Ratsverordnung

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    Ratsverordnung

    Ratsverordnung

    §1: Ratskompetenzen

    Der Parlamentarische Rat besteht aus 6 Räten, diese sind sind:
    1. Rat für Äußeres
    2. Rat für Innen-, Regional-, Heimat- und Sicherheitspolitik
    3. Rat für Justiz
    4. Rat für Wirtschaft und Infratruktur
    5. Rat für Soziales, Gesundheit, Umwelt und Sport
    6. Rat für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technik, Kunst und Kultur

    §2: Ratsbesetzung

    (1) Jeder Volksvertreter muß in mindestens 3 Räten seiner Wahl Mitglied sein, er darf jedoch höchstens in 4 Räten Mitglied sein.
    (2) Die Mitglieder eines Rates können jederzeit mit einfacher Mehrheit die Fusion mit einem anderem beschließen, der dieser Fusion mit einfacher Mehrheit zustimmen muss.
    (3) Die Räte für Innen- und Sicherheitspolitik, für Äußeres, für Justiz und für Wirtschaft dürfen nicht miteinander fusionieren.

    §3: Ratsvorsitz

    (1) Jeder Rat wählt einen Vorsitzenden, den Volksrat dieses Ressorts.
    (2) Dieser ist berechtigt den Rat durch Bürgerinnen und Bürger ohne Stimmrecht zu ergänzen.
    (3) Die Volksräte bilden zusammen mit Großrat und Großdruide den Staatsrat.
    (4) Man darf höchstens 2 Ratsvorsitze innehaben.

    §4: Ratssitzungen

    Die Sitzungen der Räte sind öffentlich und finden in einem dem Parlamentarischen Rat untergeordneten Forum statt. Die einfache Mehrheit der Ratsmitglieder kann eine nicht öffentliche Sitzung beschließen, zu der jedoch alle Volksvertreter und der Großrat Zugang haben müssen. Deren Sitzungsprotokolle müssen jedoch zum Ende der Legislatur veröffentlicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Parlamentarische Rat und der Großrat einstimmig die Vernichtung der Protokolle anordnen. Alle Ratsmitglieder, durch den Vorsitzenden den Rat ergänzende Bürger/innen und der Großrat haben in diesem freies Rederecht.

    §5: Ratsvorlagen

    (1) Jeder Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Ratsvorlagen beschließen. Diese werden anschließend umgehend dem Parlamentarischen Rat vorgelegt. Je nach Beschluss des Staatsrates/Ältestenrates/Präsidiums/... muss nach frühestens 7 jedoch spätestens 14 Tagen eine Abstimmung über diese Vorlage herbeigeführt werden.
    (2) Der Rat für Verkehrs-, Transport-, Kommunikations-, Versorgungs- und Bauwesen und Kartographie legt die Vorlagen nicht den Parlamentarischen Rat, sondern dem Großrat vor.


    verkündet am 20. Juni 2005
    geändert durch den Parlamentarischen Rat am 23.10.2005


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    aufgehoben durch folgendes Gesetz:


    Gesetz zur Änderung der Verfassung

    § 1 Folgender Verfassungstext ersetzt den bisherigen Teil C der Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg.


    C. Der Volkskongress - Oireachtas

    Artikel 27
    Der Volkskongress ist die gesetzgebende Gewalt in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus Parlamentarischem Rat und Oberrat zusammen.


    I. Der Parlamentarische Rat - Dáil na nÓgann

    Artikel 28
    Der Parlamentarische Rat beschließt die Gesetze der Freien Republik. Initiativberechtigt sind alle Mitglieder des Parlamentarischen Rates, der Oberrat, der Staatsrat, der Clanrat sowie der Großrat.

    Artikel 29
    (1) Der Parlamentarische Rat wird in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt. Kandidieren dürfen alle vom Clanrat zugelassenen Parteien. Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat oder einem von ihm beauftragten Wahlleiter durchgeführt. Näheres regelt das Wahlgesetz.

    (2) Der Großrat kann zu Zeiten des Bürgernotstandes die Wahlen zum Parlamentarischen Rat auf unbestimmte Zeit aussetzen. In diesem Falle fungieren alle Bürgerinnen und Bürger mit Stimmrecht als Mitglieder des Parlamentarischen Rates. Auf Antrag von mindestens fünf Wahlberechtigten muss der Großrat binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Parlamentarischen Rat ausschreiben.

    Artikel 30
    Der Parlamentarische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 31
    (1) Der wählt aus seiner Mitte einen Parlamentarischen Ratspräsidenten (Ceann Comhairle). Er ist der zweithöchste Repräsentant des Staates und leitet den Parlamentarischen Rat. Er übt das Hausrecht aus.

    (2) In Fällen seiner Abwesenheit oder solange noch kein Parlamentarische Ratspräsident gewählt ist, obliegt dem Großrat die Leitung des Parlamentarischen Rates.

    Artikel 32
    Der Parlamentarische Rat hat das Haushaltsrecht.

    Artikel 33
    (1) Der Parlamentarische Rat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließen und Neuwahlen innerhalb von zwei Wochen ausschreiben. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Parlamentarische Rat geschäftsführend im Amt.

    (2) Auf Antrag des Obervolksrates kann der Großrat den Parlamentarischen Rat auflösen und Neuwahlen innerhalb von zwei Wochen ausschreiben.

    Artikel 34
    Der Parlamentarische Rat kontrolliert den Staatsrat. Er kann mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder Volksräte von ihrem Amt entheben.


    II. Der Oberrat - Seanad

    Artikel 35
    (1) Der Oberrat besteht aus dem Großrat, den Mitgliedern des Clanrates, den Bezirksräten sowie den gewählten Vertretern der organisierten Arbeiterschaft, der organisierten Landwirtschaft, des organisierten Handels, der organisierten Industrie sowie der Kultur, Erziehung und Bildung.

    (2) Die Wahl der Oberräte muss den Grundsätzen der Wahlen zum Parlamentarischen Rat gerecht werden. Einzelheiten regeln die Korporation autonom.

    Artikel 36
    Der Großrat oder ein von ihm bestimmter Vertreter leitet die Sitzunden des Oberrates.

    Artikel 37
    Der Oberrat sorgt für den Ausgleich der gesellschaftspolitischen Interessen und wirkt an der politischen Willensbildung mit.

    Artikel 38
    Im Falle des Bürgernotstandes nach Artikel 29(2) entfallen die Rechte des Oberrates.


    III. Die Gesetzgebung

    Artikel 39
    (1) Die Gesetze werden durch den Parlamentarischen Rat mit einfacher Mehrheit nach gründlicher Diskussion beschlossen.
    (2) Der Oberrat kann innerhalb von zwölf Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Parlamentarischen Rat beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn der Parlamentarische Rat ein Gesetz auf Initiative des Oberrates unverändert beschlossen hat.
    (3) Der Parlamentarische Rat kann den Einspruch des Oberrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.
    (4) Die Gesetze werden durch den Großrat ausgefertigt, in Kraft gesetzt sowie in der Nationalbibliothek (Leabharlann Náisiúnta) öffentlich einsehbar archiviert.

    Artikel 40
    Lehnt der Großrat ein vom Parlamentarischen Rat beschlossenes Gesetz ab, kann der Parlamentarische Rat dieses Veto mit der Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen und das Gesetz erneut dem Oberrat zuleiten. Stimmt der Oberrat dem Gesetz zu, tritt es in Kraft.

    Artikel 41
    Diese Verfassung kann durch ein Gesetz geändert werden, welches vom Parlamentarischen Rat mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden muss. Die Zustimmung des Oberrates ist erforderlich.


    § 2 Mit Verkündung dieses Gesetzes treten die Ratsverordnung sowie das Gesetz zur Regelung der Wahl und der Aufgaben des Parlaments außer Kraft.
    § 3 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: