Satzung der Kommunistischen Partei Tir na nÒgs (KPT)

      Satzung der Kommunistischen Partei Tir na nÒgs (KPT)

      Satzung der Kommunistischen Partei Tir Na nÒgs

      §1 - Name und Sitz

      (1) Die Partei führt den Namen Kommunistischen Partei Tir Na nÒgs. Ihre Kurzbezeichnung lautet KPT.

      (2) Sie hat ihren Sitz in Droch Aimsir.

      §3 - Ziel

      (1) Die KPT hat das Ziel, die in den Parteigrundsätzen sowie im Parteiprogramm definierten Ziele politisch und mit demokratischen Mitteln umzusetzen.

      §3 - Mitgliedschaft

      (1) Mitglied der KPT kann jede Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Staatsangehörigkeit der Freien Republik Tir na nÒg besitzt und bereit ist, die Parteigrundsätze und die Ziele der Partei zu fördern.

      (2) Die Mitgliedschaft kann nur durch einen schriftlichen Antrag an den Parteivorstand erworben werden.
      Mitgliedschaftsanträge müssen der Parteibasis zur Abstimmung vorgelegt werden und können nur mit über 50% der Stimmen angenommen werden.

      (3) Mitglied kann nicht werden, wer bereits Mitglied einer anderen Partei oder einer anderen Partei nahestehenden Organisation ist. Ferner kann Mitglied nicht werden, wer als Mitglied einer Organisation angehört, deren Zielsetzung den Grundsätzen der KPT widerspricht.

      (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Übertritt zu einer anderen Partei oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Parteivorstand zu erklären.

      §4 - Rechte und Pflichten von Mitgliedern

      (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung, insbesondere an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.

      (2) Jedes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederliste der KPT mit allen vollständigen Angaben einzusehen.

      (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Parteigrundsätze und das Parteiprogramm zu achten und zu unterstützen, die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren.

      §5 - Organe und Aufgaben

      (1) Organe der KPT sind Parteitag und Parteivorstand.

      (2) Der Parteitag besteht aus allen Mitgliedern der Partei. Er Tagt ständig.

      (3) Der Parteivorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Generalsekretär.

      (4) Die Vorstandsmitglieder werden vom Parteitag für 4 Monate gewählt. Die Abwahl kann durch ein Misstrauensvotum eines Parteimitglieds eingeleitet werden. Wenn ein Vorstandsmitglied abgewählt ist, hat der Parteivorsitzende die Neuwahl einzuleiten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keinem der Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

      (5) Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Parteivorstandes
      und vertritt die Partei zusammen mit dem Generalsekretär
      in der Öffentlichkeit. Er trägt die Verantwortung für
      den politischen Erfolg der KPT.

      (6) Die Befugnisse des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
      Der stellvertretende Vorsitzende ist für die finanziellen
      Angelegenheiten der Partei zuständig.

      (7) Der Generalsekretär ist für die organisatorischen
      Angelegenheiten der Partei zuständig. Er gibt die
      Pressekonferenzen und vertritt mit dem Vorsitzenden
      zusammen die Partei. Der Generalsekretär ist für
      die rechtlichen Angelegenheiten der Partei zuständig.

      §6 - Wahlen

      (1) Alle Wahlen und Abstimmungen werden nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien und gleichenWahl durchgeführt.

      (2) Jedes Mitglied hat ein freies Wahlvorschlagsrecht.

      §7 - Finanzierung

      (1) Die KPT erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

      (2) Sie finanziert sich ausschließlich durch Spenden.

      §8 - Satzungsänderung

      (1) Diese Satzung kann nur vom Parteitag geändert werden.

      (2) Zur Änderung dieser Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen des Parteitages.

      §9 - Auflösung, Verschmelzung

      (1) Die Auflösung der KPT oder die Verschmelzung mit anderen Parteien oder politischen Organisationen kann vom Parteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden.

      (2) Ein entsprechender Beschluss tritt erst mit seiner Bestätigung durch den Parteivorstand in Kraft.