§ 1 Grundlagen
(1) Die Zentrale Batzen Abgabestelle Tír Na nÒg (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik Tír Na nÒg.
(2) Sie hat ihren Sitz in Droch Aimsir.
(3) Die ZBA ist ausschließlicher Besitz der Bürgerinnen und Bürger Tir Na nÒg's.
(4) Die Zahlungseinheit Tir Na nÒg's ist der Batzen.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der ZBA sind zuzüglich der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben:
a) Die Festlegung der geförderten Batzenmenge, verbunden mit der Ausgabe der Batzen an die Bevölkerung;
b) Die Verwaltung der bankeigenen Batzenreserven;
c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;
d) Die Verwaltung der Einlagen von Unternehmen;
e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;
f) Die Bereitstellung von Konten für die staatlichen Institutionen Tir Na nÒg's;
g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
§ 3 Leitung und Kontrolle der ZBA
(1) Der Wirtschachaftsrat leitet die Bank und vertritt diese nach außen. Er ist für die Aktivitäten und Erfüllung der festgelegten Aufgaben der ZBA verantwortlich.
§ 4 Verhältnis zwischen ZBA und Parlamentarischen Rat
(1) Die ZBAist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der des Parlamentarischen Rates abhängig.
(2) Die ZBA hat den Parlamentarischen Rat in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen zur Verfügung zu stehen.
§ 5 Kreditrecht
(1) Die ZBA hat das Recht, Kredite an andere Kreditinstitute (Bezirksbanken) der Freien Republik sowie an die Staatsunternehmen nach eigenem Ermessen zu vergeben.
(2) Die Vergabe an Privatkunden oder Unternehmen ist ebenfalls ausschließlich Aufgabe der ZBA.
(3) Für die Vergabe von Krediten darf die ZBA keine Zinsen verlange.
§ 6 Öffentliche Benachrichtigungen
(1) Der Kontrollrat der ZBA leitet nach jeder Amtsperiode einen schriftlichen Geschäftsbericht an den Parlamentarischen Rat weiter.
(2) Die unerschöpfliche Batzenmenge der ZBA ist mit dem Ablegen des schriftlichen Geschäftsbericht öffentlich festzustellen und zu verkünden.
§ 7 Auskünfte
(1) Die ZBA ist ausdrücklich verpflichtet, staatlichen Behörden Auskunft über Konten zu geben.
(2) Einzelauskünfte sind ebenfalls gestattet.
(1) Die Zentrale Batzen Abgabestelle Tír Na nÒg (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik Tír Na nÒg.
(2) Sie hat ihren Sitz in Droch Aimsir.
(3) Die ZBA ist ausschließlicher Besitz der Bürgerinnen und Bürger Tir Na nÒg's.
(4) Die Zahlungseinheit Tir Na nÒg's ist der Batzen.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der ZBA sind zuzüglich der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben:
a) Die Festlegung der geförderten Batzenmenge, verbunden mit der Ausgabe der Batzen an die Bevölkerung;
b) Die Verwaltung der bankeigenen Batzenreserven;
c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;
d) Die Verwaltung der Einlagen von Unternehmen;
e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;
f) Die Bereitstellung von Konten für die staatlichen Institutionen Tir Na nÒg's;
g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
§ 3 Leitung und Kontrolle der ZBA
(1) Der Wirtschachaftsrat leitet die Bank und vertritt diese nach außen. Er ist für die Aktivitäten und Erfüllung der festgelegten Aufgaben der ZBA verantwortlich.
§ 4 Verhältnis zwischen ZBA und Parlamentarischen Rat
(1) Die ZBAist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der des Parlamentarischen Rates abhängig.
(2) Die ZBA hat den Parlamentarischen Rat in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen zur Verfügung zu stehen.
§ 5 Kreditrecht
(1) Die ZBA hat das Recht, Kredite an andere Kreditinstitute (Bezirksbanken) der Freien Republik sowie an die Staatsunternehmen nach eigenem Ermessen zu vergeben.
(2) Die Vergabe an Privatkunden oder Unternehmen ist ebenfalls ausschließlich Aufgabe der ZBA.
(3) Für die Vergabe von Krediten darf die ZBA keine Zinsen verlange.
§ 6 Öffentliche Benachrichtigungen
(1) Der Kontrollrat der ZBA leitet nach jeder Amtsperiode einen schriftlichen Geschäftsbericht an den Parlamentarischen Rat weiter.
(2) Die unerschöpfliche Batzenmenge der ZBA ist mit dem Ablegen des schriftlichen Geschäftsbericht öffentlich festzustellen und zu verkünden.
§ 7 Auskünfte
(1) Die ZBA ist ausdrücklich verpflichtet, staatlichen Behörden Auskunft über Konten zu geben.
(2) Einzelauskünfte sind ebenfalls gestattet.