Satzung des Amtes für Luftfahrt

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    Satzung des Amtes für Luftfahrt

    Satzung des Amtes für Luftfahrt

    Wir, die Mitglieder des Amtes für Luftfahrt entschlossen uns die Luftfahrt zu fördern um Flugzeuge und Luftfahrttechnik für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller nògel nur zu zivilen Zwecken einzusetzen. Das Amt für Luftfahrt verfolgt dabei das Ziel der wirkungsvollen Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Betriebsmittel. Dementsprechend hat das Amt für Luftfahrt, durch die in Dia Dhuit (County Dia) versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsmäßig zu handeln, den einzelnen Artikeln der Satzung des Amtes für Luftfahrt zuzustimmen, und hiermit eine Organisation einzurichten, die den Namen "Amt für Luftfahrt" führen soll. Die Intention des Amtes für Luftfahrt besteht darin, das Wissen zu mehren, die Luftfahrt zu sichern und zu fördern um die Entfernungen auf diesen Planeten zu verkürzen, damit sich die Micronations besser verstehen und kennen lernen, und sie in Frieden miteinander leben können.

    1. Ziel:

    Verwaltung, Planung, Organisation und Sicherung der Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg.

    2. Der Vorstand:

    Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt wird vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg gewählt. Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt vertritt das Amt für Luftfahrt nach außen als gesetzlicher Vertreter des Amtes für Luftfahrt. Der Geschäftsführer regelt alle Angelegenheiten des Amtes für Luftfahrt. Der stellvertretende Geschäftsführer und der 3. Geschäftsführer werden vom Geschäftsführer ernannt. Der Vorstand entscheidet in Personalfragen und entscheidet über die Vorgehensweisen und Projekte des Amtes für Luftfahrt. Der parlamentarische Rat der Freien Republik Tir Na nòg überwacht die Einhaltung der Satzung, und kann weitere Leitlinien erstellen.

    3. Aufgaben:

    (1) Der Zweck dieser Satzung ist, das Amt für Luftfahrt zu autorisieren die Luftfahrt zu schützen, die Flughäfen zu verwalten;
    (2) Die Entwicklung, der Aufbau, die Prüfung und der Betrieb des Amtes für Luftfahrt, der Betrieb der Luftfahrtsicherung, der Flughäfen und der in Verbindung stehenden Ausrüstung und andere solche Tätigkeiten, die für die Luftfahrt angefordert werden können.

    4. Luftfahrt:

    Das Amt für Luftfahrt genehmigt Fluglinien, die von Fluggesellschaften vorgeschlagen werden und wird auf der Flugplanseite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.

    5. Schutz der Luftfahrt:

    Es ist die Pflicht eines Mitgliedes des Amtes für Luftfahrt, sich mit allen Hilfsmitteln seines Auftrages zu bemühen, um die Luftfahrt zu beschützen. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt der Luftfahrt Schaden zufügt, können zur Entlassung führen.

    6. Flughäfen:

    Ideen für den Bau von neuen Flughäfen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für den neuen Flughafen sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern des Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn er gebaut wurde wird er auf der Flughäfen-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.


    verkündet am 25. Juli 2004


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: