtlichen Regelung auf 6 Monate gewählt wird.
      Der § 4 GzDW ist somit klar nicht Verfassungskonform und muss entweder berichtigt oder aufgrund der verfassungsrechtlichen Regelung gänzlich gestrichen werden.
      Ferner ist der § 4 GzDW aufgrund des Artikels 32 der Verfassung redundant und ggf. obsolet.

      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Als Alterspräsident bin ich hier wohl gerade zuständig.

      Diese Anfrage ist wichtig, jedoch eher für die Bundesdruckerei, denn die Angaben auf den Seiten sind schlicht fehlerhaft. Da wurde einfach vergessen, die Verfassung zu aktualisieren.

      Simoff

      Jedes Gesetzt muss ich im Gesetzblatt veröffentlichen, ins Archiv einstellen, auf die Homepage setzen... da passieren Übertragungsfehler. Eine Verfassungsänderung ist nicht notwendig, sondern einfach eine redaktionelle Überarbeitung der alten Verfassung auf der Homepage.



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Simoff

      Okay, dann ist das geklärt :D

      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Simoff

      Ist ja auch r/w-ichtig! Nur eine Volksabstimmung wegen eines offensichtlichen Tippfehlers wäre der Richtigkeit zuviel. Ich habe, da ich ja ohnehin die Änderung der Gleichstellungsparagraphen vornehmen sollte, es direkt eingebaut. Dabei fiel mir auf, dass ich es nicht mit roter Markierung und Fußnote gemacht habe, besteht ihr darauf?



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Simoff

      Übersichtshalber ja, menschlich ist es mir egal :D

      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Simoff

      Ich finde es ja gerade ohne Fußnoten übersichtlicher. :rolleyes:



      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Feiertagsgesetz

      Dokument


      Feiertagsgesetz

      § 1 Grundlegendes
      (1) Der Sonntag ist ein Tag der allgemeinen Arbeitsruhe.
      (2) Von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen sind die Tätigkeiten der Feuerwehr, Polizei, medizinischen Einrichtungen und der sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, sowie der Verkehrs- und Postbetriebe ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Tätigkeiten der Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser.

      § 2 Gesetzliche Feiertage
      (1) Sechs Tage im Jahr sind gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen sind Arbeitnehmer berechtigt die Arbeit niederzulegen, ohne einen Urlaubstag verbrauchen zu müssen.
      (2) Die sechs gesetzlichen Feiertage sind der
      21.01. – Tag des Beitritts
      01.03. – Tag der Demokratie
      12.05. - Tag der Inbesitznahme
      09.09. – Tag der Gründung der Freien Republik
      23.10. – Tag der 23 Tröge Bier und der 10 Brezn
      20.12. – Heldentag des Vaters Abraham und des Kampftrupps Rotfront

      § 3 Schlussbestimmungen
      Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid des Parlamentarischen Rates in Kraft.


      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und der Flandrischen Demokratischen Republik

      Dokument


      Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und der Flandrischen Demokratischen Republik

      Präambel

      Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg
      (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und der
      Flandrischen Demokratischen Republik (vertreten durch den Staatsrat) begründet diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und verpflichtet beide Seiten zu einem Nichtangriffspakt.

      ARTIKEL 1

      Beiden Länder stehen sich einander gleichberechtigt gegenüber und
      akzeptieren die Regierungsform sowie deren Ausführung der jeweils
      anderen Seite. So verpflichtet sich die Freie Republik die Flandrische Demokratische Republik als sozialistische parlamentarische Republik anzuerkennen
      und zu achten. Die der Flandrischen Demokratischen Republik wiederum
      verpflichtet sich, Tir na nÒg als sozialistisch-demokratische
      Räterepublik anzuerkennen und zu achten.

      Beide Vertragspartner streben die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen an.

      ARTIKEL 2

      Sowohl die Flandrischen Demokratischen Republik als auch die Freie
      Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur Achtung und Einhaltung der
      Menschenrechte. Bei jeglichem Verstoß gegen diese besteht für den
      Bündnispartner die Möglichkeit, jedwede Verträge zwischen den
      Vertragsparteien aus triftigen Grund mit sofortiger Wirkung
      aufzukündigen.

      ARTIKEL 3

      Die Flandrischen Demokratischen Republik und die Freie Republik Tir na
      nÒg verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und
      niemals zu verletzen. Bei der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten
      sich beide Staaten auf Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von
      beiden Seiten akzeptierten Schlichter einzusetzen.

      ARTIKEL 4

      Sowohl die Flandrischen Demokratischen Republik als auch die Freie
      Republik Tir na nÒg können sich sowohl national als auch international
      nur selbst vertreten. Ausnahmen von dieser Regel sind mit beidseitigem
      Einverständnis möglich und bedürfen der Vertragsform.

      ARTIKEL 5

      Die Flandrischen Demokratischen Republik und die Freie Republik Tir na
      nÒg ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Über das
      Botschaftspersonal entscheidet allein der entsendende Staat. Beide
      Vertragspartnern sichern Diplomaten vollständige Immunität zu.

      ARTIKEL 6

      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten
      das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu
      schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und
      auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und
      Forschung.

      ARTIKEL 7

      Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der
      jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft.
      Er kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.

      Für die Flandrischen Demokratischen Republik
      Erik Dietrich
      -stellvertretend für den gesamten Staatsrat der FDR-

      Für für Freie Republik Tir na nÒg
      Siddhartha


      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Owen MCCoy Generalrat (LA)

      Antragstitel:Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Soleado und der Freien Republik Tír na nÒg

      Antragstext:
      Dokument

      Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Soleado und der Freien Republik Tír na nÒg

      Artikel 1
      Die freien Völker und deren Nationen, die República de Soleado und die Freie Republik Tír na nÒg, erkennen sich gegenseitig als souveräne Nationen an, betrachten sich als gleichberechtigte, selbstständige, unabgängige und eigenständige Staaten.

      Artikel 2
      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die vom jeweiligen Staatsoberhaupt akkreditiert sein müssen. Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.

      Artikel 3
      Die unterzeichnenden Staaten versprechen sich hiermit eine gegenseitige humantitäre Unterstützung im unprovozierten Konflikt mit Drittstaaten, in humanitären Notsituationen oder bei Naturkatastrophen. Eine Verpflichtung, insbesondere in Gestalt militärischer Unterstützung, resultiert daraus nicht.

      Artikel 4
      Die unterzeichnenden Staaten garantieren bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten ausschließlich den friedlichen, diplomatischen Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation, zu wählen.

      Artikel 5
      Die unterzeichnenden Staaten fördern gemeinsam die internationale Arbeiterbewegung, die sozialistische Idee der Solidarität unter den Völkern und fördern und verteidigen den Frieden unter den Völkern weltweit. Sie erklären ihre Bereitschaft, im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlungen teilzunehmen, deren Ziel die Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit in der ganzen Welt ist.

      Artikel 6
      Den nationalen Fluggesellschaften der Vertragsstaaten wird Start- und Landeerlaubnis auf den jeweiligen internationalen Flughäfen gewährt. Handelsschiffe erhalten freien Zugang zu den jeweiligen Hoheitsgewässern und Seehäfen. Kriegsschiffe dürfen sich nicht ohne ausdrückliche Genehmigung den jeweiligen Hoheitsgewässern nähern.

      Artikel 7
      Die unterzeichnenden Staaten verzichten auf die Erhebung von Zöllen im Rahmen des gemeinsamen Handels. Sie ermöglichen eine Kooperation der jeweils ansässigen Betriebe und Unternehmen und fördern die gegenseitige Wirtschaftshilfe bei der Organisierung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern.

      Artikel 8
      Die unterzeichnenden Staaten erklären, daß sie im Geiste der Freundschaft und der Zusammenarbeit für die Weiterentwicklung und Festigung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen untereinander in Befolgung der Grundsätze der gegenseitigen Achtung ihrer Unabhängigkeit und Souveränität und der Nichteinmischung in ihre inneren Angelegenheiten handeln werden.

      Artikel 9
      Der Vertrag ist unbefristet gültig. Im Falle eines Wunsches nach Auflösung des Vertrages ist zunächst eine diplomatische Vermittlung anzustreben. Sollten die zur Auflösung führenden Gründe danach nicht im beidseitigen Interessenausgleich wegfallen, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.


      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antrag:
      Antragssteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antrag

      Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Freien Republik Tír na nÒg

      Die hohen Vertragsparteien, namentlich Seine Majestät, der König beider Archipele und , die Republik TIR

      eingedenk ihrer Verantwortung für den Frieden zwischen den Völkern,

      geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,

      verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und

      in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren


      schliessen nachfolgenden Vertrag:


      §1
      Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Vertragspartners in einer friedlichen Koexistenz zu achten.

      §2
      Die Vertragspartner nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf und entsenden Gesandte zum jeweils anderen Vertragspartner, sofern dies von einem der Vertragspartner erwünscht ist. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates diplomatische Immunität. Die Gesandten bedürfen der Akkreditierung durch das zuständige Organ des Vertragspartners.

      §2
      Die Gesandten werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt. Allerdings dürfen die Gesandtschaften durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners beziehungsweise deren Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung des entsendenden Vertragspartners betreten werden. Die Geheimhaltung von Ferngesprächen und Post der diplomatischen Mitarbeiter der Gesandtschaften ist gewährleistet.

      §3
      Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Ermöglichung und Förderung des freien Handels an.

      §4
      Beide Vertragspartner bekräftigen ihren Wunsch zum kultureller Austausch.

      §5
      Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

      §6
      Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Vertragsparteien sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.

      §7
      Sofern der Vertrag durch das zuständige Organ eines Vertragspartners unwirksam gemacht wird, ist der Vertragspartner unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

      §8
      Zur Unterstützung der Botschaften können die Vertragspartner für spezifische Bereiche einen Attaché entsenden.

      §9
      Die Vertragspartner entsenden keinen diplomatischen Mitarbeiter, der nicht vom empfangenden Vertragspartner akkreditiert wurde.

      §10
      Zur Umsetzung des kulturellen Austausches können die Vertragspartner einen Kulturattaché entsenden.

      §11
      Zur Föderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit können die Vertragspartner einen Wirtschaftsattaché entsenden.

      §13
      Zur Absprache und Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen können die Vertragspartner einen Militärattaché entsenden.


      §14
      Beide Vertragspartner unterstützen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitig in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus, insbesondere in seinen grenzüberschreitenden Formen.

      §15
      Zum Zweck der Unterrichtung des Vertragspartner über Erkenntnisse im Interesse der inneren Sicherheit des Vertragspartners und zur wirksamen Absprache der Anstrengungen im Sicherheitsbereich können die Vertragspartner einen nachrichtendienstlichen Residenten entsenden.

      §16 Die Vertragspartner können zu diesem Zweck in den Gesandtschaften nachrichtendienstliche Residenten entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.

      §17
      Die Vertragspartner schützen die Handelsmarken "Montenac", "Kronen-Bier", "Haltberger" und die regionale Bezeichnung "Livornischer Käse" und verpflichten sich, keine gleichlautenden Produktbezeichnungen für außerhalb der Ursprungsregion produzierte Waren zuzulassen.


      Altburg, den

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel:Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Herzogtum Naulakha

      Antragstext:


      Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Herzogtum Naulakha




      Präambel


      Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg


      (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und dem


      Herzogtum Naulakha (vertreten durch Herzog von Dunkelstein) begründet


      diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und


      verpflichtet beide Seiten zu einem Nichtangriffspakt.


      ARTIKEL 1


      Beiden Länder stehen sich einander gleichberechtigt gegenüber und


      akzeptieren die Regierungsform sowie deren Ausführung der jeweils


      anderen Seite. So verpflichtet sich die Freie Republik die


      Regierungsform des Herzogtums Naulakha zu akzeptieren und zu achten. Das Herzogtum Naulakha wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als


      sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.


      Beide Vertragspartner streben die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen an.


      ARTIKEL 2


      Sowohl das Herzogtum Naulakha als auch die Freie Republik Tir na nÒg


      verpflichten sich zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei


      jeglichem Verstoß gegen diese besteht für den Bündnispartner die


      Möglichkeit, jedwede Verträge zwischen den Vertragsparteien aus


      triftigen Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.


      ARTIKEL 3


      Das Herzogtum Naulakha und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten


      sich, die Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu


      verletzen. Bei der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide


      Staaten auf Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden


      Seiten akzeptierten Schlichter einzusetzen.


      ARTIKEL 4


      Sowohl das Herzogtum Naulakha als auch die Freie Republik Tir na nÒg


      können sich sowohl national als auch international nur selbst vertreten.


      Ausnahmen von dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich


      und bedürfen der Vertragsform.


      ARTIKEL 5


      Das Herzogtum Naulakha und die Freie Republik Tir na nÒg ermöglichen die


      Einrichtung von Botschaften. Über das Botschaftspersonal entscheidet


      allein der entsendende Staat. Beide Vertragspartnern sichern Diplomaten


      vollständige Immunität zu.


      ARTIKEL 6


      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten


      das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu


      schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und


      auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und


      Forschung.

      ARTIKEL 7

      Beide Staaten einigen sich auf eine Visumfreie


      ARTIKEL 8


      Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der


      jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft.


      Er kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.


      Für das Herzogtum Naulakha


      Alios IV. von Dunkelstein


      Für für Freie Republik Tir na nÒg


      Siddhartha

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Ich weiß ich bin keine Abgeordnete des hohen Hauses, aber ich bitte um eine Aussprache bezüglich des Gesetz zur Wirtschaft

      Grund:
      Das Staatskonto hat 500.000 Batzen und jedem Bürger sind monatlich 750 Batzen zu zahlen, hieße es für unsere Konto, hieße es würden jetzt an alle Bürger, die ein Konto haben 180.000 Batzen ausgezahlt. Wie wird der Wirtschaftskreislauf weiter gehen?

      4Jahre sind einige Konten offen, mal 12 Monate macht 48. diese dann mit 5 Bürger mal 750, macht dann 180.000 Batzen, das ist nur die Grund Sicherung wir reden noch nicht mal von den Ämtern, ie mehr verlangen. Ich denke wir kommen auf grob 250.000 Batzen, die wir auszahlen.

      Weiterhin bezahlt der staat Wasser, Strom, usw. Wir sind mehr als Pleite, ich bitte die Politik sich hier zu äußern.
      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antrag: Ergänzung Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)

      Antragsinhalt:

      Siddbaatar schrieb:

      Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)

      §1 Parteien als Sammlungen von Menschen ähnlicher politischer Überzeugung sind Bestandteil der parlamentarischen Demokratie und wirken an der politischen Willensbildung mit.

      §2 Parteien bedürfen der Zulassung durch das Amt des Großen Rates. Ihnen darf diese Zulassung nur nach Verstoß gegen die Bestimmungen in §3 dieses Gesetzes verwehrt oder entzogen werden.

      §3a Parteien in der Freien Republik müssen sich zur Verfassung des Staates bekennen.
      §3b Jede Partei muss sich ein Statut und ein Programm geben. Sie hat sich demokratisch zu organisieren und allen Mitgliedern ein gleiches Mitsprache- und Gestaltungsrecht zu geben.
      §3c Jeder Bürger der Freien Republik darf in maximal einer Partei Mitglied sein.
      §3d Es darf keine 2 Parteien mit ähnlichem Namen geben.
      §3e Zu ihrer Gründung muss eine Partei Mitglieder von mindestens 2 reellen Personen vertreten.

      §4 Jede Partei hat eine Person oder ein Gremium zu bestimmen, welches die Partei gegenüber den staatlichen Autoritäten und der Öffentlichkeit nach außen vertritt und für sie spricht.

      §5 Parteien als Fundament der parlamentarischen Demokratie haben Anspruch auf die Unterstützung des Staates, um ihnen in gleicher Form die öffentliche Arbeit zu ermöglichen. Dies zeigt sich insbesondere durch die kostenlose zur Verfügungsstellung von Foren.
      §6 Den Parteien obliegt es als einzige zu den Wahlen der Parlamente, die Listen der Wahlvorschläge nach internen demokratischen Methoden aufzustellen und dem Bürger als Listenvorschlag zur Wahl zu stellen.



      Beschlossen durch den Parlamentarischen Rat am 6.4.2017


      §7 Wenn eine Partei mind. 2 Legislaturperioden nicht zur Wahl angetreten ist, so ist diese aufzulösen.

      Kosten: keine

      Simoff

      @'Großrat Sidd' keine Angst, ich will nichts löschen, nur eben die Gruppen wegmachen und die PArtei foren ins Archiv legen.


      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Gesetz zur Wirtschaft, zu den Steuern und zum Geldverkehr

      DalaiSidd schrieb:

      Gesetz zur Wirtschaft, zu den Steuern und zum Geldverkehr

      Absatz 1: Zentrale Batzen Abgabestelle

      § 1
      Die Zentrale Batzen Abgabestelle (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik. Sie wird vom Direktor der ZBA geleitet, welcher vom Großrat ernannt wird.

      § 2
      Die ZBA emittiert den Batzen als offizielle und einzige Währung der Freien Republik.

      § 3
      Die ZBA leiht dem Staat auf Anfrage durch den Generalrat zinslos eine geforderte Menge Batzen, sofern die Anfrage im Voraus durch den parlamentarischen Rat gebilligt wurde.

      § 4
      Die ZBA eröffnet, verwaltet und schließt auf Anfrage Konten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, insbesondere jedoch der staatlichen Organe.

      § 5
      Die Verwaltung der Konten erfolgt öffentlich.


      Absatz 2: Steuern und Besoldungen

      § 6
      Jeder Staatsbürger erhält monatlich vom Generalrat eine pauschale Besoldung in Höhe von 750 Batzen.

      § 7
      Der Großrat, die Generalräte sowie der Großdruide erhalten monatlich vom Generalrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 500 Batzen.

      § 8
      Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates erhält monatlich vom Generalrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 250 Batzen.

      § 9
      Die Auszahlung aller Besoldungen erfolgt jeweils zum Monatsende.

      § 10
      Für jedes auf einem nicht einem staatlichen Organ gehörige Konto der ZBA registrierte Guthaben, welches 500 Batzen übersteigt, wird durch den Staatsrat eine monatliche Vermögenssteuer in Höhe von zehn vom Hundert eingefordert.


      Absatz 3: Öffentliche Grundversorgung

      § 11
      Der Staat verpflichtet sich, allen in der Freien Republik ansässigen Personen kostenlosen Zugang zu Strom, Wasser, Öffentlichem Personennahverkehr und Internet in einem solchen Ausmaße zu ermöglichen, dass der für ein würdiges Leben nötige Bedarf gedeckt ist.

      § 12
      Der Staat verpflichtet sich, durch öffentlichen Wohnungsbau und Subventionen dafür Sorge zu tragen, dass jede in der Freien Republik ansässige Person mit der ihr gewährten pauschalen Besoldung ein würdiges Leben finanzieren kann.


      Absatz 4: Unternehmen

      § 13
      Jeder Staatsbürger hat das Recht, beliebig viele Unternehmen zu gründen.


      Absatz 5: Schlussbestimmungen

      § 14
      Dieses Gesetz setzt das Gesetz zur Ordnung der Wirtschaft vom 19. September 2002 außer Kraft.



      einstimmig beschlossen am 9. Juni 2016


      Kosten: keine

      Ich würde hier gerne eine offene Diskussion mit dem gesamten Rat anstreben und dieses Gesetz erarbeiten.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Ich beantrage die Abstimmung über diesen Vertrag - bzw. eine Diskussion, so diese zunächst gewünscht wird.

      Vertrag zur Bekräftigung der Freundschaft und Intensivierung der Beziehungen zwischen dem Königreich Pottyland und der Freien Republik Tír Na nÓg

      Präambel:
      Aufgrund ihrer engen Beziehungen, der herausragenden Zusammenarbeit, der gegenseitigen Solidarität und Loyalität sowie als Ausdruck der Freundschaft schließen das Königreich Pottyland und die Freie Republik Tír Na nÓg nachstehenden Vertrag.
      Der Vertrag soll der engeren Zusammenarbeit der Vertragspartner dienen und eine Grundlage für eine weitere, intensivere Zusammenarbeit schaffen. Er ist Ausfluss des gegenseitigen Vertrauens und der langjährigen Freundschaft der Vertragspartner zueinander.

      Artikel 1 - Die persönliche Ebene
      (1) Repräsentanten der Vertragspartner ist es gestattet, ohne vorherige Ankündigung jederzeit dem Vertragspartner einen offiziellen Besuch, Staatsbesuch oder sonstigen diplomatischen Besuch abzustatten. Die gegebenenfalls notwendigen Allgemeinen Freiheiten der Lüfte gelten durch diesen Vertrag als erteilt.
      (2) Bürger der Vertragspartner dürfen sich unbegrenzt auf dem Grund und Boden des anderen Vertragspartners aufhalten, bewegen und niederlassen. Es ist ihnen gestattet, Zweitwohnsitze zu begründen, soweit dies die örtliche Gesetzgebung erlaubt. Die Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.

      Artikel 2 - Die politische Ebene
      (1) Die Vertragsstaaten bekräftigen die freundschaftlichen Beziehungen zueinander.
      (2) Es steht den Vertragspartnern zu, ihre Meinung zu innenpolitischen Geschehnissen gegenüber den Repräsentanten des Vertragspartners zu äußern. Diese ist durch den Vertragspartner zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn dieser nicht gefolgt werden sollte. Die Vertragspartner bleiben innenpolitisch souverän.
      (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine gemeinsame, friedliche Außenpolitik führen wollen. Sie stehen gegenüber anderen Ländern auf diplomatischer Ebene füreinander ein, sofern dies notwendig ist. Bei Konflikten auf intermikronationaler Ebene versuchen sie gemeinsam, eine diplomatische Lösung zu erarbeiten und den Konfliktparteien zu unterbreiten.
      (4) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitige humanitäre Unterstützung im Verteidigungsfall, sofern dadurch nicht der unterstützende Vertragspartner gefährdet wird oder ein Staat, mit dem der unterstützende Partner neutrale oder höher eingestufte diplomatische Beziehungen unterhält, involviert ist. Sollte ein Vertragspartner selbst einen Konflikt herbeiführen, besteht keine Unterstützungspflicht. Eine militärische Unterstützung ist dem Vertragspartner freigestellt, erfolgt jedoch nur, sofern der angegriffene Staat dies ausdrücklich erbittet.
      (5) Es wird festgehalten, dass geheimdienstliche Tätigkeiten zwischen den Vertragspartnern nicht erforderlich sind. Die Vertragspartner tauschen sich über wesentliche Informationen aus.
      (6) Die Vertragsstaaten bekräftigen den Wunsch nach dem Austausch von Botschafter/innen entsprechend dem bereits geschlossenen Vertrag vom 15.11.2002.

      Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
      (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen Wegfall von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen.
      (2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten wird gefördert. Die Vertragspartner bekunden die Absicht, das hierzu Nötige zu veranlassen.

      Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
      (1) Die Vertragspartner bekräftigen den kulturellen Austausch gemäß dem bereits geschlossenen Vertrag vom 15.11.2002.
      (2) Die Vertragspartner vereinbaren, die gegenseitigen Qualifikationen im schulischen und beruflichen sowie im Schulbereich gesondert zu erörtern. Sie sollen festhalten, welche Abschlüsse der Gegenseite anerkannt werden, wobei eine Anerkennung nur dann verweigert werden soll, wenn die Abschlüsse oder Ausbildungsinhalte nicht hinreichend vergleichbar sind. Jede Änderung in der Ausbildungsordnung eines anerkannten Abschlusses ist dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen. Die Anerkennung der Abschlüsse ist regelmäßig zu überprüfen.

      Artikel 5 - Organisatorisches
      (1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
      (2) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
      (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 6 Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Kleine Anfrage der Abgeordneten Cécile Jónsdóttir zur Rolle Tirs in der UVNO

      Dokument

      1. Welche Position nimmt der Generalrat zur UVNO ein?

      2. Welche konkreten Ideen und Ziele werden verfolgt?

      3. Ist ein Beitritt zur UVNTO erfolgt oder geplant?

      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)
      Antrag der LÖS zur Überarbeitung der PGO.

      Begründung: Es wurde eine unfertige Fassung im Parlament veröffentlicht, dieser Fehler gehört ausgeräumt und bei dieser Reform direkt eine unklare Formulierung eindeutiger ausgeführt. Auch wurden überdetaillierte (simoff) Ausführungsbestimmungen verallgemeinert.

      Zudem möchte ich darüber beraten und abstimmen, ob für alle Positionen nur noch die weibliche Form genutzt werden kann.


      Dokument

      Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates

      §1 Mitglieder des Parlaments

      (1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Volksvertreter.

      (2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Parteienliste angehören, bilden eine Fraktion. Mindestens 2 Mitglieder des Rates können eine Fraktion bilden.

      (3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.

      (4) Die Generalräte, der Großrat sowie und der Großdruide gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an.

      § 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentarischen Rates

      (1) Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.

      (2) Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates teilzunehmen.

      (3) Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentarischen Ratspräsidenten oder bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen. Innerhalb einer Fraktion können die Stimmen für die Dauer der Abwesenheit an einen oder mehrere Mitglieder derselben Partei übertragen werden.

      § 3 Akteneinsicht

      (1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlamentarischen Rates einzusehen.

      (2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentarischen Ratspräsidenten erfolgen.

      § 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.

      (2) Der Parlamentarische Ratspräsident vertritt den Parlamentarischen Rat. Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentarischen Rates, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

      (3) Dem Parlamentarischen Ratspräsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Parlamentarischen Rates
      unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes. (simoff Quatsch)

      (4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlamentarischen Rates keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident nimmt die Anträge der Volksvertreter, des Generalrates, des Volkes, des Clanrates und des Großrates entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt, stellt der Parlamentarische Ratspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentarische Ratspräsident kann hierfür einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

      (7) Die Amtszeit des Parlamentspräsidenten endet, wenn der Parlamentarischen Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit Ende der Legislaturperiode.

      (8 ) Der Parlamentarische Rat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten entsprechend.

      (10) Der Volksvertreter mit der längsten Zeit seit seiner Einbürgerung (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und der stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat. Die Abwesenheit des Ratspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im Parlament.

      § 5 Sitzungen

      (1) Der Parlamentarische Rat tagt permanent.

      (2) Die Kommunikation des Parlamentarischen Rates ist öffentlich und erfolgt per Forum.

      § 6 Beratungen

      (1) Aussprachen über Anträge (Debatten) dauern mindestens sieben Tage, sollten jedoch in der Regel nicht länger als vierzehn Tage andauern. Die Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentarische Ratspräsident. Sollte nach Ablauf der Frist keine Einigung erzielt worden sein, kann der Parlamentarische Ratspräsident die Debatte maximal zweimal verlängern (2. und 3. Lesung). Kommen während einer Debatte nach drei Tagen keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die Aussprache durch den Parlamentarischen Ratspräsidenten vor Ablauf der Frist beendet werden.

      (2) Kleine Anfragen stellen eine konkrete Anfrage an dem Generalrat dar. Sie können von jedem Mitglied des Parlamentarischen Rates gestellt werden und erfordern eine schriftliche Antwort binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der zuständige Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die Beratung über diese Erklärung dauert sieben Tage.

      Sollte eine kleine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben, spricht der Ratspräsident dem verantwortlichen Generalrat eine Rüge aus. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort eingehen, kann der Generalrat vom Großdruiden bestraft werden. (genaues Strafmaß fehlt? evtl. MIstrauensabstimmung?) - , muss sich der betreffende Generalrat im Parlamentarischen Rat einer Vertrauensfrage stellen.

      (3) Aussprachen über große Anfragen können von Fraktionen gestellt werden und erfordern eine Regierungserklärung des gesamten Generalrates binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die anschließende Debatte dauert sieben Tage und erfordert die Anwesenheit mindestens eines Generalrates, der vom Parlamentarischen Ratspräsidenten einbestellt wird.

      Sollte eine große Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Ratspräsidenten eine Rüge ausgesprochen werden.
      Sollte innerhalb einer Frist von einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen, muss die Regierung die Vertrauensfrage stellen.

      (4) Auf Antrag eines Mitgliedes des Parlamentarischen Rates können externe Fachleute mit ihrer Zustimmung zu Anhörungen eingeladen werden. Den Darstellungen des Gastes folgt eine Fragestunde für maximal sieben Tage.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge zur Abstimmung.

      § 7 Rederecht

      (1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Großrat, die Mitglieder des Generalrates in amtlicher Funktion sowie die Vertreter des Clanrates. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall erteilt werden.

      (2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.

      (3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlamentarischen Rates Rederecht.

      (4) Alle Debatten und Verfahren im Parlamentarischen Rat sind öffentlich.

      (5) Der Parlamentarische Ratspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.

      (6) Der Parlamentarische Ratspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem Hausrecht Gebrauch zu machen.

      § 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

      (1) der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und mindestens 50% der Stimmen abgegeben wurden.

      (2) Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Ratspräsident den Gegenstand spätestens nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist dann in allen Fällen gegeben.

      § 9 Fragestellung

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht.

      (2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine Alternativabstimmung zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen abzulehnen.

      (3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.

      (4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.

      § 10 Abstimmungsregeln

      (1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden mittels eines in einem Wahlsystems, das eine geheime Abstimmung
      gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum öffentlich als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.

      (2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.

      (3) Der Parlamentarische Ratspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr erreicht werden kann.

      (4) Wird durch die Verfassung eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentarische Ratspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

      (5) Wahlen zum Generalrat, zum Parlamentarischen Ratspräsidenten oder dessen Stellvertreter, Vertrauensfragen, Misstrauensanträge und sonstige Abstimmungen sind öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zwei Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen oder Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an die Wahl oder Abstimmung durchführenden Person (Wahlleiter) erfolgen.

      (6) Beschlossene Gesetzentwürfe werden vom Parlamentarischen Ratspräsidenten dem Großrat unverzüglich zugeleitet.

      (7) Der Parlamentarische Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.

      (8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.

      (9) Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei Abstimmungsende festgestellt.

      (10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.

      (11) Sofern die Volksvertreter durch gesetzliche Regelung mehr als ein Mandat in der Wahl zum Parlamentarischen Rat erhalten haben, muss bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen durch jeden Volksvertreter deutlich gemacht werden. Die Verteilung der Stimmen auf mehrere Abstimmungsoptionen ist möglich. Der Parlamentarische Ratspräsident wacht über die Richtigkeit der Angaben. Werden mehr Stimmen abgegeben, als dem Volksvertreter zustehen, gilt die gesamte Stimmabgabe als ungültig.

      § 11 Sach- und Ordnungsruf

      (1) Der Parlamentarische Ratspräsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Parlamentarischen Rates, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.

      (2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

      (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.

      (4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.

      (5) Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48 Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      (6) Der Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen Ordnungsmaßnahmen zulässig.

      (7) Das Ordnungsgeld darf 300 Batzen nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.

      § 12 Unterbrechung der Sitzung

      Wenn im Parlamentarischen Rat störende Unruhe entsteht, die den Fortgang eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu aufrufen.

      § 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

      Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates beschlossen werden.

      § 14 Inkrafttreten

      (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

      (2) Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch den Parlamentarische Rat mit 2/3 Mehrheit der Mandate beschlossen wird.


      Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
      "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
      Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

      (Bertold Brecht)

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