Freundschaftsvertrag zwischen Tir Na nÒg und Atraverdo

    Freundschaftsvertrag zwischen Tir Na nÒg und Atraverdo

    Freundschaftsvertrag zwischen Tir Na nÒg und Atraverdo

    Präambel:

    Wir, die Völker von Tir Na nÒg und Atraverdo sind uns der friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen bewusst geworden und einig, diese in einen Vertrag zu gießen, der Grundlage für die friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen unserer Völker für die Zukunft sein soll. Dieser Vertrag dient der Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Tir Na nÒg und Atraverdo, sowie dem Ausbau der diplomatischen Kontakte und den Aufbau einer freundschaftlichen Zusammenarbeit und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern von Tir Na nÒgs und Atraverdos.

    §1 Gegenseitige Anerkennung und Verpflichtung zum Frieden

    (1) Beide Staaten erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine geheimdienstliche Handlungen gegeneinander durchzuführen.

    (2) Zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten soll es auch in Zukunft keinen Krieg geben. Es soll Frieden zwischen unseren Völkern herrschen, dafür werden wir alles uns mögliche tun.

    (3) Konflikte werden geprägt durch Gewaltverzicht auf diplomatischer Ebene im Rahmen des Dialogs friedlich gelöst, notfalls mit Hilfe eines beidseitig anerkannten Drittstaates oder einer beidseitig anerkannten Organisation als Moderator und Mediator.

    §2 Diplomatie

    (1) Die Errichtung von Botschaften wird von beiden Staaten ermöglicht, ist aber nicht zwingend notwendig. Das Gelände ist Eigentum des Gaststaates. Es gilt also das jeweilige Recht des Gaststaates. Im Zeichen der Freundschaft wird jedoch darum gebeten keine Waffen auf den Botschaftsgelände zu haben, sich an die jeweiligen Gesetze des Empfangsstaates zu halten und mit den Polizeikräften des Empfangsstaates zu kooperieren, falls es nötig sein sollte.

    (2) Eine Ankündigung für Staatsbesuche ist nicht notwendig. Bei Bedarf dürfen sich also die Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Außenminister oder sonstige Regierungsmitglieder der Staaten treffen, um sich über den Stand der Kooperationen, der Freundschaft oder sonstige Gesprächsthemen auszutauschen.

    (3) Bürger aus den beiden Vertragsstaaten haben das Recht, vor einem Strafverfahren gegen sie mindestens eine Woche vorher über dessen Botschaft einen Vertreter der Heimat-Nation (deren Staatsbürgerschaft sie haben) zu kontaktieren, wenn sie sich auf fremden Territorium des Gegenübers aufhalten.

    (4) Bürger der beiden unterzeichnenden Staaten, können in jedem anderen Land Hilfe und Schutz von den Botschaften beider Staaten bekommen.

    §3 Innenpolitik

    Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenübers sind untersagt. Ausnahmen können von den Vertragsparteien vereinbart werden.

    §4 Zusammenarbeit

    Zur beiderseitigen Unterstützung und zur Stärkung der zwischenstaatlichen Beziehungen werden folgende Punkte vereinbart:

    (1) Bürger der Vertragspartner können in jedem anderen Staat Hilfe von den Botschaften der Vertragspartner bekommen.

    (2) Die Vertragspartner bemühen sich nach Kräften, einander humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der Vertragspartner diese anfordert.

    (3) Die Vertragspartner streben die Zusammenarbeit auf Gebieten der Wirtschafts-, Außen-, Sicherheits- und Kulturpolitik an. Aktionen die kulturellen Austausch und die Völkerverständigung fördern, werden durch die beiden unterzeichnenden Staaten unterstützt.

    (4) Die Forschungseinrichtungen und wissenschaftlichen Institute der Unterzeichnerstaaten sollen in der Zukunft enger miteinander kooperieren. Daher werden Programme, die den Austausch und gemeinsame Forschungsanstrengungen befördern, initiiert.

    §5 Einreiseregelungen

    (1) Die Vertragspartner sehen im allgemeinen davon ab, die Bürger des Partners mit Einreisebeschränkungen in Form von Visa zu belasten. Ausgenommen von dieser Regelung liegen gerichtlich festgelegte Einreiseverbote.

    (2) Für Reisende gelten dieselben Gesetze, wie für Bürger des bereisten Landes.

    (3) a. Falls ein, von einem der beiden unterzeichnenden Staaten strafrechtlich Verfolgter, in einem der Staaten aufgegriffen wird, wird dieser an den Staat, in dem er gesucht wird, ausgeliefert, falls nicht rechtliche Grundsätze des ausliefernden Staates dem zuwiderlaufen.

    b. Eine Auslieferung an Drittstaaten ist jedoch verboten.

    §6 Tauschhandel

    Der Tauschhandel zwischen den Vertragsstaaten wird gestattet. Die Tauschgüter richten sich nach der jeweils aktuellen Schnittmenge zwischen den Importbedürfnissen der Völker von Tir Na nÒg und den Exportbedürfnissen der atraverdischen Völker und der jeweils aktuellen Schnittmenge zwischen den Importbdürfnissen der atraverdischen Völker und den Exportbedürfnissen der Völker von Tir Na nÒg. Die Tauschmenge erfolgt im äquivalenten Wert der Tauschgüter.

    §7 Vertragsänderungen und -kündigungen

    (1) Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung beider Vertragspartner durchgeführt werden.

    (2) Dieser Vertrag kann einseitig aufgelöst werden, dazu ist eine offizielle Mitteilung an den Vertragspartner notwendig. Es besteht eine Kündigungsfrist von einer Woche.

    §8 Inkrafttreten

    Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald der Vertrag von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde.


    verkündet am 5. Mai 2009


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: