Angepinnt Anträge und Mitteilungen an den Parlamentarischen Rat

      Herr Präsident,
      mir ist bewusst, dass sich das Hohe Haus erst noch konstituiert und doch sehe ich die absolute Notwendigkeit, die Tätigkeiten der Börse unverzüglichlich einzustellen, um weiteren Schaden von der Republilk abzuwenden - der Imageschaden ist bereits unwiderruflich da. Zudem darf ein Verfassungsbruch keinen Tag länger toleriert werden. Dass es gerade die LA ist, die die Vorgänge im Parlamentarischen Rat in die Länge zieht, könnte zudem taktisch sein, um noch schnell weitere Millionen zu verdienen ...

      Im Namen der Fraktion der SGRP stelle ich somit folgende Frage zur Abstimmung:

      "Die Börse wird umgehend geschlossen und der Kurs der Währung auf ihren Ursprungswert zurück gesetzt. Alle durch den Handel erzielten Gewinnen oder Verlust sind rechtswidrig und somit zurückzuerstatten."
      :rstern: MdPR für die Sozialistische Großratspartei :gstern:


      'Die Diktatur des Proletariats wird diesen großartigen Apparat der industriellen und intellektuellen Produktion, diese Antriebskraft der Zivilisation vor dem drohenden Zusammenbruch retten.' (Antonio Gramsci)
      Diese Debatte aus der alten Legislatur ist beendet mit der Neuwahl. Ich beantrage ohnehin keine (weitere) Debatte, sondern eine schnelle Abstimmung. Die Dokumente sind oft genug wiederholt, nun braucht es eine Entscheidung und ich finde, der Großrat sollte die Abstimmung starten und nicht erst auf die Wahl eines PRP warten.
      :rstern: MdPR für die Sozialistische Großratspartei :gstern:


      'Die Diktatur des Proletariats wird diesen großartigen Apparat der industriellen und intellektuellen Produktion, diese Antriebskraft der Zivilisation vor dem drohenden Zusammenbruch retten.' (Antonio Gramsci)
      Dann beuge ich mich dem Druck zweier Fraktionen und leite die Abstimmung in die Wege ...


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Handlung

      Meldet sich zu Worte



      "In Anbetracht unserer anfänglich, nun sagen wir: schwierigen Beziehungen zum Freistaat Verland und in Anerkennung der höflichen und ausgleichenden Art eines Abgeordneten des Hohen Hauses, die eben diese Beziehungn wieder in ruhigeres Fahrwasser brachten, möchte ich den Rat bitten, den Abgeordneten Owen McCoy damit zu beauftragen, im Namen der Freien Republik als deren Botschafter in den Freistaat zu reisen um dergestalt erste diplomatische Konsultationen aufzunehmen."
      Antragsteller: Nicolas Monnier
      Antragstitel: Beschluss eines neuen Gesetztes zur Regelung der Immunität
      Der Parlamentarische möge beschließen:

      Dokument

      Gesetz zur Regelung der Immunität (GzRdN)
      § 1 [Immunität]
      (1) Mitglieder von Verfassungsorganen der Freien Republik Tir Na nÒg genießen strafrechtliche Immunität.
      (2) Über die Aufhebung der Immunität aus Abs. 1 entscheidet der Rat der Gerechtigkeit.

      § 2 [Diplomatische Immunität]
      (1) Mitglieder der Regierung Tir Na nÒgs, von ihr ernannte Vertreter und Gesandte im Ausland, sowie benannte und akreditierte Vertreter ausländischer Mächte in Tir Na nÒg und Mitglieder ihrer Verfassungsorgane genießen diplomatische Immunität.
      (2) Diplomatische Immunität bedeutet Schutz vor jeglicher Verfolgung fremder Staatsmacht.

      § 3 [Schlusbestimmungen]
      (1) Dieses Gesetz hebt das Gesetz zur Regelung der Immunität vom 19. September 2002 auf.
      (2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



      Kosten: Nichts
      Begründung: Das derzeitige Gesetz zur Regelung der Immunität ist vom 19. September 2002. Bedingt dadurch, war es in seiner Form nicht mehr aktuell. Die Neustrukturierung des Gesetzes macht es notwendig, dieses als neues Gesetz zu beschließen und das alte in Folge dessen aufzuheben. Weiter ist im derzeitig gültigen Gesetz zur Regelung der Immunität noch die Rede von einem "Obersten Gerichtshof". Dieser Wortlaut wurde in diesem Gesetz an den Rat der Gerechtigkeit angepasst. Diese Änderung habe ich Rot markiert, da diese die einzige Änderung des Wortlautes ist, alles andere ist dem derzeitigen gleich.
      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Anpassung des Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)

      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Anpassung des Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)

      Grossrat_Axel schrieb:

      Gesetz über die Ordnung des Schulwesens

      § 1 Aufgabe der staatlichen Erziehung ist es, die Schulpflichtigen zu sehr guter Allgemein- und Fachbildung, Mündigkeit, Selbständigkeit, sozialem, verantwortungsbewussten, Umwelt schützenden und erhaltenden sowie zu staatsbürgerlichen Verhalten zu führen und ihnen für ihr späteres gesellschaftliches und berufliches Leben eine optimale Grundlage zu schaffen.

      § 1a Aufgabe des pädagogischen Lehrkörpers ist in erster Linie die Erziehung sowie die Respektierung der Schulpflichtigen. Menschenunwürdige Lehrmethoden, insbesondere die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt sind verboten.

      § 1b Die Schule bildet ein Schulzentrum. Dieses Zentrum muss den Schülern neben den benötigten Klassenräumen folgende kostenlosen Standarts bieten:

      Ausreichende Hygieneräume inkl. Duschmöglichkeit
      Aufenthalts- und Freizeiträume mit altersgerechten Spiel- und Sportmöglichkeiten
      Cafées und schülergerechte Kantinen
      Leihbüchereien
      Medienräume (Film, Video, Tonband, Computer)
      Schlafgelegenheiten
      medizinische Erstversorguung

      § 2 Schulpflichtigkeit besteht frühestens ab dem vollendeten 5., spätestens ab dem vollendeten 6. Lebensjahr für mindestens 10 Schuljahre.

      § 3 Die Jahrgangsstufen 1-6 sind in der Allgemeinen Regelschule zu absolvieren.

      § 3a Die Jahrgangsstufen 7-10 sind auf der Allgemeinen Fachschule zu absolvieren. Nach der Jahrgangsstufe 10 wird der allgemeine Fachabschluss durch bestehen einer Prüfung in allen Fächern erworben.

      § 3b Die Jahrgänge 11-13 können auf der Fachreifeschule, deren Abschluss nach bestandener Prüfung in allen Fächern die Universitätsreife beinhaltet, absolviert werden.

      § 4 Tägliche Regelschulzeit ist von Montag bis Freitag und jeden zweiten Samstag in den Klassen 1-6 von 0900 Uhr bis 1530 Uhr (aber nicht mehr als 7 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in den Klassen 7-10 von 0900-1630 Uhr (aber nicht mehr als 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) und in den Klassen 11-13 von 0900 Uhr -1700 Uhr (aber nicht mehr als 11 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten).

      § 5 Die Leistungen und der Wissensstand der Schulpflichtigen sind regelmäßig zu überprüfen. Es werden Punkte als Bewertungsmaßstab vergeben.

      0 Punkte (ungenügend)
      1-3 Punkte (mangelhaft)
      4-6 Punkte (ausreichend)
      7-9 Punkte (befriedigend)
      10-12 Punkte (gut)
      13-15 Punkte (sehr gut)

      § 6 Folgende Fächer sind Pflichtunterrichtseinheiten (Anzahl à 45 Minuten pro Woche)

      1. In den Klassen 1-6

      Deutsch (4) [plus 1 ab Klasse 3]
      Mathematik (4) [plus 1 ab Klasse 4]
      Physik (2) [ab Klasse 4]
      Chemie (2) [ab Klasse 4]
      Umwelt und Naturschutz (2)
      Biologie (2) [plus 1 ab Klasse 4]
      Geschichte (2)
      Staatskunde (2) [plus 1 ab Klasse 4]
      Ethik und Sozialismus (2) [ab Klasse 4]
      Handwerkliches Arbeiten (2)
      Informatik und Kommunikationstechnik (2) [plus 1 ab Klasse 3]
      Englisch oder Französisch oder Latein (4) [ab Klasse 3]

      2. In den Klassen 7-10 zusätzlich

      Deutsch (1)
      Mathematik (1)
      Physik (1)
      Chemie (1)
      Psychologie (2)
      Pädagogik (2)
      2. Fremdsprache ab Klasse 7 (4)
      3. Fremdsprache ab Klasse 9 (4), [Voraussetzung für Übertritt in 11. Klasse]
      3. In den Klassen 11-13 zusätzlich

      Umwelt und Naturschutz (1)
      Biologie (1)
      Physik (1)
      Chemie (1)
      Staatskunde (1)
      Ethik und Sozialismus (1)
      Informatik und Kommunikationstechnik (2)
      Geschichte (1)
      In allen Klassen werden daneben mindestens 2 Einheiten à 45 Minuten pro Woche im Fach Sport unterrichtet.

      § 6a Wer in allen Fächern seines Jahrgangs nicht öfter als ein Mal die Bewertung 0 Punkte oder nicht mehr als zwei Mal die Wertung 1 bis 3 Punkte im Schuljahresdurchschnitt erreicht, rückt in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf.

      § 6b Wer die Anforderungen von § 6a nicht erfüllt, kann in allen Fächern mit der Bewertung 3 Punkte oder weniger eine besondere Nachprüfung ablegen. Wird die Nachprüfung mit wenigstens 10 Punkten bewertet, wird das Fach mit 4 Punkten im Jahresendzeugnis eingetragen.

      § 6c Wer trotz der Regelung in 6b die Forderungen von 6a nicht erfüllt, wird zur Vertiefung und Wiederholung des Lehrstoffes verpflichtet, die Jahrgangsstufe zu wiederholen.

      § 7 Alle erforderlichen Materialien, Lehrmittel, Geräte u.s.w., die benötigt werden den geforderten Lehrinhalt zu erfassen, zu lehren und zu lernen, werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Es herrscht absolute Lehrmittelfreiheit. Die Erhebung von Schul- oder Studiengebühren oder für die Schulspeisung ist in allen Fällen verboten.

      § 8 Allen Schulpflichtigen wird während der Schulzeit Gemeinschaftsverpflegung, die den aktuellen Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft entspricht und dem Alter angemessen ist, sowie auf Religion und Einstellung (Vegetarier, Veganer u.s.w.) Rücksicht nimmt, zum Frühstück und Mittag, ab der 11 Klasse auch zum Abend kostenlos zur Verfügung gestellt.

      § 8a Wenn während der Unterrichtszeit die Außenteperatur 30 °C im Schatten erreicht oder überschreitet und keine Abkühlung innerhalb einer Schulstunde zu erwarten ist, wird der Unterricht zum Ende der laufenden Schulstunde beendet (Hitzefrei). Bis zum Ende des Schultages hat die Schule jedoch weiterhin die Aufsichtspflicht.

      § 8b An den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.

      § 8c Es gelten folgende einheitliche Ferienzeiten

      Winterferien vom 15.12.-20.01.
      Frühlingsferien vom 15.03.-20.04.
      Sommerferien vom 01.06.-31.08.
      Herbstferien vom 15.10.-15.11.


      § 9 Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in Pädagogik und Psychologie, sowie in seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen. Das Nähere regelt eine Verordnung des Rates für Bildung und Kultur eines Generalrates.

      § 10 Alle Fächer werden in einem dreigliedrigen Kurs-System gelehrt. Je nach Leistung und Begabung lernen die Schüler in Förder-, Grund- oder Leistungskursen. Die maximale Schülerzahl im Förderkurs ist 10, im Grundkurs 15, im Leistungskurs 12.

      § 11 Den genauen Ablauf der Schulzeit, den Lehrplan, sowie alles andere, wie Regelungen für Hochbegabtenförderung oder die Vergabe von Fördergeldern für sozial Benachteiligte regelt eine Verordnung des Rates für Bildung und Kultur eines Generalrates oder mit dessen Zustimmung der einzelne Ratsbezirk auf der Grundlage dieses Gesetzes.


      Kosten: nichts
      Begründung: Wir als LA haben im Vorfeld der Wahl mitgeteilt, dass wir unsere Gesetze an die aktuelle Lage des politischen Systems anpassen. Ein Volksrat für Bildung gibt es seit den Generalräten nicht mehr.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Anpassungen Gesetz zur Ausrufung des Notstandes

      Grossrat_Axel schrieb:

      Gesetz zur Ausrufung des Notstandes

      § 1 Der Großrat oder die Regierung und der Parlamentarische Rat in Übereinstimmung mit dem Großrat oder bei Abwesenheit des Großrates die Regierung in Übereinstimmung mit dem Parlamentarischen Rat stellen bei großer Gefahr durch innere oder äußere Feinde den Notstand fest.

      § 2 Der Notstand kann ausgerufen werden bei Bedrohung durch Krieg (äußerer Notstand) oder bei Bedrohung durch Aufruhr und Naturkatastrophen (innerer Notstand)

      § 3 Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach mußss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.

      § 4 Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Innerenvon einem der drei Generalräte, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.

      Gesetz zur Regelung der Notstandsmaßnahmen

      § 1 Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.

      Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:

      Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten

      Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5, wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

      § 2 Die Grundrechte können im einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.

      § 3 Auf Verlangen des Parlamentarischen Rates oder des Obersten Gerichtshofes ist der Notstand oder die Einschränkung der Grundrechte aufzuheben.

      Gesetz über den Sicherungssdienst

      § 1 Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten.

      § 2 Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.

      § 2a Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so mußss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.

      § 3 Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Anpassung des Gesetzes zur Regelung der Rechte des Großrates

      Grossrat_Axel schrieb:

      Gesetz zur Regelung der Rechte des Großrates


      § 1 Der Großrat ist das regierende Staatsoberhaupt. Er behält seinen Posten bis zum Tode oder bis zu seinem Rücktritt. Er ernennt seinen Nachfolger und Stellvertreter.

      § 2 Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort.

      § 3 Der Großrat ernennt den Rat des Amtes des Großrates und interplanetare Verwaltung.

      § 4 Der Großrat bestätigt die Ernennung von Räten durch den Oberrat und kann einzelne Räteden Generalräten und kann diese begründet aus ihrem Amt entlassen, wenn diese den Interessen der FR Tir grob schaden.

      § 4a Die Entlassung eines Rates Generalrates durch den Großrat kann durch den Parlamentarischen Rat durch das Votum von 2/3 seiner Mitglieder widerrrufen werden.

      § 5 Der Großrat setzt Gesetze des Parlamentarischen Rates in Kraft.

      § 5a Der Großrat kann nur bei begründeten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, diese innerhalb von 7 Tagen zur Überprüfung an den Obersten Republikanischen Gerichtshof weiterleiten.

      § 6 Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat nur bei groben Verstößen gegen die Verfassung auflösen und Neuwahlen innerhalb von 14 Tagen ausschreiben.

      § 7 Der Großrat ist Mitglied des Parlamentarischen Rates. Er darf auf der Liste einer Partei kandidieren, dieser aber nicht angehören. Dem Großrat darf keine Stimmdopplung zugestanden werden.

      § 7a Bei Beschlußunfähigkeit des Parlamentarischen Rates, Nichtzustandekommen einer oder dauernder Arbeitsunfähigkeit der Regierung, bei gleichenzeitigen Tod oder Rücktritt des Oberrates der Generalräte ohne Wahl eines Nachfolgers innerhalb von 7 Tagen, kann der Großrat per Notstandsverordnung Gesetze erlassen und die Regierungsgeschäfte übernehmen. In diesem Falle sind Neuwahlen innerhalb von 2 Wochen abzuhalten.

      § 8 Der Großrat entsendet in die Regierung den Rat des Amtes des Großrates und interplanetare Verwaltung.

      § 9 Die Außenpolitik ist Domäne des Großrates und der Regierung. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das oberste Richteramt, das Begnadigungsrecht, der Nachrichtendienst AfG, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Er hat die Richtlinienkompetenz in den Feldern des von ihm ernannten Rates.

      § 9a Internationale Verträge müssen jedoch durch den PR ratifiziert werden. Verträge, die vor der Wahl des ersten PR abgeschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

      § 9b Der Großrat ernennt und entläßsst die Bezirksräte der Ratsbezirke.

      § 10 Der Großrat kann aus wichtigen Gründen die Verfassung ändern.

      § 11 Der Großrat ist verpflichtet, seine umfassenden Vollmachten nur dann einzusetzen, wenn es um das Wohl der Freien Republik und seiner berechtigten Interessen geht. Er hat zuerst um die Zustimmung des Parlamentarischen Rates zu ersuchen, bei Beschlußssunfähigkeit dessen, ist die Übereinkunft mit den Räten und dem Oberrat Generalräten zu suchen.

      § 12 Dieses Gesetz ist Bestandteil der Verfassung und genießt Änderungsschutz.

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel: Polizeigesetz (PolG)


      Polizeigesetz (PolG)

      §1 Geltungsbereich
      Dieses Gesetz regelt Aufgaben und Befugnisse der Polizeibehörden und der Polizeikräfte zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

      §2 Eingriffe in Freiheit und Eigentum
      Eingriffe in Freiheit und Eigentum bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.

      §3 Verhältnismäßigkeit
      Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist. Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

      §4 Aufsicht über die Polizeibehörden
      (1) Die Generalräte haben die Rechtsaufsicht über die Staatspolizei und Zoll inne.
      (2) Die Staatspolizei übt die Oberaufsicht über die Bezirkspolizei aus. Das unmittelbare Aufsichts- und Weisungsrecht steht des zuständigen Bezirks zu.

      §5 Verfügung über Polizeikräfte
      Wenn besondere Vorkommnisse es erfordern, kann die Staatspolizei für begrenzte Zeit über die Polizeikräfte der Bezirke verfügen.

      §6 Polizeiliche Anordnungen
      Der jeweilige Bezirk erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

      §7 Aufsicht über Polizeikräfte
      Der jeweilige Bezirk steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über eigene Polizeikräfte zu.

      § 8 Gliederung der Polizei
      (1) Die Polizei ist in folgende Organisationen unterteilt:
      a) Staatspolizei
      b) Schutzpolizei
      c) Verkehrspolizei
      d) Kriminalpolizei
      e) Wasserschutzpolizei
      f) Zoll
      (2) Staatspolizei, Wasserschutzpolizei und Zoll sind hierbei den Generalräten unterstellt, Kriminalpolizei, Schutzpolizei und Verkehrspolizei den Bezirken.

      §9 Aufgaben der Polizei
      (1) Alle Polizeiorganisationen:
      a) führen Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zum Vollzug von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
      b) unterstützen die Unfall- und Verbrechensverhütung;
      c) leisten Hilfe bei Unglücksfällen und suchen nach vermissten Personen.
      (2) Spezielle Aufgabenbereiche der Polizeiorganisationen:
      a) Die Staatspolizei nimmt Aufgaben war, für die der Staat die alleinige Gesetzgebungskompetenz hat. Diese können in einem Gesetz näher definiert sein.
      b) Die Schutzpolizei wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und trifft bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Maßnahmen;
      c) Die Kriminalpolizei führt Ermittlungen gemäß der Gesetzgebung durch;
      d) Die Verkehrspolizei überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß der Gesetzgebung;
      e) Der Zoll überprüft Personen und Waren bei der Einreise an Grenzübergängen und Flughäfen sowie an grünen Grenzen und Arbeitsstellen auf illegale Beschäftigungen
      f) Die Wasserschutzpolizei ist zuständig für schifffahrtsbezogene Straftaten, Umweltschutz und Verkehrssicherheit auf Wasserwegen

      §10 Ausweis
      (1) Der Polizeibeamte hat sich bei jeder Amtshandlung per Dienstausweis auszuweisen. Die Uniform gilt als Ausweis. Der Beamte zeigt seinen Dienstausweis unaufgefordert vor oder wenn es die Umstände zulassen.
      (2) An der Uniform ist gut sichtbar der Name sowie die Dienstnummer des Polizeibeamten anzubringen. Diese Angaben dürfen nicht durch andere Kleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände verdeckt werden.

      §11 Rechtsbeistand
      (1) Der zuständige Bezirk muss Polizeibeamten und Hilfskräften einen Rechtsbeistand stellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
      (2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.

      §12 Ergänzende Vorschriften
      (1) Die Einstellung und Entlassung aller Polizeibeamten auf Bezirksebene geschieht durch Ernennung und Entlassung durch den Bezirkrates der Provinz. Eine Einstellung oder Entlassung muss binnen 14 Tagen einen der Generalräte gemeldet werden.
      (2) Bei der Einstellung des Bezirkspolizeipräsidenten oder dessen Stellvertreter sind die Generalräte zuvor in Kenntnis zu setzen. Dieses kann der Ernennung innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Der Widerspruch muss sachlich begründet sein. Einspruch gegen den Widerspruch ist beim Großdruiden oder dessen Stellvertreter möglich. Dieses entscheidet dann über die Einstellung.
      (3) Die Bezirke dürfen folgende Aufgaben per Verordnung regeln:
      a) die Organisation der Bezirkspolizei;
      b) Bekleidung und Ausrüstung.

      §13 Feststellung der Personalien
      (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anhalten.
      (2) Die angehaltene Person kann zur Polizeiwache geführt werden, wenn sie keine Angaben macht oder unrichtiger Angaben verdächtigt wird und ihre Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist.

      §14 Fahrzeugführer
      (1) Die Polizei kann den Halter eines Motorfahrzeuges und jeden, dem ein solches zum Gebrauch überlassen wurde, zur Auskunft verpflichten, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat.
      (2) Die Auskunft kann verweigern, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

      §15 Wegweisung
      Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn sie:
      a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
      b) den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehr oder Rettungsdiensten behindern.

      §16 Kontrolle von Behältnissen
      (1) Die Polizei kann im Rahmen fahndungspolizeilicher Kontrollen Personen verpflichten, mitgeführte Behältnisse zu öffnen und den Inhalt vorzuzeigen.
      (2) Sie kann die Behältnisse durchsuchen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.

      §17 Durchsuchung von Personen
      (1) Die Polizei kann Personen durchsuchen, die:
      a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
      b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen bei sich zu tragen;
      c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
      d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
      (2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Mit Ausnahme der Durchsuchung auf Waffen dürfen weibliche Personen nur von Frauen durchsucht werden.

      §17a Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen
      (1) Die Polizei ist berechtigt Wohn- und Geschäftsräume eines Verdächtigen zu durchsuchen, wenn
      1. die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung anordnet,
      2. ein Gericht die Durchsuchung genehmigt hat,
      3. ein dringender Tatverdacht besteht und
      4. es Indizien dafür gibt, dass in den zu durchsuchenden Räumen Beweismittel zu finden sind.
      (2) Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchsuchung unrechtmäßig und eventuell gefundene Beweismittel dürfen nicht gegen den Verdächtigen verwendet werden.
      (3) Die Polizei ist berechtigt gefundene Beweismittel zu beschlagnahmen. Sie hat dem Besitzer die Beschlagnahme zu quittieren. Die Beweismittel sind zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

      §18 Registerführung
      (1) Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Register.
      (2) Die elektronische Verarbeitung von Daten über bestimmte Personen dient ausschließlich der Aufdeckung strafbarer Handlungen und der Fahndung nach den Tätern sowie der Kontrolle des Straßenverkehrs.

      §19 Erkennungsdienstliche Unterlagen
      (1) Erkennungsdienstliche Unterlagen sind fotografische Aufnahmen, Fingerabdrücke und ähnliche Unterlagen.
      (2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Unterlagen beschaffen über:
      a) Personen, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sind;
      b) Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens festgenommen oder verhaftet worden sind;
      c) Personen, deren Identität nicht auf andere Weise feststellbar ist, insbesondere wenn sie unrichtiger Angaben verdächtigt werden;
      d) Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
      e) Leichen, deren Identität nicht feststeht.

      §20 Verbot der Erstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen
      Ohne besondere Anordnung des Untersuchungsrichters ist die Beschaffung erkennungsdienstlicher Unterlagen unzulässig über:
      a) Personen, die wegen Verletzung von Vorschriften über den Straßenverkehr verurteilt worden sind;
      b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

      §21 Vernichtung von Unterlagen
      Unterlagen des Erkennungsdienstes werden vernichtet:
      a) wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie zu Unrecht beschafft worden sind;
      b) auf Antrag des Betroffenen, wenn keine zureichenden Gründe für die weitere Aufbewahrung bestehen.

      §22 Auskunft und Berichtigung
      (1) Dem Betroffenen wird auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person elektronisch gespeicherten Daten erteilt.
      (2) Auskunft kann aus wichtigen öffentlichen Interessen verweigert werden. Fehlerhafte Daten werden berichtigt.

      §23 Gewahrsam
      (1) Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
      (2) Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in Gewahrsam behalten werden. Bei Selbstgefährdung kann der Gewahrsam längstens 24 Stunden dauern.
      (3) Ist bei Fremdgefährdung anzunehmen, dass der Gewahrsam länger als 24 Stunden notwendig ist, beantragt die Polizei beim Großdruiden oder dessen Stellvertreter spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug die Verlängerung des Gewahrsams. Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann den Gewahrsam auf längstens acht Tage verlängern.

      §24 Gewahrsamsverfahren
      (1) Die Polizei teilt der in Gewahrsam genommenen Person die Gründe mit, sobald diese ansprechbar ist, und protokolliert deren Stellungnahme.
      (2) Auf Verlangen der in Gewahrsam genommenen Person benachrichtigt sie so bald als möglich einen Angehörigen oder eine andere von ihr bezeichnete Person.
      (3) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter entscheidet so bald als möglich, spätestens 24 Stunden nach dem Freiheitsentzug, über den Antrag auf Verlängerung des Gewahrsams.
      (4) Die in Gewahrsam genommene Person erhält Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen.
      (5) Der Großdruiden oder dessen Stellvertreter kann gefährdeten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder eine mündliche Verhandlung anordnen.

      §25 Vollzug
      Der Gewahrsam wird in geeigneten Räumen vollzogen.

      §26 Beendigung des Gewahrsams
      (1) Vorbehalten bleibt ein Festnahmebefehl des Großdruiden oder dessen Stellvertreter. Sie informiert gefährdete Personen auf Verlangen über die Entlassung.
      (2) Der in Gewahrsam genommenen Person werden auf Verlangen Datum sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Gewahrsams bescheinigt.

      §27 Überprüfung und Entschädigung
      (1) Die in Gewahrsam genommene Person kann durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen, ob die Anordnung des Gewahrsams rechtmäßig und ob dieser aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Überprüfung begründet war.
      (2) Ungesetzlicher oder unverschuldeter Freiheitsentzug gibt ihr Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung gegenüber dem Staat.
      (3) Wer den Entschädigungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, kann gegenüber dem Staat ersatzpflichtig erklärt werden.

      §28 Wegweisung und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt
      Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet, aus deren Wohnung und ihrer unmittelbaren Umgebung wegweisen sowie die Rückkehr für zehn Tage verbieten.

      §29 Information über Wegweisung und Rückkehrverbot
      (1) Die Polizei informiert die weggewiesene Person schriftlich:
      a) auf welchen räumlichen Bereich sich Wegweisung und Rückkehrverbot beziehen;
      b) über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung;
      c) über Beratungs- und Therapieangebote.
      (2) Sie informiert die gefährdete Person über:
      a) den Inhalt der Wegweisungsverfügung;
      b) geeignete Beratungsstellen;
      c) die Möglichkeit zur Anrufung des Gerichtes.

      §30 Vollzug der Wegweisung und des Rückkehrverbot
      (1) Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung ab.
      (2) Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
      (3) Die Polizei kann die Einhaltung des Rückkehrverbots von sich aus kontrollieren.

      §31 Körperlicher Zwang
      Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.

      §32 Waffengebrauch
      (1) Die Polizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
      (2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschließen.

      §33 Schusswaffen
      Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmäßig, wenn:
      a) die Polizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
      b) Personen, die ein schweres Vergehen oder Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
      c) die Polizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
      d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
      e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

      §34 Zuführung von Unmündigen und Entmündigten
      (1) Die Vormundschaftsbehörde kann auf Antrag verfügen, dass ein Unmündiger oder Entmündigter, der sich der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht, polizeilich zugeführt wird.
      (2) Wenn Gefahr in Verzug ist, kann die Polizei auf Antrag unmittelbar handeln.

      §35 Hilfeleistung
      Die Polizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.

      §36 Hilfeleistung Privater
      (1) Bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr kann die Polizei jedermann zu einer zumutbaren Hilfeleistung verpflichten.
      (2) Der Staat oder der jeweilige Bezirk haftet ohne Rücksicht auf ein Verschulden ihrer Organe für den Schaden, den Private bei der Hilfeleistung erleiden.

      §37 Verhinderung strafbarer Handlungen
      Der Bezirksrat des zuständigen Bezirkes kann, durch die Erlaubnis des Großdruiden oder dessen Stellvertreter, den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr einer Person überwachen lassen oder technische Überwachungsgeräte einsetzen, um ein Verbrechen oder Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, zu verhindern, wenn bestimmte Tatsachen auf die Vorbereitung einer solchen Tat schließen lassen.

      §38 Mitteilungspflicht
      Der Bezirksrat des zuständigen Bezirkes teilt dem Betroffenen nach Abschluss der Überwachung Grund und Dauer mit, wenn dadurch nicht wichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

      §39 Privatdetektive
      (1) Wer sich gewerbsmäßig als Privatdetektiv betätigt, bedarf einer Bewilligung einer der Generalräte.
      (2) Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die handlungsfähig sind und nach Vorleben und Ausbildung für eine einwandfreie Berufsausübung hinreichend Gewähr bieten.
      (3) Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.

      §40 Kostenersatz
      Wer polizeiliche Maßnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.

      §41 Übernahme von Pflichten und Befugnissen
      Steht einem Bezirk keine Bezirksregierung vor, so werden alle Weisungsbefugnisse, Dienstpflichten und Verwaltungsaufgaben an den Generalräten übertragen.

      §42 Schlussbestimmungen
      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Zustimmung des Parlamentarischen Rates in Kraft


      [size=5]Vorlage aus Fuchsen[/size]

      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Antragsteller: Liam Collyn Máirtín

      Antragstitel: Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte


      Dokument

      Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte

      Der Parlamentarische Rat verkündet das nachstehende Gesetz.

      Abschnitt I Allgemeine Vorschriften


      §1 Diskriminierungsverbot:
      (1) Die Freie Republik Tír na nÓg gewährt jedem Menschen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität.
      (2) Die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtlichen und-oder Sexuellen Identität ist als Straftatbestand in das Strafrecht aufzunehmen.

      §1a Schutz vor Gewalt:
      (1) Die Freie Republik Tír na nÓg gewährt einem jeden Schutz vor Gewalt aufgrund ihrer Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität.
      (2) Alle Formen der Gewalt aufgrund der Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität sind als schwere Straftatbestände in das Strafrecht aufzunehmen. Korrekturvergewaltigung ist als Kapitalverbrechen in das Strafrecht aufzunehmen.

      §2 Definition und Status der Ehe:
      (1) Die Freie Republik Tír na nÓg definiert die Ehe als ein von beiden Seiten freiwillig geschlossener Bund zweier volljähriger Personen, der vor dem Staat erklärt wird.
      (2) Ungeachtet der Geschlechteridentität der Ehepaare sind alle Ehen rechtlich gleichgestellt.
      (3) Alle Ehepaare, gleich der geschlechtlichen Zusammensetzung, haben das Recht zur Adoption, wenn die entsprechenden Kapazitäten vorliegen.
      (4) Alle Ehen genießen den gleichen rechtlichen Status und Schutz.
      (5) Im Ausland geschlossene Ehen müssen den in Absatz 1 vorgegeben Vorschriften erfüllen, bevor sie durch die Freie Republik Tír na nÓg anerkannt werden können.

      §3 Aufklärung:
      (1) Bei der schulen Sexualaufklärung müssen die Schüler neben Heterosexualität auch über Homosexualität, Bisexualität und Asexualität aufgeklärt werden.
      (2) In der schulischen Sexualaufklärung müssen die Schüler über Cisgender, Transgender und Intersexuelle aufgeklärt werden.

      Abschnitt II Identitätsgesetz


      §4 Anwendungsgründe:
      (1) Gründe für die Anwendung dieses Gesetzes sind:
      a.) Die Identifikation mit dem anderen biologischen Geschlecht
      b.) Die Identifikation mit keinem biologischen Geschlecht
      c.) Intersexualität

      §5 Administrative Vorschriften:
      (1) Personen gemäß §4 können mit einem Antrag an den Generalrat eine Neuregistrierung ihres Geschlechtes zulassen.
      (2) Die Registrierung des Geschlechtes ist in folgenden Formen möglich:
      a.) Männlich
      b.) Weiblich
      c.) Geschlechtsneutral
      d.) Intersexuell
      e.) Sonstiges
      (3) Im gleichen Schritt kann eine Namensänderung beantragt werden.
      (4) Eine neutrale Anredeform durch staatliche Institutionen kann im gleichen Schritt beantragt werden. Die Änderung der bestehenden Anredeform wird bei fällen des §4 Absatz 1 automatisch vorgenommen und muss nicht beantragt werden. Personen die nach Absatz 2 unter den Kategorien c., d. und e. registriert werden, erhalten automatisch eine neutrale Anredeform.
      (4) Zu den in Absatz 4 genannten neutralen Anredeformen können auf Wunsch die Anredeformen "Mx." und das Pronomen „they“ gezählt werden.

      §6 Geschlechtsangleichende Therapie:
      (1) Eine Hormontherapie zur Verzögerung der Pubertät wird bei biologischen Mädchen ab 9 Jahren, bei biologischen Jungen ab 11 Jahren zugelassen. Die Therapie kann bei erwarteten „Frühstartern“ früher beginnen.
      (2) Die gegengeschlechtliche Hormontherapie kann ab 13 Jahren gestartet werden.
      (2a) Die Therapie im Jugendalter wird erst im Einverständnis des Patienten, der Fürsorgeberechtigten, sowie der betreuenden Mediziner und Psychologen eingeleitet.
      (3) Eine geschlechtsangleichende Operation ist ab dem 21. Lebensjahr möglich.
      (3a) Eine geschlechtsangleichende Operation kann verschoben werden, wenn zwei unterschiedliche Mediziner medizinische Probleme feststellen, die dem erfolgreichen Prozess der Angleichung temporär entgegenstehen.
      (4) Mit dem Beginn der in Absatz 1 festgeschriebenen Behandlung, beginnt ebenfalls eine begleitende psychologische Therapie, sie endet mit Abbruch oder frühstens ein Jahr nach Beendigung der im diesem Paragraphen festgelegten Therapie.

      Abschnitt III Schlussbestimmungen

      §7 Weitere Vorschriften:
      (1) Nicht in diesem Gesetz enthaltende Vorschriften werden von der Exekutive festgelegt.
      (2) Weiteres regeln gesonderte Gesetze und das Gewohnheitsrecht.

      §8 Inkrafttreten:
      (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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      Antragsteller: Nicolas Monnier
      Antragstitel: Beschluss der Abhaltung einer Volksabstimmung zur Änderung der Verfassung
      Antragsinhalt:
      Dokument

      Der Parlamentarische Rat möge das nachfolgende beschließen:
      A. Der Parlamentarische Rat fordert im Sinne des Artikel 16 der Verfassung die Abhaltung einer Volksabstimmung mit dem Inhalt aus Antragspunkt B. Die abgegebenen Ja-Stimmen für den Antrag sind die zu zählenden Stimmen für die 10% Hürde des Artikels 16 der Verfassung.

      B. Die Volksabstimmung hat zum Inhalt:
      "Der Große Rat, die Versammlung aller Bürgerinnen und Bürger der Freien Republik, beschließt folgende (rot markierte) Änderungen an der Verfassung:

      Artikel 4b
      Die Ehe und Familie steht unter dem Schutz der Freien Republik. Die Ehe kann sowohl zwischen zwei gleichgeschlechtlichen und zwei Menschen des unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden. Die Ehe muss vor dem Staate erklärt werden. Der Großrat wird dazu ermächtigt, eine zuständige Institution der Freien Republik zu erklären. Eine Adoption darf grundsätzlich nicht auf Basis des Geschlechts der Ehepartner verweigert werden.
      "

      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Antragsteller: Generalrat Owen McCoy (LA)

      Antragstitel:Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Freistaat Verland

      Antragsinhalt:
      Dokument

      Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und dem Freistaat Verland


      Präambel

      Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg (vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und dem Freistaat Verland (vertreten durch Staatspräsident Vorster) begründet diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und verpflichtet beide Seiten zu einem Nichtangriffspakt.


      ARTIKEL 1

      Beiden Länder stehen sich einander gleichberechtigt gegenüber und akzeptieren die Regierungsform sowie deren Ausführung der jeweils anderen Seite. So verpflichtet sich die Freie Republik die Regierungsform des Freistaat Verland zu akzeptieren und zu achten. Der Freistaat Verland wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.
      Beide Vertragspartner streben die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen an.


      ARTIKEL 2

      Sowohl der Freistaat Verland als auch die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei jeglichem Verstoß gegen diese besteht für den Bündnispartner die Möglichkeit, jedwede Verträge zwischen den Vertragsparteien aus triftigen Grund mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.


      ARTIKEL 3

      Der Freistaat Verland und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu verletzen. Bei der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide Staaten auf Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden Seiten akzeptierten Schlichter einzusetzen.


      ARTIKEL 4

      Sowohl der Freistaat Verland als auch die Freie Republik Tir na nÒg können sich sowohl national als auch international nur selbst vertreten. Ausnahmen von dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich und bedürfen der Vertragsform.


      ARTIKEL 5

      Der Freistaat Verland und die Freie Republik Tir na nÒg ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Über das Botschaftspersonal entscheidet allein der entsendende Staat. Beide Vertragspartnern sichern Diplomaten vollständige Immunität zu.


      ARTIKEL 6

      Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und Forschung.


      ARTIKEL 7

      Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft.
      Er kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.


      Für den Freistaat Verland
      Vorster

      Für für Freie Republik Tir na nÒg
      Siddhartha


      Held der Arbeit seit 2.1.2018

      Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




      Ich bitte unsere Präsidentin zu prüfen, ob nach dem Rücktritt des Kollegen Angus seine Stimmen bereits an die Mitglieder seiner Fraktion übertragen sind. Mich beschleicht ein Gefühl, diese Stimmen - und damit die Vertretung nògelscher Bürgerinnen und Bürger - könnten unter den Tisch gefallen sein.
      Herzlichen Dank!


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: