Gesetz über die Ordnung der Staatsbürgerschaft (GüdOdS)

  • [Inneres und Justiz]

    Gesetz über die Ordnung der Staatsbürgerschaft (GüdOdS)

    Gesetz über die Ordnung der Staatsbürgerschaft (GüdOdS)

    § 1 Staatsbürger wird, wer dies im Forum beim Bürgeramt beantragt hat und sich im Großen Rat zu Wort gemeldet hat, wenn er:

    a) Die Verfassung als für ihn bindend anerkennt,
    b) Durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er der Freien Republik Tir Na nÒg nicht schadet, oder nicht vor hat, ihr zu schaden,
    c) Sich zum Anti-Faschismus bekennt,
    d) In seinem Profil eine gültige E-Mail Adresse und seinen Wohnort in Tir Na nÒg angibt. Die Wohnortangabe hat der Abkürzung der offiziellen Bezirksbezeichnung in der Heimatsprache zu entsprechen, also County Droch, County Slán, County Aimsir, County Dia, County Más, Isle of Maith, TRB Rajansa, TRB Abrahaminseln, IRB Mars.
    e) Keine weiteren Einwände gegen seine Mitgliedschaft in unserem Staate sprechen.

    § 1a Wer gegen die Bestimmungen des § 1 nach seiner Einbürgerung verstößt, kann aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.

    § 2 Die Staatsbürgerschaft wird durch den Großrat verliehen.

    § 2a Bei grobem Verstoß gegen die Verfassung oder geltende Gesetze können die Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus, gänzlich oder zeitlich befristet entzogen werden, besonders bei
    a) Aufruf, Planung oder Teilnahme an einem Versuch, diese staatliche Ordnung zu beseitigen
    b) Aufruf, Planung oder Durchführung eines Angriffskrieges
    c) Mitgliedschaft in einer faschistischen Organisation oder Partei oder Verbreitung faschistischen Gedankengutes innerhalb oder außerhalb dieses Staates
    d) Aufruf, Planung oder Teilnahme an Verbrechen gegen die Menschlichkeit
    e) Aufruf, Planung oder Teilnahme an schweren Verstößen gegen die Pflichten eines Staatsbürgers,
    f) Dauerhafter Inaktivität.

    § 2b Über die Entziehung der Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus entscheidet der Clanrat auf Antrag des Großrates, der Regierung, des Parlamentarischen Rates oder des Großen Rates.

    § 3 Die Staatsbürgerschaft in noch einem anderen Staat mit der gleichen Bürgeridentität ist erlaubt, multiple Identitäten im In- sowie Ausland sind gestattet.

    § 3b Inländische Neben-Identitäten müssen offen gelegt und klar zugeordnet werden. Es ist nur eine inländische Neben-Identität gestattet.

    § 4 Das Bürgeramt untersteht dem Großrat und wird vom Parlamentarischen Rat kontrolliert. Bei Abwesenheit oder ähnlichen Gründen kann der Großrat einen Stellvertreter benennen. .

    § 4b Das Bürgeramt führt eine öffentlich einsehbare Bürgerliste.

    § 5 Das Bürgeramt führt mindestens einmal im Jahr eine Volkszählung durch. Wer bei einer solchen Volkszählung als „inaktiv“ eingestuft wird, dem wird mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist die Staatsbürgerschaft gemäß § 2 f) entzogen.

    § 5b Zwischen zwei Volkszählungen muss mindestens eine Zeit von vier Monaten liegen.


    verkündet am 25. Juli 2004, geändert im März 2005.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: