Amt für Gedankenkontrolle

    Amt für Gedankenkontrolle

    1.

    Gesetz zur Auflösung des Amtes für Gedankenkontrolle

    Das Amt für Gedankenkontrolle wird mit sofortiger Wirkung ersatzlos abgeschafft und alle Verfassungs- und Gesetzesverweise auf dieses Amt, sind von nun an als Gegenstandslos und ohne jegliche Wirkung.

    Der Rat für Justiz wird damit beauftragt, die entsprechenden Passagen zu suchen und nach und nach aus der Verfassung und den Gesetzen zu streichen.

    2.

    Gesetz zur Kontrolle des Amtes für Gedankenkontrolle

    Präambel:

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß unter der Kontrolle des Volkes gestellt werden, um potentielle Schäden für das Volk, die Demokratie, den Staat und den Weltfrieden, die von diesem Amt ausgehen könnten zu vermeiden.

    §1 Offenes Operieren

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.

    §2 Bericht des Tagesablaufes der Agenten

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jeden Tag einen Bericht seines Tagesablaufes im Großen Rat abgeben, wo jeder Ihn lesen kann auch ausländische Gäste, und in diesem Bericht darf keine einzige Minute des Tages fehlen, selbst wenn sie schlafen, aif Toilette gehen, Sex haben, essen, trinken muß in den Bericht stehen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt.

    §3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.

    §4 Informationsschutz

    Das Amt für Gedanenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg mitteilen.

    §5 Aktionserlaubnis

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß vor einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der geplanten Aktion unterrichten und um Erlaubnis fragen, und diese müssen hierzu Ihr OK geben. Gibt es eine natürliche oder juristische Person nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, so darf das Amt für Gedankenkontrolle die Aktion nicht durchführen.

    §6 Aktionsbericht

    Das Amt für gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.

    §7 Schlußparagraph

    Dieses Gesetz darf nur durch eine 3/4-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 80%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates geändert werden.

    Seit Ihr mit den Wortlauten einverstanden?
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Original von Benjamin O Hara
    Gesetz zur Kontrolle des Amtes für Gedankenkontrolle

    Präambel:

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß unter der Kontrolle des Volkes gestellt werden, um potentielle Schäden für das Volk, die Demokratie, den Staat und den Weltfrieden, die von diesem Amt ausgehen könnten zu vermeiden.

    Okay.

    §1 Offenes Operieren

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.

    Alternativvorschlag:
    Das AfG kann nicht selbstständig aktiv werden, sondern nur auf Anordnung/Antrag eines Staatsratsmitglieds/des Großrats. Dieser kann von anderen Staatsratsmitgliedern widersprochen werden. Findet so ein Widerspruch statt, wird eine Abstimmung eingeleitet. Ist ein Antrag erfolgreich, muss das AfG offenlegen, welche Mittel es einzusetzen gedenkt. Wieder kann diesen widersprochen werden, was eine Abstimmung nach sich zieht. Sollten im Verlaufe eines Einsatzes weitere Aktivitäten nötig werden, haben auch diese nach diesem Verfahren behandelt zu werden.
    Monatlich legt das AfG vor dem Parlamentarischen Rat umfassend Bericht über seine Aktivitäten ab.

    §2 Bericht des Tagesablaufes der Agenten

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jeden Tag einen Bericht seines Tagesablaufes im Großen Rat abgeben, wo jeder Ihn lesen kann auch ausländische Gäste, und in diesem Bericht darf keine einzige Minute des Tages fehlen, selbst wenn sie schlafen, aif Toilette gehen, Sex haben, essen, trinken muß in den Bericht stehen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt.

    Das ist nicht mit der Verfassung zu vereinen. Wir haben eine Gesellschaft, in der jeder ein Recht auf seine Privatsphäre hat. Freilich ist jede Aktivität im Rahmen eines AfG-Einsatzes zu protokollieren, doch Freizeit hat Freizeit zu bleiben.

    §3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.

    Auch wenn ich nicht weiß, wie man Gehirnwäsche rechtlich definieren soll: Zustimmung. Auch wenn das durch unsere existierenden Gesetze schon abgesichert ist.

    §4 Informationsschutz

    Das Amt für Gedanenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg mitteilen.

    Wie gesagt wäre ich dafür, dass es unter Brüdern keine Geheimnisse gibt. Außerdem: Dürfte ich dann AfG-Ergebnisse erfahren oder nicht?

    §5 Aktionserlaubnis

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß vor einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der geplanten Aktion unterrichten und um Erlaubnis fragen, und diese müssen hierzu Ihr OK geben. Gibt es eine natürliche oder juristische Person nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, so darf das Amt für Gedankenkontrolle die Aktion nicht durchführen.

    §6 Aktionsbericht

    Das Amt für gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.

    Das Verfahren zur Aktivierung des AfG habe ich bereits weiter oben ausgeführt.

    §7 Schlußparagraph

    Dieses Gesetz darf nur durch eine 3/4-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 80%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates geändert werden.

    Meinetwegen;)

    Seit Ihr mit den Wortlauten einverstanden?


    Mit den genannten Einschränkungen: Ja.
    Grußos,
    Jacob Fuller

    Preisgekrönter Cocktailmixer, Edelfechter, Held, aggressiver Barbar und Innenminister im brüderlichsten Bruderstaate
    Original von Benjamin O Hara
    1.

    Gesetz zur Auflösung des Amtes für Gedankenkontrolle

    Das Amt für Gedankenkontrolle wird mit sofortiger Wirkung ersatzlos abgeschafft und alle Verfassungs- und Gesetzesverweise auf dieses Amt, sind von nun an als Gegenstandslos und ohne jegliche Wirkung.

    Der Rat für Justiz wird damit beauftragt, die entsprechenden Passagen zu suchen und nach und nach aus der Verfassung und den Gesetzen zu streichen.



    wozu dann noch das folgende gesetz, wenn das afg abgeschafft wir? wenn das afg ein verfassungsorgan ist, dann können wir es nicht einfach per gesetz im pr abschaffen
    Original von Benjamin O Hara

    §7 Schlußparagraph

    Dieses Gesetz darf nur durch eine 3/4-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 80%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates geändert werden.

    Seit Ihr mit den Wortlauten einverstanden?



    bin ich absolut dagegen, wozu solche übertriebenen hürden. entweder per gesetz im pr oder per volksbefragung und dann auch mit vernünftigen hürden - pr: 2/3-mehrheit, volksbefragung: 50%
    alles andere ist übertrieben
    Original von Benjamin O Hara

    §5 Aktionserlaubnis

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß vor einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der geplanten Aktion unterrichten und um Erlaubnis fragen, und diese müssen hierzu Ihr OK geben. Gibt es eine natürliche oder juristische Person nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, so darf das Amt für Gedankenkontrolle die Aktion nicht durchführen.



    ersatzlos streichen, denn wozu soll das afg die betroffenen personen vorher unterrichten, das ergibt keinen sinn, dadurch werden nur agressoren und feinde der republik gewarnt, wenn die parlamentarierInnen und der großrat informiert sind und ihr ok gegeben haben, dann reicht das vollkommen
    Nun, das sollte das Vorfeld der Abstimmung zwischen den beiden Gesetzen werden, wie Du vorgeschlagen hast! Außerdem man kann alles abschaffen, wenn es eine entsprechende Mehrheit des Volkes möchte!

    Mein Kompromißvorschlag wäre:

    Gesetz zur Kontrolle des Amtes für Gedankenkontrolle

    Präambel:

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß unter der Kontrolle des Volkes gestellt werden, um potentielle Schäden für das Volk, die Demokratie, den Staat und den Weltfrieden, die von diesem Amt ausgehen könnten zu vermeiden.

    §1 Offenes Operieren

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.

    §2 Wochenbericht der Agenten

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jede Woche einen Bericht seines Wochenablaufes im Parlamentarischen Rat abgeben. In diesem Bericht darf aber keine einzige Minute der Woche fehlen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt.

    §3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.

    §4 Informationsschutz

    Das Amt für Gedanenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg mitteilen.

    §5 Aktionserlaubnis

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß vor einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der geplanten Aktion unterrichten. Da jeder das Recht hat zu erfahren, ob gegen ihn ermittelt wird oder nicht.

    §6 Aktionsbericht

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.

    §7 Schlußparagraph

    Dieses Gesetz darf nur durch eine 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 75%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates und des Obervolksrates geändert werden.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Original von Benjamin O Hara
    §1 Offenes Operieren

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.

    Ich wäre dafür, dass wir das im Staatsrat machen lassen.


    §2 Wochenbericht der Agenten

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jede Woche einen Bericht seines Wochenablaufes im Parlamentarischen Rat abgeben. In diesem Bericht darf aber keine einzige Minute der Woche fehlen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt.

    Nein! Auch Agenten haben ein Recht auf Freizeit und Privatsphäre! Keine Minute während der Arbeit ist okay, aber nicht während ihrer Freizeit. Das wäre ungerecht.

    §3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.

    Keine Überwachungen? Wofür soll das Ding denn gut sein? Man muss doch Leute beobachten dürfen.
    Keine Meinungsmache? Gilt die Meinungsfreiheit nicht für Mitglieder des AfG?
    Und, wie gesagt, Gehirnwäsche find ich schwierig zu definieren...

    §4 Informationsschutz

    Das Amt für Gedanenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg mitteilen.

    Da bleibt meine Nachfrage bestehen: Ich bin Bürger Wolfensteins und Tirs. Darf ich die Ergebnisse erfahren?

    §5 Aktionserlaubnis

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß vor einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der geplanten Aktion unterrichten. Da jeder das Recht hat zu erfahren, ob gegen ihn ermittelt wird oder nicht.

    Das halte ich weiterhin für Unfug.

    §6 Aktionsbericht

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.

    Jupps.
    Grußos,
    Jacob Fuller

    Preisgekrönter Cocktailmixer, Edelfechter, Held, aggressiver Barbar und Innenminister im brüderlichsten Bruderstaate
    Mein Kompromißvorschlag wäre:

    Gesetz zur Kontrolle des Amtes für Gedankenkontrolle

    Präambel:

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß unter der Kontrolle des Volkes gestellt werden, um potentielle Schäden für das Volk, die Demokratie, den Staat und den Weltfrieden, die von diesem Amt ausgehen könnten zu vermeiden.

    §1 Offenes Operieren

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.

    §2 Monatsbericht der Agenten

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jeden Monat einen Bericht seines Monatsablaufes im Staatsrat abgeben. In diesem Bericht darf aber keine einzige Minute des Monats fehlen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt. Für die Freizeit brauch nur der Aufenthaltsort und mindestens drei Zeugen, die bestätigen können, daß der Agent an dem Aufenthaltsort war, genannt werden.

    §3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.

    §4 Informationsschutz

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg und den Staatsoberhäuptern waffenloser Staaten mitteilen.

    §5 Aktionsinformation- & kontrolle

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß nach einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der durchgeführten Aktion unterrichten. Da jeder das Recht hat zu erfahren, ob gegen ihn ermittelt wurde oder nicht. Die betroffenen Personen dürfen dann vor dem rat der Gerechtigkeit dagegen klagen, daß dann zu entscheiden hat, ob die Aktion rechtmäßig war, oder nicht.

    §6 Aktionsbericht

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.

    §7 Schlußparagraph

    Dieses Gesetz darf nur durch eine 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 75%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates und des Obervolksrates geändert werden.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Original von Benjamin O Hara
    §1 Offenes Operieren

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.

    Wie gesagt wäre ich hier für eine andere Regelung, die mindestens genauso sicher ist - wenn nicht noch sicherer: Das AfG darf nicht selbstständig aktiv werden, sondern nur auf Antrag. Ob dieser Antrag einstimmig oder mit einer Mehrheit (einfach/qualifiziert/einstimmig) abgegeben werden muss, ist letztlich ein Detail...

    §2 Monatsbericht der Agenten

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß jeden Monat einen Bericht seines Monatsablaufes im Staatsrat abgeben. In diesem Bericht darf aber keine einzige Minute des Monats fehlen, um zu kontrollieren, ob das Amt für Gedankenkontrolle nicht heimlich ohne Genehmigung unerlaubte Aktionen durchführt. Für die Freizeit brauch nur der Aufenthaltsort und mindestens drei Zeugen, die bestätigen können, daß der Agent an dem Aufenthaltsort war, genannt werden.

    Nein! In der Freizeit ist ein Agent nOgel - und nichts sonst. Ich, du Sidd und jeder andere hier könnte in seiner Freizeit Mist bauen - auch ein AfG-Agent natürlich. Da ist kein Unterschied. Und da ich keine Überwachung für alle will, kann es auch keine für die AfG-Mitarbeiter geben.

    Außerdem ist das, was du da hast, ein Papiertiger: Woher sollte ein alleinlebender Agent drei Zeugen nehmen, die bestätigen können, dass er nachts allein in seinem Bett geschlafen hat?

    Außerdem hat das AfG letztlich keine Agenten, sondern nur Sidd - müssen wir da wirklich noch soviel Schreibarbeit reinquetschen?

    §3 Verpflichtung zur absoluten Gewaltlosigkeit

    Jeder einzelne Agent des Amtes für Gedankenkontrolle muß schwören, daß er keinerlei Gewalt, Morde, grausame Druckmittel, grausame Bestrafungen, Folter, Freiheitsberaubung, Inhaftierungen, Meinungsmache, Gedankenkontrolle, Gehirnwäsche, Überwachungen oder sonstige Arten physischer oder psychischer Gewalt anwendet.

    Wäre es nicht einfach, wenn man hier nur schreibt "keinerlei physische oder psychische Gewalt"? Und: Sind Überwachungen letztlich nicht der Job eines Geheimdienstes? Und der Polizei und der Presse? Warum soll der nicht überwachen dürfen, ob dem nicht ein Reaktionär Waffen und Sprengstoff übergibt, um hier Anschläge zu verüben?

    §4 Informationsschutz

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf seine Erkenntnisse nur Staatsbürgern der Freien Republik Tir Na nÒg und den Staatsoberhäuptern waffenloser Staaten mitteilen.

    Dürfte ich dann Ergebnisse erfahren? Ich bin Regierungsmitglied in einem bewaffneten Staat. Und ich bin stolz auf die NVA!

    §5 Aktionsinformation- & kontrolle

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß nach einer Aktion, alle von der Aktion betroffenen natürlichen und juristischen Personen von der durchgeführten Aktion unterrichten. Da jeder das Recht hat zu erfahren, ob gegen ihn ermittelt wurde oder nicht. Die betroffenen Personen dürfen dann vor dem rat der Gerechtigkeit dagegen klagen, daß dann zu entscheiden hat, ob die Aktion rechtmäßig war, oder nicht.

    So können wir das machen. Müssen uns nur noch überlegen, was passiert, wenns nicht rechtens war. Verbot der Verwendung der Erkenntnisse?

    §6 Aktionsbericht

    Das Amt für Gedankenkontrolle muß nach jeder Aktion im Großen Rat einen zusätzlichen Aktionsbericht abgeben.

    Jupps. Aber wollen wir die Berichte nicht in einem Artikel zusammenfassen? Der läse sich dann etwa so:

    §XY Informationspflichten
    Das AfG hat jeden Monat vor dem Parlamentarischen Rat einen detaillierten Bericht sämtlicher Aktivitäten abzulegen. Hierbei darf keine Handlung mit dienstlichem Bezug eines einzelnen Agenten verschwiegen werden. Nach Einsätzen hat das AfG nochmals einen gesonderten, ebenso detaillierten Aktionsbericht abzulegen.
    Grußos,
    Jacob Fuller

    Preisgekrönter Cocktailmixer, Edelfechter, Held, aggressiver Barbar und Innenminister im brüderlichsten Bruderstaate
    Original von Benjamin O Hara

    §1 Offenes Operieren

    Das Amt für Gedankenkontrolle darf nicht verdeckt operieren, sondern nur offen und muß alles vorher mit dem Großrat und jedem Einzelnen des Parlamentarischen Rates absprechen und alle müssen Ihr OK geben, bevor das Amt für Gedankenkontrolle überhaupt erst mit der Aktion beginnen darf. Gibt es nur Einer nicht, und sei es durch ignorieren der Anfrage, ist es dem Amt für Gedankenkontrolle nicht gestattet die geplante Aktion durchzuführen.




    steichen wir, dass durch ignorieren der anfrage auf aktion, diese nicht zustande kommt
    es gab diskussionen üaber den entzug des mandats von inaktiven parlamentarierInnen und nun willst du genau diese inaktiven als ein grund gegen eine aktion in ein gesetz mit reinschreiben?
    dieses passus muss unbedingt raus
    Original von Benjamin O Hara

    §7 Schlußparagraph

    Dieses Gesetz darf nur durch eine 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates, einer Volksabstimmung mit 75%-Mehrheit und der Zustimmung des Großrates und des Obervolksrates geändert werden.


    da können wir gleich eine unveränderungsklausel reinbringen, daher würde ich vorschlagen, dass die 2/3-Mehrheit im pr und der großrat als hürde genommen werden oder die volksabstimmung mit 75%-mehrheit.
    beides rein aber nicht als verkettung sondern als zwei varianten der änderungsmöglichkeit
    obervolksrat raus, da eine 2/3-mehrheit im pr eindeutig genug ist
    Sagt mal Leute, ich wollte hier scharfe Kontrollen, und nicht Kontrollen, die die Verbrechen des AfG auch noch unterstützen! Außerdem wenn der AfG keine Agenten hat, dann kann man ihn genauso gut abschaffen, dannn verstehe ich echt nicht, wieso man sich so dagegen streubt, allmählich reicht es mir hier echt!
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Auf Jacob Fuller:

    Bei den Agenten des AfG muß man einfach immer wissen, wo sie sich aufhalten, damit seine keine inoffiziellen Aufträge machen! Außerdem sagt er daß der AfG nur aus Siddh besteht, dann ist der AfG eh ineffektiv, und kann genauso gut abgeschafft werden!

    Außerdem soll der AfG Leute bespitzeln dürfen, und das kann, will und werde ich niemals zulassen!
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    also ich unterstüzte jacobs idee, dass wir nur die kontrolle über den dienstlichen aufenthalt der agenten haben sollten

    was die bisherigen afg-mitglieder angeht, so können ja nach der fertigstellung des gesetzes afg-chefs und afg-agenten eingestellt werden, dass sich das bisher nur auf sidd bezoge, ist ja die gesetzeslücke, weshalb wir hier diskutieren
    Also ich grübel noch nach einer Lösung, wie wir dieses Gesetz für alle akzeptabel gestalten können, was schwer erscheint.

    Jedoch einen Grundkonsens erwarte ich:
    Kein nÒgel ist gleicher als die anderen!
    Nur weil er für das AfG arbeitet, weil er denkt so für unser land das Beste tun zu können, oder weil er das am besten kann oder oder oder macht ihn nicht zu einem schlechteren Menschen.

    Wie alle Menschen, so machen auch AfG Mitarbeiter Fehler, für diese sie gerade stehen müssen. Aber ein AFG Mitarbeiter ist nicht korrumpierbarer oder böser, als ein Metzger, Politiker oder Fußballkapitän.

    Daher haben diese Mitarbeiter das Recht, denn auch sie haben Rechte, weil es Menschen sind, haben das Recht klare Gesetze an die Hand zu bekommen, also darüber was sie müssen, was sie dürfen und was verboten ist. Wenn sie dagegen verstoßen, dann werden sie bestraft, wie Jacob, wenn er mit seiner Stereoanlage (sagt man das im 21. Jh überhaupt noch?) oder Lieschen Müller, die ihren Mann vergiftet.

    Das Gesetz ist aber so geschrieben, das man davon ausgeht, dass AfG Mitarbeiter (so es sie denn überhaupt mal geben wird) nur Böses wollen und sowieso schon mit einem Fuß im Knast sitzen, das ist nicht gerecht und verfassungswidrig, da gegen das Menschenrecht.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    hab ich jetzt einen filmriss oder fangen wir schon wieder mit der grundsatzdebatte über den sinn von geheimdiensten an?!
    ich dachte, wir wären auf einen guten weg, in das gesetz in einer mischung aus parlamentarischer kontrolle und genau zieldefinition des afg einen konsens einzubringen, mit dem alle leben können