Satzung vom 21.03.2006

      Satzung vom 21.03.2006

      Satzung der Kommunistischen Plattform Tir Na nÒg's (KPT)

      § 1 [Name, Sitz und Zweck]

      1. Die Kommunistischen Plattform ist eine Partei im Sinne der Verfassung Tir Na nÒg's. Die Kurzbezeichnung lautet KPT.
      2. Die KPT hat ihren Sitz in New Tir, Haupstatdt des IRB Mars.

      § 2 [Mitgliedschaft]

      1. Mitglieder der KPT können alle Personen werden, die im Geltungsbereich des Verfassung Tir Na nÒg's, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennen und denen nicht durch ein rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes Tir Na nÒg's die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden sind.
      2. Mitarbeit in der Partei ist das Recht und die Pflicht eines jeden Parteimitgliedes.
      3. Über die Aufnahme von Mitgliedern wird nach Bestimmung der Satzung vom Zentralkommitee entschieden.
      4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der KPT und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der KPT widersprechen.
      5. Die Mitgliedschaft endet durch
      a) Austritt,
      b) Tod,
      c) rechtskräftiger Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
      d) Ausschluss nach § 2

      § 3 [Ordnungsmaßnahmen]

      1 . Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
      a. Verwarnung
      b. Verweis
      c. Enthebung von einem Parteiamt
      d. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
      e. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes 2.
      Die Maßnahmen nach Ziffern a oder b, c und d können auch nebeneinander verhängt werden.
      2. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
      3. Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
      4. Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Zentralkommitee.

      § 4 [Parteitag]

      1. Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Aus basisdemokratischen Verständnis heraus tagt dieser permanent.
      2. Jedes Mitglied kann am Parteitag mit Rede- und Stimmrecht teilnehmen. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt.
      3. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1d ruht, besitzen kein Stimm- und Antragsrecht.
      4. Die Beschlüsse des Parteitages sind sowohl für die Gliederungen der Partei als auch für ihre Mitglieder bindend.
      5. Der Parteitag tagt öffentlich.
      6. Außerordentliche Parteitage können durch das Zentralkommitee mit einer Frist von sieben Tagen einberufen werden.
      8. Aufgaben des Parteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei.
      9. Seine Aufgaben sind insbesondere:
      a. die Verabschiedung von Parteiprogrammen
      b. Satzungsänderungen
      c. die Beschlussfassung über den Bericht des Zentralkommitee
      d. die Entlastung des Zentralkommitee
      e. die Wahl des Zentralkommitee
      f. ständige Kontrolle der Mitglieder des Zentralkommitee sowie politischer Mandatsträger in Exekutive und Legislative

      § 5 [Zentralkommitee]

      1. Der Zentralkommitee führt die laufenden Geschäfte der Partei nach den Beschlüssen des Parteitages.
      2. Der Zentralkommitee besteht aus dem Leiter des Zentralkomitee, seinem Stellvertreter und dem Generalsekretär des Zentralkommitee.
      3. Sitzungen des Zentralkommitee sind öffentlich abzuhalten.

      § 6 [Leiter des Zentralkommitee]

      1. Der Parteitag wählt den Leiter des Zentralkommitee sowie den Stellvertretenden Leiter des Zentralkommitee mit absoluter Mehrheit für sechs Monate.
      2. Der Leiter des Zentralkommitee vertritt die Partei in allen Belangen
      3. Im Zentralkommitee hat der Leiter des Zentralkommitee doppeltes Stimmrecht.
      4. Ist der Leiter des Zentralkommitee für mehr als vierzehn Tage unangemeldet abwesend, übernimmt der Stellvertreter sein Amt.
      5. Ein Parteitag kann den Leiter des Zentralkommitee mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abwählen.

      § 7 [Aufgaben des Generalsekretärs des Zentralkommitee]

      1. Der Gerneralsekretär des Zentralkommitee wird auf Vorschlag des Leiter des Zentralkommitee vom Parteitag gewählt.
      2. Der Generalsekretärs des Zentralkommitee ist zuständig für
      a. die Internet-Präsenz der Partei,
      b. für die Pressearbeit,
      c. für Werbung und Wahlkampf.
      d. die Koordination zwischen Zentralkommitee und politischen Amtsträger in der Partei.


      § 8 [Satzungsänderungen]

      1. Satzungsänderungen können nur vom Parteitag mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
      2. Das Zentralkommitee kann gegen Satzungsänderungen ein Veto einlegen.
      3. Die Auflösung der Partei oder die Fusion mit einer anderen Partei kann vom Parteitag nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Das Zentralkommitee hat Vetorecht.